Disziplinarrecht Leitsatz Zu den Voraussetzungen einer zusätzlichen disziplinarrechtlichen Ahndung nach einer strafrechtlichen Sanktionierung (sog. Disziplinarrechtlicher Überhang). Zu den Voraussetzungen einer Sachverhaltsidentität Gründe Randnummer 1 Der 1960 geborene Beamte ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeihauptkommissars in Verwendung bei der Einleitungsbehörde. Randnummer 2 Nach dem Besuch der allgemeinen polytechnischen Oberschule absolvierte der Beamte von 1977 bis 1979 eine Ausbildung als Bäcker. Anschließend leistete er seinen 3-jährigen Wehrdienst ab. 1982 trat er in die Deutsche Volkspolizei ein, aus der er im Jahr 1989 aus persönlichen Gründen ausschied. Es folgte eine Tätigkeit im Braunkohlekombinat B-Stadt als Schichtleiter. 1991 trat er in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt ein. Nach dem Beamtenverhältnis auf Probe wurde er 1995 auf Lebenszeit ernannt. Es folgten 1994 die Beförderung zum Polizeikommissar, 1998 zum Polizeioberkommissar und 2001 zum Polizeihauptkommissar. Randnummer 3 Der Beamte ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Kindes. Randnummer 4 Die Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand erreicht er zum 01.01.2021; nach den Angaben des Beamten am 01.09.2020. Randnummer 5 Die dem Beamten erstellte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 2011 bis 2014 schloss in der Leistungsbeurteilung mit „C“ - übertrifft die Leistungsanforderungen - und in der Befähigungsbeurteilung mit „C“ - befähigt -. Randnummer 6 Während der seit dem Jahr 2002 andauernden disziplinar- und strafrechtlichen Ermittlungen hat der Beamte im Jahr 2008 einen Schlaganfall sowie 2010 eine Krebserkrankung erlitten. Randnummer 7 Das Versorgungsamt erkannte bei dem Beamten mit Wirkung ab dem 13.12.2010 einen Grad der Behinderung von 40 % dauerhaft an. Randnummer 8 Der Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Randnummer 9 Wegen der disziplinarrechtlichen Anschuldigungen zu dem Todesfall O.J. ist der Beamte durch Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13.12.2012 (21 Ks 141 Js 13260/10) rechtskräftig seit dem 04.09.2014 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90,00 Euro verurteilt worden. Dabei wurden 20 Tagessätze wegen der überlangen Verfahrensdauer als vollstreckt angesehen. Zuvor wurde der Beamte mit Urteil des Landgericht C-Stadt vom 08.12.2008 (6 Ks 4/05) vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge im Amt freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht Magdeburg. Randnummer 10 Das weitere gegen den Beamten geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit dem Todesfall M.B. wurde durch die Staatsanwaltschaft Dessau am 06.11.2003 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Ergänzungsgutachten des Rechtsmedizinischen Instituts der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 28.07.2003 kommt zu dem Ergebnis, dass „für keinen Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme des Herrn B. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesagt werden (kann), dass durch den Einsatz ärztlicher Hilfe der Tod hätte vermieden werden können.“ Es wurde festgestellt, dass der Tod des in Gewahrsam genommenen B. auf eine bei der Untersuchung der Gewahrsamstauglichkeit unentdeckt gebliebenen Schädelverletzung zurückzuführen war. Randnummer 11 Im Zuge der disziplinarrechtlichen Ermittlungen ist der Beamte mit Verfügung vom 15.02.2005 vorläufig des Dienstes enthoben worden, welche unter dem 07.01.2009 wegen des Freispruchs durch das Landgericht C-Stadt wieder aufgehoben wurde. II. Randnummer 12 Mit der Anschuldigungsschrift vom 07.05.2018 (Eingang bei Gericht am 09.05.2018) wird der Beamte angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BG LSA) [jetzt § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz; BeamtStG] begangen zu haben, in dem er Randnummer 13 1. am 30.10.2002 bei dem sich in Gewahrsam befundenen M. B. die in der Polizeigewahrsamsordnung, Rd. Erl. MI v. 27.03.1995 – 21.2-12340-1 (PolGewO 1995) vorgegebene Kontrollintervalle von höchstens 30 Minuten nicht eingehalten habe, Randnummer 14 2. es am 07.01.2005 pflichtwidrig unterlassen habe, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die erfolgte Fixierung des O.J. verhältnismäßig ist, Randnummer 15 3. am 07.01.2005 bei dem sich in Gewahrsam befundenen O.J. die in der PolGewO 1995 vorgegebenen Kontrollintervalle von höchsten 30 Minuten nicht eingehalten habe, Randnummer 16 4. am 07.01.2005 eine Straftat der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) durch schwere Vernachlässigung der Kontrollpflichten im Polizeigewahrsam des Polizeireviers C-Stadt begangen habe. Randnummer 17 Zu den einzelnen Vorwürfen führt die Disziplinarklage aus: Randnummer 18 Zu 1. heißt es: Randnummer 19 Am 30.10.2002 sei der Beamte in der Frühschicht von 5.30 Uhr bis 14.00 Uhr als Dienstabteilungsleiter im Polizeirevier Dessau eingesetzt und in dieser Eigenschaft auch für den Gewahrsamsvollzug verantwortlich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der später Geschädigte M.B. bereits im polizeilichen Gewahrsam befunden, nachdem dieser am Abend des 29.10.2002 als hilflose, stark alkoholisierte Person aufgefunden und um 21.45 Uhr in Schutzgewahrsam genommen worden sei. Dipl.-Med. B. habe die Gewahrsamstauglichkeit bestätigt und – entgegen der PolGewO 1995, welche Kontrollen im Abstand von maximal 30 Minuten vorgab – ein Kontrollintervall von einer Stunde vermerkt. In der Dienstzeit des Beamten seien Kontrollintervalle von 4 Stunden 30 Minuten, 2 Stunden 20 Minuten sowie 1 Stunde und 35 Minuten durchgeführt worden. Daneben sei eine akustische Kontrolle über die zwischen Gewahrsamsraum und DAF-Raum bestehende Wechselsprechverbindung derart, dass durch den Beamten und andere in unregelmäßigen Abständen von ca. 15-20 min in den Gewahrsamsraum hineingehört worden sei, erfolgt. Randnummer 20 Hinsichtlich eines mit Dipl.-Med. B. geführten Telefonates um 12.20 Uhr über das weitere Vorgehen gebe es unterschiedliche Darstellungen: Randnummer 21 Nach Aussage des Beamten habe Dipl.-Med. B. mitgeteilt, dass er Herrn B. keine Medikamente verabreicht habe und er entlassen werden könnte, sobald er wieder bei vollem Bewusstsein sei. Randnummer 22 Dipl.-Med. B. habe das Telefonat bei seiner Befragung zunächst vollständig verschwiegen. Konkret darauf angesprochen habe er ausgeführt, dass er den Beamten angewiesen habe, er solle versuchen den B. wach zu machen, und solle dies nicht gelingen, den Rettungsdienst und ihn selbst zu informieren. Randnummer 23 Der Geschädigte B. wurde letztendlich durch den Beamten am 30.10.2002 gegen 13.55 Uhr quer vor der Gewahrsamstür liegend tot vorgefunden. Randnummer 24 Zu 2 wird vorgetragen: Randnummer 25 Das Strafurteil führe zusammengefasst aus: Randnummer 26 „Am 07.01.2005 war PHK A. in der Frühschicht von 5.30 bis 14.00 Uhr als Dienstgruppenleiter (DGL) im Polizeirevier Dessau eingesetzt. Gegen 08.00 Uhr hielt sich O. J. im Bereich der …strasse auf, bedrängte mehrere mit Grünpflegearbeiten beschäftigte Frauen. Hierbei stand er unter Einfluss von Drogen und Alkohol. Der Aufforderung durch die Beamten sich auszuweisen kam er nicht nach. Unter Anlegen von Handfesseln wurde er zum Polizeirevier verbracht, wobei er sich körperlich zur Wehr setzte. Im Polizeirevier unternahm er weiter Versuche der Selbstverletzung. Durch POM S. erfolgte die Durchsuchung im Bereich des Oberkörpers, PM M. untersuchte hüftabwärts. Es ist hierbei nicht auszuschließen, dass ein Feuerzeug übersehen oder aber bei der anschließenden Fixierung auf der Matratze durch PM M. verloren wurde. Randnummer 27 Eine Blutprobenentnahme sowie die Untersuchung zur Gewahrsamstauglichkeit erfolgten durch Dipl.-Med. B. gegen 09.15 Uhr. Die spätere Untersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,98 Promille; ferner wurden im untersuchten Blut Cocain-Metaboliten nachgewiesen. Dipl.-Med. B. bejahte die Gewahrsamsfähigkeit von O. J. . Danach wurde er zur Verhinderung weiterer Selbstgefährdung in der Gewahrsamszelle 5 um 10.03 Uhr mit Hand- und Fußfesseln fixiert. Randnummer 28 Als Gewahrsamsgrund wurde der Schutzgewahrsam nach § 37 SOG sowie die Ingewahrsamnahme zur Identitätsfeststellung nach § 163 StPO angenommen, wobei letzteres im Gewahrsamsbuch als Grund eingetragen wurde. Randnummer 29 Ebenso enthielt das Gewahrsamsbuch den Eintrag Fixierung zur Eigensicherung. Eine durchgehende visuelle Überwachung fand nicht statt, ebenso wurde kein durchgängig eingesetzter Gewahrsamsbeamter, trotz erkennbar erheblichem Alkoholeinfluss sowie möglichem Drogeneinfluss und Fixierung, bestimmt. Stattdessen erfolgten halbstündliche Zellenkontrollen und ab ca. 11.00 Uhr eine akustische Überwachung. Dies entsprach der damals angewandten Praxis bei Ingewahrsamnahmen. Randnummer 30 Zellenkontrollen durch unterschiedliche Polizeibeamte fanden entsprechend der Eintragungen im Gewahrsamsbuch um 10.37 Uhr, 11.05 Uhr sowie um 11.45 statt. Randnummer 31 Gegen 12.05 ertönte der Alarm der Brandmeldeanlage. Das Feuer war durch O. J. verursacht worden, indem er seine Matratze mit einem Feuerzeug in Brand gesetzt hatte. Eine Rettung des O. J. war nicht mehr möglich. Randnummer 32 Die Verurteilung des PKH A. stützt das Gericht auf der Grundalge der ihm bekannten, damals geltenden Gewahrsamsordnung darauf, dass der Beamte trotz des Wissens und die Selbstverletzungsversuche des O. J. und um die Einschätzung seiner Willensbestimmung dessen Gewahrsam ohne ständiger optischer Überwachung und – falls ihm dies wegen der knappen Personallage nicht möglich gewesen sei - ohne Remonstration bei seinen Vorgesetzten zugelassen habe. Nach Überzeugung des Gerichts hätte PHK A. zumindest aufgrund seiner Erfahrungen in Zusammenhang mit dem Tod des M.B. sowie der erkennbar starken Alkoholisierung des O.J. und seiner Versuche, sich selbst zu verletzten, bewusst sein können und müssen, dass eine Zellenkontrolle im halbstündigen Abstand nicht ausreichend gewesen sei, um bei Fortsetzung des selbstschädigenden Verhaltens oder einer Gesundheitsgefahr aus anderen Gründen rechtzeitig eingreifen zu können. Der Tod von O.J. sei für PHK A. vorhersehbar gewesen. Der Beamte hätte ihn auch vermeiden können, zumal Ziffer 5.2 der damals geltenden Gewahrsamsordnung geregelt habe, dass – sollte während der Unterbringungszeit ausreichend Personal für den Gewahrsamsdienst nicht zur Verfügung stehen – die Unterbringung im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt zu erfolgen habe.“ Randnummer 33 Mit Verfügung vom 18.11.2002 wurden wegen der Anschuldigung zu Nr. 1 disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet und gleichzeitig wegen der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Am 10.12.2003 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Vom 04.05.2004 bis 15.07.2004 war es wegen einer Beschwerde im sachgleichen Strafverfahren erneut ausgesetzt. Mit Verfügung vom 15.02.2005 wurde das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und unter dem 09.06.2005 wegen der Vorwürfe in Sachen O.J. erweitert und zugleich wegen des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Nach Rechtskraft der endgültigen Entscheidung des Landgerichts Magdeburg am 05.09.2014 wurde unter dem 08.01.2015 das förmliche Disziplinarverfahren fortgesetzt und endet mit der Anschuldigungsschrift vom 07.05.2018. III. Randnummer 34 Durch sein wiederholtes Verhalten habe der Beamten gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht ( § 55 Satz 2 BG LSA; § 35 Satz 2 BeamtStG) durch Zuwiderhandlung gegen Ziffer 31.3 PolGesO 1995 verstoßen. Ebenso habe er dadurch gegen seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen ( § 54 Satz 1 BG LSA; § 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. IV. Randnummer 35 Der Beamte führt zu seiner Verteidigung aus: Hinsichtlich der Geschehnisse um Herrn O. J. sei entscheidend, dass er vom Arzt auf seine Gewahrsamstauglichkeit untersucht worden sei und dieser ein Kontrollintervall von einer Stunde angeordnet habe. Das erlittene Schädel-Hirn-Trauma sei unerkannt geblieben. Nach dem Gutachten der Rechtsmedizin, hätte auch eine engmaschige Überprüfung den Tod des Herrn O. J. nicht verhindern können. Randnummer 36 Dipl.-Med. B. habe die Gewahrsamstauglichkeit des Herrn O. J. unter angeordneter Fixierung bestätigt. Die Kontrolle habe stattgefunden, wenn auch akustisch. Randnummer 37 Weiter seien die vom Landgericht Magdeburg im Urteil festgestellten Versäumnisse innerhalb des (Polizei-)reviers und an vorgesetzter Stelle zu berücksichtigen. Es habe Versäumnisse bei der Aus- und Weiterbildung und der Kontrolle der Beamten sowie der Personalstärke gegeben. Nach der Polizeigewahrsamsordnung von 1995 habe der Leiter der Polizeidienststelle die Verantwortung für den Vollzug und deren Übertragung habe einer schriftlichen Anordnung bedurft, welche es aber nicht gegeben habe. Randnummer 38 Das Kontrollregime sei auch von den gegebenen baulichen Bedingungen im Polizeirevier mitbestimmt worden. Eine Kameraüberwachung habe es nicht gegeben. Randnummer 39 Nach § 14 DO LSA sei neben der strafrechtlichen Verurteilung keine weitere disziplinarrechtliche Ahndung erforderlich. Den Freispruch des LG Dessau nach 59 Verhandlungstagen habe der Bundesgerichtshof aufgehoben und das Verfahren an das LG Magdeburg verwiesen. Das LG Magdeburg habe nach einer Beweisaufnahme in 67 Verhandlungstagen getagt und den Beamten von der angeklagten Tat quasi freigesprochen und sei von der milderen Tat einer fahrlässigen Tötung ausgegangen. Die lange Verfahrensdauer von über 16 Jahren mit 126 Verhandlungstagen vor den Landgerichten, die dadurch bedingte körperliche und seelische Erschütterung seiner Gesundheit und seine öffentliche Ächtung in den Medien müsse gebührend berücksichtigt werden. Während der Verfahren habe der Beamte einen Schlaganfall und ein Non-Hodgin-Lymphom neben psychischen Beschwerden erlitten. 2016 habe er einen zweiten Schlaganfall erlitten. Randnummer 40 Zudem seien mögliche Dienstvergehen verjährt (§ 4 Abs. 2 und 3 DO LSA). Randnummer 41 Der disziplinarrechtliche Beschleunigungsgrundsatz sei verletzt worden. Das Strafverfahren sei am 04.09.2014 rechtskräftig abgeschlossen worden. Danach hätte das Disziplinarverfahren unverzüglich fortgeführt werden müssen. Stattdessen wurde die Anschuldigungsschrift erst am 07.05.2018, also nach mehr als dreieinhalb Jahren seit Rechtskraft und mehr als 16 Jahren seit Einleitung der Vorermittlungen eingereicht worden. V. Randnummer 42 1.) Das Disziplinarverfahren ist unter dem Regime der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA) vom 16.05.1994 zu behandeln und zu entscheiden (§ 81 Abs. 4 und 6 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt; DG LSA). Denn das förmliche Disziplinarverfahren wurde vor dem Inkrafttreten des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt (DG LSA) eingeleitet. Randnummer 43 2.) Aufgrund des festgestellten und unstreitigen Sachverhaltes sowie mit Zustimmung der Einleitungsbehörde und des Beamten entscheidet die Disziplinarkammer nach § 53 DO LSA durch den Vorsitzenden mittels Disziplinargerichtsbescheid, welcher als Beschluss ergeht (§ 53 Abs. 2 Satz 1 DO LSA) und einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (§ 53 Abs. 2 Satz 2 DO LSA). Randnummer 44 Zur Überzeugung des Disziplinargerichts ist die disziplinarrechtlich tat- und schuldangemessene Gehaltskürzung (§ 5 Abs.1 Nr. 3; § 9 DO LSA) nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 DO LSA i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 7 DO LSA nicht auszusprechen, weil nach § 14 HS 2 DO LSA eine zusätzliche – disziplinarrechtliche – Ahnung neben der bereits verhängten Kriminalstrafe nicht erforderlich ist. Dies führt zur Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 DO LSA). Randnummer 45 a.) Unter Gesamtwürdigung der disziplinarrechtlich relevanten Umstände ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beamte die ihm in der Anschuldigungsschrift aufgrund der geschildert Geschehnisse zur Last gelegten Pflichtenverstöße und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BG LSA; § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. Dafür spricht bereits die strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht Magdeburg vom 13.12.2012 wegen fahrlässiger Tötung des Herrn O.J. . Die dortigen tatsächlichen Feststellungen sind im behördliche wie gerichtlichen Disziplinarverfahren bindend (§ 17 Abs. 1 Satz 1 DO LSA). Das Disziplinargericht sieht keinen Grund sich von diesen nachvollziehbaren Feststellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 DO LSA zu lösen (vgl. zur Lösung nur: VG Magdeburg, Urteil v. 15.11.2019, 15 A 29/17 m. w. Nachw.; juris). Derselbe Pflichtenverstoß gegen die Gewahrsamsordnung (PolGewG 1995) liegt auch bei dem in Gewahrsam befundenen Herrn B. vor. Randnummer 46 Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08; U v. 24.09.2019, 15 A 5/17 ; alle m. w. Nachw.; alle juris) aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12 ; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17 ; alle m. w. Nachw.; alle juris). Dem Grundsatz der „Einheitlichkeit eines Dienstvergehens“ liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilaspekte seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild seiner Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus dienstlicher Sicht noch erziehbar erscheint und ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig aber auch als ausreichend erscheint oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 14.02.2012, 8 A 14/10 ; v. 04.11.2009, 8 A 19/08 mit Verweis auf BVerwG, U v. 10.12.1991, 1 D 26.91 m. w. Nachw.; alle juris). Randnummer 47 Vorliegend liegt der disziplinarrechtlich relevante Pflichtenverstoß in der wiederholten Nichteinhaltung der in der Polizeigewahrsamsordnung (PolGewO 1995) als Dienstvorschrift vorgegebenen Kontroll- und Aufsichtspflichten bei in Gewahrsam befindlichen Personen, was letztendlich im Fall des Herrn O. J. zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung führte. Der Pflichtenverstoß erfolgte auch schuldhaft. Randnummer 48 Damit hat der Beamte gegen seine Dienstpflicht zur Beachtung von Dienstvorschriften und letztendlich von Recht und Gesetz und gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, § 35 Satz 2 BeamtStG). Denn der Beruf des Polizeibeamten erfordert es, dass er zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten berufen ist und nicht selbst strafrechtlich in Erscheinung tritt. Randnummer 49
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