Beschluss über Jagdpachtvertrag; Feststellungsklage Leitsatz Wendet sich ein Jagdgenosse nach 4 Jahren gegen einen Beschluss der Jagdgenossenschaft bezüglich der Vergabe von Jagdpachten, hat er sein Anfechtungsrecht verwirkt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist als Grundeigentümerin von im Gebiet der beklagten Jagdgenossenschaft gelegenen landwirtschaftlichen Flächen Mitglied bei der Beklagten und wendet sich gegen den Beschluss der Beklagten vom 15.03.2012 bezüglich der Änderung/Verlängerung von Jagdpachtverträgen. Randnummer 2 Ausweislich des Protokolls der Versammlung vom 15.03.2012, an der die Klägerin nicht teilnahm, erklärte Herr G. H. sein Ausscheiden aus dem laufenden Jagdpachtvertrag zum 31.03.2012, die Mitpächter wollten den Jagdpachtvertrag fortführen. Seitens der Anwesenden wurde einstimmig beschlossen: Randnummer 3 - Änderung des laufenden Pachtvertrages dahingehend, dass Herr G. H. als Mitpächter gestrichen wird. Randnummer 4 - Gleichzeitig erfolgt eine vorfristige Pachtverlängerung, indem der laufende Pachtvertrag durch einen neuen Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.03.2024 ersetzt wird. Randnummer 5 Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft geschah durch Aushang im Ortschaukasten des Ortsteils W. und durch Veröffentlichung in einer Werbezeitschrift. Nach § 7 der Satzung der Jagdgenossenschaft soll durch den Jagdvorstand, welcher gemäß § 4 der Satzung aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer besteht, eingeladen werden. Randnummer 6 Ausweislich des Schreibens des Landkreises H. vom 19.09.2013 hatte sich die Klägerin am 08.04.2013 an diesen als untere Jagdbehörde gewandt um die Veröffentlichungspraxis der Beklagten überprüfen zu lassen. Der Landkreis teilte mit, dass die Verfahrensweise von der Satzung gedeckt und nicht zu beanstanden sei. Randnummer 7 Die Klägerin reichte mehrere Scheiben zur Gerichtsakte: Unter dem 15.08.2017 (Bl. 134 GA) teilte die Beklagte der Klägerin auf ihr Schreiben vom 03.08.2017 die Namen der Jagdpächter und die Dauer des Jagdpachtvertrages vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2024 mit. Die Klägerin erwidere am 15.08.2017 (Bl. 135 GA) und drohte die gerichtliche Überprüfung der Einladungspraxis und Beschlussfassung an. Mit Schreiben vom 19.09.2017 (BL. 136 GA) beantragte der Geschäftsführer der Klägerin bei der Beklagten, dass die Jagdverpachtung auf die Tagesordnung der Jagdversammlung 2018 kommt. Er möchte nicht mehr, dass die Jäger Dr. N. und S. die Flächen der Klägerin bejagen. Unter dem 27.09.2017 (Bl. 137 GA) bekräftigte die Klägerin ihr Ansinnen. Randnummer 8 In den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist eine Vollmacht vom 20.12.2017 und ein Anschreiben des Geschäftsführers der Klägerin, Herr Dr. A. K. vom 12.01.2018 enthalten, wonach dieser sich um Bevollmächtigung anderer Jagdgenossen auf seine Person für die kommende Mitgliederversammlung der Beklagten bemühte. Randnummer 9 Unter dem 07.12.2017 wandte sich die Klägerin erneut an die untere Jagdbehörde des LK H., welche mit Schreiben vom 17.001.2018 unter vertiefter Begründung auf ihre Auskunft aus dem Jahr 2013 verwies. Randnummer 10 Weiter ist in dem Verwaltungsvorgang eine E-Mail des Herrn Dr. K. vom 17.02.2018 befindlich, worin er sich bei einem der Vorstandsmitglieder, Herrn M. L., über den Führungsstil, den Umgang mit den Jagdpachten und der Verwendung der Gelder der Jagdgenossenschaft in einem sehr persönlichen Ton beschwerte. Randnummer 11 Unter dem 19.03.2018 bemängelte die Klägerin unter Androhung des Gerichtsweges gegenüber der Beklagten, dass ihrem Antrag zur Tagesordnung über eine Neuverpachtung zu beschließen nicht entsprochen worden sei. Randnummer 12 Die weitere Versammlung fand am 27.03.2018 statt. Ausweislich des Protokolls wurde auf die von der unteren Jagdbehörde mitgeteilte Rechtmäßigkeit der Veröffentlichungspraxis hingewiesen. Die Klägerin nahm nicht daran teil. Änderungen bezüglich der Jagdpachtverträge wurden nicht vorgenommen. Randnummer 13 Am 08.05.2018 erhob die Klägerin Klage und ist der Auffassung, dass die Beschlüsse vom 15.03.2012 zur Änderung der Jagdpächter unwirksam seien. Die Sitzung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Die Einladung sei entgegen der Satzung nur durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn M., gezeichnet gewesen. Die Beschlüsse seien nicht in der Tagesordnung angekündigt gewesen. Ein konkretes Abstimmungsergebnis liege nicht vor. Wegen der geringen Verpachtungsgröße von 225 ha verstoße der Jagdpachtvertrag gegen die Mindestgröße von 250 ha nach § 11 BJagdG. Randnummer 14 Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des „streitgegenständlichen Pachtvertrages“. Denn es seien Fragen geregelt, die unmittelbar auf die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Klägerin als Jagdgenossin der Beklagten Wirkung hätten, wie den Auskehranspruch sowie die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung durch entsprechende Pächter. Die Feststellungsklage sei an keine Klagefrist gebunden. Eine Verwirkung sei nicht anzunehmen. Ein schutzwürdiges Vertrauen habe die Beklagte aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht begründen können. Denn bereits kurz nach Beschlussfassung vom 15.03.2012 habe die Klägerin die entsprechenden Einwände erhoben. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 festzustellen, dass der Beschluss der Genossenschaftsversammlung der Beklagten vom 15.03.2012 zu Punkt 4 der Tagesordnung (Änderung/Verlängerung des Jagdpachtvertrages) unwirksam ist. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen Randnummer 19 und hält sie bereits für unzulässig. Die Einladungs- und Veröffentlichungspraxis sei bereits im Jahr 2013 auf Ansinnen der Klägerin durch den Landkreis H. als untere Jagdbehörde geprüft worden. Danach sei die Klägerin untätig geblieben. Die Beklagte habe sich darauf eingestellt, dass die Klägerin gegen die Beschlussfassung nicht mehr vorgehen werde. Randnummer 20 Das Güterichterverfahren verlief erfolglos. Randnummer 21 Mit Beschluss vom 17.02.2020 (3 B 65/20 MD) lehnte das Gericht den Eilantrag der Klägerin ab, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, in der Versammlung der Jagdgenossen am 11.03.2020 gemäß den Anträgen der Klägerin die Jagdpachtverträge mit den Herrn A. und Dr. N. zu beenden und mit Herrn S. einen neuen Pachtvertrag zu schließen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Feststellungsklage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Randnummer 24 Die von der Klägerin begehrte Überprüfung der Wirksamkeit des in der Versammlung der Beklagten am 15.03.2012 getroffenen Beschlusses hinsichtlich der Vergabe der Jagdpachten kann Gegenstand der Feststellungsklage nach § 43 VwGO sein (vgl. nur: VG Halle, Urteil v. 27.02.2009, 3 A 124/06; juris). Randnummer 25 Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung eines Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei dem Erfordernis des Feststellungsinteresses handelt es sich um eine spezielle Ausformung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein Feststellungsinteresse ist demnach jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. statt vieler nur: BVerwG, Urteil v. 27.05.2009, 8 C 10.08; juris). Maßgebend für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist also, ob der Kläger mit der begehrten Feststellung zur Stärkung seiner rechtlichen Position "etwas anfangen kann". Dabei haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen herausgebildet wie beispielsweise im Zusammenhang mit zu erwartenden Sanktionen oder einer drohenden Geldbuße, ferner das Interesse an Rehabilitierung, die Gefahr einer Wiederholung der Beeinträchtigung und die Vermeidung wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile, wobei das Feststellungsinteresse durch den Kläger substantiiert darzulegen ist (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 24.
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