auf ausländische Transportunternehmer Orientierungssatz 1. Das
ist bei summarischer Prüfung auch auf ausländische Transportunternehmer anwendbar (Rn.39) (Rn.40) . 2. Ernstliche Zweifel daran ergeben sich nicht bereits daraus, dass die Finanzgerichte in bisher zu dieser Frage ergangenen Hauptsacheentscheidungen stets die Anwendbarkeit des
bejaht, allerdings die Revision zugelassen haben (Rn.38) (Rn.39) . 3. Jedenfalls für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen besteht eine Prüfungsbefugnis der Zollbehörden. Bei den diesbezüglichen Fahrern handelt es sich, soweit sie in Deutschland fahren, um im Inland beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne von § 20
. Eine Prüfungsverfügung ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Durchführung derartiger Fahrten ernsthaft in Betracht kommt (Rn.43) (Rn.44) .
) ergeben, gestützt wird. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist ein Transportunternehmen in der Rechtsform einer GmbH polnischen Rechts (Z, kurz: Z.) mit Sitz in Polen. Randnummer 3 Im Rahmen einer Prüfmaßnahme des Antragsgegners im Zusammenhang mit einer Geschäftsunterlagenprüfung bei der A mit Sitz in Y wurde festgestellt, dass Arbeitnehmer der Antragstellerin als Kraftfahrer Einsatzzeiten auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht hatten. Randnummer 4 Unter dem Datum 30. August 2016 erließ der Antragsgegner eine "Prüfungsverfügung", wonach bei der Antragstellerin gemäß §§ 2 ff SchwarzArbG eine Prüfung durchgeführt werden solle. Der Antragsgegner prüfe, ob 1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden, 2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, 3. die Angaben des Arbeitgebers, die für Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, 4. Ausländer nicht
)“ angab. Die "Prüfungsverfügung" und ein Hinweisblatt waren als Anlagen bezeichnet. In dem Schreiben forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Prüfungsmaßnahme bei der A auf, zusätzliche Angaben zu den Arbeitsverhältnissen der nachfolgend genannten Arbeitnehmer zu machen: C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R. Randnummer 8 Weiter war ausgeführt, dass jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland tätig sei, seit dem 1. Januar 2015 nach § 1
Anspruch auf Zahlung des allgemeinen Mindestlohns von derzeit 8,50 € je Zeitstunde habe. Gem. § 2ff SchwarzArbG und § 14ff
werde geprüft, ob die Antragstellerin ihren Arbeitnehmern in der Zeit, in der diese in Deutschland tätig gewesen seien, ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des geltenden Mindestlohns gezahlt hätten. Die Prüfungsverfügung sei als Anlage beigefügt. Zwar sei die Meldepflicht für den reinen Transitverkehr ausgesetzt. Da die Antragstellerin aber gleichwohl Einsatzplanungen nach der Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) abgegeben habe, werde davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmer im Kabotageverkehr oder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung beschäftigt worden seien. In der Einsatzplanung habe die Antragstellerin als Ort, an dem sie die zur Kontrolle der Zahlung des allgemeinen Mindestlohnes erforderlichen Unterlagen bereithalte, einen Ort außerhalb Deutschlands angegeben und gleichzeitig versichert, dass sie diese Unterlagen auf Anforderung in deutscher Sprache in Deutschland den Behörden der Zollverwaltung zur Verfügung stelle. Unter Bezugnahme auf die jeweiligen Versicherungen in den Einsatzplanungen werde die Antragstellerin nach § 2 Abs. 3 MiLoMeldV aufgefordert, beispielhaft für die o.g. nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer bis zum
i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG, wonach die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen eingehalten sind. Nach § 15 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. §§ 4,5 SchwarzArbG seien die Behörden der Zollverwaltung befugt, Einsicht in Arbeitsverträge, Dokumente, aus denen sich die wesentlichen Inhalte des Beschäftigungsverhältnisses ergeben, Lohnabrechnungen, Nachweise über die Zahlung der Löhne und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns geben. Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns (§ 20
), die auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland treffe, gelte auch gegenüber entsandten ausländischen Arbeitnehmern, die ausschließlich mobile Tätigkeiten ausüben, solange diese ihre Arbeitsleistung – auch nur kurzzeitig – auf deutschem Staatsgebiet erbringen würden. Die auf § 16
beruhende Meldepflicht für ausländische Arbeitgeber für den reinen Transitverkehr sei derzeit ausgesetzt. Gleichwohl sei von der Antragstellerin eine Meldung in Form einer Einsatzplanung (§ 16 Abs. 5
i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der MiLoMeldV) abgegeben worden. Aufgrund dessen habe davon ausgegangen werden müssen, dass die Antragstellerin die in der Einsatzplanung aufgeführten Arbeitnehmer im Kabotageverkehr oder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland beschäftigt habe. Ob die Antragstellerin als Arbeitgeber hinsichtlich der in Deutschland durchgeführten Fahrten und der hierfür eingesetzten Arbeitnehmer mindestlohnpflichtig war und ob sie diese Pflicht gegenüber den in der Einsatzplanung aufgeführten Arbeitnehmern erfüllt hat, könne nur durch die Überprüfung der mit der Prüfungsverfügung angeforderten Unterlagen festgestellt werden. Gegen eine Anwendung des § 20
bestünden in der zugrundeliegenden Fallkonstellation mit Blick auf das Unionsrecht keine Bedenken. Ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit oder die Dienstleistungsfreiheit liege nicht vor. Zwar läge eine Beeinträchtigung vor, diese sei jedoch gerechtfertigt, weil am gesetzlichen Mindestlohn ein Allgemeinwohlinteresse bestehe (Schutz der Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen; kein Wettbewerb der Unternehmer zu Lasten der Arbeitnehmer). Es sei zu beachten, dass zwischen Deutschland und Polen ein Lohngefälle bestehe. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes sowie die damit verbundenen Dokumentations- und Bereithaltungspflichten seien deshalb notwendig, um das Allgemeinwohl zu schützen und die vorgenannten Ziele zu erreichen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom
auf ausländische Transportunternehmer sowie auf die beim BFH hierzu anhängigen noch nicht entschiedenen Revisionsverfahren hierzu. Randnummer 18 Hinzukomme, dass der Prüfungszweck selbst im Falle der Anwendbarkeit auf ausländische Transportunternehmen jedenfalls zwischenzeitlich durch Zeitablauf weggefallen sei. Die Prüfungsverfügung habe sich auf den Prüfungszeitraum vom 01. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 bezogen. Sowohl die zweijährige Aufbewahrungsfrist des § 17 Abs. 2
sei bereits seit längerem abgelaufen. Die längst mögliche Verjährungsfrist für etwaige Bußgeldtatbestände des § 21
von maximal drei Jahren seien ebenfalls bereits seit mindestens sieben Monaten abgelaufen. Schließlich seien auch etwaige arbeitsrechtliche Ansprüche auf den Mindestlohn durch Mitarbeiter spätestens seit dem
hinaus. In der Prüfungsverfügung fehle ferner eine Belehrung gem. § 22 SchwarzArbG sowie § 103 AO. Randnummer 21 Die Prüfungsverfügung sei verfassungswidrig, da sie die Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht in nicht gerechtfertigter Weise in ihren Grundrechten verletze. Dies gelte für Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Sinne einer Verletzung der Berufsausübungsfreiheit, die auch auf juristische Personen mit Sitz im Ausland Anwendung finde. Verletzt sei die Antragstellerin auch in ihrem Grundrecht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes aus Art. 14 GG sowie in dem Gleichbehandlungsrecht des Art. 3 Abs. 1 GG. So stehe die Antragstellerin in direktem Wettbewerb mit deutschen Transportunternehmen zu denen sie ungerechtfertigt ungleich behandelt werde. Die Ungleichbehandlung ergebe sich im Bereich des Umfangs der Kontrolle des
und der dazu erlassenen Prüfungsverfügung sowohl bei den administrativen Pflichten (Meldung, Übersetzung), als auch bei der nach aktueller Auffassung der Hauptzollämter nicht vorzunehmenden vollständigen Anrechnung der nach polnischem Recht verpflichtend zu zahlenden Entsendezuschläge. Auch bestehe nur für ausländische Unternehmen eine Meldepflicht zur Meldung der Fahrer. Auch nur für diese entständen Übersetzungskosten. Randnummer 22 Auch sei das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Randnummer 23 Nur eine unionsrechtskonforme Prüfungsverfügung sei nicht rechtswidrig. Vorliegend verletzte die Prüfungsverfügung die Grundfreiheiten der Antragstellerin aus Art. 34ff des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Warenverkehrsfreiheit) sowie aus Art. 56ff i.V.m. Art. 92 AEUV (Dienstleistungsfreiheit). Zudem sei der Eingriff durch das
in das nationale Arbeitsrecht, das bei der Antragstellerin gem. Art. 8 der Rom I-Verordnung (VO (EG) 593/2008) das polnische Recht ist, nicht mit den Anforderungen des Art. 9 der Rom I-Verordnung vereinbar. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation wird auf die umfangreiche Antragsbegründung verwiesen. Randnummer 25 Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Prüfungsverfügung vom
i.V.m. § 2 SchwarzArbG im Ermessen der Behörde stehe und in aller Regel ermessensgerecht sei, wenn sie dem Gesetzeszweck, d.h. der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des
diene, es sei denn es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten vor. Hiergegen verstoße die im Streit stehende Prüfungsverfügung nicht, denn willkürlich wäre sie nur dann, wenn die Vorschriften des
unter keinen denkbaren Gesichtspunkten Anwendung finden könnten. Dies sei nicht der Fall, auch wenn die Antragstellerin ihren Sitz nicht im Inland habe. Gem. § 20
seien Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern Mindestlohn zu zahlen. Hieraus folge auch die Verpflichtung, die in § 17
bezeichneten Dokumente zu erstellen und bereitzuhalten. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich bei den in der Prüfungsverfügung bezeichneten Arbeitnehmern um solche i.S.v. § 20
handele. Randnummer 29 Die in materieller Hinsicht zentrale Frage, was unter einem „im Inland beschäftigten“ Arbeitnehmer i.S.v. § 20
zu verstehen sei bzw. ob §§ 16,17
für im Transportgewerbe tätige ausländische Arbeitgeber ggf. Verfassungs- oder europarechtskonform einschränkend auszulegen sei, bedürfe in einem gegen eine Prüfungsverfügung gerichteten Verfahren keiner abschließenden Klärung, solange nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Arbeitnehmer eines ausländischen Transportunternehmens im Inland nicht lediglich Transitfahrten durchgeführt habe (Sächsisches FG, Beschluss vom 23. August 2018 4 V 1019/18). Die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung gehe überwiegend davon aus, dass jedenfalls für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen eine Prüfungsbefugnis der Zollbehörden bestehe, da in diesen Fällen nicht von vornherein auszuschließen sei, dass die Arbeitnehmer in nennenswertem Umfang deutschen Lebenshaltungskosten unterlägen und damit der Zweck des
eingreife. Randnummer 30 Im Summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes müssten die sich in der Hauptsache stellenden europarechtlichen Fragen insbesondere zu grenzüberschreitenden Transporttätigkeiten nicht geklärt werden. Es reiche vielmehr aus, dass sich die angefochtene Prüfungsverfügung bei vorläufiger Betrachtung schon im Hinblick auf die Prüfung, ob auch Kabotagefahrten oder grenzüberschreitender Straßenverkehr mit Be- und Entladung erfolgt sei, nicht als willkürlich erweise (FG Münster, Beschluss vom 26. September 2019 9 V 128019 AO). Randnummer 31 Würde die Prüfungsverfügung von der Vollziehung ausgesetzt, käme eine Überprüfung endgültig nicht mehr in Betracht, denn gem. § 17 Abs. 2 Satz 1
müssten die Dokumente längstens für zwei Jahre aufbewahrt werden. Es sei davon auszugehen, dass das hier anhängige Hauptsacheverfahren (3 K 1100/19) nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden könne. Gegen die bereits zwei finanzgerichtlichen Hauptsacheentscheidungen des FG Berlin Brandenburg (Urteil vom 16. Januar 2019 1 K 1174/17) und des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Juli 2018 11 K 544/16) seien beim Bundesfinanzhof (BFH) derzeit unter den Az. VII R 12/19 und VII R 34/18 Revisionsverfahren anhängig. Eine endgültige Klärung der Rechtsfragen werde frühestens mit Abschluss dieser Revisionsverfahren zu erwarten sein. Entscheidungsgründe Randnummer 32 II. 1. Der Antrag ist unbegründet. Randnummer 33 Gegenstand des Antragsverfahrens sowie des entsprechenden unter dem Az. 3 K 1100/19 bei Gericht anhängigen Hauptsacheverfahrens ist nach Auffassung des Senats ein Verwaltungsakt, der sich zusammensetzt aus dem mit "Prüfungsverfügung" überschriebenen Schriftstück vom 30. August 2016 und dem Anschreiben vom selben Tag, soweit darin der Umfang der beabsichtigten Prüfung in Bezug auf den genannten Arbeitnehmer und den Prüfungszeitraum konkretisiert wird (so BFH-Beschluss vom 15. Februar 2008 II B 79/07, BFH/NV 2008, 1102; Hessisches FG, Beschluss vom 7. November 2018 7 V 476/18, TranspR 2019, 242; FG Münster, Beschluss vom 26. September 2019 9 V 1280/19 AO, EFG 2020, 294). Dies ergibst sich unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Entscheidend sind bei der Auslegung von Verwaltungsakten der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt und die für den Bescheid gegebene Begründung einschließlich etwaiger Bezugnahme auf dem Steuerpflichtigen bereits vorliegende Dokumente sofern die Auslegung zumindest einen Anhalt in der bekannt gegebenen Regelung hat (ständige BFH-Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 II R 27/16, BStBl II 2019, 559, m.w.N.). Randnummer 34
i.V.m. § 2 SchwarzArbG, wo zwar nicht ausdrücklich zum Erlass einer Prüfungsverfügung ermächtigt wird, wo jedoch die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung im Einzelnen aufgelistet werden und damit die Möglichkeit, eine solche Prüfung anzuordnen, gleichsam vorausgesetzt wird (FG Münster, Beschluss vom
unterfallen kann, d.h. steht von Anfang an fest, dass das
keine Anwendung findet, kommt eine Prüfung nach Maßgabe dieses Gesetzes schon nicht in Betracht (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2018 1 V 1175/17, DStR 2018, 927). Randnummer 37 Die Anordnung einer Prüfung i.S.d. § 15 Abs. 1
i.V.m. § 2 SchwarzArbG steht im Ermessen der Behörde. Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, wenn sie dem Gesetzeszweck, d.h. der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des
dient, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Behördenverhalten vor (FG Münster, Beschluss vom
auch auf ausländische Transportunternehmen anzuwenden ist, durch die Finanzgerichte bzw. den BFH. Zwar können sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit auch dadurch ergeben, dass der BFH (wie vorliegend) die streitige Rechtsfrage noch nicht entschieden hat und der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der Fachliteratur insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. Koch in Gräber, FGO, 9. Aufl., § 69 Rz. 87 m.w.N.). Allein aus der Zulassung der Revision können sich hingegen ernstliche Zweifel nicht ergeben. Randnummer 39 Es existieren, soweit ersichtlich, jedenfalls in der Hauptsache keine unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte. Soweit bisher Entscheidungen in der Hauptsache hierzu ergangen sind, haben die Finanzgerichte stets die Anwendbarkeit des
auch auf ausländische Transportunternehmen bejaht, allerdings die Revision zugelassen (Urteile des FG Baden-Württemberg vom
auf ausländische Transportunternehmer (FG Münster, Beschluss vom 26. September 2019, 9 V 1280/19, EFG 2020, 294). Randnummer 40 cc) In der Sache ist das
bei summarischer Prüfung auch auf ausländische Transportunternehmer wie die Antragstellerin anwendbar, denn nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 20
) sind Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen. Hieraus folgt auch die Verpflichtung, die in § 17
bezeichneten Dokumente zu erstellen und vorzuhalten. Randnummer 41 Es handelt sich bei § 20
um eine sog. Eingriffsnorm i.S.v. Art. 9 Rom I-VO. Erfüllt der Arbeitgeber die Pflicht nach § 20 schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig, verwirklicht er den Bußgeldtatbestand des § 21 I Nr. 9 und kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 € belegt werden (§ 21 III). Zweifelhaft erscheint allein, ob sehr kurze Beschäftigungen im Inland, welche durch einen ausländischen Arbeitgeber veranlasst wurden – bspw. der Transit von Lkw ausländischen Speditionen durch Deutschland oder sonstige kurzzeitige Arbeitseinsätze im Inland, etwa zu Schulungszwecken –, unter den Tatbestand des „im Inland beschäftigten“ AN nach § 20 fallen (dazu Mankowski RdA 2017, 273; Moll/Katerndahl DB 2015, 555; Sittard NZA 2015, 78 ff.; s. a. BVerfG-Beschluss vom
1, 2 m.w.N.). Randnummer 42 Die Frage in welchem Umfang die in der Prüfungsverfügung aufgeführten Arbeitnehmer der Antragstellerin im Streitzeitraum im Inland beschäftigt waren, und ob eine lediglich sehr kurze Zeit des Inlandsaufenthaltes (etwa auf Grund von Transitfahrten) für die Anwendung des
ausreicht, bedarf im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsverfügung dennoch keiner Klärung. Denn unstreitig waren die in der Prüfungsverfügung genannten Arbeitnehmer der Antragstellerin nicht ausschließlich auf reinen Transitfahrten durch Deutschland im Einsatz. Dies wird von der Antragstellerin nicht behauptet. Selbst wenn sie dieses aber behaupten sollte, so wäre im Falle eines in diesem Punkt streitigen Sachverhaltes dennoch die Prüfungsverfügung nicht insoweit rechtswidrig, denn nur durch eine Prüfung und Vorlage der den ausschließlichen Transitverkehr belegenden Unterlagen könnte geklärt werden, ob tatsächlich ggf. der Anwendungsbereich des
nicht eröffnet wäre. Randnummer 43 dd) Die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass jedenfalls für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen eine Prüfungsbefugnis der Zollbehörden besteht und es sich bei den diesbezüglichen Fahrern, soweit sie in Deutschland fahren, um im Inland beschäftigte Arbeitnehmer i:S.v. § 20
handelt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2019 1 K 1174/17, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2018 11 K 544/16, DStRE 2019, 519; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.2017 11 V 2865/16, Sächsisches FG, Beschluss vom 23.8.2018 4 V 1019/18, juris und FG Münster, Beschluss vom 26. September 2019 9 V 1280/19 AO, EFG 2020, 294). In diesen Fällen sei nicht von vornherein auszuschließen, dass die Arbeitnehmer in nennenswertem Umfang deutschen Lebenshaltungskosten unterlägen und damit der Zweck des
eingreife. Diese Auffassung widerspreche nicht der Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 18.9.2014 – C-549/13, NJW 2014, 3769), wonach Mindestlohnsätze dann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) darstellten, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat tätig würden. Der Senat folgt dieser Auffassung, wonach jedenfalls für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Anordnung einer Prüfung durch die Zollbehörden bestehen. Randnummer 44 Eine Prüfungsverfügung ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Durchführung derartiger Fahrten ernsthaft in Betracht kommt. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Die nähere Sachverhaltsermittlung ist Gegenstand der vom Antragsgegner beabsichtigten Prüfung. Randnummer 45 ee) Welche Konsequenzen aus der Prüfung gezogen werden dürfen, ist weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch des Hauptsacheverfahrens. Randnummer 46 Aus diesem Grund kommt es nach Auffassung des Senats auch nicht darauf an, ob zwischenzeitlich die zweijährige Aufbewahrungsfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1
bereits abgelaufen ist. Denn zum einen besteht nach Ablauf der Frist keine Vernichtungspflicht, so dass die Unterlagen nach wie vor vorhanden sein und vorgelegt werden können. Zum anderen würde sich die berechtigte Vernichtung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist lediglich auf das Ergebnis und die Auswertung der Prüfung auswirken, die vorliegend nicht zu prüfen ist. Randnummer 47 Ebenfalls bedarf es in diesem Verfahren keiner Prüfung, ob und welcher Höhe etwaige Zuschläge auf den Mindestlohn anzurechnen sind oder nicht. Randnummer 48 ff) Soweit, wie die Antragstellerin vorträgt, Grundrechtseingriffe in Art. 12 und 14 GG vorliegen sollten, so wären diese bei summarischer Prüfung auf Grund der geringen Intensität und der Rechtfertigung des Eingriffs jedenfalls gerechtfertigt. Randnummer 49 Mit den Zielen der gesetzlichen Regelung, insbesondere der Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts, benennt der Gesetzgeber hinreichend gewichtige Regelungsziele, um die Ausgestaltung respektive den Eingriff verhältnismäßig erscheinen zu lassen (ebenso Engels JZ 2008, 490
G zur Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stellt die Mindestlohnvorgabe eine bloße Berufsausübungsregelung dar und kann damit aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden (BVerfG-Urteile vom
21). Randnummer 53 In Detailfragen kann sich allenfalls die Notwendigkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung ergeben, etwa hinsichtlich der (hier nicht im Streit stehenden) Problematik der Transitfahrten. Die mit dem Mindestlohn einhergehende Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 ff. AEUV) sowie bei Transportdienstleistungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) kann zudem gerechtfertigt werden. Die Anwendung des Mindestlohns ist auch bei kurzzeitigen Tätigkeiten im Inland zur Verwirklichung der von ihm verfolgten oben dargestellten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses bei summarischer Prüfung geeignet und erforderlich (vgl. hierzu auch Riechert/Nimmerjahn,
,
19). Randnummer 54
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.