Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Fiktion der endgültigen Festsetzung 1 Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums - Fiktion der Erwer
§ 40Nr.
9 Rn. 21 ff.) durch feststellenden Verwaltungsakt Rechnung getragen wäre; das wäre mangels Gestaltungswirkung auch durch die Ergänzung um einen Feststellungsantrag nicht zu erreichen. Aus diesem Grund hat auch das SG den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag des Klägers folgerichtig vom Verpflichtungsantrag als mitumfasst angesehen. Randnummer 31
- Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, den vorläufigen Bescheid vom
- August 2012 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom
- September 2012 für endgültig zu erklären. Randnummer 32 Allerdings beruht die Unbegründetheit der Berufung entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon darauf, dass vorliegend die Fiktion einer endgültigen Entscheidung nach § 41a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II eingetreten ist (dazu a.). Der Kläger war aber im streitgegenständlichen Zeitraum vom
- Juli bis
- September 2012 dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II (dazu b.) und unterlag keinem Leistungsausschluss (dazu c.). Randnummer 33 a. Nach der am
- August 2016 in Kraft getretenen Regelung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II (Art. 4 Abs. 1
- SGB II-ÄndG) gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 ergeht. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 1 allerdings dann nicht, wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt hat. Für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem
- August 2016 beendet waren, gilt § 41a Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem
- August 2016 beginnt, § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Randnummer 34 Vorliegend hat der Kläger mit Schreiben vom
- April 2013 seinen Klageantrag dahingehend aktualisiert, dass er beantragt hat, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, ihm in der Zeit vom
- Juli bis
- September 2012 Leistungen nach den SGB II zu gewähren und den vorläufigen Bescheid des Beklagten vom
- August 2012 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom
- September 2012 für endgültig zu erklären. Diesem Antrag auf endgültige Festsetzung musste ein Verwaltungsverfahren nicht vorgehen, da der Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen vom
- August 2012 im Laufe des Klageverfahrens ergangen ist und somit nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Schon aufgrund der ausdrücklichen Beantragung der endgültigen Festsetzung der schon vorläufig gewährten Leistungen innerhalb der Jahresfrist kann die Fiktion des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II wegen § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht eintreten. Randnummer 35 b. Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB II (Alter, Hilfebedürftigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) und war auch erwerbsfähig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Erwerbsfähig ist gem. § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (gemeint ist "auf nicht absehbare Zeit" (BSG, Urteil vom
- Dezember 2009 – B 14 AS 42/08 R –, BSGE 105, 201; Blüggel in Eicher, SGB II,
- Auflage 2013, § 8 Rn. 30)) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Unter "auf nicht absehbare Zeit" ist dabei ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu verstehen (Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand Juni 2014, § 8 Rn. 5; Blüggel in Eicher, SGB II,
- Auflage 2013, § 8 Rn. 31 m.w.N.). Unabhängig von dem Aufenthalt in der JVA und dem Krankenhaus, was gesondert in § 7 Abs. 4 SGB II geregelt ist und dort geprüft wird (s.u.), ist der SGB II-Träger in der Regel bis zur Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit für die Leistungserbringung zuständig. Dies ergibt sich aus § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II, wonach bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung bezüglich einer Feststellung der Erwerbsfähigkeit der SGB II-Träger für Leistungen der Grundsicherung zuständig bleibt. Diesbezüglich schließt sich der erkennende Senat grundsätzlich der Auffassung des
- Senats des hiesigen Landessozialgerichts (Urteil vom
- März 2018 – L 5 AS 36/16 – zitiert nach juris, Rn. 31 ) an, der zu der Fiktionswirkung des § 44a SGB II folgendes ausgeführt hat: Randnummer 36 " Die Norm enthält insoweit nicht nur die Anordnung einer vorläufigen Leistung, sondern eine Nahtlosigkeitsregelung. Der Leistungsberechtigte ist auf diese Weise nicht nur bei einem schon bestehenden Streit zwischen den Leistungsträgern bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle nach deren Anrufung, sondern bereits im Vorfeld so zu stellen, als wäre er erwerbsfähig. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung darf der Beklagte fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2006 – B 7b AS 10/06 R –, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom
- April 2014 – B 4 AS 26/13 R –, juris Rn. 49 (jew. zu § 44a Satz 3 bzw. Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F.)). Damit fingiert § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit als Leistungsvoraussetzung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- April 2014 – L 19 AS 485/14 B ER –, juris Rn. 15; Blüggel, in: Eicher/Luik SGB II,
- Auflage 2017, § 44a Rn. 66)." Randnummer 37 Jedenfalls in den Fällen, in denen überhaupt keinerlei gefestigte Anhaltspunkte, wie bspw. ein medizinisches Gutachten für eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen, ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die Fiktionswirkung des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II zum Tragen kommt. Randnummer 38 Vorliegend gab es keine sicheren Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Fiktionswirkung des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II ausnahmsweise nicht von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Insbesondere ist allein der Umstand, dass der Kläger für ein paar Wochen in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt wurde und für ihn in diesem Zusammenhang eine Betreuung empfohlen und dann auch angeordnet wurde, kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass er auf unabsehbare Zeit außerstande sein sollte, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Randnummer 39 c. Der Kläger war im Zeitraum vom
- Juli bis
- September 2012 nicht gem. § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 4 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht (Satz 1). Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2). In Ausnahme von dem grundsätzlichen Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II gleichwohl, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V) untergebracht ist (Satz 3 Nr. 1). Randnummer 40 aa. Der Kläger befand sich im maßgeblichen Zeitraum nicht in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, da die Haft gem. § 455 Abs. 4 StPO unterbrochen war. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil, macht sich diese zu Eigen und sieht insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Randnummer 41 bb. Der Kläger war während des Krankenhausaufenthalts nicht wegen der Unterbringung in einer stationären Einrichtung von Leistungen ausgeschlossen, da die Rückausnahme aus § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II greift. Der Aufenthalt des Klägers im Psychiatriezentrum ist ungeachtet der vom BSG aufgestellten Anforderungen an den Begriff der Unterbringung in einer stationären Einrichtung in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2014 – B 4 AS 32/13 R –, BSGE 116, 112 Rn. 24 ff.; BSG, Urteil vom
- Dezember 2014 – B 14 AS 35/13 R –, juris Rn. 20 ff.) nach der Regelungssystematik des § 7 Abs. 4 SGB II als Unterbringung schon deshalb anzusehen, weil das Psychiatriezentrum ein Krankenhaus i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II ist und ein Krankenhaus die Anforderungen an den Begriff der stationären Einrichtung notwendig erfüllt. Denn sonst liefe die Rückausnahme zu § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ins Leere (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 14 AS 6/15 R –,
§ 7Nr.
45). Randnummer 42 Ob ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II wegen Krankenhausunterbringung besteht oder dieser aufgrund der Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II deshalb nicht eingreift, weil die Unterbringung eine Krankenhausversorgung von voraussichtlich weniger als sechs Monaten Dauer betrifft, beurteilt sich allein nach den Umständen bei der Aufnahme in das Krankenhaus und nicht nach den Umständen bei der Beantragung von Leistungen (vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 66/13 R –,
§ 7Nr.
42 Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 6/15 R –,
§ 7Nr.
45). Maßgebend für den Leistungsausschluss kann grundsätzlich nur die Lage bei Beginn der Unterbringung sein, ohne dass es auf ihre tatsächliche Dauer ankommt. Demgemäß ist die zu treffende Prognoseentscheidung über die Dauer der voraussichtlichen Krankenhausunterbringung allein am Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus auszurichten und nur aus der Perspektive bei der Aufnahme in das Krankenhaus anzustellen, d.h. eine Änderung der Umstände nach diesem Zeitpunkt findet keine Berücksichtigung mehr. Dies gilt sowohl, wenn eine Verbesserung als auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt. Nur bei einer Unterbringung von voraussichtlich mindestens sechs Monaten Dauer soll der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II von Beginn an eingreifen und damit verbunden ggf. ein Wechsel in das Leistungssystem des SGB XII stattfinden (so auch schon das Urteil des Senats vom
- Juni 2016, Az: L 2 AS 260/15 ). Randnummer 43 Die Unterbringung in dem Psychiatriezentrum dauerte bei der Aufnahme in dieses Krankenhaus voraussichtlich weniger als sechs Monate. Es war nicht davon auszugehen, dass der bevorstehende Krankenhausaufenthalt sich über einen längeren Zeitraum erstrecken könnte. Tatsächlich dauerte der Krankenhausaufenthalt lediglich zwei Monate. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass die Dauer des stationären Krankenhausaufenthaltes unerwartet kurz blieb aufgrund einer Veränderung der gesundheitlichen Verfassung des Klägers oder anderer neu hinzugetretener Umstände, sondern der Aufenthalt war mit einer solchen Dauer von weniger als drei Monaten vorgesehen. So hat der Kläger sowohl mit Einreichung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz als auch mit Erhebung der Klage in seiner Begründung unter Hinweis auf die Auskunft seiner Ärzte ausgeführt, dass seine Unterbringung im Krankenhaus voraussichtlich bis Ende September 2012 andauern werde. Diese Einschätzung haben auch die Beigeladene und der Beklagte vertreten. Aus dem ärztlichen Zeugnis zur Betreuungsbedürftigkeit kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Die Ausführungen des behandelnden Arztes des Psychiatriezentrums in seinem ärztlichen Zeugnis vom
- August 2012 bezogen sich allein auf die Betreuungsbedürftigkeit. Auch ohne weitere medizinische Ermittlungen, die dem Senat durch die fehlende Schweigepflichtsentbindungserklärung versperrt sind, konnte auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachen die erforderliche Feststellung getroffen werden. Randnummer 44 Eine Zusammenrechnung der voraussichtlichen Dauer der Krankenhausunterbringung des Klägers mit der von ihm vor seiner Aufnahme in die Klinik verbrachten Zeit in der JVA kommt nicht in Betracht. Denn einer Rückausnahme vom Leistungsausschluss steht nicht entgegen, dass die zusammengerechneten Zeiten länger als sechs Monate sind. Eine "rückschauende" Prognose, in die Zeiten einer vorangegangenen anderweitigen Unterbringung einbezogen werden, war im Zeitpunkt der Aufnahme zur Krankenhausunterbringung nicht anzustellen (BSG, Urteil vom
- November 2015 - B 14 AS 6/15 R -,
§ 7Nr.
45 Rn. 17). Auch eine Zusammenrechnung der voraussichtlichen Dauer der vom Kläger in der Klinik zu verbringenden Zeit mit der anschließend weiter zu vollziehenden Freiheitsstrafe kommt nicht in Betracht. Denn dem Wortlaut nach ist allein auf die prognostische Dauer der Krankenhausunterbringung abzustellen (zur grundsätzlich möglichen, aber hier nicht einschlägigen Addition von Zeiten im Krankenhaus i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II vgl. BT-Drucks 16/1410 S. 20; so im Ergebnis auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- Februar 2019 - L 11 AS 474/17, Rn. 56 - zitiert nach juris). Randnummer 45 Vorliegend kommt auch keine "Rückausnahme zur Rückausnahme" in Betracht. Die Rückausnahme des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II zum Grundsatz des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II bezweckt die klare Abgrenzung der Existenzsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII und will einen Wechsel aus dem Leistungssystem des SGB II in das des SGB XII bei einer nur absehbar kurzzeitigen Krankenhausunterbringung vermeiden (vgl. BT-Drucks 16/1410 S 20; BSG, Urteil vom
- Dezember 2014 – B 14 AS 66/13 R –,
§ 7Nr.
42 Rn. 18). In den Blick zu nehmen ist deshalb bei der am Zeitpunkt der Aufnahme einer SGB II-Leistungen begehrenden Person in das Krankenhaus auszurichtenden Prognoseentscheidung, ob die betreffende Person sich schon vor dieser Aufnahme im Leistungssystem des SGB XII befand, ob sich also die Frage der Vermeidung eines Wechsels zwischen den existenzsichernden Leistungssystemen überhaupt stellt (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 6/15 R –,
§ 7Nr.
45). Vor diesem teleologischen Hintergrund liegen die Voraussetzungen der Rückausnahme dann nicht vor, wenn im Prognosezeitpunkt zu Beginn einer Krankenhausunterbringung zwar absehbar ist, dass diese weniger als sechs Monate dauert, die untergebrachte, SGB II-Leistungen begehrende Person aber bereits unmittelbar zuvor in einer anderen stationären Einrichtung untergebracht war und während dieser Unterbringung keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II, sondern nach dem SGB XII bezogen hatte. In diesem Fall greift der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II, weil sich die Frage der Vermeidung eines Wechsels zwischen dem SGB II und dem SGB XII nicht stellt (Rückausnahme zur Rückausnahme). Nur so wird, wie vom Gesetz beabsichtigt, ein ggf. nur kurzzeitiger Wechsel zwischen den Leistungssystemen vermieden (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 6/15 R –,
§ 7Nr.
45 Rn. 17). Randnummer 46 Hier hat Kläger während der vorangegangenen Haft keine Leistungen nach dem SGB XII bezogen, sodass sich die Frage des Systemwechsels nicht stellt. Vielmehr hat der Kläger vor Antritt seiner Haft Leistungen nach dem SGB II bezogen. Ob im Hinblick auf den Normzweck eine weitere Ausnahme dergestalt anzuerkennen ist, dass in die Prognose der voraussichtliche Bezug von SGB XII-Leistungen im unmittelbaren Anschluss an den Krankenhausaufenthalt in einer anderen, nicht dem § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II unterfallenden Einrichtung i.S.d. Sätze 1 und 2 einzubeziehen ist (zur grundsätzlich möglichen Addition von Zeiten im Krankenhaus i.S.d. Satzes 3 Nr. 1 schon oben), kann offen bleiben. Denn bei der Aufnahme in das Psychiatriezentrum war allein absehbar, dass der Kläger im Anschluss seine Haftstrafe weiter verbüßen wird. Dafür, dass er während dieser anschließenden Zeit auch Leistungen nach dem SGB XII anstrebte (zur grundsätzlich bestehenden Möglichkeit des Bezugs solcher Leistungen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2015 - L 15 SO 103/12 -, juris), war nichts ersichtlich. Randnummer 47
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 48
- Die Revision war nicht zuzulassen. Es stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere die Frage, ob im Hinblick auf den Normzweck des § 7 Abs. 4 SGB II eine weitere Rückausnahme zur Rückausnahme dergestalt anzuerkennen ist, dass in die Prognose ein an den Krankenhausaufenthalt anschließender Aufenthalt in einer anderen, nicht dem § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II unterfallenden Einrichtung i.S.d. Sätze 1 und 2 einzubeziehen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Vielmehr ist der Wortlaut des Gesetzes nach Auffassung des Senats eindeutig dahingehend gefasst, dass bei der Berechnung der Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II nur die Zeit des Krankenhausaufenthaltes isoliert zu betrachten ist.