Vertragsärztliche Versorgung - Voraussetzungen an den Antrag auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ - Austausch der Ärzte im Zulassungsverfahren Leitsatz 1. Zu den Voraussetzungen an den Antrag auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ. (Rn.44) 2. Zum Austausch der Ärzte, für die bei den vertragsärztlichen Zulassungsgremien die Genehmigung einer Anstellung beantragt wird, im Zulassungsverfahren. (Rn.59) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8. und 9., jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7., trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Im Rahmen des vertragsärztlichen Zulassungsrechts streiten die Beteiligten über die Erteilung einer Genehmigung zur Anstellung von Fachärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde im Planungsbereich W/Sachsen-Anhalt. Randnummer 2 Im Planungsbereich W bestanden seit mehreren Jahren keine Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der Fachärzte für HNO-Heilkunde. In dieser Arztgruppe waren Zulassungsmöglichkeiten in einem Umfang von zwei vollen Vertragsarztsitzen eröffnet. Eine Ausschreibung hatte es deswegen zuletzt nicht gegeben. Randnummer 3 Die Klägerin, ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH mit Praxissitz bzw. Hauptbetriebsstätte in B, bewarb sich am 5.9.2016 beim Zulassungsausschuss um einen Vertragsarztsitz und die Genehmigung, hierzu ab 1.7.2017 zwei Fachärzte für HNO-Heilkunde zur Beschäftigung an ihrer insoweit neu einzurichtende Nebenbetriebsstätte in G anstellen zu dürfen. Randnummer 4 Die Klägerin reichte die Antragsunterlagen für die Genehmigung der Anstellung von Frau Dr. med. A und Herr Dr. med. B ein. Dr. A ist 1976 geboren, hatte am X.X.2004 approbiert und ihre Facharztweiterbildung für HNO-Heilkunde am X.X.2008 abgeschlossen. Seit Januar 2010 leitete sie als angestellte Ärztin (30 Stunden/wöchentlich) die Sektion schlafbezogene Atemstörungen am MVZ ( ...). Dr. B ist 1973 geboren, hatte am X.X.2002 approbiert und am X.X.2006 die Facharztweiterbildung für HNO-Heilkunde abgeschlossen. Zudem hatte er am X.X.2009 die Schwerpunktausbildung für die Behandlung von Stimm- und Sprachstörungen und am X.X.2012 für Plastische und Ästhetische Operationen absolviert. Seit März 2016 war er in Vollzeit Chefarzt für Plastisch-Ästhetische Kopf- und Hals-Chirurgie im Fachbereich HNO des Gesundheitszentrums ( ...). Randnummer 5 Für Dr. A beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Anstellung in einem Umfang von über 20 bis 30 Stunden wöchentlich und legte den vorbehaltlich der beantragten Zulassung mit ihr geschlossenen Arbeitsvertrag vor, wonach die Ärztin - unter Beendigung ihrer bis dahin ausgeübten Tätigkeit - eine wöchentliche Arbeitszeit von 21 Stunden, verteilt auf drei Tage in der Woche, zu leisten habe. Für Dr. B beantragte die Klägerin die Genehmigung der Anstellung in einem Umfang von bis zu 10 Stunden in der Woche, wobei der Arzt beabsichtigte, seine Tätigkeit als Chefarzt, in der er keiner festgelegten Arbeitszeit unterlag, weiter auszuüben. Im entsprechend unter Vorbehalt der Genehmigung geschlossenen Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 8 Stunden vereinbart worden. Randnummer 6 Neben der Klägerin bewarben sich am 15. August 2016 auch die Beigeladenen zu 8. und 9. jeweils um eine volle Zulassung und beantragten zugleich gemeinsam die Genehmigung der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in neugegründeter örtlicher Berufsausübungsgemeinschaft in der Stadt W ab 1.4.2017. Der 1964 geborene Beigeladene zu 8. ist seit X.X.1989 approbiert und schloss die Facharztweiterbildung für HNO-Heilkunde am X.X.1996 ab. Seit X.X.1995 war er zunächst als angestellter Arzt tätig, zuletzt seit 1999 als Leitender Oberarzt in der Klinik für HNO-Heilkunde des Städtischen Klinikums D mit einem Umfang von 40 Stunden wöchentlich. Der 1976 geborene Beigeladene zu 9. ist seit X.X.2004 approbiert und schloss die Facharztweiterbildung für HNO-Heilkunde am X.X.2009 ab. Seit X.X.2009 war er als angestellter Arzt ebenfalls in der Klinik für HNO-Heilkunde des Städtischen Klinikums D mit einem Umfang von 40 Stunden wöchentlich beschäftigt. Randnummer 7 Im weiteren Verfahren vor dem Zulassungsausschuss hatte die HNO-Ärztin aus G, Dipl.-Med. C, Gelegenheit, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Die Ärztin nahm in einem undatierten Schreiben Stellung und führte aus, sie habe Bedenken gegen die Zulassung einer weiteren HNO-Praxis in G, weil dies eine ernsthafte Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz bedeuten würde. Ungeachtet dessen hätten die Patienten aus G überdies im Umkreis von 20 bis 25 Kilometern mit 14 niedergelassenen Kollegen genügend nahe Ausweichmöglichkeiten. In D böten acht Kollegen, in B vier Ärzte und in der Stadt W bislang zwei HNO-Ärzte fachärztliche Betreuung an. Die Patienten aus G seien damit gut versorgt und müssten nur kurze Wartezeiten auf Termine hinnehmen. Anders sehe dies für Patienten in der Stadt W aus. Dort gebe es Wartezeiten von bis zu einem halben Jahr, so dass von dort Patienten ihre eigene Praxis aufsuchten. Ihrer Meinung nach benötige die Stadt W deshalb und aufgrund der höheren Einwohnerzahl eine Stärkung der HNO-fachärztlichen Versorgung, zumal von dort aus weitere HNO-Ärzte erst in entfernt liegenden Städten Brandenburgs, z. B. J, B und L, zu erreichen seien. Randnummer 8 In seiner Sitzung vom 12.10.2016 beschloss der Zulassungsausschuss, den Beigeladenen zu 8. und 9. jeweils die beantragte volle Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für HNO-Heilkunde in der Stadt W zu erteilen. Die Anstellungsanträge der Klägerin sowie den Zulassungsantrag eines weiteren Bewerbers, der sich im anschließenden Verfahren vor dem Beklagten nicht mehr beteiligte, lehnte der Zulassungsausschuss ab. Randnummer 9 Zur Begründung führte der Zulassungsausschuss aus, keiner der Bewerber habe sich auf der Warteliste befunden, so dass dieser Umstand nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Alle Bewerber hätten ihre berufliche Eignung nachgewiesen und seien länger als fünf Jahre approbiert gewesen, so dass sich aus dem lediglich statusrechtlich relevanten Approbationsalter kein Vorteil für einen Bewerber ableiten lasse. Wegen seiner bis dahin zwanzigjährigen Erfahrung als Facharzt habe der Beigeladene zu 8. allerdings einen Vorsprung bei der Auswahl gehabt. Ausschlaggebend für die Zulassung der Beigeladenen zu 8. und 9. seien aber Versorgungsgesichtspunkte gewesen. Der Zulassungsausschuss sei zu der Auffassung gelangt, dass diese beiden Bewerber die umfassendste und kontinuierlichste Gewähr für die Patientenversorgung in W böten. Beide hätten jeweils eine Vollzulassung beantragt und füllten damit im Wege einer Berufsausübungsgemeinschaft die im Planungsbereich W vakanten Zulassungsmöglichkeiten für zwei Vollzulassungen in der Fachgruppe vollständig aus. In der Verhandlung vor dem Gremium hätten beide Ärzte ein umfassendes und tragbares Konzept ihrer zukünftigen vertragsärztlichen Tätigkeit vorgestellt. Sie beabsichtigten die Durchführung konservativer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ebenso wie operative Eingriffe. Insbesondere die Betreuung von Tumorpatienten solle einen künftigen Praxisschwerpunkt darstellen. Die Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft erleichtere die Kompensation urlaubs-, krankheits- oder fortbildungsbedingter Abwesenheiten der Vertragsärzte. Die geplante Praxis sei barrierefrei und verfüge über ausreichend Parkplätze. Die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes gewährleiste die bestmögliche Versorgung der Patienten. Die Stadt W liege zentral im Planungsbereich und sei von außerhalb mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder der Bahn gut zu erreichen. Randnummer 10 Demgegenüber fülle die Anstellung der beiden von der Klägerin benannten Ärzte zwar bedarfsplanerisch einen ganzen Versorgungsauftrag aus, aber aus den mitgereichten Arbeitsverträgen beider Ärzte errechne sich anhand der dort angegebenen Arbeitszeiten von 21 Wochenstunden für Dr. A und 8 Wochenstunden für Dr. B konkret nur ein Umfang von 29 Wochenstunden, was umgerechnet nur einer ¾ -Arztstelle entspreche. Das von der Klägerin geplante Versorgungsangebot bleibe daher hinter dem Versorgungsangebot der Beigeladenen zu 8. und 9. zurück. Angaben der Klägerin zur Barrierefreiheit der Praxis und zum Parkraum hätten überdies gefehlt. Randnummer 11 In gleicher Sitzung genehmigte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 12.10.2016 den von den Beigeladenen zu 8. und 9. zugleich gestellten Antrag auf Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft. Randnummer 12 Gegen den ihr am 20.1.2017 zugestellten Beschluss des Zulassungsausschusses legte die Klägerin am 16.2.2017 Widerspruch ein. Randnummer 13 Auf die daraufhin von den Beigeladenen zu 8. und 9. gestellten Anträge erklärte der Zulassungsausschuss seinen Beschluss vom 12.10.2016 mit Beschlüssen vom 15.3.2017 für sofort vollziehbar. Mit Beschluss vom selben Tag genehmigte der Zulassungsausschuss die Verlegung des Praxissitzes der Beigeladenen zu 8. und 9. innerhalb der Stadt W. Randnummer 14 Ihren Widerspruch begründete die Klägerin damit, der Beschluss sei rechtswidrig, weil statt des Beigeladenen zu 9. sie mit ihren beantragten Anstellungsgenehmigungen habe zum Zuge kommen müssen. Dr. B habe ein längeres Approbationsalter aufgewiesen; ihm habe der Vorzug gegeben werden müssen, zumal sie vorgetragen habe, die Anstellungen insgesamt vollzeitig einzurichten. Sie könne daher nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen der Zulassungsausschuss angenommen habe, es sei eine bessere Versorgung durch die Beigeladenen zu 8. und 9. zu erwarten. Die Entscheidung führe dazu, dass statt zwei nun vier HNO-Ärzte in der Stadt W praktizieren würden. Dies bedeute ein deutliches Ungleichgewicht zu Lasten des übrigen Planungsbereichs. Randnummer 15 Überdies teilte die Klägerin mit, dass sich wegen des unsicheren Endes des Zulassungsverfahrens Änderungen ergeben hätten. Dr. A und Dr. B stünden für die beantragten Anstellungen nicht mehr zur Verfügung. Sie ändere daher ihren Antrag auf Erteilung von Anstellungsgenehmigungen dahingehend, dass nunmehr die Fachärzte für HNO-Heilkunde Frau Dr. med. D und Herr Dr. med. E jeweils in einem Umfang von 10 bis 20 Stunden wöchentlich, arbeitsvertraglich abgesichert durch eine Arbeitszeitverpflichtung von 20 Stunden in der Woche, angestellt werden sollen. Beide Ärzte könnten so insgesamt die Versorgung in einem Umfang von 40 Stunden wöchentlich abdeckten. Frau Dr. D, geboren 1980, sei seit X.X.2006 approbiert und habe die Facharztweiterbildung für HNO-Heilkunde am X.X.2013 abgeschlossen. Seit Mai 2014 sei sie in niedergelassenen Praxen in L, M und H tätig. Sie habe eine neuraltherapeutische Zusatzausbildung erworben. In einer von der Klägerin beigefügten Erklärung vom 3.5.2017 hatte Dr. D sich bereiterklärt, ihre Vollzeittätigkeit im Gesundheitszentrum B als angestellte Ärztin auf 20 Stunden in der Woche zu reduzieren, wenn sie zugleich in der HNO-Praxis der Klägerin in G in einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich angestellt werde. Dr. E, geboren 1958, sei seit X.X.1984 approbiert und habe die Facharztweiterbildung für HNO-Heilkunde am X.X.1989 abgeschlossen. Seit X.X.2013 sei er in der HNO-Praxis der Klägerin in der Nebenbetriebsstätte des MVZ in K in einem Umfang von 11 Stunden wöchentlich tätig und habe diese mitaufgebaut. Seine Beschäftigung dort werde er zugunsten der beantragten Anstellung in G beenden (E-Mail vom 2.5.2017). Die dadurch vakant werdende Stelle werde die andere dort praktizierende Ärztin auffüllen, in dem sie dann Vollzeit arbeiten werde. Dies werde sie dem Zulassungsausschuss noch mitteilen und die ergänzenden Unterlagen für Dr. D und Dr. E einreichen. Die geplante Praxis werde behindertengerecht ausgebaut sein und im Bereich der ambulanten Operationen mit dem OP-Zentrum in B kooperieren, in dem auch Ärzte weiterer Fachrichtungen eingebunden seien. Die Praxis in G sei zentral gelegen und für Patienten des südlichen Planungsbereiches gut zu erreichen. In der Stadt gebe es nur eine weitere HNO-Praxis, deren Kapazitäten erschöpft seien. Überdies würde die Einrichtung einer weiteren HNO-Praxis die Vertretungssituation entspannen. Randnummer 16 Ein Vergleich zwischen den Konkurrenten Dr. D und Dr. E einerseits und den Beigeladenen zu 8. und 9. andererseits zeige überdies, dass Dr. E die längste fachärztliche Tätigkeit nachweisen könne. Dr. D übe ihren Beruf zwar die kürzeste Zeit aus, weise aber anders als der Beigeladene zu 9. eine Zusatzqualifikation auf und habe bereits im niedergelassenen Bereich gearbeitet. In diesem Rahmen habe ihr die Beigeladene zu 1. bereits die Genehmigungen für Sonographie und für die psychosomatische Grundversorgung erteilt. Überdies könne sie durch Anstellung von Dr. E sowohl eine sektorenübergreifende ambulante Betreuung nach operativen Eingriffen, als auch eine allgemeine Versorgung von HNO-Beschwerden der Patienten gewährleisten. Randnummer 17 Der Beklagte habe die Änderung der benannten Ärzte bei seiner Entscheidung auch zu berücksichtigen, weil er über den Widerspruch nach umfassender Würdigung der Sach- und Rechtslage selbständig zu entscheiden habe. Betrachte er ihren - der Klägerin - Antrag auf Anstellungsgenehmigung mit dem Wegfall der zuerst benannten Ärzte als erledigt, würden ihre Rechte unangemessen beschränkt. Randnummer 18 Die Beigeladenen zu 8. und 9. äußerten sich zu dem Widerspruch und stellten ihre langjährige Erfahrung, die Lage der Berufsausübungsgemeinschaft in den Räumen einer Klinik mit den erwarteten Synergieeffekten sowie die für Patienten gut erreichbare, zentrale Lage im Planungsbereich in den Vordergrund. Demgegenüber beabsichtige die Klägerin, am Rande des Planungsbereichs in einer Kleinstadt mit 8.000 Einwohnern, in der bereits ein HNO-Arzt praktiziere, eine 75%-Stelle zu besetzen. Sie meinen, ihr Konzept trage der vertragsärztlichen Versorgung eher Rechnung. Der Austausch der Ärzte, für die die Klägerin die Anstellungsgenehmigung beantragt habe, sei überdies unzulässig, denn für beide nachbenannten Ärzte lägen keine fristgerechten Bewerbungen vor. Daher dürften sie bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden. Der Ausnahmefall nach § 103 Abs. 4 Satz 10 SGB V, wonach die Benennung von Ärzten bei Vorliegen eines besonderen Versorgungskonzepts eines MVZ zurückgestellt werden könne, liege mangels ausdrücklicher Bezugnahme in dem Antrag der Klägerin nicht vor. Aber auch wenn die Zulässigkeit der Nachbenennung der beiden Ärzte unterstellt würde, seien beide im Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen, weil die Antragsunterlagen der Klägerin insoweit unvollständig seien. Weder für Dr. E noch für Frau Dr. D lägen Anstellungsverträge vor. Allein die geäußerte Absicht, diese vorzulegen, genüge nicht. Ohnehin sei zweifelhaft, ob Dr. E neben seiner Vollzeitanstellung als Chefarzt im Gesundheitszentrum ( ...) zulässigerweise noch eine weitere Anstellung über 20 Stunden am geplanten Standort in G ausfüllen dürfe. Dass er seine Vollzeitstelle entsprechend reduzieren wolle, sei nicht schriftlich belegt. Der Blick auf das Praxisgeschehen in K zeige, dass dort lediglich 24 Stunden Sprechzeiten in der Woche angeboten würden, was nicht einmal einer Vollzeitstelle entspreche. Sie selbst dagegen böten durch zwei vollzeitig tätige Ärzte eine zeitlich bessere Versorgung an. Die Zusatzqualifikation von Dr. D sei unbeachtlich, weil es sich bei der Zusatzbezeichnung "DGfAN Master Neuraltherapie" nicht um eine zulässige Schwerpunkt- bzw. Zusatzbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung (WBO) handele. Im Kreis der Bewerber verfügten hingegen nur sie - die Beigeladenen zu 8. und 9. - jeweils über zulässige Zusatzqualifikationen als Palliativmediziner. Die weitere, beantragte Zusatzqualifikation des Beigeladenen zu 9. im Bereich plastischer und ästhetischer Chirurgie werde von dem für die Ausstellung der Nachweise zuständigen Chefarzt verzögert. Vermutlich gebe es einen Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren. Neben der Zusatzbezeichnung "Palliativmedizin" nach der WBO seien sie beide noch Inhaber zahlreicher weiterer fachbezogener Zusatzqualifikationen. Randnummer 19 Aus dem Vorbringen der Klägerin sei demgegenüber kein besonderes Versorgungsangebot zu erkennen. Vielmehr wolle die Klägerin ihren Einflussbereich erweitern und Patienten für die stationäre Behandlung im Gesundheitszentrum ( ...) gewinnen. Die Umsetzung von Dr. E, der bereits in der Nebenbetriebsstätte der Klägerin in K tätig sei, belege, dass keine Ergänzung bzw. Erweiterung oder Verbesserung des Angebotes geplant sei. Ohnehin böten auch sie - die Beigeladenen zu 8. und 9. - neben den konservativen Leistungen ihres Fachgebietes ebenfalls ambulante Operationen an und hätten insoweit mit dem ( ...), das nur 1.000 m von ihrem Praxisort entfernt liege, einen entsprechenden Vertrag geschlossen. Zudem seien sie belegärztlich in der ( ...)Klinik Z tätig. Der Hinweis der Klägerin, sie wolle eine Versorgungslücke in G schließen, sei unzutreffend. Dies ergebe sich bereits aus der Stellungnahme von Dipl.-Med. C. Vielmehr gebe es einen ungedeckten Bedarf in der Stadt W, was sich schon daran zeige, dass sie seit ihrer Neugründung in nur 16 Tagen bereits 610 Behandlungsfälle gehabt hätten. Sie betreuten zudem vertraglich bereits mehrere Pflegeheime. Demgegenüber würde die Schaffung einer Nebenbetriebsstätte der Klägerin mit einer vollen Arztstelle in G keine wesentliche Verbesserung der Versorgung bringen. Dies aber sei Voraussetzung für die Einrichtung einer Zweigpraxis. Vielmehr könne man dort fast von einer Überversorgung ausgehen. Randnummer 20 Der Beklagte ermittelte im weiteren Verfahren die Behandlungsfallzahlen von Dipl.-Med. C, HNO-Ärztin in G, und den beiden weiteren HNO-Ärzten in der Stadt W, Dipl.-Med. F und Dipl.-Med. G, in den Quartalen 3/2015 bis 4/2016 sowie die Einwohnerzahlen im Planungsbereich für HNO-Fachärzte, dem Landkreis W mit den Gemeinden: Stadt A (6.932 Einwohner), B (8.475 Einwohner), Stadt C (12.184 Einwohner), Stadt G (11.944 Einwohner), Stadt J (14.215 Einwohner), Stadt K (9.954 Einwohner), W (46.475 Einwohner), Stadt O (8.980 Einwohner) und Stadt Z (9.288 Einwohner). Folgende Behandlungsfallzahlen ergaben sich aus den Abrechnungsdaten: Randnummer 21 BHF HNO-Arzt Randnummer 22 Quartal 3/2015 4/2015 1/2016 2/2016 3/2016 4/2016 Randnummer 23 G C 1293 1298 1311 1148 1333 1316 Randnummer 24 W G 1369 1304 1217 1526 1204 1232 Randnummer 25 W F 1203 2099 2048 2104 2007 1909 Randnummer 26 Nach mündlicher Verhandlung wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Beschluss vom 3.5.2017 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Am 28.7.2017 wurden der Klägerin die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses zugestellt. Der Beklagte führte hierin aus, der Widerspruch sei unzulässig. Der Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Anstellung von Dr. A und Dr. B habe sich erledigt, nachdem die Klägerin erklärt habe, beide Ärzte stünden für die Besetzung nicht mehr zur Verfügung. Zwar sei er - der Berufungsausschuss - umfassend für die Entscheidung über die Zulassung zuständig, jedoch schließe dies den Austausch der Ärzte im Auswahlverfahren aus, weil der Zulassungsausschuss zuvor keine Gelegenheit gehabt habe, die neu benannten Ärzte bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Nach Rücknahme des Antrags bezüglich der zunächst benannten Ärzte sei die Benennung neuer Ärzte als neuer Antrag zu werten, über den zuerst der Zulassungsausschuss zu befinden habe. Der ursprünglich gestellte Antrag sei nicht abstrakt ohne Bezug auf die Ärzte zu betrachten. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheide der Berufungsausschuss allein über die Zulassungssache, die Gegenstand der Entscheidung des Zulassungsausschusses gewesen sei. An diesem Auswahlverfahren hätten die neu benannten Ärzte nicht teilgenommen. Überdies sei der Widerspruch auch unbegründet. Unterstellt, der Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Anstellung von Dr. E und Dr. D sei bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen gewesen, sei der Antrag zwar wegen der langen Vakanz der Arztsitze nicht an eine Ausschreibungsfrist gebunden gewesen, jedoch wäre gleichwohl die Auswahl der Beigeladenen zu 8. und 9. nicht zu beanstanden und die Ablehnung des Antrags der Klägerin rechtmäßig gewesen. Von den Kriterien bei der Auswahl eines Praxisnachfolgers nach § 103 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 Satz 3 SGB V seien folgende Gesichtspunkte entsprechend heranzuziehen: die berufliche Eignung, das Approbationsalter, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat sowie die Berücksichtigung des Bewerbers von Belangen von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung. Randnummer 27 Weder die berufliche Eignung noch das Approbationsalter, das bei allen Ärzten höher als fünf Jahre sei, verschaffe den Bewerbern einen wesentlichen Vorteil. Hinsichtlich der Dauer der fachärztlichen Tätigkeit habe die Klägerin einen gewissen Nachteil, da Dr. D die geringste fachärztliche Erfahrung aufgewiesen habe. Einen gewissen Vorteil habe der Beigeladene zu 8., weil er die Zusatzbezeichnung "Palliativmedizin" nachgewiesen habe. Die Herstellung der Barrierefreiheit beider konkurrierenden Praxen werde von den Beteiligten versichert und könne somit als gegeben unterstellt werden. Die übrigen in der Vorschrift genannten Kriterien seien unbeachtlich, da die Voraussetzungen, z. B. eine Ausschreibung oder eine Praxisnachfolge, nicht vorgelegen hätten und keiner der Bewerber in der Warteliste eingetragen gewesen sei. Randnummer 28 Für die Auswahl, neben dem Beigeladenen zu 8. den Beigeladenen zu 9. den Ärzten der Klägerin vorzuziehen, seien daher Versorgungsgesichtspunkte ausschlaggebend gewesen. Im maßgeblichen Planungsbereich W seien bislang drei Fachärzte für HNO-Heilkunde vertragsärztlich tätig. Eine Ärztin habe ihre Praxis in G, wo die Klägerin ihre Nebenbetriebsstätte errichten wolle, zwei Ärzte seien in Praxen in der Stadt W tätig. Die Verteilung der Bevölkerung im Planungsbereich und die dortige Verkehrsstruktur, insbesondere die Querung der Elbe, machten es zur Herstellung eines Gleichgewichtes in der Patientenversorgung erforderlich, beide Neuzulassungen in der Stadt W anzusiedeln. Für die Einwohner der nördlich und östlich der Stadt W gelegenen Städte C, Z und J sei eine Praxis innerhalb des Planungsbereiches in G nur über die Stadt W zu erreichen, denn nur dort könne die Elbe als nächste Möglichkeit überquert werden. Gleiches gelte für die südlich im Planungsbereich gelegene Stadt A. Die genannten Städte wiesen insgesamt eine Einwohnerzahl von 89.094 auf. Die Stadt K mit 9.954 Einwohnern liege zwischen der Stadt W und G, so dass Patienten die gleichen Anfahrtswege hätten. Das Verhältnis der Patientenzahlen (Einwohner) zu den Arztzahlen - bei Berücksichtigung der Einwohner von K zu einer Hälfte für G und zur anderen Hälfte für W - zeige, dass ein Arzt in G rechnerisch 23.576, in der Stadt W indes 94.071 Patienten versorge. Ausweislich der 18. Versorgungsstandmitteilung für die vertragsärztliche Versorgung im Land Sachsen-Anhalt betrage die angepasste Verhältniszahl in der Fachgruppe der HNO-Ärzte im Planungsbereich W 31.132 Patienten. Diese Anzahl belege, dass die HNO-ärztliche Versorgung in G als ausreichend zu betrachten sei. Bestätigt werde dies durch die bereits tätige HNO-Ärztin, die über kurze Wartezeiten berichtet habe, andererseits aber geschildert habe, dass Patienten aus der Stadt W sie wegen der dort vorherrschenden langen Wartezeiten in Anspruch nähmen oder nach D auswichen. Im Ergebnis habe der deutlich höhere Bedarf in der Stadt W sowie deren vorteilhaftere zentrale Lage im Planungsbereich den Ausschlag für die Zulassung der Beigeladenen zu 8. und 9. gegeben. Demgegenüber habe das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Konzept den Beklagten nicht überzeugt. Anders als die Beigeladenen zu 8. und 9. wolle die Klägerin ambulante Operationen im Gesundheitszentrum B, also außerhalb des maßgeblichen Planungsbereiches im gleichnamigen benachbarten Planungsbereich durchführen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung habe im Patienteninteresse gelegen, da dadurch das Versorgungsdefizit zeitnah habe geschlossen werden können. Randnummer 29 Mit der am 25.8.2017 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Beklagten. Ihrer Ansicht nach sei der Widerspruch zulässig gewesen. Die Kompetenz des Beklagten beschränke sich nicht auf die Überprüfung der Entscheidung des Zulassungsausschusses, sondern er könne auf der Grundlage des aktuellen Sachverhaltes zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Zulassung selbst beschließen. Streitbefangen sei der Antrag auf Zulassung in Form der Erteilung der Anstellungsgenehmigung, der sich inhaltlich nicht infolge des Wechsels der Ärzte ändere. Selbst wenn die Benennung der neuen Ärzte als neuer Antrag aufgefasst würde, sei er zu berücksichtigen gewesen, weil die Beantragung der Zulassung nicht fristgebunden gewesen sei. Wegen der funktionellen Zuständigkeit des Berufungsausschusses nach Erhebung des Widerspruchs sei der Zulassungsausschusses nicht mehr für die Nachbewerbung zuständig gewesen. Überdies sei der Beschluss des Beklagten verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil er es versäumt habe, den vierten Bewerber am Auswahlverfahren zu beteiligen. Die Klage sei auch begründet, denn sie habe gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungsrichtlinie einen Anspruch auf Erteilung der Anstellungsgenehmigungen für Dr. E und Dr. D. Eine entsprechende Anwendung der vom Beklagten genannten Vorschriften komme nicht in Betracht, weil weder deren Voraussetzungen, noch eine planwidrige Regelungslücke als Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Heranziehung vorgelegen habe. Bei der Angelegenheit handele es sich weder um eine Nachbesetzung noch um eine Konzeptbewerbung der Klägerin. Gemessen an den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinie sei die Zulassung des Beigeladenen zu 9. fehlerhaft gewesen. Dieser habe nicht den zuletzt benannten Ärzten vorgezogen werden dürfen. Dr. D sei vielmehr im Vergleich zum Beigeladenen zu 8. beruflich gleich geeignet gewesen, denn ihre Zusatzqualifikation als Master Neuraltherapie habe die gleiche Bedeutung wie seine Zusatzqualifikation Palliativmedizin. Der Beklagte habe daher zu dem Ergebnis kommen müssen, eine Vollzulassung dem Beigeladenen zu 8. in der Stadt W und die zweite ihr - der Klägerin - in Form der begehrten Anstellungsgenehmigungen für den Standort G zu erteilen. Sie könne die Vollzulassung auch ausfüllen, weil sowohl Dr. E, als auch Dr. D jeweils im Umfang einer halben Zulassung tätig sein würden. Weder der Gesichtspunkt der Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft zwischen den Beigeladenen zu 8. und 9., noch der Umstand, ob die Tätigkeit freiberuflich oder als angestellter Arzt ausgeübt werde, habe für die Auswahl eine Rolle spielen dürfen. Die Entscheidung sei aus Versorgungsgesichtspunkten deshalb fehlerhaft, weil sie einseitig auf die Versorgungslage im nördlichen Planungsbereich abstelle und den südlichen Teil benachteilige. Sie - die Klägerin - beabsichtige eine Kooperation ihres Standortes in G mit ihrem Standort in B, wodurch die Versorgungslage im Süden des Planungsbereiches gestärkt werde. Die angefochtenen Zulassungen in der Stadt W führten zu einem Ungleichgewicht zu Lasten des Südens. Aus tatsächlichen Gründen könnten die Beigeladenen zu 8. und 9. auch nicht vollständig dem Versorgungsauftrag nachkommen, denn dem Internetauftritt der (...)-Klinik Z sei zu entnehmen, dass beide im Umfang von 10 Stunden wöchentlich dort tätig seien. Diese Klinik sei 43 Kilometer von deren Praxis entfernt. Zusammen mit der Fahrzeit bestreite sie, dass die beiden Ärzte mehr als 30 Stunden in der Woche für die Praxis zur Verfügung stünden. Überdies könne eine operative Tätigkeit in Z die Versorgung des maßgeblichen Planungsbereichs nicht stärken, weil die Stadt nicht im Planungsbereich W liege. Fehlerhaft habe der Beklagte auch die Stadt C in seine Erwägungen einbezogen, denn diese gehöre zum Planungsbereich D. Gleiches gelte für die Städte A, J und O. Demnach habe der Beklagte andere Städte aus benachbarten Planungsbereichen zu Lasten der Klägerin außer Acht gelassen. Anders als der Beklagte annehme, könne G sowohl von B als auch von K mit dem PKW in etwa einer halben Stunde erreicht werden, so dass kein Grund bestehe, anzunehmen, die Patienten würden eine Praxis in der Stadt W bevorzugen. Der Beklagte habe daher den Versorgungsbedarf dort überbewertet und maßgebliche Gesichtspunkte zu ihren - der Klägerin - Lasten nicht berücksichtigt. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt, Randnummer 31 den Beschluss des Beklagten vom 03.05.2017 aufzuheben, soweit er die Zulassung des Herrn Dr. H umfasst und den Beklagten zu verurteilen, ihm die Genehmigung zur Anstellung von Herrn Dr. E sowie Frau Dr. D, beide jeweils in einem Umfang von 10 bis 20 Stunden wöchentlich, zu erteilen, hilfsweise über die Zulassung bzw. Genehmigung der Anstellung von Herrn Dr. E sowie Frau Dr. D erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 32 Den ursprünglich angekündigten Antrag auf Anfechtung der Zulassung des Beigeladenen zu 8. hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2019 zurückgenommen. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Er hat sich schriftlich nicht weiter geäußert. Randnummer 36 Die mit Beschluss vom 5.11.2018 zu 1. beigeladene Kassenärztliche Vereinigung stellt keinen Antrag, hat sich aber im Verfahren geäußert. Sie trägt vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Anstellungsgenehmigungen. Die von der Klägerin benannten Ärzte verfügten über keine gegenüber den Beigeladenen zu 8. und 9. hinausgehende Qualifikationen, welche aus versorgungsrelevanten Gesichtspunkten zu berücksichtigen wären. Überdies könne die neuraltherapeutische Qualifikation von Dr. D nicht mit der Zusatzbezeichnung "Palliativmedizin" verglichen werden. Die Neuraltherapie sei ein alternatives Heilverfahren, das weder in dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen, noch vom Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlen worden sei. Daher fehle ihm die vertragsärztliche Relevanz. Fehl gehe die Klägerin auch darin, die Städte C, A, J und O nicht im maßgeblichen Planungsbereich zu verorten, denn dieser werde hinsichtlich der HNO-fachärztlichen Versorgung durch den Landkreis W beschrieben, zu dem die genannten Städte gehörten. Zurecht habe der Beklagte daher die geplanten Niederlassungsorte anhand dieser Städte gemessen und vor allem die Besonderheit berücksichtigt, dass die Elbe, die den Planungsbereich durchschneide, nur in der Stadt W und in V gequert werden könne. Dieser Umstand beeinflusse die Anfahrtswege der Patienten erheblich. Letztlich würden auch die ermittelten Behandlungsfälle der bisherigen drei HNO-Ärzte im Planungsbereich die Entscheidung des Beklagten tragen. In der Stadt W seien deutlich höhere Fallzahlen angefallen, als in G, wo gemessen an den Durchschnittsfallzahlen der HNO-Ärzte in Sachsen-Anhalt von 1.447 Fällen lediglich unterdurchschnittliche Behandlungsfallzahlen zu verzeichnen gewesen seien. Von einem Versorgungsengpass in G könne daher anders als in der Stadt W keine Rede sein. Letztlich belege dies auch die Stellungnahme der HNO-Ärztin aus G. Randnummer 37 Die mit Beschluss vom 5.11.2018 zu 2. bis 7. notwendig beigeladenen Krankenkassenverbände und die mit Beschluss vom 14.11.2019 zu 8. und 9. notwendig beigeladenen Ärzte stellen keine Anträge. Randnummer 38 In der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2019 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, ihres Wissens nach seien die Unterlagen für Frau Dr. D und Herrn Dr. E bei dem Beklagten eingegangen. Die Vorsitzende des Beklagten hat darauf erwidert, anhand der bei ihr geführten Akten sei zwar erkennbar, dass im Vorfeld der Sitzung der Arbeitsvertrag von Dr. E angefordert worden sei, im Übrigen aber keine Unterlagen eingegangen seien. Randnummer 39 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die Klägerin wendet sich mit der zunächst unbeschränkt gegen den Beschluss des Beklagten vom 3.5.2017 erhobenen Klage nunmehr nur noch gegen die darin bestätigte Zulassung des Beigeladenen zu 9., nachdem sie in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, soweit der angegriffene Beschluss die Zulassung des Beigeladenen zu 8. regelt. Randnummer 41 Die insoweit zulässige Klage (wegen der isolierten Anfechtung einer teilbaren Zulassungsentscheidung vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15.7.2015 – B 6 KA 32/14 R, Rn 20 ff., zitiert nach juris) ist unbegründet. Randnummer 42 Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht nicht mehr am Auswahlverfahren über die Zulassung zu einem der beiden Vertragsarztsitze in der Fachgruppe der HNO-Ärzte im Planungsbereich W berücksichtigt. Randnummer 43 Da der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in dem maßgeblichen Planungsbereich W seit mehreren Monaten keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet hatte (vgl. Beschlüsse vom 14.6.2016, Abschnitt C. Nr. 5), beruht die Auswahlentscheidung über die Bewerber um einen Vertragsarztsitz, soweit ein Arzt oder ein MVZ hierfür die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beantragt, auf § 95 Abs. 2 Sätze 1 bis 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V, i. d. F. vom 16.7.2015) und, soweit ein zugelassenes MVZ hierfür die Erteilung einer Genehmigung zur Anstellung von Ärzten beantragt, mit denen der Versorgungsauftrag ausgefüllt werden soll, auf § 95 Abs. 2 Sätze 7 und 8 SGB V. Daneben sind die Vorschriften der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) sowie § 26 Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses heranzuziehen. Randnummer 44 Danach kann sich jeder Arzt um die Zulassung als Vertragsarzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arztregister nachweist. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ bedarf der Eintragung in einem Arztregister sowie der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Der Antrag auf Zulassung ist gemäß § 18 Ärzte-ZV schriftlich zu stellen. In ihm ist anzugeben, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen: Randnummer 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.