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SG Halle (Saale) 12. Kammer S 12 AS 3723/11 Urteil Grenzen der Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts bei einer Entscheidung über die Höhe der dem

Grenzen der Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts bei einer Entscheidung über die Höhe der dem Hilfebedürftigen zu bewilligenden Kosten der Unterkunft - Ausschluss einer Übernahme von Schulden des

§ 22Nr 1).

Vielmehr handelt es sich um Individualansprüche, bei denen jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber des jeweiligen Einzelanspruchs gegen den Leistungsträger ist (BSG,

§ 22Nr 1).

Ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist nicht berechtigt, die Ansprüche der anderen Mitglieder für diese oder als eigenes Recht im Wege der Klage zu beanspruchen (BSG,

§ 22

Nr 2; BSG,

§ 22Nr 1).

Für die Annahme einer gesetzlichen Prozessstandschaft ist kein Raum und die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft liegen nicht vor (BSG,

§ 22

Nr 2; BSG,

§ 22Nr 1).

Es gibt keine gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft für ein anderes (BSG,

§ 22Nr 1).

Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft muss seinen eigenen Anspruch selbst klageweise geltend machen (BSG,

§ 22Nr 1).

Die Vermutungsregelung hinsichtlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren nach § 38 SGB II gilt im gerichtlichen Verfahren nicht (BSG,

§ 22Nr 1).

Zwar war für eine Übergangszeit bis zum 30.06.2007 bei der Auslegung von prozessualen Erklärungen in gerichtlichen Verfahren über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien vorzunehmen (BSG,

§ 22Nr 1).

Für die Auslegung von prozessualen Anträgen war insoweit entscheidend, in welcher Weise die an einer Bedarfsge-meinschaft beteiligten Personen die Anträge hätten stellen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (BSG, aaO). Nach Ablauf der Übergangszeit gelten die üblichen, strengeren (einzelperson-, nicht bedarfsgemeinschaftsbezogenen) Auslegungskriterien (BSG, SozR 3-1500 § 199 Nr 1; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II,

  1. Auflage 2008, § 40 Rn 116). Streitgegenständlich ist bei einer Klage eines von Beginn an anwaltlich vertretenen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft, der Leistungen für sich begehrt, allein dessen Individualanspruch (BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 4 AS 98/11 R). Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Kläger minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben; deren Ansprüche sind dann nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens (BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R). Die Einbeziehung der Kinder wäre auch im Rahmen einer Klageänderung unzulässig. Liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung von weiteren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft in das Klageverfahren im Wege der Auslegung nicht vor, ist eine gleichwohl vorgenommene Klageerweiterung nur unter den Voraussetzungen des § 99 Abs 1 und 2 SGG zulässig (BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 7b AS 2/06 R). Erforderlich ist insbesondere eine vorausgegangene Entscheidung der Verwaltung hinsichtlich des geltend gemachten Klageanspruchs, an der es fehlt, wenn die Behörde lediglich über die Leistungsansprüche der anderen zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen eine Regelung getroffen hat (BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 7b AS 2/06 R). Im Übrigen setzt auch die Vorschrift des § 99 Abs 3 SGG voraus, dass für die geänderte Klage die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen (BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91). Nicht sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn über sie mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sachlich nicht entschieden werden könnte (BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91). Es muss insbesondere auch hinsichtlich des geänderten Klagebegehrens ein anfechtbarer Verwaltungsakt vorhanden sein, der noch keine (Teil-)Bestandskraft entfaltet (BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91). Eine Änderung der Klage ist auch dann nicht statthaft, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren noch nicht durchgeführt wurde (BSG, Urteil vom 08.05.2007 - B 2 U 14/06 R). Liegen die Prozessvoraussetzungen der geänderten Klage nicht vor, kommt die Ausübung des gerichtlichen Ermessens, ob eine Sachdienlichkeit gegeben ist, nicht in Betracht; die geänderte Klage ist als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91). Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte mit der Klage-änderung iSd § 99 Abs 1 SGG einverstanden ist (BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91). Vorliegend ist die Klage der anwaltlich vertretenen Kläger unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze als Klageerhebung allein der Klägerin anzusehen. Eine Einbeziehung der Kinder der Klägerin in die Klage im Wege der Auslegung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Randnummer 15
  2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Klägerin steht ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.10.2008 - 31.08.2010 nicht zu. Für das Begehren der Klägerin fehlt es an einer tragenden Rechtsgrundlage. Die auf der Grundlage des gekündigten Darlehensvertrages geltend gemachten Aufwendungen sind keine Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Ansprüche ihrer Kinder kann die Klägerin als eigene Rechte nicht geltend machen, da es ihr hierfür an der erforderlichen Aktivlegitimation fehlt (s. o.). Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommen allein die §§ 19 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Nach §§ 19 Satz 1, 20 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nutzen mehrere Bewohner eine Unterkunft, werden die KdUH grundsätzlich nach dem sog. Kopfteilprinzip ohne Berücksichtigung etwaiger Unterschiede hinsichtlich der Wohnflächen, des Alters und der Nutzungsintensität der einzelnen Bewohner anteilig nach deren Anzahl übernommen. Dies gilt auch dann, wenn die Unterkunft durch weitere Personen genutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11 b AS 1/06 R; BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  3. 12.2007 - L 2 B 176/07 AS ER). Gegen den SGB II-Träger können nur die Kosten der Unterkunft und Heizung geltend gemacht werden, die kopfteilig auf die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Hilfebedürftigen entfallen (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Der Anteil der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person an den Unterkunft- und Heizkosten ist mangels Rechtsgrundlage für die Übernahme dieser Kosten durch den SGB II-Träger von den KdUH abzusetzen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  4. 12.2005 - L 2 B 19/06 AS ER). Auch einmalig anfallende Kosten bei der Nutzung eines Eigenheims von mehreren Personen sind nicht in vollem Umfang, sondern nur anteilig pro Kopf zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Unerheblich ist insoweit, ob nur einzelne Bewohner der Unterkunft als Mieter oder Grundstückseigentümer im Außenverhältnis wegen der streitigen Kosten in Anspruch genommen werden können (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Familienangehöriger der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört und keinen Leistungsanspruch nach SGB II hat, kein hinreichendes eigenes Einkommen hat, da Leistungsberechtigte gegenüber dem SGB Il-Träger nur ihren eigenen Bedarf und nicht etwa den Anteil des Familienangehörigen mit geltend machen können (BSG 19.03.2008 - B 11b 13/06 R). Dies gilt auch, wenn es sich bei dem weiteren Mitbewohner um einen Altersrentner handelt, der nach § 7 Abs. 4 SGB II aus dem Anwendungsbereich des SGB II ausgeschlossen ist (BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft einer nicht mit einer in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person besteht auch dann nicht, wenn der Hilfebedürftige diesem Wohnraum unentgeltlich überlassen hat (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  5. 12.2005 - L 2 B 19/06 AS ER). Bilden jedoch der Antragsteller und die mit ihm in einem Eigenheim lebenden weiteren Personen nicht einmal eine Haushaltsgemeinschaft, ist vom Kopfteilprinzip abzuweichen (Landessozialgericht- Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.12.2008 - L 5 B 273/08 AS ER). Werden maßgebliche Anteile der Wohnfläche oder in sich abgeschlossene Wohneinheiten getrennt genutzt, ist eine Aufteilung der KdUH nach der jeweiligen Wohnfläche sachgerechter (Landessozialgericht Sach-sen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 - L 2 AS 229/11 B ER). Zu den Unterkunftskosten für ein selbst genutztes Hausgrundstück zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind; insofern findet § 7 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII entsprechende Anwendung (BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R; BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R). Nach § 7 Abs. 2 Nr 2 der entsprechend heranzuziehenden Verordnung zu § 82 SGB XII sind als Kosten der Unterkunft auch Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Erfasst sind alle auf dem Wohneigentum eines Haueigentümers liegenden Grundlasten, wenn ohne sie eine Nutzung des Wohneigentums zum Zwecke des Wohnens in der konkret durchgeführten Form nicht möglich wäre (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R). Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II für Unterkunft in Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als einmalig anfallende Aufwendungen diejenigen Kosten des selbst genutzten Eigenheims berücksichtigungsfähig, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrund-stücks anfallen (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Erfasst sind auch Kosten, die als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Dies ist etwa der Fall bei Anschlusskosten, die sich aus dem gemeindlichen An-schluss- und Benutzungszwang ergeben, wenn die kommunalrechtlichen Bestimmungen so ausgestaltet sind, dass sie für den Eigentümer unvermeidbare und unmittelbar mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Lasten sind. Auf die weitergehende landesrechtliche Ausgestaltung solcher Lasten als Gebühr octev öffentlich-rechtliche Entgeltleistungen besonderer Art kommt es nach Sinn und Zweck des § 22 SGB II nicht an (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der öffentlichen Hand vorgenommenen baulichen Maßnahmen, die den gegenüber dem Grundstückseigentümer erhobenen Kosten zugrunde liegen, als notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu den berücksichtigungsfähigen KdU gehören (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Inwieweit eine Übernahme solcher öffentlich-rechtlicher Lasten, denen sich der Haueigentümer nicht entziehen kann, durch den Träger der Grundsicherung gerechtfertigt ist, ist allein eine Frage der Angemessenheit solcher Kosten (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Dagegen ist unerheblich, ob die Einbeziehung dieser Kosten von Wortlaut, Sinn und Zweck des § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 VO zu § 82 SGB XII gedeckt ist. Diese Bestimmung ist für die Feststellung, welche (Neben-)Kosten für den Eigentümer als berücksichtigungsfähige Kosten anzusehen sind, (nur) entsprechend anzuwenden (BSGE 100, 186; BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Die dort genannten Kriterien können nur Anhaltspunkte dafür sein, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Kosten im Rahmen des § 22 SGB II entstehen. Bereits aufgrund ihrer systematischen Stellung kommt der Regelung bei der Konkretisierung des Begriffs der Aufwendungen für die Unterkunft keine bindende Wirkung zu (BSG,

§ 22Nr 17; BSG, Urteil vom 24.02.2011 -B 14 AS 61/10 R).

Die nach der Kündigung eines Darlehensvertrages anfallenden Zinsen stellen keine Kosten der Unterkunft und Heizung dar (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Es handelt sich insoweit um Verzugszinsen iSd §§ 288 Abs 1, 497 Abs 1 S 3 BGB, die anfallen, sobald ein Antragsteller als Darlehensnehmer nach Kündigung des Darlehensvertrages mit der Rückerstattung eines Darlehens in Verzug geraten ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Verzugszinsen stellen einen pauschalierten Mindestschadensersatz dar (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Als Unterkunftskosten kommen nur die vertraglich geschuldeten Zinsen im Sinne des § 488 Abs 1 S 2 BGB in Betracht (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Das folgt aus Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 SGB II und dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs 5 SGB II. Die Leistungen nach § 22 Abs 1 SGB II sollen helfen, mit der Unterkunft das elementare Grundbedürfnis "Wohnen" zu sichern (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Dies geschieht dadurch, dass der Leistungsträger als Leistungen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt. Der Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums hat ggf Kosten aufgrund eines ihm vertraglich überlassenen rückzahlbaren Geldbetrags (Darlehen) zur Beschaffung oder Wohnbarmachung der Immobilie. Zu diesen Kosten gehören dann die vereinbarungsgemäß zu zahlenden Zinsen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Die Zinszahlungspflicht ist Hauptpflicht des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag. Im Falle der Darlehenskündigung sind die vertraglichen Abreden hinfällig, so dass auch die Zinszahlungspflicht entfällt und das überlassene Darlehen sofort zurückzuerstatten ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Gerät der Schuldner mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, hat der Gläubiger als Schadensausgleich Anspruch auf Verzugszinsen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Diese sind schon ihrer Bestimmung nach keine Aufwendungen für die Unterkunft, sondern können nur Schulden sein, die der Leistungsträger nach § 22 Abs 5 SGB II als Darlehen übernehmen kann (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Nichts anderes gilt nach Auffassung der Kammer hinsichtlich etwaiger, vor Kündigung eines Darlehensvertrages entstandener vertraglicher Zinsen. Auch diese sind nach der Kündigung nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Dies ergibt sich daraus, dass der Grundsicherungsträger durch Übernahme dieser Kosten letztlich nicht das Grundbedürfnis "Wohnen" sicherstellt, sondern mit Leistungen der Grundsicherung Schulden des Antragstellers tilgen würde. Dies gilt selbst dann, wenn der Darlehensgeber grundpfandrechtlich gesichert ist. Zwar besteht die Möglichkeit, dass sich der Grundpfandrechtsgläubiger wegen der aufgelaufenen Zinsen durch Verwertung des Grundstücks befriedigt und der Leistungsberechtigte die Unterkunft dadurch verliert. Allerdings besteht diese Gefahr immer, wenn grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen nicht erfüllt werden können, auch wenn diese nicht aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie resultieren. Zudem ist der Verlust der Unterkunft mit der Übernahme allein dieses Betrages nicht gewährleistet, da die Vollstreckung in das Anwesen auch wegen der Hauptforderung und der Verzugszinsen droht. Wenn der Grundpfandrechtsgläubiger die Verwertung seines Grundpfandrechts tatsächlich durchführen will, wird er dies unabhängig von der Zahlung dieser Nebenforderungen veranlassen. Erscheint ihm die Verwertung zu riskant, wird er sie unabhängig von einer Zahlung unterlassen. Die Gewährung dieser Beträge als Grundsicherungsleistungen würde lediglich dazu führen, dass private Verbindlichkeiten des Leistungsempfängers zu Lasten der Allgemeinheit getilgt würden. Ein vom Leistungsträger zu deckender Bedarf ergibt sich aber nicht daraus, dass der Hilfebedürftige vorhandene Mittel zur Tilgung von Schulden einsetzt (BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R). Die dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Mittel sind zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Für ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gilt dies selbst dann, wenn es sich dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R). Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R). Dagegen sind freiwillige Dispositionen bei der Beurteilung, ob ein Antragsteller in der Lage war, sich selbst zu helfen, nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 114/81; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005 - L 3 B 30/05 AS ER). Andernfalls würde die Allgemeinheit über die Leistungen nach dem SGB II letztlich für Schulden Hilfebedürftiger aufkommen (LSG NRW, Beschluss vom 19.10.2005 - L 19 B 74/05 AS ER). Im Übrigen sind als Kosten der Unterkunft nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die im Bewilligungszeitraum fällig werden (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 79/09). Bei rückständigen Darlehenszinsen aus einer Zeit vor Eintritt des Leistungsbezuges trat die Fälligkeit aber noch vor der Kündigung des Vertrages und damit auch vor Beginn des Leistungszeitraums ein, so dass eine Übernahme nach § 22 Abs 1 SGB II von vorn herein ausgeschlossen ist. Randnummer 16 In Anwendung dieser Grundsätze sind die monatlichen Zahlungen aufgrund des gekündigten Darlehensvertrages nicht als Schuldzinsen nach § 22 Abs 1 SGB II vom Beklagten zu übernehmen, ohne dass es darauf ankommt, welcher Teil der Zahlungen auf die Hauptforderung und die Zinsen entfällt und ob es sich insoweit nur um Verzugszinsen oder auch um rückständige vertragliche Zinsen handelt. Ob die gegenwärtige Zahlungsmodalität auf einer weiteren Vereinbarung nach der Kündigung des Darlehensvertrages beruht, ist ebenso unerheblich. Entscheidend für das Vorliegen vertraglicher Schuldzinsen ist nicht eine irgendwie geartete vertragliche Grundlage für die Zahlung, sondern erforderlich ist vielmehr, dass es sich um Zahlungen aus einem noch nicht gekündigten Darlehensvertrag handelt. Daran fehlt es hier. Es handelt sich um Verzugszinsen oder um die Rückerstattung des Darlehens selbst. Selbst wenn die ursprünglichen Darlehenszinsen noch in den als Zinsen geführten Beträgen enthalten sind, handelt es sich insoweit nicht um vertragliche Darlehenszinsen als Gegenleistung für das Behaltendürfen des Darlehens zum Zeitpunkt ab Dezember 2008, sondern um reine Schulden aus einem früheren Darlehensvertrag in Abwicklung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.