(2012)der Hochschule Anhalt beträgt die Regelstudienzeit für den Antragsteller, der sein Studium zum Wintersemester 2013/14 aufgenommen hat, 7 Semester. Für dessen Abschluss sind mindestens 210 Credits nachzuweisen. Der Antragsteller befand sich im Sommersemester bereits im
- Fachsemester – also 5 Semester über der Regelstudienzeit – und hatte bis dahin 135 Credits erreicht. Bei dem Antragsteller ist nicht zu erwarten, dass er den Abschluss des Bachelorstudienganges noch in angemessener Zeit erreicht. Ausweislich der Stellungnahme der Hochschule Anhalt vom
- Juli 2019 benötigt er noch 75 Credits, die durch Fachprüfungen im Sommersemester 2019 erreicht werden müssten. Darüber hinaus fehlten noch das Berufspraktikum, das Kolloquium sowie die Bachelorarbeit. Wahrscheinlich werde der Antragsteller noch 2 Semester benötigen. Die vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid getroffene Einschätzung, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein wird, sein Studium nunmehr in einem angemessenen Zeitraum zu erreichen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im August 2019 hatte der Antragsteller lediglich insgesamt 145 Credits erreicht. Zwar hatte der Prüfungsausschussvorsitzende der Hochschule Anhalt in einer weiteren Einschätzung vom
- September 2019 erklärt, ein erfolgreicher Abschluss des Studiums zum
- März 2020 sei sehr realistisch, sofern der Antragsteller die im September 2019 stattfindenden (Wiederholungs)Prüfungen besteht und somit weitere 25 Credits erreicht. Auf ausdrückliche Nachfrage des beschließenden Gerichts vom
- November 2019 vermochte der Antragsteller nicht zu bestätigen, dass er die vorgenannten Wiederholungsprüfungen bestanden und weitere 25 Credits erreicht hat. Stattdessen hat er lediglich mitgeteilt, dass er nunmehr insgesamt 150 Credits erzielt hat. Da der Antragsteller selbst unter dem Druck einer schwebenden Beendigung seines Aufenthalts nicht in der Lage gewesen ist, seinem Studium dergestalt Fortgang zu geben, dass ein Abschluss zum
- März 2020 zu erwarten ist, ist somit ein erfolgreicher Abschluss seines Studiums in angemessener Zeit nicht mehr zu erwarten, zumal rechtfertigende Gründe für die Studienverzögerung weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Randnummer 10 Der Klarstellung bedarf schließlich, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch nach § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - ebenfalls nicht besteht, weil auch dafür nach § 16 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG Voraussetzung ist, dass der Zweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Dies ist, wie bereits oben ausgeführt, hier nicht der Fall. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53, 52 Abs. 2 VwGO i. V. m. Nr. II, 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Betrag ist trotz des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu halbieren.