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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 EG 2/17 Beschluss Elterngeld - Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 S 2 BEEG aF für das erst

Elterngeld - Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 S 2 BEEG aF für das erste Kind - keine Verschiebung des Bemessungszeitraums beim Elterngeld für das zweite Kind - eindeutiger Wortlaut des § 2b Abs 1 S 2 BEEG aF - keine erweiternde Auslegung oder Analogie - keine Verfassungswidrigkeit Leitsatz Die gesetzliche Regelung in § 2b Abs 1 S 2 BEEG in der bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung, wonach allein die Inanspruchnahme der Auszahlungsverlängerung von Elterngeld für ein älteres Kind den Bemessungszeitraum bei der Ermittlung des Einkommens in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes nicht verschiebt, ist eindeutig, keiner Auslegung oder Analogie zugänglich und passt in das übrige Regelungskonzept des BEEG. Die gesetzliche Differenzierung zwischen dem Zeitraum des Elterngeldbezuges, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen müssen, und dem Zeitraum, in dem die Leistung aufgrund einer gesonderten Möglichkeit weiter gezahlt wird, ist nicht sachwidrig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg

  1. Kammer,
  2. März 2017, S 5 EG 2/16 nachgehend BSG,
  3. Juni 2020, B 10 EG 18/19 B, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld von dem Beklagten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Randnummer 2 Die verheiratete am ... 1980 geborene Klägerin ist die Mutter des am ... 2015 geborenen Sohnes Bastian. Mit Antrag vom
  4. Januar 2015, eingegangen bei dem Beklagten am
  5. Januar 2015, beantragte die Klägerin die Bewilligung von Elterngeld für den
  6. bis
  7. Lebensmonat des Kindes, hälftig ausgezahlt für die doppelte Laufzeit bei einer Elternzeit von zwei Jahren. Sie wolle Elternzeit vom
  8. Januar 2015 bis zum
  9. Januar 2017 nehmen. Das Kind lebe im Haushalt, sie beziehe kein Mutterschaftsgeld und werde in der Elternzeit nicht erwerbstätig sein sowie keine Einkünfte erzielen. Randnummer 3 Die Klägerin legte die Unterlagen über den früheren Bezug von Elterngeld und Arbeitseinkommen vor. Danach erhielt sie für ihren ältesten Sohn Florian, geboren am ... 2011, von August bis Dezember 2011 Elterngeld. Vom
  10. Januar bis
  11. Juli 2012 erzielte die Klägerin Arbeitsentgelt aus ihrer Beschäftigung bei dem Pfl. S. GmbH in 7......L...... . Hierbei erzielte sie im Mai 2012 zu versteuerndes Bruttoeinkommen in Höhe 2.053,59 € (Gesamt-Brutto 2.221,23 €), im Juni 2012 in Höhe von 1.700,00 € (Gesamt-Brutto 1.770 €, incl. steuerfreier Zuschlag) und im Juli 2012 ebenfalls in Höhe von 1.700 €. Ab dem
  12. August 2012 war sie bis zum
  13. Februar 2013 schwangerschaftsbedingt erkrankt und erhielt Krankengeld und bezog danach Mutterschaftsgeld. Für den am ... 2013 geborenen Sohn Julian bewilligte der Beklagte ihr Elterngeld vom
  14. März 2013 bis zum
  15. März 2014 in Höhe von 1.512,05 € monatlich, wobei in den ersten Monaten Mutterschaftsgeld angerechnet wurde. Die Auszahlung wurde antragsgemäß auf 24 Monate vom
  16. März 2013 bis
  17. März 2015 mit hälftiger Auszahlungshöhe gestreckt. Nach der Zahlungsübersicht war der letzte Teilbetrag in Höhe von 756,02 € ab
  18. Februar 2015 zu zahlen. Für weitere Einzelheiten der Zahlung von Elterngeld an die Klägerin für ihren Sohn Julian wird auf die "Zahlungsübersicht Elterngeld" (Bl. 15 der Verwaltungsakte – VA) verwiesen. Randnummer 4 Die Klägerin beantragte, das Elterngeld auch für ihren Sohn Bastian auf der Grundlage des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit, welche sie bis zum
  19. Mai 2013 befristet ausgeübt habe, zu zahlen. Für ihre drei Kinder bezog die Klägerin Kindergeld. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  20. Februar 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für den Zeitraum vom
  21. Januar 2015 bis
  22. Januar 2016 in Höhe von monatlich 413,19 €, wobei die Auszahlung aufgrund der gewählten verlängerten Auszahlungsmöglichkeit in Höhe von jeweils monatlich 206,60 € für den Zeitraum vom
  23. Januar 2015 bis zum
  24. Januar 2017 zustehen sollte. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der 12-Monats-Bemessungszeitraum verschiebe sich um die zwölf Monate, in denen die Klägerin vor der Geburt Elterngeld für ein älteres Kind bezogen habe und um die Monate der schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Klägerin. Hingegen würden Kalendermonate, in denen der hälftige Monatsbetrag des bewilligten Elterngeldes im verlängerten Auszahlungszeitraum gezahlt würde, nicht zu einer weiteren Verschiebung des Bemessungszeitraumes führen. Randnummer 6 Hiergegen legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am
  25. März 2015 Widerspruch ein: Es hätte ihr tatsächliches früheres Arbeitseinkommen in Ansatz gebracht werden müssen. So hätte berücksichtigt werden müssen, dass sie für ihren Sohn Julian zwei Jahre Elternzeit genommen und dann während der Elternzeit ihren Sohn Bastian bekommen habe. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
  26. Februar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Entgegen deren Auffassung könne sich der Zeitraum einer Verschiebung des Bemessungszeitraumes nicht auf die Monate der verlängerten Auszahlung des Elterngeldes für den älteren Sohn Julian beziehen. Dies habe der Gesetzgeber so geregelt. Randnummer 8 Hiergegen hat die Klägerin am
  27. März 2016 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und diese wie folgt begründet: Es müsse eindeutig festgestellt werden, dass sich das Elterngeld nach dem aktuellen Einkommen vor Eintritt der Elternzeit richte. Dies sei hier nicht geschehen. Stattdessen sei ein Zeitraum herangezogen worden, der sich auf eine Elterngeldzahlung für den älteren Sohn Julian beziehe. Es müsse für die Berechnung das ursprüngliche Erwerbseinkommen in voller Höhe berücksichtigt werden. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  28. März 2017 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stünden keine höhere Leistungen zu. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG verschiebe sich der Bemessungszeitraum von April bis Dezember 2014 nicht, da es sich hierbei um den Zeitraum der verlängerten Auszahlung handele. Die Höhe des Elterngeldes habe der Beklagte zutreffend berechnet. Randnummer 10 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am
  29. Mai 2017 zugestellte Urteil haben diese für die Klägerin am
  30. Juni 2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt: Sie vertrete unverändert die Auffassung, dass bei der Berechnung des ihr zustehenden Elterngeldes für die Betreuung ihres Sohnes Bastian die Einkommensverhältnisse vor der Geburt des Sohnes Julian zu berücksichtigen seien. Sie werde aufgrund der Schwangerschaft und Geburt eines weiteren Kindes im Vergleich zu anderen Bezugsberechtigten benachteiligt. Eine solche Benachteiligung könne von dem Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Es würden die tatsächlichen Verhältnisse verkannt. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem Vorbringen, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  31. März 2017 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom
  32. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  33. Februar 2016 abzuändern und ihr Elterngeld in Höhe von monatlich 1.512,05 € für die Zeit vom
  34. Januar 2015 bis zum
  35. Januar 2016, ausgezahlt in Höhe von monatlich 756,02 € vom
  36. Januar 2015 bis zum
  37. Januar 2017 sowie unter Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen zu gewähren. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf die gesetzliche Regelung, wonach eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes ausdrücklich nicht bei einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes vorgesehen ist. Randnummer 16 Die Beteiligten sind vom Berichterstatter auf die gesetzliche Regelung hingewiesen und dazu angehört worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senates gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. II. Randnummer 18 Der Senat konnte durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG entscheiden, da er die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  38. März 2017 einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält sowie die Beteiligten hierzu angehört wurden. Randnummer 19 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, der Beschwerdewert von 750,01 € wird erreicht. Die Klägerin begehrt die Zahlung von weiterem Elterngeld in Höhe von 1.098,86 € monatlich für zwölf Monate. Randnummer 20 Die Berufung ist aber unbegründet. Randnummer 21 Gegenstand ist das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  39. März 2017 und der Elterngeldbescheid des Beklagten vom
  40. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  41. Februar
  42. Das Urteil und der Bescheid des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen höheren Anspruch auf Elterngeld gegen den Beklagten als von ihm bewilligt. Randnummer 22 So hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom
  43. Januar 2015 bis zum
  44. Januar 2016 (
  45. bis
  46. Lebensmonat des Sohnes Bastian) keinen höheren Anspruch auf Elterngeld als 413,19 € monatlich. Randnummer 23
  47. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld. Randnummer 24 Nach § 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie lebte in Deutschland mit ihrem Kind zusammen, betreute und erzog das Kind und übte keine Erwerbstätigkeit aus. Randnummer 25
  48. Der Beklagte hat das Elterngeld auch der Höhe nach zutreffend berechnet. Randnummer 26 Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG sind für nach dem
  49. Januar 2015 und vor dem ... 2015 geborene Kinder die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum
  50. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden (im Folgenden: BEEG a. F.). Randnummer 27 Nach § 2 Abs. 1 BEEG a. F. wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent (soweit nicht ein geänderter Prozentsatz nach Abs. 2 relevant ist) des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Hierbei gilt als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus u.a. nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG a. F. Randnummer 28 a) Dabei sind nach § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. für die Ermittlung des Einkommens die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich, hier also Januar bis Dezember
  51. Bei der Bestimmung dieses Bemessungszeitraumes bleiben aber verschiedene Zeiten gem. § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG a. F. unberücksichtigt. Solche Zeiten sind - soweit hier relevant - Monate, in denen die berechtigte Person Randnummer 29
  52. ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, Randnummer 30
  53. während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat, oder Randnummer 31
  54. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Randnummer 32 aa) Der Ausnahmetatbestand nach Satz 2 Ziffer 1 der Vorschrift trifft für die Klägerin für die Zeit vom
  55. Januar 2014 bis zum
  56. März 2014 zu. Die Klägerin hatte mit Bewilligungsbescheid vom
  57. Mai 2013 von dem Beklagten Elterngeld für den
  58. bis
  59. Lebensmonat ihres älteren Sohnes Julian vom
  60. März 2013 bis zum
  61. März 2014 bezogen. D. h., der Bemessungszeitraum muss um drei Monate verschoben werden. Randnummer 33

(1)Es ist dabei unbeachtlich, dass der Klägerin auch in den Monaten April bis Dezember 2014 Elterngeld in Höhe von 756,02 € monatlich für den älteren Sohn Julian ausgezahlt wurde, weil der Auszahlungszeitraum des bewilligten Elterngeldes antragsgemäß gem. § 6 Satz 2 BEEG a. F. auf 24 Monate verdoppelt wurde. In der gesetzlichen Vorschrift § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG a. F. hat der Gesetzgeber ausdrücklich zu der Auszahlungsverlängerung ausgeführt, dass diese den Bemessungszeitraum nicht verschiebt. Randnummer 34 Die Regelung ist eindeutig. Der Gesetzgeber hat genau den hier vorliegenden Fall gesehen und geregelt. Die Regelung ist daher keiner Auslegung und keiner Analogie zugänglich. Denn die Auslegung würde eine nicht eindeutige Regelung voraussetzen, bei der der Inhalt erst aus dem Zusammenhang, nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers zu bestimmen ist. Eine Analogie setzt das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke, also gerade eine fehlende gesetzliche Regelung voraus. Randnummer 35
(2)Entgegen der Auffassung der Klägerin passt diese gesetzliche Regelung auch in das Regelungskonzept des Elterngeldes. Denn das BEEG unterscheidet zwischen der Bewilligung von Elterngeld für Lebensmonate des Kindes und einer etwaigen gestreckten Auszahlung der bewilligten Leistung in hälftigen Beträgen bis zum doppelten Auszahlungszeitraum. Während der Bezugszeitraum von Elterngeld in § 4 BEEG a. F. geregelt ist und maximal bis zur Vollendung des
  1. Lebensmonats des Kindes (bei dem Bezug durch zwei Elternteile bzw. den Ausnahmen des § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG a. F.) reicht, finden sich die Auszahlungszeitpunkte und Auszahlungsmodalitäten des Elterngeldes in § 6 BEEG a. F. Schon das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass folgerichtig andere Rechtsfolgen an den Bewilligungs- und an den Auszahlungszeitraum geknüpft werden. Während eine Veränderung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufnahme einer Beschäftigung usw.) im Bewilligungszeitraum relevant ist, gilt dies nicht im verlängerten Auszahlungszeitraum (Lenz in Rancke, Mutterschutz – Elterngeld – Elternzeit – Betreuungsgeld,
  2. Aufl. 2018, § 6 Rn. 4). Aus diesem Grund ist auch die Anrechnungsregelung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BEEG a. F., wonach Elterngeld, welches für ein älteres Kind zusteht, anzurechnen ist, im Fall der Klägerin nicht angewandt worden. Auch die Anrechnungsregelung gilt nur für Elterngeld im Bewilligungs- und nicht im verlängerten Auszahlungszeitraum. Randnummer 36
(3)Diese Differenzierung zwischen dem Bewilligungszeitraum und dem verlängerten Auszahlungszeitraum im BEEG a. F. verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz (GG). Ein Verstoß gegen Art. 6 GG ist nicht ersichtlich. Aus Art. 6 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Ebensowenig lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten. Das Förderungsgebot geht insbesondere nicht soweit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – 1 BvR 1159/91 – zitiert nach juris). Randnummer 37 Entgegen der Meinung der Klägerin liegt in der gesetzlichen Konzeption auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Dieser gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, statt anderer: Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BVL 10/10 – zitiert nach juris, Rn. 70). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin wird genauso behandelt wie andere Elterngeldbezieher, die die veränderte Auszahlung nicht in Anspruch genommen haben. Eine Differenzierung zwischen dem Zeitraum des Elterngeldbezuges, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen müssen und dem Zeitraum, in dem nur die Leistung aufgrund einer gesonderten Möglichkeit weiter gezahlt wird, ist nicht sachwidrig. Randnummer 38
  1. bb)Neben der gesamten Zeit des Elterngeldbezuges im Zwölfmonatszeitraum von März 2013 bis März 2014 waren auch die Monate August 2012 bis Februar 2013 bei der Bestimmung des verschobenen Bemessungszeitraumes nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin in diesen Monaten entweder Mutterschaftsgeld bezog oder eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung hatte und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erhielt. Neben den neun Monaten von April bis Dezember 2014 waren daher noch die drei Monate Mai, Juni und Juli 2012 für den Bemessungszeitraum heranzuziehen. Randnummer 39
  2. b)In diesem Bemessungszeitraum erzielte die Klägerin nur in den Monaten Mai bis Juli 2012 Einkommen aus Erwerbstätigkeit aus ihrer Beschäftigung bei der Firma P. S. GmbH. Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet sich aus der Summe der positiven Einkünfte, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum hat. Gem. § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. ergibt der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG a. F., das elterngeldrechtlich zu berücksichtigende Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Randnummer 40 Dieses Einkommen im Bemessungszeitraum hat der Beklagte zutreffend ermittelt. Ausgehend von dem zu versteuernden Bruttoeinkommen in den Monaten Mai bis Juli 2012 in Höhe von 5.453,59 € (1.700 € + 1.700 € + 2.053,59 €) ergibt sich ein monatliches durchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von 454,47 €. Davon ist der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von monatlich 83,33 € (1.000 € : 12 Monate nach § 9a Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - in der Fassung vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2014) für drei Monate in Abzug zu bringen. Abzuziehen sind nach § 2e BEEG a. F. in diesem Fall keine Steuern (Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung von Arbeitslohn i. S. v. § 39b Abs. 6 EStG, der am ... des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr gegolten hat) und Sozialversicherungsbeiträge gem. den Beitragssatzpauschalen nach § 2f Abs. 1 BEEG a. F.: 10 % Rentenversicherung (45,45 €), 2 % für die Arbeitsförderung (9,09 €) und 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung (40,90 €). Unter Berücksichtigung dieser Abzüge errechnet sich ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 338,19 €. Randnummer 41
  3. c)Das Elterngeld beträgt dabei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. 67% dieses Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 €. Gem. § 2 Abs. 2 BEEG a. F. erhöht sich der Prozentsatz des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die dieses Einkommen unter dem Betrag von 1.000 € liegt, auf bis zu 100 %. Es sind daher 100 % vom Einkommen als Elterngeld zu zahlen. Durch den Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. wird das Elterngeld um 75 € erhöht, also auf 413,19 €, wie vom Beklagten bewilligt. Randnummer 42 Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 44 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Es handelt sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Lösung ergibt sich aus dem Gesetz.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.