Schwerbehindertenrecht: Feststellung des Grades der Behinderung nach Ablauf einer Heilungsbewährung bei einer Krebserkrankung; Ablauf der Heilungsbewährung als wesentliche Änderung der Verhältnisse Orientierungssatz 1. Der erfolgreiche Ablauf einer Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung stellt jeweils eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Vergleich mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung eines Grades der Behinderung aufgrund der Krebserkrankung dar (hier: Mammakarzinom), so dass mit Ablauf der Heilungsbewährung eine Neubewertung des dafür angemessenen Grades der Behinderung zulässig ist. Dabei ist eine Absenkung des Grades der Behinderung auch bei im Übrigen unverändertem Gesundheitszustand zulässig. (Rn.21) 2. Einzelfall zur Bemessung des Grades der Behinderung bei Gesundheitsbeeinträchtigungen nach operativer Entfernung eines Brustkrebstumors und Ablauf der Heilungsbewährung (hier: GdB von 30 zuerkannt). (Rn.22) Verfahrensgang nachgehend BSG, 27. März 2019, B 9 SB 79/18 B, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, inwieweit der Beklagte den Grad der Behinderung (GdB) herabsetzen durfte. Randnummer 2 Bei der am ... geborenen Klägerin war ein Mamma-Karzinom rechts im Stadium T1c/G2/L1/V0/R0/N1a festgestellt worden, weswegen im November 2008 die Segmentsektion der rechten Mamma erfolgte. Der Beklagte stellte daraufhin mit Feststellungsbescheid vom 29. Januar 2009 bei der Klägerin einen GdB um 60 für den Teilverlust der rechten Brust bei Erkrankung in Heilungsbewährung fest. Randnummer 3 Im Jahr 2014 nahm der Beklagte eine Überprüfung von Amts wegen vor und holte hierfür zunächst einen Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin/Onkologie Dr. A. vom 9. Februar 2014 ein. Diese gab an, dass bei der Klägerin ein chronisches Lymphödem des rechten Arms und der Restbrust mit Spannung, Schmerzen, Rötung und Bewegungseinschränkung des rechten Arms bestünde, außerdem Sensibilitätsstörungen der Zehen. Es bestehe kein Anhalt für ein Rezidiv der Krebserkrankung. Erforderlich seien regelmäßige Lymphdrainage und das Tragen eines Kompressionsstrumpfs. Weiter holte der Beklagte einen Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dr. L. vom 22. April 2014 ein. Diese diagnostizierte bei der Klägerin Gonarthrose mit Schmerzen und gab an, dass die Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes in der Extension/Flexion bis 0/0/90° möglich gewesen sei. Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2014 zu der beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf 30 für den Teilverlust der rechten Brust und Restbeschwerden wie Lymphödem, Bewegungs- und Sensibilitätsstörungen an. Die Klägerin nahm dazu dahingehend Stellung, dass sie Sensibilitätsstörungen und Gelenkschmerzen habe und die ständige Einnahme von Schmerzmitteln notwendig sei. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 20. August 2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 29. Januar 2009 auf und stellte bei der Klägerin ab 1. September 2014 einen GdB um 30 für den Teilverlust der rechten Brust und Restbeschwerden wie Lymphödem, Bewegungs- und Sensibilitätsstörungen fest. Den dagegen am 10. September 2014 eingegangenen Widerspruch begründete die Klägerin nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 5 Dagegen hat die Klägerin am 29. Dezember 2014 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg mit der Begründung erhoben, dass ihre behandelnden Ärzte der Meinung seien, dass die Herabsetzung des GdB nicht gerechtfertigt sei. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Bescheid vom 20. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2014 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er verweist auf die in den angefochtenen Bescheiden gegebene Begründung. Randnummer 11 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Befundberichten der behandelnden Ärzte der Klägerin, von Dr. A. vom 22. Dezember 2016, von der Frauenärztin Diplom-Medizinerin H. vom 1. Januar 2017, von der Internistin Dr. K. vom 7. Dezember 2016 und von Dr. L. vom 5. Dezember 2016. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf diese Befundberichte nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 12 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 14 Der Bescheid vom 20. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 15 Der Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 29. Januar 2009 aufgehoben und bei der Klägerin ab 1. September 2014 keinen höheren GdB als 30 festgestellt. Randnummer 16 Gegenstand des Rechtsstreits ist eine isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bezieht sich daher auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Beklagten am 4. Dezember 2014 (siehe z. B. BSG, Urteil vom 10. September 1997 - 9 RVs 15/96, zitiert nach juris Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 17 Die angefochtenen Bescheide sind zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte die Klägerin nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) vor Erlass der Bescheide ordnungsgemäß angehört. Randnummer 18 Die Bescheide sind aber auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Randnummer 19 Eine solche Änderung ist hier eingetreten, weil die Klägerin keinen Anspruch mehr auf die Feststellung eines höheren GdB als 30 hat. Randnummer 20 Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Dabei gelten gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum 14. Januar 2015 geltenden Fassung die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Die hiernach erlassene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) regelt gemäß ihrem § 1 die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG. Gemäß § 2 Satz 1 VersMedV sind diese Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) in der Anlage zur VersMedV festgelegt. Die VG enthalten in Teil A Allgemeine Grundsätze und in Teil B die GdB-Tabelle. Es sind in jedem Einzelfall alle körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens festzustellen, Teil A Nr. 2
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