Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung; Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten durch ein schlüssiges Konzept; Anforderung an die Bildung eines Vergleichsraums für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten Orientierungssatz
(5), Juris). Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine "Vielfalt an Konzepten" zur Festsetzung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung möglich sein (BT-Drs. 17/3404, S. 101 zur Satzung nach § 22b SGB II). Randnummer 18 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht der gesamte Landkreis als ein Vergleichsraum anzusehen. Der Begriff des Vergleichsraums stellt einen richterrechtlich entwickelten unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Bestimmung des Vergleichsraumes ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht einer Entscheidung durch das Gericht entzogen. Randnummer 19 Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung der angemessenen Miete maßgeblich auf den örtlichen Vergleichsraum abzustellen. Es handelt sich dabei um "ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen" (vgl. u.a. BSG, Urteil vom
- Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, Rn. 16). Die Sozialgerichte müssen den Vergleichsraum bestimmen, wobei es sich um eine tatrichterliche Einzelfallfeststellung handelt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom
- Dezember 2012, B 4 AS 44/12 R, Rn. 17). Randnummer 20 In erster Linie ist der Wohnort maßgebend, ohne dass der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" endscheidend sein muss. Umfasst sein muss aber ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, um ein entsprechendes Wohnungsangebot aufzuweisen und die notwendige repräsentative Bestimmung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2012, a.a.O., Rn. 24). Randnummer 21 Wenn danach die Wohnortgemeinde keinen eigenen Wohnungsmarkt hat, muss geprüft werden, ob weitere Gemeinden oder der gesamte Landkreis einzubeziehen sind. Bei besonders kleinen Gemeinden ohne eigenen repräsentativen Wohnungsmarkt kann es daher geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Zulässig ist etwa die Zusammenfassung mehrerer Gemeinden im ländlichen Raum zu "Raumschaften". Randnummer 22 Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Landkreis Harz in 14 Vergleichsräume zu unterteilen. Als Ganzes bildet er keinen einheitlichen, homogenen Lebensraum, entsprechend den 14 dort vorhandenen Einheits- und Verbandsgemeinden(Vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017, L 5 AS 547/16 ). Randnummer 23 Die Stadt W. bildet danach einen eigenen Vergleichsraum. In der Stadt W. wohnen 33.108 Menschen auf 170,18 qkm (195 Einwohner/qkm). Zur Kernstadt (mit H. und N.) gehören die Ortschaften B., M., R., Sch., S. und D. A. H. Randnummer 24 Die Stadt unterhält einen eigenen Stadtverkehr mit vier Buslinien. Ferner verteilen sich sechs Grundschulen, drei Sekundarschulen, zwei Gymnasien und das Landesgymnasium für Musik auf das Stadtgebiet. Hinzu kommen zwei integrative Förderschulen. Randnummer 25 Sie beherbergt 7.047 Wohngebäude mit 19.859 Wohnungen. 2015 zogen 1.550 Menschen in die Stadt, 1.520 verließen sie (LSG Sachsen-Anhalt, aaO, Rn. 91ff). Randnummer 26 Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist das von der Fa. A. & K. erstellte Konzept für den Vergleichsraum W. nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Randnummer 27 Es mangelt dem Konzept für diesen Vergleichsraum an einer ausreichend großen und vom BSG mit mindestens 10% der möglichen Vergleichsdaten zu Grunde zu legenden Datenmenge. Randnummer 28 Nach den Daten des Mikrozensus 2011 gibt es in der Stadt W. 4758 Wohnungen mit einer Größe von 40-59 m² und 5670 Wohnungen mit einer Größe von 60-79 m², was einer Gesamtzahl von 10428 entspricht. Aus dem Konzept der Fa. A. & K. ergibt sich, dass der Firma bei der Auswertung und Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft für diese Wohnungsgrößen insgesamt 818 Daten vorgelegen haben, so dass die vom BSG für notwendig erachtete Anzahl von 10% der möglichen vorhandenen Daten nicht erreicht worden ist. Hinzu kommt, dass das Gericht nicht feststellen kann, dass bei der Berechnung der Kosten wenigstens für Wohnungen von 60m² die Anzahl von 10% erreicht worden ist. Randnummer 29 Dieses geht zu Lasten der Beklagten. Randnummer 30 Weitere Erkenntnismöglichkeiten sind auch auf Grund des Zeitablaufs nicht erkennbar, sodass das Gericht bei der Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft auf die Werte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zurückgreifen kann. Randnummer 31 Danach liegt W. in der Mietstufe
- Für einen Zweipersonenhaushalt ist nach der Tabelle eine monatliche Bruttokaltmiete von EUR 380,00 zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% noch angemessen. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Kosten von EUR 380,00 sind danach angemessen. Randnummer 32 Die Beklagte hat für den Zeitraum 10/2013 bis 03/2014 die Differenz zwischen den bewilligten Kosten von EUR 301,80 und den geltend gemachten Kosten von EUR 380,00 nachzuzahlen. Randnummer 33 Da die Klägerinnen nicht die vollständigen Kosten der Unterkunft, sondern nur den nach der Tabelle zu § 12 WoGG angemessenen Betrag geltend gemacht haben, hat die Beklagte deren außergerichtlichen Kosten nach § 193 SGG zu erstatten. Randnummer 34 Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil zwei widerstreitende Entscheidungen des LSG Sachsen-Anhalt existieren, gegen welche Revision eingelegt worden ist, so dass eine rechtskräftige Entscheidung zum von der Beklagten genutzten Konzeptes nicht existiert, weshalb die Entscheidung des Gerichts jedenfalls einer der beiden obergerichtlichen Entscheidungen widerspricht (§ 144 Abs. 2 Ziff.
- SGG).