Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsanspruch in der Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern bei Kinderbetreuung unter getrenntlebenden Eltern im Wechselmodell; Anerkennung von Unterkunftskosten bei Anmietung eines zuvor unentgeltlich übertragenen Grundstücks; Berücksichtigung von Zahlungen eines Elternteils auf Schuldgeld als Unterhalt bei der Ermittlung des Hilfebedarfs Orientierungssatz 1. Halten sich im Haushalts eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende die minderjährigen Kinder des Hilfeempfängers aufgrund einer Umgangsregelung nur zeitweise auf (hier: jeweils 15 Tage im Monat), kann eine Bedarfsgemeinschaft mit den Kindern und ein entsprechender Leistungsanspruch der Kinder auch nur für die Tage der Anwesenheit (temporäre Bedarfsgemeinschaft) angenommen werden (Fortführung: gleiches Gericht, Beschluss vom 3. Mai 2017, Az.: S 24 AS 359/17). (Rn.36) 2. Wird nach der scheidungsbedingten unentgeltlichen Rückübertragung eines Grundstücks durch einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende mit diesem als ehemaligem Eigentümer ein Mietvertrag über eine auf dem Grundstück befindliche Wohnung abgeschlossen, so kann die Übernahme der Mietzahlungen als Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger nicht schon allein wegen der erfolgten Grundstücksübertragung als solche abgelehnt werden. (Rn.43) 3. Zahlungen eines unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehepartners eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Finanzierung des Schulgeldes für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft des gemeinsamen Kindes sind als Unterhaltszahlungen an das Kind bei der Ermittlung des Hilfebedarfs zu berücksichtigen, auch wenn die Zahlung unmittelbar an die Schule erfolgt. (Rn.55) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat, 25. Oktober 2017, L 5 AS 616/17 B ER, Beschluss Tenor Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 29. Juni 2017 gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 2017, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalten in Höhe von monatlich 220,00 EUR für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt 60 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für den Zeitraum August bis Dezember 2017. Randnummer 2 Die am ... 1975 geborene Antragstellerin zu 1) steht gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2) bis 4), bei dem Antragsgegner im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen. Die Antragstellerin zu 1) war zunächst gemeinsam mit ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann Eigentümerin des mit Wohnraum und Werkstätten bebauten Grundstücks in der Mittelstraße 11 in K. Die Finanzierung erfolgte durch die Mutter der Antragstellerin zu 1). Am 7. Januar 2015 schlossen die Klägerin zu 1) und Herr S. P., der Vater der Antragsteller zu 3) und 4), eine Unterhaltsvereinbarung, wonach die beiden Kinder abwechselnd im Wochenrhythmus betreut werden. Das Sorgerecht werde gemeinsam ausgeübt sowie alle Entscheidungen, die Kinder betreffend, miteinander abgestimmt. Nach einer weiteren am 25. April 2015 abgeschlossenen Vereinbarung werden die "gemeinsamen Kinder abwechselnd betreut, indem diese sich monatlich etwa zu zwei Drittel bei der Mutter und zu einem Drittel beim Vater aufhalten". Die Betreuungszeiten würden nach Bedarf abgesprochen werden. Gegenseitige Unterhaltszahlungen erfolgen nicht. Das Kindergeld werde aufgeteilt. Randnummer 3 Nach einer weiteren Vereinbarung vom 27. Januar 2015 halte sich der Antragsteller zu 2) an acht Tagen im Monat bei dessen Vater, Herrn K. S., auf. Nach einer Unterhaltsvereinbarung vom 7. Januar 2015 (Bl. 80 der Verwaltungsakte) vereinbarten die Antragstellerin zu 1) und Herr S., dass dieser monatlich 155,00 EUR für den Antragsteller zu 2) zahlt. Dieser Betrag sei als Schulgeld für die Freie Schule "Bildungsmanufaktur" H. zu verwenden. Weitere Unterhaltszahlungen werden nicht geleistet. Seit Mitte 2015 zahlt dieser das Geld direkt an die Schule. Randnummer 4 Die Antragstellerin zu 1) bezieht Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit als Bildhauerin. Für die Antragsteller zu 2) bis 3) wird Kindergeld in Höhe von je 192,00 EUR und für den Antragsteller zu 4) in Höhe von 198,00 EUR gewährt. Randnummer 5 Am 8. Dezember 2016 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Januar 2017. Im Antrag gab sie an, nunmehr geschieden zu sein. Weiter sei eine unentgeltliche Rückübertragung des Grundstücks erfolgt. Auf Aufforderung des Antragsgegners übersandte diese im Nachfolgenden einen Grundbuchauszug, nach welchem die Auflassung des Grundstücks am 19. August 2016 erfolgte und am 28. Oktober 2016 die Mutter der Antragstellerin, Frau V. K., als Alleineigentümerin eingetragen wurde. Des Weiteren reichte die Antragstellerin einen nicht datierten Mietvertrag für die im Obergeschoss des Wohngebäudes gelegenen Räume mit insgesamt 83 qm ein. Die ab dem 1. Dezember 2016 monatlich zu entrichtende Grundmiete betrage 220,00 EUR, für die Nebenkosten sei eine Pauschale von insgesamt 80,00 EUR zu entrichten. Mit der Nebenkostenpauschale werden sämtliche Hauskosten, inklusive Heizkosten abgegolten. Eine jährliche Abrechnung erfolge nicht. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter anderem zur Vorlage des vollständigen Notarvertrages zur Veräußerung des Grundstücks sowie eines Nachweises über die Auflösung des zuvor geführten Haushaltskontos und des Nachweise über die Mietzahlung in Dezember 2016 auf. Die Veräußerung des Grundstücks sollte begründet werden. Unter dem 29. Dezember 2016 teilte die Antragstellerin mit, dass ein Kaufvertrag nicht existiere. Es handele sich um einen Überlassungsvertrag, da das Grundstück beim Kauf im Jahr 2010 durch die jetzige Eigentümerin finanziert wurde. Die Eigentumsübertragung sei aufgrund der Ehescheidung erfolgt. Das Grundstück sei für sie und den geschiedenen Ehemann (Herr P.) nicht finanzierbar. Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 nahm die Mutter der Antragstellerin ergänzend Stellung und übersandte den Überlassungsvertrag mit Auflassung vom 25. August 2016 (Bl. 1438 der Verwaltungsakte). Nach Punkt II dieses Vertrages wurde der Grundbesitz an die Mutter der Antragstellerin zu 1) zu Alleineigentum überlassen. Eine Gegenleistung sei nach Punkt III nicht geschuldet, da der Erwerber (Mutter) den Kauf des Vertragsgegenstandes seinerseits finanziert habe. Randnummer 7 Unter dem 10. Februar 2017 übersandte die Mutter der Antragstellerin zu 1) einen Nachweis über die ursprüngliche Finanzierung des Grundstücks ein. Demnach entrichtete diese im Mai 2010 den Kaufpreis von 40.000,00 EUR. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Januar bis Juli 2017. Neben der maßgeblichen Regelleistung für die Antragstellerin zu 1) berücksichtigte der Antragsgegner hierbei monatlich anteiliges Sozialgeld für die Antragsteller zu 2) bis 4) entsprechend der jeweils getroffenen Vereinbarung sowie einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung und einen Mehrbedarf bei Alleinerziehung (monatlich 49,08 EUR). Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Antragsgegner in Höhe der im Mietvertrag ausgewiesenen Nebenkosten (80,00 EUR). Eine Prüfung, ob und inwieweit weitere Kosten aus den Mietvertrag übernommen werden können, dauere noch an. Bedarfsmindernd berücksichtigte der Antragsgegner bei den Antragsteller zu 2) bis 4) deren Kindergeld sowie beim Antragsteller zu 2) Unterhalt in Höhe von monatlich 155,00 EUR. Randnummer 9 Am 6. Februar 2017 beantragten die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um vorläufige Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der im Mietvertrag ausgewiesenen Miete sowie dem vollen Sozialgeld für die Antragsteller zu 2) bis 4), eines höheren Mehrbedarfes für Alleinerziehende und ohne Anrechnung von Unterhalt beim Antragsteller zu 2). Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 (AZ: S 24 AS 359/17 ER) wurde der Antragsgegner zur vorläufigen Zahlung von höheren Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 300,00 EUR und ohne Berücksichtigung von Unterhalt beim Antragsteller zu 2) verpflichtet. Im Übrigen blieb das Begehren der Antragsteller ohne Erfolg. Beschwerde wurde nicht eingelegt. Randnummer 10 Unter dem 15. Mai 2017 erging ein entsprechender Umsetzungsbescheid. Weitere Leistungen wurden an die Antragsteller erbracht. Randnummer 11 Zwischenzeitlich forderte der Antragsgegner die Mutter der Antragstellerin zu 1) zur Zahlung von ca. 1.600,00 EUR aufgrund des Überganges eines Schenkungsrückforderungsanspruches gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 818 BGB i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB II auf (Schreiben vom 3. März 2017 – Blatt 1778 der Verwaltungsakte). Randnummer 12 Der Antragsgegner führte zudem eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Unterhaltspflichtigen durch. Der Vater des Antragstellers zu 2) gab diesbezüglich am 7. März 2017 an, eine Unterhaltsverpflichtung nicht anzuerkennen, da dieser das Schulgeld für B. zahle. Er zahle monatlich 215,00 EUR. Auf Blatt 1809 ff. der Verwaltungsakte wird verwiesen. Randnummer 13 Den gegen den Bescheid vom 26. Januar 2017 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2017 als unbegründet zurück. Es sei eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.875,00 EUR eingetreten. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Durchführung des Mietvertrages bezweifelt werde. Die Kaltmiete von 220,00 EUR könne nicht anerkannt werden. Die Antragstellerin sei dieser Forderung nicht ernsthaft ausgesetzt. Es drohe keine Wohnungslosigkeit. Es sei ferner nicht schlüssig, dass das Einkommen nicht ausreichend sei, gleichwohl aber ein Mietvertrag über monatlich 300,00 EUR abgeschlossen werde. Durch die unentgeltliche Überlassung haben sich die Antragsteller hilfebedürftig gemacht. Bei einem Verkauf wäre übersteigendes Vermögen entstanden. Die Rückübertragung der Schenkung werde derzeit geprüft. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der vorherige Miteigentümer Herr P. ohne Entschädigung seinen hälftigen Miteigentumsanteil vollständig an die Schwiegermutter übertragen habe. Die bevorstehende Sanierung von Fenster und Türen lasse eine vollständige Eigentumsübertragung nicht logisch erscheinen. Es sei auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass das Haus tatsächlich von der Mutter finanziert wurde und dies tatsächlich die unentgeltliche Rückübertragung rechtfertige. Ferner sei beim Antragsteller zu 2) Schulgeld in Höhe von 155,00 EUR bedarfsmindernd anzurechnen. In dieser Höhe werde das Kind von seiner Unterhaltsbelastung befreit. Es könne keinen Unterschied machen, ob das Geld an die Antragsteller oder der Einfachheit halber direkt an die Schule überwiesen werde. Der Bescheid vom 26. Januar 2017 habe sich daher als zutreffend erwiesen. Ein weitergehender Leistungsanspruch habe nicht bestanden. Randnummer 14 Hiergegen haben die Antragsteller am 10. Juli 2017 Klage erhoben (S 24 AS 2159/17). Randnummer 15 Am 16. Mai 2017 beantragten die Antragsteller die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab Juli 2017. Randnummer 16 Mit Bescheid vom 25. Juni 2017 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig Grundsicherungsleistungen für die Monate Juli bis Dezember 2017. Hierbei berücksichtigte dieser weiterhin neben der Regelleistung für die Antragstellerin zu 1) bei den Antragstellern zu 2) bis 4) monatlich anteiliges Sozialgeld entsprechend der getroffenen Vereinbarungen, einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung sowie einen Mehrbedarf bei Alleinerziehung für den Antragsteller zu 2) (monatlich 49,08 EUR). Bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erkannte der Antragsgegner die im Mietvertrag ausgewiesene Nebenkostenpauschale von 80,00 EUR an. Die Prüfung, ob und inwieweit darüber hinaus weitere Kosten aufgrund des Mietvertrages übernommen werden können, dauere noch an. Auf den ermittelten Bedarf rechnete der Antragsgegner bei den Antragstellern zu 2) bis 4) zunächst deren Kindergeld sowie beim Antragsteller zu 2) einen Unterhalt in Höhe von monatlich 155,00 EUR bedarfsmindernd an. Ein Anspruch der Kinder auf Leistungen nach dem SGB II schied demnach aus, da diese ihren individuellen Bedarf aus den zu berücksichtigten Einkommen vollständig decken konnte. Der bei der Antragstellerin zu 1) vorläufig ermittelter Gewinn von 100,00 EUR blieb anrechnungsfrei. Bedarfsmindernd fand das bei den Antragstellern zu 2) bis 4) den Bedarf übersteigende Kindergeld Berücksichtigung. Randnummer 17 Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 29. Juni 2017. Die Höhe des Sozialgeldes der Antragsteller zu 2) bis 4), des Mehrbedarfes für Alleinerziehende, die Berücksichtigung einer Unterhaltszahlung von 155,00 EUR sowie die Nichtberücksichtigung der Grundmiete von 220,00 EUR monatlich wurde gerügt. Randnummer 18 Bereits am 26. Juni 2017 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Aufgrund des ergangenen Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2017 sei zu befürchten, dass auch im Folgezeitraum zu geringe Leistungen bewilligt werden. Zur Begründung führen diese weiter aus, dass dem Antragsteller zu 2) kein Unterhalt in Höhe von 155,00 EUR gewährt werde. Das Schulgeld für die Antragsteller zu 3) bis 4) werde seit diesem Jahr durch deren Vater (S. P.) und der Mutter der Antragstellerin gezahlt. Deren Großeltern väterlicherseits können hierfür nicht mehr aufkommen. Das Wohnhaus befinde sich seit dem Einzug im Mai 2010 in einem unsanierten Zustand. Maßnahmen zur Verbesserung seien erforderlich, um die Heizkosten zu reduzieren. Aufgrund der Trennung habe ein gemeinsamer Kredit nicht aufgenommen werden können. Die Grundmiete werde geschuldet. Randnummer 19 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, Randnummer 20 den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ohne Anrechnung von Unterhaltszahlungen und unter Berücksichtigung der Grundmiete, für die Monate von Juli bis Dezember 2017 zu gewähren. Randnummer 21 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 22 den Antrag abzulehnen. Randnummer 23 Zur Begründung führt dieser aus, dass eine Eilbedürftigkeit nicht vorliege. Wohnungslosigkeit drohe nicht und sei auch zukünftig nicht zu erwarten. Die tatsächliche Durchführung eines Mietvertrages werde bestritten. Eine Grundmiete in Höhe von 220,00 EUR könne nicht anerkannt werden. Einer solchen Forderung sei die Antragstellerin, trotz Überweisung des jeweiligen Betrages, nicht hinreichend ernsthaft ausgesetzt. Die eingereichten Unterlagen seien nicht hinreichend glaubhaft und in sich nicht schlüssig. Es sei offensichtlich, dass außerhalb des Leistungsbezuges jegliche Unterstützung seitens der Verwandtschaft erfolgt sei und seit der Antragstellung jegliche Maßnahmen ergriffen werden, um höhere Leistungen zu erlangen. So zum Beispiel die Rückübertragung des Hauses und der Abschluss des Mietvertrages. Für den Antragsgegner liege offensichtlich ein lediglich zum Schein abgeschlossener Mietvertrag vor. Zuvor haben die Antragsteller mietfrei im Haus gelebt, welches durch die Mutter der Antragstellerin finanziert worden sei. Es sei absolut widersprüchlich, dass die Antragstellerin zuvor keine Mittel für die Sanierung zur Verfügung standen, nunmehr es dieser jedoch möglich sei, monatlich 300,00 EUR zu überweisen. Für die Kinder fehle das Geld, aber die "Miete" werde an die Mutter erbracht. Dies sei nicht nachvollziehbar. Eine Rückübertragung sei ohne Rücksprache mit dem Antragsgegner erfolgt. Der Abschluss des Mietvertrages stelle quasi einen Umzug von einer kostenlosen in einen nunmehr 300,00 EUR teure Wohnung dar. Des Weiteren halte auch der Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht statt. Ein unter Verwandten abgeschlossener Mietvertrag müsse sowohl in seiner Gestaltung als auch Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Fremde hätten ihr Eigentum nicht unentgeltlich zurückgegeben und sich auf einen Mietvertrag eingelassen. Dies auch dann nicht, wenn eine Sanierung bevorstehe. Im Übrigen stelle eine Scheidung auch keinen groben Undank dar, der zu einer Rückübertragung führen würde. Der Mietvertrag und die Rückübertragung seien bereits vor der Scheidung getroffen worden. Randnummer 24 Die direkte Schulgeldzahlung durch den Vater Herrn P. an die Schule, werde die Antragstellerin von der Zahlungslast befreit. Eine Direktzahlung seitens des Vaters erfolge seit Juli 2015. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die übersandte Verwaltungsakte sowie dem zu den Verfahren S 24 AS 3959/15, S 24 AS 2160/17 und S 24 AS 2159/17 vorliegendem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergänzend verwiesen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Randnummer 26 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und teilweise begründet. Randnummer 27 1. Antragsteller dieses Verfahrens sind neben der Antragstellerin zu 1) auch deren minderjährigen Kinder, die Antragsteller zu 2) bis 4). Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1) nur in ihrem Namen um einstweiligen Rechtsschutz ersucht hat. Bei der Auslegung von Klageanträgen und Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sowie für die Frage wer Beteiligter eines Verfahrens ist, gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Meistbegünstigtengrundsatz. Die erhobenen Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind vorliegend auch als Antrag der minderjährigen Kinder, diese vertreten durch die Antragstellerin zu 1), anzusehen. Denn die Antragstellerin zu 1) hat als Mutter der minderjährigen Kinder ohne anwaltliche Vertretung um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Aus den schriftlichen Stellungnahmen war eindeutig zu erkennen, dass diese insgesamt die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den laufenden Bewilligungsabschnitt begehren. Das Aktivrubrum war dementsprechend von Amts wegen zu korrigieren. Randnummer 28 Die Antragsteller begehren nach verständiger Würdigung die vorläufige Bewilligung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um individuelle Ansprüche, die von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geltend zu machen sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R- zitiert nach Juris). Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Randnummer 29 2. Gemäß § 86 b Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Sicherungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruches (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Randnummer 30 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, auch wenn er die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen darf. Orientiert sich das Gericht an den Erfolgsaussichten, so hat es – wenn ohne die Gewährung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können – die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern vollumfänglich zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005- 1 BvR 569/05). Ist der Ausgang in der Hauptsache offen, z.B. falls eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, so muss im Wege der Folgenabwägung entschieden werden. Randnummer 31 Bei der Beurteilung sind hierbei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Randnummer 32 Diesen Maßstäben beachten war der Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von monatlich weiteren Leistungen in Höhe von 220,00 EUR für die Monate Juli 2017 bis Dezember 2017 zu verpflichten. Randnummer 33 Für den Bewilligungsabschnitt ab Juli 2017 stehen den Antragstellern nach der hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung weitere als mit vorläufigem Bescheid vom 25. Juni 2017 bewilligte Leistungen zu. Randnummer 34 Die erwerbsfähige Antragstellerin zu 1) erfüllt zunächst die Grundvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II), um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Sie hat das 15. Lebensjahr und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist erwerbsfähig, hilfebedürftig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II). Die Antragsteller zu 2) bis 4) sind als minderjährige Kinder der Antragstellerin zu 1) berechtigt, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II Sozialgeld zu beziehen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Antragsteller bilden zusammen eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, 4 SGB II). Randnummer 35 Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beläuft sich vorliegend nach summarischer Prüfung in den Monaten Juli, August, Oktober und Dezember 2017 auf 1.322,55 EUR und in den Monaten September und November 2011 auf 1.294,18 EUR. Randnummer 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.