der ungeschützten Lagerung im Freien neu verfahren werden sollte und könnte. Von einer Umwidmung könne daher nicht ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller vortrage, dass gebrauchte Eisenrohre und Stahlprofile für den Bau eines Zauns zur Grundstückseinfriedung und Konstruktionshölzer zum Dachbau verwendet werden sollen, fehle es an der Unmittelbarkeit der Zweckbestimmung. Unabhängig davon, ob der Antragsteller anlässlich der Ortsbegehung am 11. Juni 2019 Ausführungen zur weiteren Verwendung dieser oder anderer Gegenstände gemacht habe, sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass er die konkrete Verwendung der Gegenstände seit diesem Zeitpunkt angestrebt hätte. Angesichts des Zeitablaufs von zwischenzeitlich mehr als zehn Monaten seit der Ortsbegehung sei von einem ersatzlosen Wegfall des ursprünglichen Nutzungszwecks auszugehen.
wie vor sei nicht erkennbar, dass er eine Verwertung des Holzes, der Eisenrohre oder der sonstigen Gegenstände innerhalb eines überschaubaren Zeitraums vornehmen könne. Dass der Antragsteller die von ihm gelagerten Gegenstände für Wertstoffe halte, die er - zu einem unbestimmten Zeitpunkt - für seine Zwecke weiterverwenden wolle, führe nicht zur Begründung eines neuen Verwendungszwecks im abfallrechtlichen Sinne. Ungeachtet dessen müsse sich der Besitzer gemäß § 3 Abs. 4 KrWG Stoffen und Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 KrWG entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustands geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung
den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Dies treffe auf die auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden Gegenstände zu. Zwar lägen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass während der Ortsbegehungen organische Abfälle, Geruchsemissionen oder Schädlingsbefall festgestellt worden sei. Es sei jedoch angesichts des offenbar
wie vor bestehenden unkontrollierten Sammel- und Lagerverhaltens des Antragstellers nicht auszuschließen, dass sich unter den Abfallstapeln, insbesondere unter den Schutzplanen oder in den Schuppen und Verschlägen, umweltgefährdende Stoffe wie etwa Lacke, Öle oder sonstige Materialien befinden, aus denen sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergeben könnte. Dafür spreche auch, dass im Zuge der Grundstücksberäumung im Jahr 2017 Asbestabfälle gefunden worden seien, deren Lagerung vor der Beräumung nicht erkennbar gewesen seien. II. Randnummer 3 A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 4 1. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht sanktioniere mit seiner Entscheidung den rechtswidrigen Eingriff in sein Vermögen, nämlich das auf seinem Grundstück lagernde Wirtschaftsgut, unter Verletzung von Art. 13 GG. Mit diesen allgemeinen Erwägungen vermag der Antragsteller die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Randnummer 5 Die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Entsorgungsanordnung beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Vermögenswerte zulässt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, kann
der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Dazu gehört auch die Durchsetzung der sich für den Abfallbesitzer ergebenden gesetzlichen Pflichten aus §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1, 17 KrWG (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 - juris Rn. 12 ). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG ist u.a. der Besitzer von Abfällen zur Verwertung seiner Abfälle verpflichtet.
WG ist u.a. der Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. § 17 KrWG regelt, unter welchen Voraussetzungen u.a. Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen abweichend von § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 KrWG verpflichtet sind, diese Abfälle den
Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen. Ob es sich bei den auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden Materialien um Abfälle handelt, bestimmt sich
den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bestimmungen des § 3 KrWG. Randnummer 6 Eine Verletzung von Art. 13 GG ist - unabhängig davon, inwieweit das Freigelände, auf dem die Gegenstände lagern, vom Wohnungsbegriff des Art. 13 GG (vgl. dazu Papier, in: Maunz/Dürig, GG Art. 13 Rn. 10 f.) umfasst ist - nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob erst die Durchführung und nicht bereits die Androhung der Ersatzvornahme ein Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Recht der Unverletzlichkeit der „Wohnung“ bewirken kann, stellen die formell-gesetzlichen Bestimmungen über das Zwangsmittel der Ersatzvornahme - hier §§ 55 Abs. 1 SOG LSA - eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Betreten der grundrechtlich geschützten „Wohnung“ auch gegen den Willen des Bewohners dar (vgl. OVG BB, Urteil vom
bargrundstücken Wohnbebauung befinde, sei unerheblich.
barrechte seien - wenn sie betroffen sein sollten - nicht Sache des Verwaltungsverfahrens. Beschwerden von
barn lägen ihm nicht vor. Eine von seinem Grundstück ausgehende ästhetische Beeinträchtigung sei grundsätzlich hinzunehmen. Damit vermag er das vom Verwaltungsgericht angenommene besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung nicht in Zweifel zu ziehen. Für die Annahme des Sofortvollzugsinteresses streiten als öffentliche Interessen u.a. die Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung und die Wiederherstellung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes (vgl. OVG BB, Beschluss vom
WG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
WG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
WG ist für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Randnummer 12 Der
dem Gesetz erforderliche „unmittelbare“ Zweckwechsel bedeutet nicht, dass der neue Zweck zeitlich unmittelbar an die Aufgabe des bisherigen Zwecks anzuschließen hätte. Mit dem Unmittelbarkeitskriterium soll vielmehr lediglich ausgeschlossen werden, dass der fraglichen Sache zwischenzeitlich andere Zweckbestimmungen zugeordnet werden. Es darf insoweit keine Zwischenbehandlung notwendig werden; es muss ein einheitlicher, nicht unterbrochener Wille des Besitzers vorliegen, wie mit der Sache neu verfahren werden soll. Die Absicht des Besitzers darf im Zeitpunkt der Umwidmung auch nicht unrealisierbar erscheinen. Allzu hohe Anforderungen dürfen insoweit aber nicht gestellt werden. Zeitlich reicht es aus, dass die Nutzung zum neuen Zweck in einem überschaubaren Zeitraum objektiv möglich ist. Das Zeitkriterium dient lediglich als unterstützendes Indiz für den neuen Nutzungszweck, ohne dass das Gesetz bestimmte Zeitvorgaben enthält (zum Ganzen: NdsOVG, Beschluss vom 29. September 2010 - 7 ME 54/10 - juris Rn. 8; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG § 3 Rn. 50). Das Kriterium der Unmittelbarkeit hat daher durchaus - auch - eine zeitliche Komponente; es entspricht inhaltlich weitgehend dem von der EuGH-Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Produktionsabfällen und Nebenprodukten herangezogenen Merkmals der „Gewissheit der weiteren Verwendung“ (Petersen, in: Jarass/Petersen, KrWG, § 3 Rn. 88). Der Gefahr einer Schutzbehauptung des Abfallbesitzers zur Vermeidung einer Anwendung der Anforderungen des KrWG soll dadurch begegnet werden, dass für die Beurteilung der Zweckbestimmung
WG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung korrigiert werden kann; allerdings bietet die Verkehrsanschauung nur eine Korrekturmöglichkeit, Ausgangspunkt ist
WG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers, der das Recht hat, den Zweck der Sache zu bestimmen (Beckmann, a.a.O., Rn. 51). Im Rahmen der Verkehrsanschauung kann berücksichtigt werden, ob die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit einer zweckentsprechenden Verwendung glaubhaft oder plausibel erscheint (Beckmann, a.a.O., Rn. 53). Für die Annahme einer ausreichenden Umwidmung verlangt die Verkehrsauffassung, dass die neue Zweckbestimmung irgendwie erkennbar wird, z.B. die Sache gekennzeichnet, gesichert oder abgesondert wird (vgl. Fluck, KrW-/AbfG, § 3 Rn. 182). Randnummer 13 Gemessen daran begegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den auf dem Grundstück des Antragstellers gelagerten Stoffen um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KrWG handele, keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antragsteller hat bei der überwiegenden Zahl der dort lagernden Gegenstände schon nicht dargelegt, welchen neuen Verwendungszweck sie haben sollen. Nur für Metallrohre bzw. Stahlprofile sowie für Konstruktionshölzer hat er einen konkreten Verwendungszweck benannt und angegeben, dass er die Metallrohre für eine Grundstückseinfriedung und die Konstruktionshölzer für den Bau eines Schleppdachs verwenden wolle. Er hat aber nicht plausibel dargelegt, wie er diese Baumaßnahmen mit den von ihm benannten Materialien - innerhalb eines überschaubaren Zeitraums – verwirklichen will. Dazu fehlt es an näheren Ausführungen zu den Vorhaben sowie zur Größe, Zahl und Beschaffenheit der Metallteile und Konstruktionshölzer, die eine Eignung für diese Zwecke plausibel machen könnten. Ob der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - mit seinem PKW-Anhänger Sammlungen durchführt oder durchgeführt hat, ist ohne Bedeutung. Letztlich kommt es für die Einstufung der von der Verfügung betroffenen Gegenstände als Abfälle nicht darauf an, wie sie auf das Grundstück des Antragstellers gelangt sind. Randnummer 14 Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung ob es sich bei sämtlichen oder einzelnen auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden Gegenständen und Stoffen auch um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 4 KrWG handelt, weil sie auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung
den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Randnummer 15 5. Soweit der Antragsteller geltend macht, aufgrund der Erfahrungen mit der Räumung im Jahr 2017 befürchte er wiederum erhebliche Vermögensnachteile, in dem abermals sein zwischenzeitlich neu angeschafftes Bauholz, die Ersatzräder für PKW und Hänger oder auch die Materialien zur Grundstückseinzäunung widerrechtlich entsorgt würden, ist nicht ersichtlich, in welchem rechtlichen Zusammenhang dies von Bedeutung sein soll. Gleiches gilt für seinen Vortrag, die Lagerung der Materialien, die keinen Abfall darstellten, komme keiner gewerblichen Nutzung nahe. Das Vorliegen eines Ermessensfehlers ließe sich damit nicht begründen. Randnummer 16 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 17 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat schließt sich der Bemessung des Streitwerts durch die Vorinstanz an. Randnummer 18 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.