folgend: LBB) bei dem Beklagten die Planfeststellung für dieses Vorhaben.
der Vorbemerkung im Erläuterungsbericht plant der LBB die Herstellung eines straßenbegleitenden Radweges entlang der B 185 zwischen der Stadt Aschersleben und Ermsleben (Stadtteil der Stadt Falkenstein/Harz). Oberste Priorität werde dabei der Verkehrssicherheit der Radfahrer eingeräumt.
dem durch den Neubau der B 180n infolge Zerschneidung die Durchgängigkeit des Reinstedter Weges nicht mehr gegeben sei, werde den Radfahrern zwischen Aschersleben und Reinstedt eine neue Route auch unter Nutzung von zusätzlich geplanten landwirtschaftlichen Wegen angeboten. Mit dem Radwegneubau werde u.a. infolge Neuaufteilung des Verkehrsraumes auch die Änderung der Hauptfahrbahn der B 185 erforderlich. Der hier vorliegende Erläuterungsbericht beinhalte den
der Variante 1 erfolgt der Ausbau im vorhandenen Verkehrsraum. Die Fahrbahn wird in einer Breite von 6,50 m ausgebaut. Die Führung der Fußgänger und Radfahrer erfolgt auf baulich und farblich getrennten Verkehrsanlagen. Vom Bauanfang bis zur Einmündung der L 228 wird beidseitig ein Richtungsradweg hergestellt. Ein Gehweg wird in diesem Abschnitt ab der Einmündung der Theodor-Roemer-Weges Richtung Ortsausgang nur auf der südlichen Fahrbahnseite parallel geführt. Nur auf dieser Seite seien Grundstücke direkt zu erschließen. Der südliche Geh- und Radweg wird hinter dem Hochbord neben der Fahrbahn angeordnet. Der Einrichtungsradweg erhält eine Breite von 1,60 m und der Gehweg eine Breite von 1,50 m. Zur Trennung beider Verkehrsflächen soll ein 0,20 m breiter taktiler Leitstreifen angeordnet werden. Zur Fassung des Oberflächenwassers wird zur Begrenzung der Verkehrsflächen zusätzlich ein 0,33 m breiter Muldenstein eingebaut. Der nördliche Einrichtungsradweg wird hinter einem Hochbord in einer Breite von 1,60 m zuzüglich eines 0,75 m breiten Sicherheitsstreifens ausgebaut. Als Verkehrsberuhigung am Ende der Gefällstrecke, aber insbesondere als verkehrssichere Überquerungshilfe, wird eine Verkehrsinsel im Zuge der B 185 vor der Einmündung des Theodor-Roemer-Weges aus Richtung Stadtzentrum berücksichtigt. Die Überquerungsstelle soll auch durch Radfahrer mitgenutzt werden. Die Variante 2 unterscheidet sich nur durch die auf den Fahrbahnseiten der B 185, von der Einmündung Theodor-Roemer-Weg bis zur Einmündung der L 228, getrennte Führung von Fußgängern und Radfahrern. Dabei steht den Radfahrern durchgängig nördlich der B 185, von der Einmündung Theodor-Roemer-Weg bis zum Ortsausgang (Bauende), ein Zweirichtungsradweg zur Verfügung. Randnummer 5 Im
t erreicht oder überschritten werde, ergebe sich kein Anspruch auf Lärmschutz. Dies gelte auch für die im Baustreckenbereich vorhandenen Außenwohnbereiche. Lärmschutzmaßnahmen seien nicht erforderlich. Randnummer 9 Die Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom
seinen Angaben eine Wohnung selbst. Beide Grundstücke grenzen unmittelbar an die E-Straße im dritten Unterabschnitt an. Randnummer 11 Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 erhoben die Kläger Einwendungen, mit denen sie sich im Wesentlichen gegen das Gesamtvorhaben (Radwegverbindung zwischen Aschersleben und Ermsleben) wandten. Sie trugen u.a. vor: Die Klägerin zu 1 bewirtschafte eine ganze Reihe von Grundstücken, die teilweise direkt in Anspruch genommen würden und teilweise indirekt über die fehlende Erschließung durch die B 185
haltig in der Bewirtschaftbarkeit beeinträchtigt würden. Die ausgelegten Unterlagen seien unvollständig, weil ein allgemeiner Erläuterungsbericht für den Abschnitt 2, Teilabschnitt 2, der mit über 4,5 km mit Abstand den größten Abschnitt des Radweges abbilde, in den Planunterlagen nicht enthalten sei. Die Planfeststellung sei nicht gerechtfertigt, da kein Bedarf für den Radweg bestehe. Der Schülerverkehr mit dem Fahrrad beschränke sich auf die Schüler, die aus Westdorf kämen. Auch für den Einkaufsverkehr und die Besucher der Landkreisverwaltung werde der Radweg nicht benötigt. Zudem handele es sich um ein Vorhaben des Bundes, so dass rein gemeindebezogene Erwägungen, die allein auf den Zentrumsverkehr zu stützen seien, für ein übergeordnetes Vorhaben bestenfalls untergeordnete Bedeutung haben könnten. Das Vorhaben sei auch bezüglich seiner konkreten Anordnung mit Blick auf Anhöhen und Hauptwindrichtungen so
teilig, dass der Plan nicht gerechtfertigt werden könne. Das Vorhaben verstoße gegen den Regionalen Entwicklungsplan Harz, der für das Plangebiet im nördlichen Harzvorland als Ziel der Raumordnung Vorranggebiete für die Landwirtschaft darstelle. Es werde den Landwirten Fläche entzogen, um sie zu versiegeln, und zum Ausgleich
landespflegerischen Gesichtspunkten werde ihnen noch einmal Fläche entzogen. Ferner bestehe ein Summationseffekt. Seit dem Jahr 2000 seien bei der Klägerin zu 1 in erheblichem Umfang landwirtschaftlich genutzte Flächen in einem Umfang von 298,35 ha dem Straßenbau und anderen Nutzungen anheimgefallen, was über 10 % ihrer Bewirtschaftungsfläche ausmache, wobei bei den Infrastrukturmaßnahmen regelmäßig auch Flächen als Ausgleichsflächen für Landschaftspflege mitverwendet worden seien. Hinzu kämen längere Wege und schlechtere Erreichbarkeiten. Viele Grundstücke, insbesondere auch solche, die unmittelbar an die B 185 angrenzten, seien nicht mehr erreichbar. Die Klägerin zu 1 verfüge über eine ganze Reihe von Betriebserlaubnissen bzw. Ausnahmegenehmigungen für den Betrieb von landwirtschaftlichen Schleppern mit Anhängern und Arbeitsgeräten, die Überbreiten von mehr als 3,60 m und Überlängen von mehr als 18 m bzw. 24 m aufwiesen. Unter Zugrundelegung dessen seien neben den geplanten Verkehrsinseln auch die weiteren Einfahrten, gerade zu den Feldblöcken, viel zu gering dimensioniert. Naheliegende und darüber hinaus noch kostengünstigere Planungsalternativen seien nicht in Betracht gezogen worden. Es bestehe eine Verbindung zwischen Ermsleben und Aschersleben durch den Reinstedter Weg, der von Radfahrern genutzt werde und der im Zuge der Umsetzung des Bauvorhabens B 180n abgeschnitten worden sei. Mit einer Radfahrer- und Fußgängerbrücke könnte der abgeschnittene, aber gleichwohl im Übrigen noch vorhandene Weg wieder aktiviert werden. Die Kosten für eine solche Brücke seien auch wesentlich geringer als der Bau eines ca. 6 km langen Radweges. Im Verfahren 9 A 34/06 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2007 seien die Kosten für eine Brücke, die den Wirtschaftsweg über die B 180n führen sollte und die auch für den landwirtschaftlichen Verkehr geeignet sei, auf ca. 750.000 € geschätzt worden. Die Kosten eines Ersatzweges, der die Unterbrechung des Reinstedter Weges habe kompensieren sollen, seien in dem Verfahren dagegen mit 250.000 € angegeben worden. Die behaupteten deutlich geringeren Kosten seien seinerzeit das entscheidende Argument gewesen, weswegen die Klägerin zu 1 in diesem Verfahren mit ihren Einwendungen gegen die Unterbrechung des Reinstedter Weges nicht habe durchdringen können. Die Kosten für die Herstellung des Ersatzweges seien jedoch tatsächlich viel höher. Der Bau einer Brücke zur Überführung des Reinstedter Weges sei bei der Planung der B 180n nicht erwogen worden, obwohl diese Variante naheliege. Für sie spreche auch der Gesichtspunkt der Lärmimmissionen, die unmittelbar entlang der Bundesstraße erheblich seien und großen Einfluss auf die Attraktivität eines Radweges hätten. Ferner bestehe ein fast durchgängiger Radweg von der Stadt Aschersleben über Westdorf zur Stadt Falkenstein (Ermsleben), der zwar 1,5 km länger sei als der geplante Radweg, aber dafür mit Blick auf die Windverhältnisse geschützter und die landschaftliche Umgebung betreffend wesentlich reizvoller sei. Dieses Vorhaben könnte mit geringeren Kosten für die wohl erforderliche Sanierung des kleinen Stückes „Im Regental“ realisiert werden. Grundstücke Dritter wären nicht betroffen. Im Vergleich wären die Kosten mit Sicherheit nicht höher als der ohnehin vom Land Sachsen-Anhalt bzw. dem Landkreis für die Maßnahme zu erbringende Anteil für den geplanten Radweg entlang der B 185. Hilfsweise komme eine schmalere Trassenführung entlang der B 185 in Frage. Die Vorgaben beim Zuckerrübenanbau und dem dafür allgemein üblichen Ernteverfahren seien amtsbekannt.
den derzeitigen Planungen sei die Breite eines Radweges um ca. vier Meter zu breit, um eine Verladung
dem bisherigen System vorzunehmen. Auch die geplanten Baum- und Strauchstreifen behinderten die Verladung. Weiter hilfsweise komme eine Trassenführung südöstlich der B 185 in Betracht, die im Erläuterungsbericht zum Abschnitt 2, Teilabschnitt 1 als Variante enthalten sei. Damit würden zumindest die Probleme bezüglich des Zugangs zu den landwirtschaftlichen Flächen im Bereich B 185 / B 180n / K 1369 Reinstedter Weg gelöst werden können. Die ausschließlich auf den Abschnitt 1 bezogene schalltechnische Untersuchung beziehe sich nur auf Immissionsorte wie Gebäude, Hausseiten, Etagen und Außenwohnbereiche. Die Lärmbelastung der am Verkehr teilnehmenden Radfahrer und Fußgänger bleibe dagegen außer Betracht. Die Abgasimmissionen auf die Radfahrer könnten bei einer in den bewaldeten Bereich versetzten Wegführung ebenfalls reduziert werden. Randnummer 12
dem am
Reinstedt im Bestand erfasst. Radwege überregionaler Bedeutung lägen mit Ausnahme des in diesem Bereich nicht entlangführenden Europaradweges R 1 nicht vor. Auch der Straßenbaulastträger habe sich von touristischen Nutzungsmöglichkeiten klar gelöst. Die aktuelle Situation sei durch die Abschneidung des Reinstedter Weges durch denselben Straßenbaulastträger erst herbeigeführt worden, der sich insoweit klar gegen den Radfahrverkehr gestellt habe, der über den Reinstedter Weg stattgefunden habe. Bei der Abschneidung dieser Route habe der Straßenbaulastträger offensichtlich ein Gefährdungspotenzial nicht angenommen, dieses aber nunmehr bejaht. Hätte der Straßenbaulastträger im damaligen Verfahren über die Planfeststellung der Ortsumgehung und mithin bei der Abschneidung des Reinstedter Weges als direkte Verbindung zwischen Falkenstein und Aschersleben signifikante Probleme gesehen, hätte der Grundsatz der Problembewältigung einen rechtmäßigen Planfeststellungsbeschluss in der damals erlassenen Art und Weise ausgeschlossen. Randnummer 13 Mit Beschluss vom
RAST 06 sei zwischen beiden Verkehrsflächen in der Regel ein taktiler Streifen (ohne Höhenversatz) vorzusehen. An den Einmündungen seien generell Überquerungshilfen (Mittelinsel in der Fahrbahn) zur besseren Orientierung der Fußgänger auf den Fahrzeugverkehr einzurichten. Randnummer 17 Zu den Einwendungen der Kläger führte der Beklagte aus: Die Klägerin zu 1 wende sich insbesondere gegen die für sie mit dem
teilig durch die Trennung des Reinstedter Weges behindert, da dieser nahezu kreuzungsartig vor ihrem Betriebshof angeschlossen und sodann ermöglicht habe, die westlich von Aschersleben liegenden Flächen in der Bewirtschaftung zu erreichen. Stattdessen müsse nun der gesamte Verkehr zwangsläufig über die B 185 und sodann über die L 228 in Richtung Westdorf (südliche Bewirtschaftungsflächen) bzw. über die B 185 in Richtung Ermsleben (westliche Bewirtschaftungsflächen) geführt werden. Aufgrund der Größe ihres Betriebes, der seit 1990 dort ansässig sei, sei sie auf eine Vielzahl von Maschinen mit bauartbedingter Breite von 3,50 m (der Mähdrescher habe eine Länge von 21,60 m) angewiesen, die insbesondere entweder selbstfahrend oder per Schlepper vom Betriebshof zu den Produktionsflächen im Umland geführt werden müssten. Auf ihrer Hofstelle seien darüber hinaus noch ein Baumaschinenverleih und eine Landtechnikbetriebsfirma seit Langem angesiedelt, die mit ihren Großgeräten ähnlicher Dimension gleichfalls den von der Planfeststellung betroffenen Bereich der B 185 benutzten. Randnummer 21 In dem Gebäude auf dem im Eigentum des Klägers zu 2 stehenden Flurstück … befänden sich Wohnungen, von denen er selbst eine bewohne, sowie zwei Gewerberäume und eine Gaststätte mit Freisitz. Das Grundstück werde baulich von der Fahrbahn nur durch eine fahrbahnbegleitende Parkspur für PKW sowie einen Fußweg getrennt, der an der Gebäudekante des Wohnhauses mit Gastronomie in Richtung Ortsausfahrt Aschersleben ende. Lärmtechnische Untersuchungen hätten ergeben, dass allein schon bei dem durchfließenden Verkehr ein Schallleistungspegel von 81 dB(A) erreicht werde. Bislang sei die Situation lediglich dadurch verschärft worden, dass östlich des Grundstücks stadteinwärts eine Einmündung zum Einkaufszentrum (Penny-Markt) hergestellt worden sei. Der Busverkehr werde über eine Halte- und Wendeschleife gegen über dem Penny-Markt abgewickelt und beeinträchtige sein Grundstück nur geringfügig. Die Planung des Beklagten mit einer Überquerung für Fußgänger, Ausbau der Kreuzung vor dem Penny-Markt und Einrichtung einer Bushaltestelle auf der gegenüberliegenden Straßenseite bewirke eine deutliche Verschärfung von Emissionsquellen und führe damit zu einer dramatischen Erhöhung der Verkehrslärmbeeinträchtigungen. Insbesondere das Abbremsen und Anfahren von Fahrzeugen jeglicher Größenordnung führe zu einem drastischen Anstieg der Spitzenpegel. Randnummer 22 Der Planfeststellungsbeschluss sei bereits formell rechtswidrig. Da er nicht öffentlich bekanntgemacht worden sei, richte er sich nur gegen Adressaten, denen gegenüber in zulässiger Form bekanntgemacht bzw. zugestellt worden sei. Gegenüber den Klägern, die wohl
der Erwähnung ihrer Einwendungen „gemeinschaftlicher Adressat“ sein sollten, sei mangels ausdrücklicher Erklärung der Adressateneigenschaft schon diese nicht rechtmäßig im Sinne des darin verfügten „Duldungsbefehls“. Zudem seien wesentlich in Bezug genommene geänderte und den Klägern nicht durch frühere Offenlegungen und Anhörungen bereits bekannte Planunterlagen nicht mit kenntlich gemacht worden. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch zu unbestimmt, weil sich aus der Zustellung und den zur Kenntnis zu nehmenden Unterlagen für die Kläger nicht ergebe, was konkret zu dulden sein werde. Die Unbestimmtheit ergebe sich zudem daraus, dass in der Nebenbestimmung im Kapitel A.IV.6 Ziffer 1 von einer Auspflasterung des Grundstücks des Klägers zu 2 mit einer Teilfläche von 16 m² die Rede sei, andererseits aber von einer vorläufigen Inanspruchnahme. Für den Kläger zu 2 sei nicht erkennbar, warum sein Grundstück vorübergehend in Anspruch genommen werde, für wie lange und weshalb. Im Gegenzug dazu solle doch eine Auspflasterung seines in einer entsprechenden Teilfläche nur mit seiner Zustimmung erfolgen. Eine solche Zustimmung liege bislang nicht vor; warum daher eine vorläufige Inanspruchnahme erwähnt werde, sei nicht
vollziehbar. Dem Beschluss lasse sich auch nicht entnehmen, welche Art von Auspflasterung gemeint sei. Schließlich sei ihnen auch die Möglichkeit der Anhörung nicht gegeben worden. Ihnen sei es nicht möglich gewesen, die neue Variantenbildung und die entsprechende Auswahl dieser Varianten sowie die kleine Abschnittsbildung argumentativ zu begleiten. Randnummer 23 Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig. Randnummer 24 Für die Planung bestehe keine Notwendigkeit. Die Gesamtanlage des Radweges zwischen den Ortslagen Ermsleben und Aschersleben basiere auf der Annahme, dass ein solcher Radweg touristischen und örtlichen Verkehr erleichtern könne. Grundursache sei die mit unzutreffender Begründung erreichte Abschneidung des Reinstedter Weges zwischen den Ortslagen Falkenstein und Aschersleben gewesen, über den der nur in geringem Umfang vorhandene Radfahrverkehr geführt worden sei. Erst mit der Verteidigung der von allen Fachbehörden gleichfalls geforderten Errichtung eines Brückenbauwerks habe das Bundesverwaltungsgericht den den Ausbau der B 180n betreffenden Planfeststellungsbeschluss trotz Bedenken aufrechterhalten. Erst hierdurch sei die Problematik entstanden, dass zwischen dem Harzvorland und der Stadt Aschersleben eine direkte Radwegeverbindung abseits der rein touristischen Route durch das Einetal nicht mehr vollständig bestehe. Aufgrund von Änderungen der Kreiszugehörigkeit und damit auch des Schuleinzugsbereichs und sonstiger demografischer Veränderungen bestehe für den Radweg keinerlei Bedarf mehr. Ein Schüler-, Werktätigen- oder touristischer Verkehr sei auf der jetzigen B 185 (die faktisch schon längst herabgestuft sei) nicht zu verzeichnen. Etwas Anderes gelte auch nicht für den Bereich innerhalb der Ortslage. Auch hier finde aufgrund der Höhenverhältnisse, die für normale Radfahrer eine echte Herausforderung darstellten, kein nennenswerter Radfahrverkehr statt. Die im maßgeblichen Abschnitt ansässige Kreisverwaltung (Straßenzulassungsbehörde) sowie weitere dort vorhandene Anlagen (Autohäuser, Gärten, Landwirtschaftsbetriebe, Restaurants und Einkaufsmöglichkeiten) würden praktisch nur mit Kraftfahrzeugen aufgesucht. Aufgrund der Zugehörigkeit von Ermsleben, Falkenstein und entsprechenden Ortsteilen zum Harzkreis finde ein Schülerverkehr
Aschersleben praktisch nicht mehr statt. Ältere Menschen könnten die Höhendifferenz kaum überwinden. Die Radfahrer aus Richtung Westdorf würden den Weg über die Straße „Unter der Alten Burg“ nehmen. Die aus dem Jahr 2008 stammenden Prognosen der Verkehrsbelegung für die Jahre 2020 bis 2025 seien nicht mehr zutreffend. Auch die Verkehrszählung aus dem Jahr 2005 sei obsolet. Der Beklagte lege selbst dar, dass eine Abstufung der B 185 zur Landesstraße faktisch schon gegeben, nur juristisch noch nicht vollzogen sei.
der veränderten Kreiszugehörigkeit entfalle der gesamte Verkehr zum Verwaltungszentrum des Kreises. Auch die Ortsumfahrung der B 180n sei nicht berücksichtigt. Der erste Teil zwischen der B 6n und der B 185 sei bereits fertiggestellt, mit dem Bau des zweiten planfestgestellten Teils könne,
dem der Planfeststellungsbeschluss wieder sofort vollziehbar sei, begonnen werden. Auch ein signifikantes Gefährdungspotenzial sei nicht gegeben. Nennenswerte Vorfälle seien nicht bekannt, wie die zuständige Verkehrspolizeibehörde bekundet habe. Im Übrigen handele es sich bei der im Planungsabschnitt befindlichen Kreisverwaltung um einen Verwaltungsteil, der nicht nur von der örtlichen Bevölkerung sowie Besuchern der Autohäuser, des Supermarkts und des Amtsgerichts angefahren werde. Ein Radfahrverkehr sei lediglich aus Wohnbereichen entlang der L 228 denkbar, dieser habe mit der geplanten Anlage aber nichts zu tun. Auch die Erwägungen zum Busverkehr seien abzulehnen. Abgesehen davon, dass über die Verlegung der jetzigen großzügigen Buswendestelle und Bushaltestelle die Wendemöglichkeit für Busse beseitigt werden solle, werde der Ein- und Ausstieg nunmehr näher an die Straße gelegt und damit weder die Leichtigkeit noch die Sicherheit des Verkehrs erhöht. Es sei auch nicht
vollziehbar, weshalb die für den innerstädtischen Busverkehr bedeutsame Wendeschleife weggefallen sei. Randnummer 25 Die im PFB genannten Planungsziele gingen in die Irre. Einerseits werde der Obersatz aufgestellt, dass aufgrund der abschnittsweisen Planung auch die Ziele nur in Bezug auf den konkreten Abschnitt betrachtet werden könnten. Gleichzeitig würden jedoch insbesondere und auch
haltig in die Argumentation die Erwägungen eingefügt, die sich auf die Gesamtanlage bezögen. Diese sei jedoch selbst aus Sicht des Beklagten nicht feststellungsfähig. Randnummer 26 Auch die Handhabung der Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sei fehlerhaft. Die Eingriffe seien wegen der Nichterforderlichkeit der Baumaßnahmen schon nicht unvermeidbar. Unabhängig davon würden die über Ausgleichsmaßnahmen hinaus erforderlichen Ersatzmaßnahmen in einem räumlich weiten Abstand am Ortsrand der B 180 in Richtung Winningen vorgenommen. Solche Ersatzmaßnahmen seien, eigentlich sogar schon Ausgleichsmaßnahmen, auf dem Brachengrundstück hinter dem Amtsgerichtsgebäude am Theodor-Roemer-Weg zwischen Theodor-Roemer-Weg und Ermslebener Straße zu realisieren. Die Qualität der Mikrolage, des Siedlungsgebiets der Kläger, werde hierdurch wegen der lokal nicht hinreichend kompensierten Eingriffe auch klar
teilig beeinflusst. Randnummer 27 Auch die Abwägung ihrer Belange sei fehlerhaft. Die Annahme des Beklagten, raumordnerische Aspekte spielten aufgrund der vorgegebenen Linienführung der B 185 keine Rolle, sei unrichtig. Die vorgegebene Linienführung sage über einen straßenbegleitenden Radweg nichts aus. An einem Bedarf für den Radweg fehle es aus den bereits dargelegten Gründen. Im Rahmen der verschiedenen Trassenbeschreibungen in beiden Varianten ergäben sich die bereits bei der formellen Rechtmäßigkeit angesprochenen Bestimmtheitsprobleme. Ohne Zugrundelegung aktueller Pläne sei die alleinige Schilderung in der Trassenbeschreibung insbesondere für Variante 2 nur eingeschränkt
vollziehbar, aber auch für die Variante 1 nicht ausreichend identifizierbar. Jedenfalls ergebe sich ein mehrfacher Wechsel der Verkehrsseiten für einen entsprechenden Weg, teilweise als Gemeinschaftsweg, teilweise als getrennte Wege für Fußgänger und Radfahrer. Die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord habe klar dafür votiert, zwei Richtungsradwege soweit wie möglich zu vermeiden, was der Beklagte in der Variantenbetrachtung nicht mehr bewertet habe, vielmehr werde die Anlage des Zweirichtungsradweges innerorts aus wirtschaftlichen Gründen gewählt. Im Variantenvergleich unter Punkt 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses sei davon die Rede, dass die Variante 2 zusätzliche Querungen für Radfahrer beinhalte. Genau dies sei
der Beschreibung der Varianten aber umgekehrt der Fall. In der Schilderung der Variante 2 ergäben sich nur Abweichungen im ersten (Unter-)Abschnitt zwischen dem Theodor-Roemer-Weg und der L 228. Der Zweirichtungsradweg, der sonst nördlich geführt werde, sei in der Variante 1 beschrieben als Richtungsradweg nördlich und südlich im ersten (Unter-)Abschnitt. In der Variante 2 sei er eindeutig als nördlicher Zweirichtungsradweg beschreiben. Damit sei der Variantenvergleich unzutreffend dargelegt. Zusätzliche Querungen ergäben sich nur aufgrund der Teilung in nördlichen und südlichen Richtungsradweg in der Variante 1 im ersten (Unter-)Abschnitt. Dann vertrete der Beklagte die Auffassung, dass eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, die Erhöhung der Verkehrssicherheit mit der Umsetzung der Variante 1, also den zusätzlichen Querungen für Radfahrer erfolgen könne. Vorab werde aber gleichzeitig beschrieben, dass dies die Probleme erhöhen werde. Daher sei vollkommen unklar, welche Variante denn nun planfestgestellt werde. Unterstellt, die Variante 1 (zwei Richtungsradwege nördlich und südlich der B 185 in der Ortslage) solle gebaut werden, ergäben sich eine Reihe von Folgeproblemen. Das für das Fachplanungsrecht geltende Optimierungsgebot sei verletzt. Die entsprechende Trennung solle
der Richtlinie für die Anlage von Straßen nur dann erfolgen, wenn dies zwingend erforderlich sei. Allein der Variantenvergleich zeige aber, dass eine zwingende Erforderlichkeit nicht gegeben sein könne. Auch entstünden durch die zusätzlichen Querungen Probleme, insbesondere auch solche, die gemäß § 50 BImSchG eigentlich zu vermeiden wären. So werde beispielsweise vor dem (Wohn-)Haus des Klägers zu 2 eine zusätzliche Überquerung für Fußgänger und Radfahrer angelegt. Diese solle „
“ der neu eingebundenen Kreuzung Reinstedter Weg / Penny-Markt errichtet werden. Dies habe zur Folge, dass Fahrzeuge jeder Größenordnung, insbesondere auch LKW, Busse und landwirtschaftliche Maschinen in entsprechend hohem Takt gezwungen würden, an den bevorrechtigten Überquerungen anzuhalten. Der entsprechende Anfahrmoment dürfte zusätzliche Abgas- und Lärmemissionen hervorrufen. Soweit der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss davon ausgehe, dass eine Erhöhung des Verkehrslärms an keinem schutzbedürftigen Objekt entstehe, sei nicht
vollziehbar, weshalb die Wohnungen im Gebäude des Klägers zu 2 keinerlei Schutzbedürftigkeit genießen sollten. Es handele sich um eine zulässige und bekannte Nutzung. Eine Abwägung seiner Belange habe insoweit nicht stattgefunden. Die Annahme des Beklagten, dass eine Erhöhung des Verkehrslärms auf mindestens 70 dB(A) infolge des erheblichen baulichen Eingriffs an keinem schutzbedürftigen Objekt erfolge, weil eine Erhöhung des Verkehrslärms um 3 dB(A) bei gleichzeitiger Überschreitung des maßgeblichen Emissionsgrenzwerts nicht
gewiesen werden könne, werde durch die vorgelegten Messungen in der Studie einer Diplomarbeit widerlegt. Der im Grundsatz angenommene Lärmpegel sei deutlich höher als vom Vorhabenträger geschätzt. Gehe man zugunsten des Vorhabenträgers davon aus, dass die bauliche Nutzung im maßgeblichen Bereich einem Mischgebiet entspreche, wären mindestens die Emissionsgrenzwerte von 64 bzw. 54 dB(A) einzuhalten. Diese Werte würden
den Erfassungen im Rahmen der Diplomarbeit schon jetzt erreicht. Mit der Anlegung von Überquerungshilfen direkt vor dem Wohnhaus des Klägers zu 2 ergebe sich eine massive Erhöhung der Spitzenpegel insbesondere tagsüber, da eine ganze Reihe von Anfahr- und Abbremsvorgängen hinzukämen. Außer bei abbiegenden Fahrzeugen, die aber nur die Ausnahme im Verkehrsfluss seien, gebe es solche Vorgänge bislang praktisch nicht. Zudem würden diese Vorgänge von der Abbiegung hinter der Gebäudekante direkt auf die Längsfront des Gebäude vorverlegt. Es sei davon auszugehen, dass die Erhöhung der Verkehrslärmbelastung deutlich höher sei als 3 dB(A). Eine stärker belastete Ortsdurchfahrt mit hohem LKW-Anteil und Tempo 50 sei in einem Mittelungspegel in 25 m Abstand von 66,4 bis 69,6 dB(A) einzuordnen. Dieser Abstand werde zum Grundstück des Klägers zu 2 noch nicht einmal eingehalten. Insbesondere bei der Fahrweise der Fahrzeuge im niedrigen Geschwindigkeitsbereich sei entscheidend, dass die Fahrverläufe gleichmäßig seien, da hier die Motorengeräusche gegenüber den Rollgeräuschen dominierten. Es liege eine wesentliche Änderung im Sinne von § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV vor. Randnummer 28 Für die Kläger seien keine eindeutigen Erläuterungen erfolgt, die ohne Zuhilfenahme von Plänen in sich
vollziehbar wären. So sei beispielweise an keiner Stelle die Nebenbestimmung 6.1 hinsichtlich der 16 m² großen Fläche erläutert. Es werde erklärt, dass die einzelnen Maßnahmen teilweise ausschließlich im vorhandenen Verkehrsraum stattfänden. Betrachte man aber die Breiten von Fußgängerstreifen, Fahrbahn etc. in der Summe, ergebe sich ein anderes Bild. Wie viele Stellplätze vor dem Wohnhaus und der Gaststätte auf dem Flurstück … noch vorhanden sein werden, ergebe sich ebenfalls nicht aus den textlichen Darstellungen. Es sei nur die Rede davon, dass der Fußweg in diesem Bereich enden solle, soweit er auf der südlichen Seite der B 185 angelegt werde. Randnummer 29 Ganz wesentlich sei die Schaffung von Problemen und Gefahren bei der weiteren Nutzung durch die landwirtschaftlichen Großgeräte und Baumaschinen, die von den Betrieben der Klägerin zu 1, des Baumaschinenverleihs M. und des Landmaschinenhändlers H. auf die Nutzung der B 185 im planfestgestellten Bereich angewiesen seien. Die Dimensionen der Fahrzeuge bedingten, dass mit einer Verschmälerung der reinen Fahrbahn, den Querungshilfen und Inseln sowie der Kreuzungsgestaltungen im Reinstedter Weg die Gefahr für Fußgänger und Radfahrer massiv erhöht und die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würden. Die Breiten der Fahrzeuge von 3,50 m (reine Fahrzeugbreite) und die Längen der Fahrzeuge und Züge erforderten einen notwendigen Rangier- und Bewegungsraum, welcher derzeit vorhanden sei, im Zuge der Baumaßnahme aber, soweit derzeit erkennbar, massiv eingeschränkt und behindert werde. Der Beklagte habe den Umfang der damit verbundenen Schwierigkeiten im Verhältnis zu anderen Verkehrsteilnehmern gar nicht untersucht. Die effektiven Dimensionen der Großgeräte würden zur Folge haben, dass insbesondere an den Mittelinseln die Straßenbegrenzung beim Befahren oft überschritten oder gar beschädigt werden. Randnummer 30 Dass die ständige Überquerung von Fußgängern und Radfahrern über die B 185 die Verkehrssicherheit erhöhe,
dem diese Querungen bisher nicht stattgefunden hätten, sei auch aus anderen Gründen sehr problematisch. Da der vom Beklagten angenommene Bedarf ausschließlich kommunaler Art sei, könne sich allein der lokale Verkehr mit der neuen Verkehrsanlage verbessern. Der entsprechende Bedarf sei aber nicht untersucht worden. Randnummer 31 Die vom Beklagten angegeben Mängel der vorhandenen Anlage rechtfertigten den geplanten Ausbau nicht. Wenn die Straßenentwässerung mangelhaft sei, müsse diese Verbessert werden. Wenn die Einmündung der L 228 als zu spitz angesehen werde, müsse diese geändert werden. Fehlten Nebenanlagen, müssten diese gebaut werden. Dies begründe aber nicht den Bedarf für den Bau eines Radweges. Unfallauffälligkeiten oder Eisglätte und dergleichen habe es in diesem Bereich nicht gegeben. Der Knoten der L 228 sei bereits geändert worden. Randnummer 32 Die Kläger beantragen, Randnummer 33 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für das Vorhaben „B 185 - Ortsdurchfahrt Aschersleben zwischen Einmündung Vogelgesang (Zollberg) und Ortsausgangsschild (OD-Stein) Richtung Ermsleben“ vom 12. Dezember 2018 aufzuheben. Randnummer 34 Der Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Er macht geltend: Zu Unrecht beanstandeten die Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss ohne Planungsunterlagen übersandt worden sei. Die Pläne würden bei abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren in den vom Verfahren betroffenen Gemeinden
ortsüblicher Bekanntmachung auch für die Einwender ausgelegt. Zusätzlich stünden der Planfeststellungsbeschluss und die dazugehörigen planfestgestellten Planunterlagen im Internet zum Download zur Verfügung. Dies sei auch hier der Fall gewesen. Randnummer 37 Die Planunterlagen seien lediglich in zwei Punkten teilweise geändert worden. Planfestgestellt worden seien in Bezug auf die im Jahre 2011 ausgelegten Unterlagen nur jene, die den Abschnitt 1 (Ausbau der Ortsdurchfahrt Aschersleben) darstelle. Geändert worden seien Teile des landschaftspflegerischen Begleitplans (trassenferne Maßnahme). Der LBP sei sowohl mit der oberen als auch mit der unteren Naturschutzbehörde vollumfänglich abgestimmt worden. Behauptete Betroffenheiten der Kläger seien nicht erkennbar. Ein Vollüberprüfungsanspruch stehe ihnen nicht zu. Randnummer 38 Der Einwand der Kläger, sie seien in der Vergangenheit im Raum Aschersleben unverhältnismäßig stark von Infrastrukturmaßnahmen betroffen gewesen, greife nicht, da es vorliegend nur um den Ausbau einer vorhandenen Ortsdurchfahrt gehe. Dies gelte auch in Bezug auf die Unterbrechung des Reinstedter Weges (Entfallen des Brückenbauwerks über die B 180n) im Zuge der Ortsumgehung Aschersleben, 1. Bauabschnitt, sowie hinsichtlich der Anmerkungen zur Flurbereinigung. Die diesbezügliche Entscheidung des Flurbereinigungssenats vom 20. Februar 2019 ( 8 R 1/18 ) betreffe ebenfalls nicht die geplante Ausbaumaßnahme. Randnummer 39 Die Kläger könnten entgegen ihrer Darstellung von ihrem Betriebsgelände aus z.B. die südlichen Flächen
wie vor ohne Nutzung der B 185 alleinig über die L 228 in Richtung Westdorf erreichen. Randnummer 40 Die von den Klägern im Zusammenhang mit dem Lärmschutz herangezogene Diplomarbeit stelle die Erkenntnisse von Einzelpersonen (Studenten und ggf. dem Betreuer der entsprechenden Hochschule) dar und hätten keine allgemeingültige Verbindlichkeit. Darin gehe es um die Entwicklung von Lösungsvorschlägen aus ersten Testversuchen, wobei das angewandte Berechnungsmodell sich auf einfache Schallausbreitungsverhältnisse beschränke. Außerdem beruhe die in die Berechnung eingegangene durchschnittlichen Anzahl an Fahrzeugen pro Stunde auf einer Extrapolation einer 10-minütigen „Verkehrszählung“ in der Ermslebener Straße. Diese Unterlagen könnten nicht für eine Beurteilung der örtlichen Schallsituation herangezogen werden. Bei der im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren erstellten schalltechnischen Untersuchung handele es sich nicht um schalltechnische Annahmen des Vorhabenträgers. Die Schallausbreitungsberechnungen seien
den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) erfolgt, die ausführlich das Verfahren zur Berechnung eines Geräuschpegels an einer Straße beschrieben. Sie seien über die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte in die gesetzlichen Regelungen mit eingeflossen und würden in Verwaltungsverfahren als verbindlich angesehen. Abweichungen seien nicht zulässig. Die Berechnung erfolge in Sachsen-Anhalt einheitlich mit dem dafür entwickelten Programm „ Sound PLAN“ in der jeweils aktuellen Version. Auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells würden alle höhenrelevanten Daten berücksichtigt. Außerdem gingen Luft-, Boden- und Meteorologieeinflüsse, Abschirmungen und Reflexionen, Gradiente (Steigung oder Gefälle), Geometrie der Straße und akustische Eigenschaften der Straßenoberfläche in die Berechnung ein. Die im Zuge der Planung zugrunde gelegte schalltechnische Untersuchung sei
den betreffenden Regelwerken erstellt worden. Da die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten würden, ergebe sich kein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen. Die Kläger machten allgemeine Angaben zur Lärmsituation, ohne dafür einen konkreten rechnerischen
weis zu erbringen. Bei Straßenlärm bilde die Berechnung von Lärmimmissionen die wesentliche Grundlage für die Lärmvorsorge. Lärmmessungen, wie sie im Rahmen der von den Klägern herangezogenen Diplomarbeit gemacht worden seien, eigneten sich hierfür nicht, da die Messung immer von den jeweils gerade herrschenden Rahmenbedingungen wie Witterungseinflüsse, Hintergrundgeräusche sowie zeitliche Schwankungen der Verkehrsstärke abhänge und demzufolge immer nur Momentaufnahmen zulasse. Im Übrigen seien im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens keinerlei Einwendungen in Bezug auf das Thema Lärmschutz bzw. zur schalltechnischen Untersuchung erhoben worden. Randnummer 41 Zu Unrecht unterstellten die Kläger, dass vor dem Wohnhaus mit dem Restaurant „Pfannenhaus“ die planfestgestellten Unterlagen eine Verkehrsinsel vorsehen. Vorgesehen sei lediglich eine sog. Fußgängerquerungshilfe auf der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt. Lediglich bei Fußgängerüberwegen gemäß § 26 StVO hätten Fahrzeuge den Fußgängern, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürften sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren, wenn nötig müssten sie warten. Fußgängerüberwege seien aber hier
den Planungsunterlagen nicht vorgesehen. Eine Verpflichtung des fließenden Fahrzeugverkehrs zum Halten beistehe bei Fußgängerüberquerungshilfen hingegen nicht, so dass eine Lärmbelästigung durch anhaltende und anfahrende Fahrzeuge offensichtlich ausscheide. Gleiches gelte für die neu zu errichtende Bushaltestelle wegen der derzeitig geringen Taktraten. Gegen den Wegfall der Wendeschleife habe der davon betroffene Träger öffentlicher Belange keine Einwände erhoben. Randnummer 42 Zu Unrecht beanstandeten die Kläger, die Verkehrsprognose aus dem Jahr 2008 sei veraltet. Der Planfeststellungsbeschluss habe allein den Ausbau der vorhandenen Ortsdurchfahrt zum Gegenstand. Die vorliegende Planung habe eine Lückenschlussfunktion im Hinblick auf den vorhergehenden Ausbau der Ortsdurchfahrt Aschersleben der B 185 bis zum Knoten Zollberg. Aus § 3 FStrG ergebe sich die Verpflichtung der Landesstraßenbaubehörde, die Bundesfernstraße
ihrer bzw. der des Bundes ergebenden Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Dazu gehörten auch die Trennung der Verkehrsarten durch Herstellung von Rad- und/oder Gehwegen oder der Einbau von Verkehrsinseln. Mit den planfestgestellten Maßnahmen werde zugleich auch die kommunale Infrastruktur verbessert. Randnummer 43 Es treffe nicht zu, dass die Straße
dem Ausbau für landwirtschaftliche Maschinen nicht mehr passierbar sei. Durch die Verringerung der Fahrbahnbreite von 7,00 m auf 6,50 m könne insbesondere bei stärkerem Verkehrsaufkommen die Einhaltung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit eher erreicht werden. Der Begegnungsverkehr von Lastzügen und Bussen sei dabei ohne Probleme möglich. So blieben auch im Bereich der Fußgängerquerungshilfen
dem Ausbau die zuvor vorhandenen Fahrbahnbreiten von 3,50 m erhalten. Die vorgesehenen Fahrbahnbreiten nebst Mittelinseln entsprächen
den einschlägigen Richtlinien dem Regelfall des Ausbaus an Hauptverkehrsstraßen. Zudem seien im weiteren Verlauf der Ortsdurchfahrt Aschersleben bereits weitere Mittelinseln an Knotenpunkten im Bestand vorhanden, die auch „nur“ auf Grundlage der Regelabmessungen ausgebaut worden seien. Eine Reduzierung der Breite der Mittelinseln hätte zur Folge, dass die Regelbreiten zur Querung von Fußgängern und Radfahrern unterschritten würden. Randnummer 44 Der Ausbau der Ortsdurchfahrt sei auch unter Hinweis auf die Ausführungen im Erläuterungsbericht unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Verkehrssicherheit vernünftigerweise geboten. Für den Ausbau der vorhandenen Ortsdurchfahrt sei kein zusätzlicher Bedarfsnachweis in Gestalt von gesetzlicher Bedarfsfeststellung erforderlich. Randnummer 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 46 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 47 A. Die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Anfechtungsklage, für die das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erstinstanzlich zuständig ist, ist zwar zulässig. Der Aufhebungsantrag umfasst dabei als "Minus“ auch den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - juris Rn. 13). Die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und die Klagebegründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung (§ 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vom 29. November 2018 [BGBl I 2237]) sind eingehalten. Die Kläger sind auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
ihrem Vorbringen erscheint es möglich, dass der Planfeststellungsbeschluss sie in eigenen Rechten verletzt. Zwar wird ihnen durch die planfestgestellte Maßnahme nicht dauerhaft Eigentum entzogen, sie haben jedoch hinreichend dargetan, dass der Ausbau der Ortsdurchfahrt ihr Recht auf gerechte Abwägung eigener (Eigentums-)Belange
G, zu denen insbesondere das Anliegerrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehören, verletzen kann (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 5 S 2449/14 - juris Rn. 18). Randnummer 48 B. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gebietet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). Randnummer 49 Rechtsgrundlage für den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG der die materielle Ermächtigung zur straßenrechtlichen Fachplanung enthält. Danach dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Randnummer 50 I. Die für die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts maßgeblichen rechtlichen Bindungen der Planfeststellungsbehörde ergeben sich in formeller Hinsicht aus dem für die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren
den Vorschriften der §§ 17 ff. FStrG i.V.m. §§ 72 bis 77 VwVfG. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem aus der behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG), das sich sowohl auf das Abwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten. Randnummer 51 Dieser Prüfungsrahmen ist hier jedenfalls hinsichtlich der Klägerin zu 1 einzuschränken. Sie ist von der Planfeststellungsmaßnahme nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 19 Abs. 2 FStrG), sondern nur mittelbar betroffen, denn ihr gehörende Grundstücke werden von dem Vorhaben weder dauerhaft noch vorübergehend in Anspruch genommen. Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung bedarf die Fachplanung insbesondere einer auch vor Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 - juris Rn. 10, m.w.N.). Enteignungsrechtlich nicht Betroffene können dagegen nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - juris Rn. 14; Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 6). Randnummer 52 Ob sich für den Kläger zu 2 ein anderer Prüfungsrahmen daraus ergibt, dass
dem planfestgestellten Grunderwerbsplan von dem in seinem Eigentum stehenden 2.733 m² großen Flurstück … eine 16 m² große Teilfläche vorübergehend in Anspruch genommen werden soll, ist fraglich. Bislang ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob die nur vorübergehende Inanspruchnahme eines Grundstücks eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zeitigt, die einen Vollüberprüfungsanspruch des Eigentümers zur Folge hat (so OVG NW, Urteil vom
dem am
RG keine Anwendung. § 7 Abs. 4 UmwRG schließt die Anwendbarkeit der Präklusionsregelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG auch in Fällen aus, in denen eine UVP-Pflicht bestehen kann, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls die Möglichkeit erheblicher
teiliger Umweltauswirkungen ergibt (BVerwG, Beschluss vom
Nr. 14.6 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn das Vorhaben
Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben konnte, die
In den Anwendungsbereich des UVPG fiel aber auch die Änderung solcher Vorhaben durch bauliche Maßnahmen. Dies folgt aus dem weiten Begriff des Projektes in Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/92/EU. Im nationalen Recht kodifiziert ist dies etwa in § 2 Abs. 4 Nr. 2 UVPG und § 3e UVPG a.F.
4 Nr. 2 Buchstabe b UVPG sind bei Änderungsvorhaben die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes
Maßgabe der Anlage 1. § 3e UVPG a.F. regelte die UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben. Randnummer 57 Da die Umweltverträglichkeits(vor)prüfung
UVPG unselbstständiger Teil eines verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahrens ist, richtet sich
den jeweiligen fachplanungsrechtlichen Vorgaben, wann ein Änderungsvorhaben in diesem Sinne vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom
Inkrafttreten des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vom
der Neuregelung eine bauliche Erweiterung um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine sonstige erhebliche bauliche Umgestaltung (vgl. zu den nunmehr geltenden Anforderungen: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8. November 2019, BR-Drs. 582/19, S. 8). Randnummer 58 Für die vorliegende Änderung einer sonstigen Bundesstraße besteht die Möglichkeit, dass
1 UVPG a.F. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG a.F. durchzuführen war.
1 UVPG a.F. besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn (1.) in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder (2.) eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann. Eine mögliche UVP-Pflicht lässt sich zwar nicht auf § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG a.F. stützen, da mit der geplanten Änderung der Ortsdurchfahrt der B 185 im maßgeblichen Abschnitt keine für Vorhaben der Spalte 1 der Anlage zum UVPG LSA angegebenen Größen- oder Leistungswerte selbst erreicht oder überschritten werden. Als relevanter Größenwert, bei dessen Erreichen eine UVP-Pflicht für den Bau bestimmter Arten von Straßen besteht, wird in der Anlage die Länge der Straße (5 km bzw. 10 km) genannt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 10. Oktober 2013 - 2 K 98/12 - juris Rn. 69 ). Mit der geplanten Änderung werden solche Größen nicht erreicht oder überschritten. Es kommt aber eine UVP-Pflicht auf der Grundlage des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.F. in Betracht. Die Vorschrift erfasst auch Änderungen und Erweiterungen von „Altvorhaben", für die
früherem Recht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste (vgl. BVerwG, Urteil vom
aktueller Gesetzeslage die Voraussetzungen erfüllt, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen; umstritten ist allerdings, ob, wenn für das „Grundvorhaben“ - wie für den Bau „sonstiger Bundesstraßen“ - lediglich eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, das Änderungsvorhaben der UVP-Vorprüfungspflicht
1 UVPG a.F. unterfällt. Der Umstand, dass die Anwendung des § 3e Abs. 1 UVPG a.F. auf zu ändernde Vorhaben, bei denen
heutiger Rechtslage lediglich eine Vorprüfung durchzuführen wäre, streitig ist, genügt für die
RG vorausgesetzte Möglichkeit, dass eine UVP-Pflicht bestehen kann (Urteil des Senats vom
den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 13 f., m.w.N.). Randnummer 67
G i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG besteht der Plan aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. § 37 Abs. 1 VwVfG gibt dazu keine genaueren Maßstäbe, sondern regelt generell, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Der Grad der Bestimmtheit planerischer Zeichnungen und Erläuterungen ist
ihrer Funktion im Planfeststellungsverfahren zu bemessen. Danach müssen sich aus ihnen die abwägungserheblichen Belange mit der Deutlichkeit ergeben, die es erlaubt, ihre Bedeutung für die Planung und Betroffenheit Dritter angemessen zu erkennen. Ferner muss gewährleistet sein, dass die
G schon aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses zulässige Enteignung in räumlicher Hinsicht eindeutig umgrenzt ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 1.85 - juris Rn. 8). Es kommt darauf an, ob die Bestandteile des offengelegten und später festgestellten Plans bei einer Gesamtbetrachtung ausreichen, um einerseits dem Informationszweck des planfeststellungsrechtlichen Anhörungsverfahrens und andererseits den an einen Planfeststellungsbeschluss
VfG zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen, die auch in den Planfeststellungsrichtlinien ihren Niederschlag gefunden haben, zu genügen (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1994 - 4 B 163.93 - juris Rn. 16). Randnummer 68
ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Eine Straßenplanung ist auch dann noch vernünftigerweise geboten, wenn mit dem Vorhaben eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt (Urteile des Senats vom
folgende Planfeststellung „vernünftigerweise geboten“ ist, ist die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des konkreten Planfeststellungsbeschlusses maßgebend. Für die planerische Rechtfertigung eines Vorhabens ist nicht anders als für die planerische Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend; in diesem Zeitpunkt muss für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des einschlägigen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf bestanden haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 61.14 - juris Rn. 5, m.w.N.). Randnummer 80
den heute geltenden Standards zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auch dann noch vernünftigerweise geboten sein kann, wenn sich dort kein Unfallschwerpunkt befindet. Randnummer 82 dd) Entgegen dem Vortrag des Klägers zu 2 hat der Beklagte die Planrechtfertigung nicht (auch) auf Erwägungen gestützt, die sich auf den gesamten Radweg zwischen Aschersleben und Ermsleben beziehen. Die zur Planrechtfertigung genannten Erwägungen und Planungsziele (S. 26 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) beziehen sich allein auf den hier in Rede stehenden Abschnitt. Selbst wenn auch Erwägungen zur Gesamtanlage angesprochen worden wären, würde die Planrechtfertigung dadurch nicht in Frage gestellt. Randnummer 83 2.2. Auch mit den Einwänden zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft vermag der Kläger zu 2 als möglicherweise mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener nicht durchzudringen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die von ihm insoweit geltend gemachten Mängel ursächlich für die vorübergehende Inanspruchnahme der 16 m² großen Teilfläche des in seinem Eigentum stehenden Flurstück ... sein sollen. Randnummer 84 Sein Einwand, die Eingriffe in Natur und Landschaft seien wegen der Nichterforderlichkeit der Baumaßnahmen schon nicht unvermeidbar, greift schon deshalb nicht, weil - wie oben bereits dargelegt - die erforderliche Planrechtfertigung gegeben ist. Randnummer 85 Soweit er vorträgt, die über Ausgleichsmaßnahmen hinaus erforderlichen Ersatzmaßnahmen würden fehlerhaft in einem räumlich zu weiten Abstand am Ortsrand der B 180 in Richtung Winningen vorgenommen, vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit die vorübergehende Inanspruchnahme der dem Kläger zu 2 gehörenden Teilfläche bei Festlegung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf dem Eingriffsbereich näher gelegener Flächen hätte vermieden werden können. Soweit er behauptet, die Qualität der Mikrolage, des Siedlungsgebiets der Kläger, werde hierdurch wegen der lokal nicht hinreichend kompensierten Eingriffe
teilig beeinflusst, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil ihm durch ggf. unzureichende Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen keine Eigentumspositionen entzogen würden, sondern sein Eigentum - wenn überhaupt - nur mittelbar beeinträchtigt würde. Die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen können allenfalls ihm Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eine Rolle spielen. Randnummer 86 2.3. Der Planfeststellungsbeschluss lässt auch keine rügefähigen Abwägungsmängel erkennen. Randnummer 87 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. August 2004 - 4 A 9.04 - juris, Rn. 15) verlangt das Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Randnummer 88 2.3.1. Gemessen daran weist der Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger keinen von ihnen rügefähigen Abwägungsmangel auf. Randnummer 89
vollziehbar erläutert hat - Radwege aus Sicherheitsgründen innerorts so weit wie möglich als Einrichtungsradwege angelegt werden sollten. Hinzu kommt, dass die Radfahrer, die aus der L 228 (Am Spittelsberg), an der sich auch Wohnbebauung befindet, in die B 185 in Richtung Stadtmitte abbiegen wollen, die B 185 an dieser Stelle bei Umsetzung der Variante 1 nicht queren müssen. Randnummer 95 bb) Die Kläger haben auch nicht aufgezeigt, dass eine andere, ihre Belange schonendere Anordnung oder Gestaltung des Radweges hätte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen. Da der Radweg in den Unterabschnitten 2 und 3 auf der Nordseite der B 185 verläuft, drängt sich eine für die Kläger günstigere Lösung auch nicht auf. Zwar ist zwischen der Einmündung der Zufahrt zum Penny-Markt und der in diesem Bereich geplanten Überquerungshilfe auf der Südseite der B 185 auf Höhe des Grundstücks des Klägers zu 2 ein gemeinsamer Geh-/Radweg vorgesehen. Es ist aber nicht ersichtlich inwieweit diese Führung des Radweges die Belange der Kläger beeinträchtigen könnte. Insbesondere befindet sich die Ausfahrt für die landwirtschaftlichen und sonstigen Großfahrzeuge ca. 100 m weiter westlich auf Höhe der Einmündung der Straße „Harzblick“ in die B 185, wo auf der Südseite der B 185 weder ein Fuß- noch ein Radweg vorgesehen ist. Randnummer 96 2.3.2. Ohne Erfolg bleiben auch die den Kläger zu 2 betreffenden Einwände, durch die Überquerungshilfe für Radfahrer und Fußgänger vor der neu eingebundenen Kreuzung Reinstedter Weg / Einmündung Penny-Markt auf Höhe seines Grundstücks seien erhöhte Geräuschimmissionen zu erwarten. Randnummer 97 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes u.a. für den Bau öffentlicher Straßen
Maßgabe der §§ 41 bis 43. Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung u.a. von öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die
dem Stand der Technik vermeidbar sind; dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
SchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden (Optimierungsgebot). Randnummer 98 Damit enthält das BImSchG u.a. für den Straßenbau ein dreistufiges System zur Gewährleistung eines ausreichenden Lärmschutzes.
dem auch auf Straßen anwendbaren Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind die Trassen sowie die Höhenlagen der Verkehrswege so zu planen, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen Gebieten soweit wie möglich vermieden werden. § 41 BImSchG greift auf einer zweiten Stufe ein, wenn nämlich durch die Linienführung der Verkehrswege oder durch Entscheidungen, die die Lage schutzbedürftiger Gebiete beeinflussen, ein ausreichender Schutz vor Verkehrslärm nicht zu gewährleisten ist. Dann müssen gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich aktive Lärmschutzmaßnahmen an den Straßen getroffen werden, um die
dem Stand der Technik mit einem nicht unverhältnismäßigen Kostenaufwand vermeidbaren Geräuschimmissionen zu verhindern, und zwar an der Quelle oder auf dem Übertragungsweg. Solche aktiven Maßnahmen können unter der in § 41 Abs. 2 BImSchG bestimmten Voraussetzung durch passive Maßnahmen ersetzt werden (3. Stufe); dafür ist den Betroffenen
SchG eine Entschädigung zu zahlen. Die auf den Bau und die wesentliche Änderung von Verkehrsanlagen bezogenen Regelungen in § 41 BImSchG werden ergänzt durch die in §§ 47?a bis 47?f BImSchG enthaltenen Bestimmungen über die Lärmminderungsplanung, die die Umgebungslärm-Richtlinie umsetzen (zum Ganzen: Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 41 Rn. 2). Randnummer 99 § 41 Abs. 1 BImSchG regelt allerdings nicht abschließend, welche Verkehrsgeräusche für die Planung der in dieser Vorschrift bezeichneten Verkehrswege relevant sind. Lärmeinwirkungen können als Ergebnis der Abwägung dazu führen, dass von der Maßnahme abgesehen wird. Ein Anspruch, die Maßnahme zu unterlassen, kann sich aus § 41 BImSchG aber nicht ergeben. Auch soweit die Vorschrift nicht eingreift, etwa weil die entstehenden Verkehrsgeräusche nicht als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, können die Verkehrsgeräusche
Maßgabe des einschlägigen Planungsrechts abwägungserheblich sein und deshalb Bedeutung für die Planungsentscheidung haben. Dabei ist § 50 BImSchG unterhalb der in § 41 BImSchG bezeichneten Lärmschwelle als Abwägungsdirektive zu beachten. Dies kann dazu führen, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen auch dann geplant werden, wenn ein Anspruch aus § 41 BImSchG nicht besteht; dies kann in der Abwägung die Überwindung privater Belange, die der Planung entgegenstehen, erleichtern (Bracher, a.a.O., BImSchG § 41 Rn. 4, m.w.N.).
dem Lärmschutzkonzept des BImSchG soll § 50 Satz 1 BImSchG "soweit wie möglich" Lärmvorsorge unterhalb der in § 41 BImSchG bezeichneten Lärmschwelle durch räumliche Trennung störungsträchtiger und -empfindlicher Nutzungen herstellen; die Abwehr schädlicher Lärmeinwirkungen durch technische Maßnahmen des Lärmschutzes
SchG in Verbindung mit der
teilige Auswirkungen in Form von Lärmerhöhungen zu Folge haben (vgl. OVG RP, Urteil vom
Passieren der Querungshilfe wieder zu beschleunigen, weil die Fahrbahn dort nur 3,50 m breit sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Es ist schon nicht ersichtlich, dass solche überbreiten landwirtschaftlichen Fahrzeuge im Verhältnis zum übrigen Verkehr auf der B 185 maßgeblich ins Gewicht fallen. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte eine Verlegung der Querungshilfe an eine vom Grundstück des Klägers zu 2 entferntere Stelle oder gar einen gänzlichen Verzicht auf die Einrichtung nicht in Erwägung ziehen. Randnummer 101 b) Auch die Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen hat der Beklagte zu Recht verneint, weil das streitige Vorhaben keine wesentliche Änderung einer Straße im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG und § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV darstellt. Randnummer 102 Mit der 16. BImSchV hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Vorschriften über bestimmte Grenzwerte erlassen, die zum Schutz der
barschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen (BVerwG, Urteil vom
deren § 1 Abs. 1 für den Bau oder die wesentliche Änderung u.a. von öffentlichen Straßen.
SchV ist die Änderung wesentlich, wenn (1.) eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder (2.) durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder mindestens 60 dB (A) in der
t erhöht wird.
SchV ist eine Änderung auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der
t durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. Randnummer 103 Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der
ts und eine Erhöhung des Verkehrslärms um 3 dB (A) hat er jedoch verneint.
seiner Berechnung (§ 3 der 16. BImSchV) ergeben sich durch die geänderte Lage der Fahrstreifen an einigen Gebäuden Erhöhungen der Beurteilungspegel, die jedoch alle unter 2 dB (A) lägen. An den Immissionsorten mit einer Beurteilungspegelerhöhung würden jedoch die Werte von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in der
t nicht erreicht. Dies gelte auch für die im Baustreckenbereich vorhandenen Außenwohnbereiche. Für das Grundstück des Klägers zu 2 (E-Straße) hat er an den Immissionsorten IO 15 und 16 Werte von jeweils 63 dB (A) tags und 56 dB (A)
ts errechnet. Die Differenz zur jetzigen Situation beträgt jeweils 0 dB (A). Auf diese Lärmberechnung hat sich der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss gestützt (vgl. S. 48 f. PFB). Randnummer 104 Die von den Klägern insoweit erhobenen Einwände greifen nicht. Randnummer 105
gewiesen werden könne, werde durch die vorgelegten Messungen in der Studie einer Diplomarbeit widerlegt. Randnummer 107
Anlage 1 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum
t (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen. Diese Bestimmung schließt eine Messung des Beurteilungspegels aus. Das gilt auch dann, wenn die Straße bereits errichtet ist und eine Messung daher grundsätzlich möglich wäre. Allenfalls können Ergebnisse von Lärmmessungen zur Plausibilitätskontrolle einer Berechnung des bei der Annahme eines bestimmten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens voraussichtlich entstehenden Lärmpegels herangezogen werden; sie sind dagegen nicht geeignet, Fehler bei der Erstellung einer Verkehrsprognose selbst aufzuzeigen (vgl. BVerwG Beschluss vom
dem gegenwärtigen Stand der Lärmwirkungsforschung der Annahme entgegenstehen, die Anforderungen aus § 41 Abs. 1 BImSchG würden durch die Normierung des Berechnungsverfahrens verfehlt (Bracher, a.a.O., Rn. 2, m.w.N.). Aus den Gleichungen 1 und 2 der Anlage 1 ergibt sich, dass die Beurteilungspegel Mittelungspegel sind. Die Berechnung der Immissionen auf der Grundlage von Durchschnittswerten unter Vernachlässigung von Spitzenwerten ist mit § 41 BImSchG vereinbar. Dem Verordnungsgeber steht bei der Regelung des Verfahrens zur Ermittlung der Immissionsbelastung ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dieser schließt die Möglichkeit ein, durch die Normierung des Ermittlungsverfahrens Überschreitungen des Lärmpegels zuzulassen, solange das durch § 41 Abs. 1 BImSchG gewährleistete Schutzniveau insgesamt nicht überschritten wird. Die Orientierung an Durchschnittswerten unter Außerachtlassung von Spitzenwerten begründet jedenfalls strukturell keine Unterschreitung dieses Schutzniveaus (vgl. Bracher, a.a.O., Rn. 3, m.w.N.). Randnummer 109 Gemäß Anlage 1 Satz 3 ist in die Berechnung die stündliche Verkehrsstärke und der Lkw-Anteil mit Hilfe der der Planung zugrundeliegenden, prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke einzubeziehen. Der Lkw-Anteil hat sich dabei auf Lkw mit über 2,8?t zulässigem Gesamtgewicht in Prozent am Gesamtverkehr zu beziehen. Für die Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärke und des Lkw-Anteils auf der Grundlage der prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke eröffnet Anlage 1 Satz 4 zwei Alternativen: Vorrang hat die Prognose mit Hilfe geeigneter projektbezogener Untersuchungsergebnisse. Diese müssen für den Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr als Mittelwert für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Fehlen solche projektbezogenen Untersuchungsergebnisse, so sind die stündliche Verkehrsstärke und der Lkw-Anteil der Tabelle A der Anlage 1 zu entnehmen. Liegen projektbezogene Untersuchungsergebnisse, die als Mittelwert über alle Tage des Jahres herangezogen werden können, für den Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und zusätzlich für den Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr vor, so treten die Werte der Tabelle A, auch soweit sie sich auf den Tag beziehen, gegenüber den projektbezogenen Untersuchungsergebnissen zurück (zum Ganzen: Bracher, a.a.O. Rn. 4, m.w.N.). Randnummer 110
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.