Obsah (4)
§ 80§ 250§ 54Art. 12Beurteilungszeitpunkt für Ausweisung und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote; aus dem Kosovo stammender serbischer Roma; Abschiebung nach Serbien Leitsatz 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteil
Abs. 3 AufenthG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) zu messen, nach denen von der Behörde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen ist und ein solches nicht bereits kraft Gesetzes besteht. Auf die in dem Zeitpunkt der behördlichen Ausgangsentscheidung und der Entscheidung über den Widerspruch geltende frühere Rechtslage ist hingegen nicht (mehr) abzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung eines Begehrens auf Aufhebung einer Befristungsentscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 12 und 23). Durch die eingetretene Änderung der Rechtslage ist der Wille der Beklagten dahingehend zu verstehen, dass die für eine Befristung seit dem 21.08.2019 notwendige behördliche Anordnung eines nicht mehr kraft Gesetzes bestehenden Ausreise- und Aufenthaltsverbots zugleich mitergangen sein soll. Randnummer 41
(2)Einwendungen gegen die Länge der von der Beklagten im Zuge der bestimmten Einreise- und Aufenthaltsverbote bestimmten Fristen hat der Kläger weder erhoben noch eine Verkürzung der Frist geltend gemacht. Sein Begehren beschränkt sich auf die Aufhebung der Bestimmung des Verbots an sich. Weitergehendes könnte in statthafter Weise ohnehin nicht im Rahmen der erhobenen Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Denn über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Dies hat zur Folge, dass das Gericht das Fehlen einer Befristung oder die Länge einer bestimmten Frist nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen überprüft. Ein stets bestehender Anspruch auf Bestimmung einer Befristung kann nur Gegenstand einer Verpflichtungsklage sein, weil die Länge der Frist einer behördlichen Ermessensentscheidung bedarf. Auch eine Verkürzung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das Gericht selbst kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Liegt ein Ermessensfehler vor, so muss das Gericht der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben. Alle diese Rechtsfolgen können nur gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 oder 2 VwGO im Rahmen einer Verpflichtungsklage erreicht werden. Für eine Aufhebung der Befristungsentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der Fristlänge fehlt es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis. Mit ihr können die Rechtsschutzziele jeweils nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 65 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.12.2015 – 8 PA 199/15 –, juris, Rn. 5; Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2016 – 10 BV 14.1818 –, juris, Rn. 59). Randnummer 42 b) Die gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtete Anfechtungsklage ist unstatthaft. Bei der behördlichen Anordnung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO handelt es sich bereits nicht um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG, sondern sie setzt ihn voraus, zu dem sie einen Annex als ein verfahrensrechtliches Instrument eigener Art bildet, das der Behörde ermöglicht, ein Hindernis des Vollzuges zu überwinden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.1994 – 10 S 1942/93 –, juris, Rn. 14; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.1992 – 3 M 34/92 –, juris, Rn. 6). So böte eine Anwendbarkeit von §§ 68 ff., § 42 Abs. 1 Alt.
§ 80Abs. 1 Vw
GO auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einen zirkulären Rechtsschutz, indem die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Anordnung wiederum die von ihr angeordnete Vollziehung außer Kraft setzen würden. Jedenfalls ergibt sich die Unstatthaftigkeit einer Anfechtungsklage aus dem als vorrangig anzusehenden Rechtsschutz, wie er in § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorgesehen ist. Dieser geht einer Anfechtungsklage vor. Randnummer 43 2. Der Hauptantrag des Klägers, soweit er zulässig ist, ist unbegründet. Randnummer 44 Der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2018 in seinen Ziffern 1 bis 4 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 03.12.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 45
- a)Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet gemäß der Ziffer 1 des Bescheides vom 31.07.2018 erweist sich als rechtmäßig. Randnummer 46 Rechtsgrundlage der Ausweisung sind die Vorschriften der §§ 53 bis 55 AufenthG zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2429). Die seit dem 21.08.2019 geltenden Änderungen des Art. 1 Nr. 10 bis 12 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist in dem vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers am 07.05.2019. Für die Beurteilung einer gerichtlich angefochtenen Ausweisung ist zwar auch für betroffene Drittstaatsangehörige grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, juris, Rn. 14 ff.). Dieser Grundsatz gilt in Fällen, in denen der Ausländer weder abgeschoben wurde noch freiwillig ausreiste (vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 1 C 3.11 –, juris, Rn. 13 zu der Abschiebungsandrohung nach Ausweisung). Der Vollzug der Ausweisungsentscheidung führt aber zu dem Eintritt des mit dieser Maßnahme verfolgten Zwecks. Die Berücksichtigung nach der Abschiebung eintretender neuer Umstände zu Gunsten wie zu Lasten des Betroffenen widerspräche mithin dem Charakter der Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung. Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen sind auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur ergänzend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 – 1 A 5.17 –, juris, Rn. 17 zu § 58a AufenthG). Ihre volle Berücksichtigung ist in dem Verfahren über verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 AufenthG gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 A 16.17 –, juris, Rn. 15 zu § 58a AufenthG). Randnummer 47 Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in dem Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt mithin eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem Verbleib in dem Bundesgebiet überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen, anderenfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 22). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde, der kein Ermessen zukommt und deren Entscheidung der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 23). Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrecht zu verstehen, so dass eine Prognose erforderlich ist, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers in dem Bundesgebiet ein Schaden an einem der genannten Schutzgüter eintreten wird. Der Katalog des § 54 AufenthG umschreibt dabei spezielle öffentliche Interessen als Schutzgüter und weist diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die vorzunehmende Abwägung zu. Eines Rückgriffs auf das allgemeine öffentliche Ausweisungsinteresse des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht, jedoch bleibt die Feststellung im Rahmen des § 54 AufenthG notwendig, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr in dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 26). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen in dem Bundesgebiet und dem Herkunftsstaat oder einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Randnummer 48 Nach diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Bundesgebiet sein Interesse an einem dortigen Verbleib. Dies gilt sowohl für den für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers am 07.05.2019 als auch unter Berücksichtigung der danach eingetretenen Umstände. Randnummer 49
- aa)Das überwiegende Ausweisungsinteresse ist vorliegend auf der Grundlage eines besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründet. Randnummer 50 Nach dieser Vorschrift wiegt ein Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Randnummer 51 Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.01.2017 (373 Js 1320/16 24 Ls 145/16) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Bewährung betrug zwei Jahre. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 19.04.2017 (23 Ns 373 Js 1320/16 [7/17]) verworfen. Randnummer 52 Mit dieser strafrechtlichen Verurteilung des Klägers ist von einem besonders schweren Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, der unter Berücksichtigung der Art und Weise der Tatbegehung nach dem Verhalten des Klägers vor und nach der Tat die Gefahr begründet, dass auch künftig eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung in Gestalt von konkreten Gefahren für das Eigentum und abstrakten Gefahren für Leib und Leben durch den Kläger hinreichend wahrscheinlich droht. Randnummer 53
(1)Bei der in dem Jahr 2016 gemeinschaftlich begangenen Straftat des Klägers handelt es sich um die Verwirklichung eines besonders schweren Delikts, das einen besonders schweren Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die von dem Kläger begangene Straftat stellt nach der konkreten Strafandrohung, der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren Jugendstrafe und den Tatumständen eine schwere Straftat dar. Randnummer 54 Die Verurteilung des Klägers erfolgte wegen eines am 14.01.2016 gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verwandte ein anderer Beteiligter bei der Tat eine Waffe und ein anderes gefährliches Werkzeug. Raub wird gemäß den hier angewandten § 249 Abs.
§ 250Abs. 2 Nr. 1 St
GB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Unter Anwendung des Jugendstrafrechts für Heranwachsende gemäß § 105 Abs. 1 JGG wurde gegen den Kläger eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt und zur Bewährung ausgesetzt. Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung steht der Annahme eines Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen. Sie reicht zur Erfüllung des Tatbestandes aus, weil dieser ausschließlich an das Strafmaß anknüpft (vgl. dazu BT-Drucksache 18/4097, S. 51). Randnummer 55 Die von dem Kläger begangene Straftat stellt sich auch in dem Licht der persönlichen Umstände der Tatbegehung als schwerwiegend dar. Der Tatplan wurde nach den Feststellungen des Amtsgerichts vorab gefasst und professionell und detailliert ausgearbeitet. Während der Kläger die Tat mit einem weiteren Mittäter von außen absicherte und in Tatortnähe die Beute übernahm, bedrohten zwei Mittäter mit einem mitgeführten Revolver die Inhaberin eines Juweliergeschäfts. Um den Schmuck aus den eingeschlagenen Vitrinen mitnehmen und sichern zu können, wurde sodann ein Zeuge bedroht, der versuchte, von außen die Tür des Geschäfts zuzuhalten. Vor diesem Hintergrund handelte sich um eine Tatbegehung – wie es auch das Amtsgericht und das Landgericht feststellten – mit erheblicher krimineller Energie und Planung. Randnummer 56
(2)Für die Prognose des Vorliegens einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ist über die Schwere der begangenen Tat hinaus das Gesamtverhalten des Klägers entscheidend, aus dem vorliegend zu schließen ist, dass die Gefahr eines erneuten Verstoßes gegen das Strafrecht insbesondere im Hinblick auf das von ihm geschützte Rechtsgut des Eigentums als auch dabei abstrakt geschützte Rechtsgüter von Leib und Leben besteht. Randnummer 57 Im Rahmen des § 53 Abs.
§ 54Abs. 1 Nr. 1 Aufenth
G ist eine längerfristige Prognose dahingehend geboten, ob es dem Betroffenen gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, gerade auch mit Blick auf den Druck des Ausweisungsverfahrens sowie die schwerwiegenden Gefahren, die von den verübten Straftaten ausgingen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2018 – 2 A 562/17 –, juris, Rn. 30). Dabei ist auch die sich in dem Verhalten zeigende Einstellung des Betroffenen zu seiner Tat und das Vor- und Nachtatverhalten entscheidend. Entgegen dem Einwand des Klägers kommt es für diese Gefahrenprognose auch auf die Wertungen des Strafgerichts in den Zeitpunkten seiner Entscheidung und nicht nur auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an. Denn im Rahmen des § 53 Abs.
§ 54Abs. 1 Nr. 1 Aufenth
G ist die längerfristige Prognose aus einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Randnummer 58 Zwar ist der Kläger seit der Tat bis zu seiner Abschiebung und damit in einem Zeitraum von drei Jahren in dem Bundesgebiet nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Begründung des Bescheides vom 31.07.2018 ist auch nur sehr begrenzt von einem vorherigen gesteigerten Verlauf des strafrechtlichen Verhaltens des Klägers auszugehen. Denn das dem gemeinschaftlich begangenen schweren Raub vorausgehende staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (336 Js 7103/12) wegen gemeinschaftlicher Nötigung am 25.01.2012 wurde nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellt. Randnummer 59 Allerdings spricht für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei dem Kläger, dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen am 23.01.2017 feststellte, dass ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten von dem Kläger ausgeht. Denn die Tat resultierte danach aus einer in seiner Person wurzelnden Fehleinstellung zu Recht und Gesetz, die keinerlei Hemmungen kennt, sich an brutalen Schwerverbrechen zu beteiligen, um sich selbst einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Ferner ordnete der Kläger das Leben und die Gesundheit anderer Menschen seinen wirtschaftlichen Interessen unter. Diese Einstellung, die das Amtsgericht als erhebliche Anlagemängel bei dem Kläger bezeichnete, lag danach trotz der Durchführung des Strafprozesses in dem Januar 2017 vor. Diese Bewertung traf das Amtsgericht sogar vor dem Hintergrund der von dem Kläger bekundeten Bereitschaft, entstandene Schäden wiedergutzumachen. Auch das Landgericht stellte hierzu fest, dass die Schadenswiedergutmachungsbereitschaft nur zeige, dass der Kläger grundsätzlich bereit sei, an sich zu arbeiten. Randnummer 60 Gegen eine Wiederholungsgefahr wegen einer grundsätzlich Recht und Gesetz zuwiderlaufenden Grundeinstellung des Klägers spricht auch nicht, dass für die Tat Jugendstrafrecht zur Anwendung kam. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich um eine typische Jugendverfehlung in dem Sinne handelte, die sich in Zukunft bereits durch die ausgeurteilte Strafe wahrscheinlich nicht mehr ereignen wird. Hiergegen spricht bereits die Schwere der Tat und das planvolle Vorgehen des Klägers bei ihrer Vorbereitung. Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Amtsgerichts einen entscheidenden Anteil an der Planung und Organisation der Tat. Der Kläger war in dem Tatzeitpunkt 20 Jahre alt und ältester der Mittäter. Seiner Rolle als Ältester war sich der Kläger ausweislich seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auch bewusst. Der Tatplan wiederum zeigte die hohe kriminelle Energie, die auch zu seiner Durchführung aufzubringen war. Eine typische Jugendverfehlung weist solche Charakteristika nicht auf. Randnummer 61 Vor diesem Hintergrund ist umgekehrt nicht erkennbar, dass der Kläger in der Weise an seiner Persönlichkeit gearbeitet hat, dass er tatsächlich von seiner in den Straftaten zutage getretenen Grundhaltung Abkehr genommen hat und nicht mehr seine eigenen wirtschaftlichen Interessen über die Gesundheits- und Sicherheitsinteressen der Bevölkerung in dem Bundesgebiet stellen wird. Zwar verweist der Kläger darauf, dass ihn die Tat reue und er von einem strafrechtlichen Verhalten Abstand genommen habe. Für ein auf langfristige Sicht straffreies Leben des Klägers ergeben sich indes weder in dem Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers noch in dem weiteren Verlauf bis zu der mündlichen Verhandlung tragfähige Anhaltspunkte. Aus dem Verhalten des Klägers nach der Tat sind keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte für eine glaubhafte Abkehr von seinem bisherigen Verhalten in Folge eines bereits abgeschlossenen Prozesses einer Veränderung seiner Persönlichkeit zu erkennen. Randnummer 62 Der Erlass der Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 26a JGG und die Beseitigung des Strafmakels gemäß § 100 Satz 1 JGG bilden hierfür keine hinreichend tragfähige Grundlage. Der Straferlass und die Strafmakelbeseitigung erfolgen bereits, wenn keine Widerrufsgründe für die Strafaussetzung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 JGG während der Bewährungszeit eingetreten sind. Es geht hierbei um Verstöße gegen Weisungen und Auflagen und die erneute Begehung von Straftaten. Der ausgesprochene Erlass verdeutlicht daher nur die Straffreiheit des Klägers bis zu seiner Abschiebung. Das Nichtvorliegen von Widerrufsgründen lässt hingegen für sich keinen Schluss auf einen inneren Einstellungswandel des Täters zu, der zu einer künftigen Straffreiheit nach dem Erlass der verhängten Strafe führen kann. In dem vorliegenden Fall stützte das Amtsgericht seinen Beschluss vom 16.04.2019 (24 BRs 10/17) auch nicht auf weitere Umstände des Einzelfalles. Randnummer 63 Soweit dieser Beschluss in dem Nachgang zu dem Abschlussbericht des Sozialen Dienstes der Justiz vom 20.03.2019 erging, so kann aus diesem Bericht ebenfalls kein Schluss dahingehend gezogen werden, der Kläger habe an seiner Persönlichkeit gearbeitet und nach Durchlaufen eines entsprechenden Prozesses eine langfristige Änderung seiner Einstellungen herbeigeführt. Der Bericht gibt die Angaben des Klägers wieder, der Strafprozess habe ihn nachhaltig beeindruckt und er habe den Kontakt zu seinem früheren kriminellen Umfeld abgebrochen. Hierin erschöpft sich die Tatsachengrundlage, auf der der Soziale Dienst der Justiz eine positive Sozialprognose im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des Amtsgerichts B-Stadt über den Straferlass und die Strafmakelbeseitigung stellte. Mithin beruhte die Prognose auf der subjektiven Einschätzung seitens des Sozialen Dienstes zu den von dem Kläger gemachten Angaben. Seine Angaben wiederum stehen maßgeblich unter dem Eindruck, einen Widerruf der dem Kläger gewährten Aussetzung seiner Jugendstrafe zu vermeiden und deren endgültigen Erlass zu erreichen. Umgekehrt bietet der Bericht keinen tatsächlichen Anknüpfungspunkt für einen langfristigen Wandel hin zu einem künftig straffreien Leben des Klägers in dem Bundesgebiet. Die von dem Kläger in dem Strafprozess angekündigte Schadenswiedergutmachung wird nicht aufgegriffen. Gemessen an den Umständen der Tat und dem durch sie zum Ausdruck gekommenen Einstellungen des Klägers erscheint indes ein über die bloße Absichtsbekundung des Klägers hinausgehendes Anzeichen für einen aktiven Veränderungsprozess notwendig. Randnummer 64 bb) Vorstehendem besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresse steht ein Bleibeinteresse des Klägers gegenüber, das nach § 55 Abs. 1 AufenthG im Wege der gesetzlichen Regelwertung ebenfalls als besonders schwer wiegend zu berücksichtigen ist. Randnummer 65
(1)Das besonders schwer wiegende Bleibeinteresse des Kläger folgt aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Randnummer 66 Nach dieser Vorschrift liegt ein Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Randnummer 67 Dem Kläger wurde am 06.02.2015 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt. Bis zu der Wirksamkeit der Ausweisung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus dem Bescheid vom 31.07.2018 hielt sich der Kläger auch mehr als fünf Jahre rechtmäßig in dem Bundesgebiet auf. Der Niederlassungserlaubnis gingen am 22.03.2007, 21.09.2007 und 26.01.2010 befristete Aufenthaltserlaubnisse, am 22.12.2011 eine Fiktionsbescheinigung und am 11.04.2014 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG voraus. Randnummer 68
(2)Ein weitergehendes besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse folgt für den Kläger nicht aus § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Randnummer 69 Nach dieser Vorschrift wiegt ein Bleibeinteresse unter anderem besonders schwer, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Randnummer 70 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei dem Sohn des Klägers, für den der Kläger die elterliche Sorge mit innehat, handelt es sich nicht um einen deutschen Staatsangehörigen. Ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 1 StAG scheidet aus. Der Kläger und die Mutter seines Sohnes sind serbische Staatsangehörige. Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG fand ebenfalls nicht statt. Auf dieser Grundlage erwirbt durch die Geburt im Inland ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21.06.1999 besitzt. Zwar ist der Sohn des Klägers in dem Bundesgebiet geboren. In dem Zeitpunkt seiner Geburt am 13.09.2018 verfügten weder die Mutter des Sohnes des Klägers noch der Kläger über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in dem Bundesgebiet. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers als unbefristeter Aufenthaltstitel gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG war zu diesem Zeitpunkt bereits gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen. Mit ihrer Bekanntgabe am 02.08.2018 wurde die Ausweisung gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam. Ungeachtet der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung genügte bereits ihre innere Wirksamkeit gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers in dem Bundesgebiet zu beenden. Randnummer 71
(3)Das Bleibeinteresse des Klägers ist auch nicht als schwerwiegend im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG anzusehen. Nach dieser Vorschrift wiegt das Bleibeinteresse schwer, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Der am 13.09.2018 geborene Sohn des Klägers hielt sich bis zu seiner Abschiebung am 07.05.2019 nicht rechtmäßig in dem Bundesgebiet auf, sondern war – wie seine Mutter – vollziehbar ausreisepflichtig. Randnummer 72 cc) Eine für den vorliegenden Einzelfall vorzunehmende Gesamtabwägung im Sinne des § 53 Abs.
2 AufenthG der gesetzlichen Regelwertungen besonders schwerwiegender Interessen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einerseits und § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG andererseits ergibt, dass sich das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse als überwiegend erweist – auch unter Berücksichtigung der seit der Abschiebung des Klägers eingetretenen Umstände. Randnummer 73 Das Gewicht, das dem Ausweisungsinteresse beizumessen ist, wiegt in dem vorliegenden Fall besonders schwer. Zu der Schwere der von dem Kläger begangenen Straftat kommt seine dadurch deutlich gewordene Einstellung zu Recht und Gesetz hinzu, ohne dass für den Kläger umgekehrt ein Prozess festgestellt werden kann, der zu einer Änderung seiner Einstellung führte und Grundlage einer langfristigen Prognose künftig straffreien Verhaltens sein kann. Demgegenüber erweist sich das Bleibeinteresse insbesondere in der Gestalt der erteilten Niederlassungserlaubnis und unter Einbeziehung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nicht von einem Gewicht, das aus der spezialpräventiven Gefahrenprognose resultierende öffentliche Ausweisungsinteresse aufzuwiegen vermag. Randnummer 74
(1)Der Kläger ist zwar kurz nach seinem vierten Geburtstag in das Bundesgebiet eingereist und lebte dort bis zu seiner Abschiebung fast 20 Jahre lang. Trotz seines langjährigen Aufenthalts war der Kläger bis zu seiner Abschiebung wirtschaftlich dort nicht so verwurzelt, dass er nicht auch in dem Ausland eine gleich feste wirtschaftliche Bindung – gleichfalls wie in dem Bundesgebiet von Beginn an – aufbauen könnte. Randnummer 75 Der Kläger ist ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Er erwarb am 29.06.2011 seinen Hauptschulabschluss. Seine erste Ausbildung brach er nach einem Jahr ab. Seine zweite Ausbildung als Schilder- und Lichtreklamehersteller nahm er in dem September 2013 auf, er verlängerte sie bis August 2017, beendete sie aber nicht. Ein sodann aufgenommenes Zeitarbeitsverhältnis endete in dem Februar 2019 durch Kündigung des Arbeitsgebers. Von April 2019 bis zu seiner Abschiebung war der Kläger als Kundenbetreuer in dem Außendienst der selbständigen Agentur eines Versicherers auf Provisionsbasis mit zunächst garantierten und später teilweise anzurechnenden Mindestprovisionen tätig. Der auf sechs Monate zur Probe befristete Arbeitsvertrag stellte eine Ausbildung zu einem Versicherungsfachmann einschließlich Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer in Aussicht. Auf Grund guter Erfahrungen mit dem Kläger bescheinigte die Agentur, dass sie von einer automatischen Weiterführung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auch bei Rückkehr des Klägers aus Serbien ausgeht. Randnummer 76 Insgesamt verfügte der Kläger in dem Zeitpunkt seiner Abschiebung über keinen Ausbildungsabschluss und eine Ausbildung war zeitlich nicht so weit gediehen, dass der Verlust des Ausbildungsstandes als wesentlich zu betrachten wäre. Dem Kläger ist es vielmehr möglich, auch in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit eine Ausbildung zu beginnen. Randnummer 77
(2)Ein Überwiegen des Bleibeinteresses des Klägers ist auch nicht unter Berücksichtigung des Schutzes der Rechte des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG im Hinblick auf seinem in dem Bundesgebiet geborenen Sohn gegeben. Bei der Abwägung gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG fallen diese Rechte nicht wesentlich ins Gewicht. Randnummer 78 Zwar ist eine Anwendung des besonderen Schutzes der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und das natürliche Recht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 GG, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, in dem Aufenthaltsrecht gerechtfertigt, wenn eine tatsächliche Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum (wieder) hergestellt werden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris, Rn. 87; BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris, Rn. 15). Auch der konventionsrechtliche Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist bei solchen rechtlichen oder tatsächlichen Elementen eröffnet, die die Existenz einer engen persönlichen Beziehung indizieren (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2010 – Nr. 20578/07 –, HUDOC, Rn. 56). Der Kläger hat über die Anerkennung seiner Vaterschaft hinaus mit dessen Mutter gemeinsame Sorgerechtserklärungen abgegeben und übte in dem Zeitpunkt seiner Abschiebung dieses Sorgerecht aus. Die Familiengemeinschaft wurde tatsächlich gelebt. Randnummer 79 In dem vorliegenden Fall führt die von der Beklagten ausgesprochene Ausweisung aber nicht zu einem Eingriff in den Schutz der Familie und die Ausübung des Elternrechts. Sowohl in dem Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers, seines Sohnes und dessen Mutter am 07.05.2019 als auch in dem Zeitraum bis zu der mündlichen Verhandlung kamen dem Sohn des Klägers und dessen Mutter kein Aufenthaltsrecht in dem Bundesgebiet zu. Sie waren vielmehr vollziehbar ausreisepflichtig. Aufgrund ihrer gleichfalls serbischen Staatsangehörigkeit war Zielstaat ihrer freiwilligen Ausreise oder Abschiebung wie bei dem Kläger Serbien. Mithin konnte die Ausweisung nicht zu einer unvermeidlichen Trennung des Klägers von seinem Sohn führen. Randnummer 80
(3)Das Abwägungsergebnis wird durch den Einwand des Klägers, er habe für sich und seinen minderjährigen Sohn in Serbien wegen fehlender Möglichkeit der Registrierung eines Wohnsitzes keinen Zugang zu einer Erneuerung seines Reisepasses, zu gesundheitlicher Versorgung und sozialstaatlicher Unterstützung, nicht verändert. Randnummer 81 Mit seinem Einwand macht der Kläger zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend. Er verweist auf die Lage der aus dem Kosovo stammenden serbischen Staatsangehörigen, darunter insbesondere die Volkszugehörigen der Roma, die versuchen, einen Wohnsitz in Serbien zu erlangen. Das von dem Kläger aufgezeigte Vorgehen der serbischen Behörden gehört zu der Situation in dem Zielstaat der Abschiebung. Der Sache nach geht es dabei um die Unzumutbarkeit des Aufenthalts in dem Zielland und damit einhergehende Gefahren. Randnummer 82 Das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen in Bezug auf die Republik Serbien kann indes aus mehreren Gründen nicht festgestellt werden. Für eine Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ist auf Grund des vorausgegangenen Asylverfahrens des Klägers bereits nicht die beklagte Ausländerbehörde berufen, sondern sie ist auch bei ihrer Ausweisungsentscheidung an die gerichtlich bestätigten Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gebunden, die das Vorliegen von Abschiebungsverboten gerade nicht feststellten (a). Selbst wenn ohne eine Abänderungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zuständigkeitshalber Gegenstand einer Prüfung der Beklagten und somit auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wären, kann für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers kein solches Verbot einer Abschiebung festgestellt werden (b). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgetragenen Umstände in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, die nach seiner Abschiebung eingetreten sind (c). Randnummer 83 (
- a)Zu einer Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote ist nach der Stellung eines Asylantrags gemäß § 5 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG jedoch ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berufen. Randnummer 84 Anders als die oberste Landesbehörde bei einer Abschiebungsanordnung gemäß § 58a Abs. 3 Satz 1 AufenthG i. V. mit § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19.09.2017 – 1 VR 7.17 –, juris, Rn. 47) ist die Ausländerbehörde bei einer Ausweisung auf der Grundlage des § 53 AufenthG nicht für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig. Vielmehr ist sie gemäß § 42 Satz 1 AsylG an eine – auch verwaltungsgerichtlich rechtskräftig bestätigte – Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden. Die Bindung der Ausländerbehörde gilt für positive und negative Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 11) und hängt nicht davon ab, mit welchen Umständen, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht kommen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sich im Einzelnen befasst hat, so dass die Prüfungskompetenz auch dann nicht auf die Ausländerbehörde übergeht, wenn Umstände nicht geprüft worden sind, weil sie mangels Vortrages dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbekannt geblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1999 – 1 C 6.99 –, juris, Rn. 14). Diese Bindungswirkung muss gleichermaßen für die ausländerbehördliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Blickwinkel der gemäß Art. 3 EMRK relevanten Kriterien gelten, die die Bedingungen in dem Zielstaat der Abschiebung betreffen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2018 – 2 A 562/17 –, juris, Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.07.2017 – 19 CS 17.551 –, juris, Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2018 – OVG 6 S 47.17 –, juris, Rn. 4). Müsste die Ausländerbehörde insoweit inzident zielstaatsbezogene Umstände prüfen, würde die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden im Falle eines Asylgesuchs unterlaufen und das gesetzliche Ziel verfehlt, soweit wie möglich Doppelprüfungen mit unter Umständen widersprechenden Ergebnissen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 10). Mithin ist für alle zielstaatsbezogenen Schutzersuchen und Schutzformen einschließlich der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – sei es im Wege eines Folgeasylverfahren nach § 71 AsylG mit der Pflicht zu einer vollständigen Prüfung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG oder eines isolierten Wiederaufgreifungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 51 VwVfG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 – 1 C 15.03 –, juris, Rn. 13 einerseits und BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 – 1 C 15.03 –, juris, Rn. 13 andererseits) – zu verweisen, ohne dass ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 – 1 C 11.08 –, juris, Rn. 34). Randnummer 85 In dem Fall des Klägers geht für die Beklagte eine Bindungswirkung von der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in der Ziffer 3 des Bescheides vom 04.04.2002 (2522744-138) aus, die durch das Urteil vom 31.01.2003 (3 A 311/02 MD) in Rechtkraft erwachsen ist. Die Entscheidung wurde gemäß der Ziffer 2 des Bescheides vom 25.05.2005 (5164172-132), die mit dem Urteil vom 02.11.2005 (3 A 288/05 MD) rechtskräftig ist, nicht abgeändert. Mit der Entscheidung wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse auch für den Kläger nicht vorliegen. Randnummer 86 Diese Bindungswirkung entfällt nicht dadurch, dass die Entscheidungen seinerzeit auf der Grundlage des § 53 AuslG erging. Eine nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidung entfaltet auch im Hinblick das neue Recht der § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Bindungswirkung (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.12.2019 – 10 C 19.2221 –, juris, Rn. 4). Die Entscheidung betrifft denselben Gegenstand. Die Regelungen des § 53 Abs. 4 bis 6 AuslG entsprechen denjenigen in § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Randnummer 87 Vorliegend entfällt die Bindungswirkung nicht dadurch, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinerzeit Abschiebungsverbote im Hinblick auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien prüfte. Denn eine Prüfung im Hinblick auf das die heutige Republik Serbien ist Bestandteil der Prüfung gewesen und nimmt an der Bindungswirkung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung Teil. Der Umfang einer aus der Bestandskraft resultierenden Bindungswirkung erstreckt sich in sachlicher Hinsicht auf den gegebenenfalls durch Auslegung näher festzulegenden Entscheidungsgegenstand des vorausgehenden Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.1991 – 3 C 46/86 –, juris, Rn. 19). Vorliegend handelt sich nicht um einen anderen, sondern um einen mit Blick auf die Republik Serbien identischen Bezugspunkt der Prüfung. Bezugspunkt des Bundesamtes war – entgegen dem Klammerzusatz zu der Angabe der Bundesrepublik Jugoslawien – nicht nur das Gebiet des Kosovo, sondern das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien. In der Begründung zu dem Klammerzusatz mit seinem Hinweis auf den Kosovo wurde klargestellt, dass es sich nur um einen Hinweis an die Ausländerbehörde gehandelt habe, wie die Abschiebung durchgeführt werden könne. Indes bezog sich die inhaltliche Prüfung nach der Begründung zu dem Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten auch auf die über den Kosovo hinausgehenden übrigen Teile der Bundesrepublik Jugoslawien, in denen der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit keine Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Die heutige Republik Serbien, deren Staatsangehöriger der Kläger ausweislich seines in dem Zeitpunkt der Abschiebung gültigen Reisepasses ist, ist Zielstaat der Abschiebung auf Grund der Ausweisung. Dieser Zielstaat ist zum einen territorial teilidentisch mit der früheren Bundesrepublik Jugoslawien. Zudem ist er gemäß Art. 60 Satz 4 der Verfassungscharta der Staatenunion von Serbien und Montenegro vom 04.03.2003 i. V. mit der Deklaration der Unabhängigkeit der Republik Montenegro vom 03.06.2006 auch alleiniger Rechtsnachfolger dieser Staatenunion und diese wiederum gemäß Art. 63 dieser Verfassungscharta Rechtsnachfolgerin der Bundesrepublik Jugoslawien. Tatsächlich und rechtlich betrifft die Entscheidung weiterhin denselben Staat in der Gestalt der heutigen Republik Serbien. Randnummer 88 Der Bindungswirkung steht es ferner nicht entgegen, dass dem Kläger nach dem Abschluss des Asylverfahrens Aufenthaltserlaubnisse und eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurden. Dadurch ist zwar die nach erfolglosem, rechtskräftigem Abschluss des Asylerfahrens eingetretene Ausreisepflicht entfallen. Dies führt aber zu einer Erledigung des Bescheides vom 04.04.2002 auf sonstige Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG nur in Ansehung der Abschiebungsandrohung gemäß seiner Ziffer 4. Mit dem Entfallen der Ausreisepflicht entfällt die Grundlage der Abschiebungsandrohung, die auf die ursprüngliche Ausreisepflicht abzielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 – 9 C 12.99 –, juris, Rn. 21; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 – 18 B 301/12 –, juris, Rn. 8 f.). Die zielstaatsbezogenen Feststellungen werden durch das Entfallen der Ausreisepflicht hingegen nicht berührt. Randnummer 89 (
- b)Ohnehin kann für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers am 07.05.2019 (
- aa)entgegen seinem Einwand nicht festgestellt werden, dass er abschiebungsschutzberechtigt gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (
- bb)oder abschiebungsschutzbegünstigt gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (
- cc)war. Randnummer 90 (
- aa)Für die Beurteilung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten kommt es im Falle einer vollzogenen Abschiebungsandrohung grundsätzlich nur darauf an, ob sie in dem Zeitpunkt der Abschiebung vorlagen. Wie bereits zu dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einer gerichtlich angefochtenen Ausweisung ausgeführt, führt der Vollzug der auf Grundlage der Ausweisung angedrohten Abschiebung zu dem Eintritt des mit dieser Maßnahme verfolgten Zwecks. Die Berücksichtigung nach der Abschiebung eintretender neuer Umstände zu Gunsten wie zu Lasten des Betroffenen widerspräche mithin dem Charakter der Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung. Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen sind auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur ergänzend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 – 1 A 5.17 –, juris, Rn. 17 zu § 58a AufenthG). Dies gilt auch für die Beurteilung von Abschiebungsverboten (vgl. Bayerischer VVGH, Beschluss vom 30.07.2018 – 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 –, juris, Rn. 23). Die vollständige Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände ist in dem Verfahren über verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 AufenthG gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 A 16.17 –, juris, Rn. 15 zu § 58a AufenthG). Randnummer 91 (
- bb)Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung insbesondere, wenn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Randnummer 92 Eine Prüfung des Vorliegens einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ist ungeachtet der Wertung des § 29a Abs.
2 und Anlage II AsylG durchzuführen. Zwar handelt es sich nach dieser Vorschrift bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat. Die gesetzliche Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats setzt gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG auch voraus, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Dennoch zeitigt die Erfüllung dieser Voraussetzungen keine Folgewirkungen für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse. Inhalt der in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG und § 29a Abs. 1 AsylG aufgestellten Vermutung für sichere Herkunftsstaaten ist nicht, dass einem Ausländer dort keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht. Es wird nur vermutet, dass ein Ausländer weder politisch verfolgt noch ihm eine Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG oder ein Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen. Die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG geforderte Gewährleistung von Sicherheit auch vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung soll nur im Rahmen der abstrakt-generellen Prüfung durch den Gesetzgeber staatliches Handeln auch in Übergangsbereichen zu sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlungen erfassen. Die Verpflichtung, individuell das Vorliegen von sonstigen Abschiebungshindernissen zu prüfen, bleibt indes von der in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 29a Abs. 1 AsylG vorgesehenen Vermutung unberührt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1507/93 –, juris, Rn. 95). Randnummer 93 Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die auch über den konkret von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen. Randnummer 94 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staates bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Konventionsstaat dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). Randnummer 95 Ob eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen unterschiedlicher, pluraler Erkenntnismittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 – 1 B 54.19 –, juris, Rn. 20). Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98). Randnummer 96 Bei der Gesamtwürdigung war in dem Falle des Klägers zu berücksichtigen, dass er gemeinsam mit seinem Sohn, für den er die elterliche Sorge in dem Zeitpunkt seiner Abschiebung mit ausübte, nach Serbien zurückkehrt. Bei einer in dem Bundesgebiet tatsächlich „gelebten“ Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist in dem Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Nicht zu unterstellen ist, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Familienmitglieder für sich allein in das Herkunftsland zurückkehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 15 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Sohn des Klägers in dem Zeitpunkt der Abschiebung nicht einmal ein Jahr alt und mithin ein Kleinstkind war, ist bei der Prüfung die besondere Schutzbedürftigkeit dessen Kernfamilie insgesamt zu berücksichtigen. Randnummer 97 Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der zu Serbien vorliegenden Informationen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO ermittelten serbischen Rechts bestand für den Kläger, seinen Sohn und dessen Mutter in ihrem individuellen Fall in dem Zeitpunkt der Abschiebung nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, keinen Zugang zu der Gesundheitsversorgung oder der Sozialfürsorge wegen des Fehlens der Möglichkeit der Anmeldung eines regulären Wohnsitzes zu erhalten. Randnummer 98 In der ersten Zeit nach einer Abschiebung steht Rückkehrern die Unterbringung in einem Aufnahmezentrum entweder in Bela Palanka oder Sabac zur Verfügung, in dem neben Unterkunft und Verpflegung Hilfestellung zu der Beschaffung von Dokumenten gegeben wird (vgl. Kommissariat für Flüchtlinge und Migration, Leitfaden für die Rückkehrer aufgrund des Rückübernahmeabkommens, 2014, S. 5). Ferner ist die medizinische Notfallversorgung für alle Patienten in Serbien ungeachtet einer Registrierung bei dem staatlichen Gesundheitssystem kostenfrei sichergestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: August 2019), 03.11.2019, S. 20). Randnummer 99 Für die weitere Zeit nach Ablauf der ersten Notversorgung ist zwar die Registrierung eines Wohnsitzes in Serbien grundsätzlich Voraussetzung für den Zugang zu dem Schutz durch das Sozialversicherungssystem und bedarf es für die reguläre medizinische Versorgung über die Notfallversorgung hinaus einer Registrierung bei der gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: August 2019), 03.11.2019, S. 18). Bei der erstmaligen Registrierung eines Wohnsitzes kann es insbesondere für aus dem Kosovo stammende Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) zu Problemen kommen, die auch über die Gemeindegerichte in Kruševac, Leskovac, Kraljevo, Niš, Kragujevac, Jagodina und Bujanovac mit den dorthin aus den Gebieten Kosovo und Metochien verbrachten Personen- und Staatsangehörigkeitsregistern keinen Nachweis über ihre frühere (informelle) Wohnsituation und ihre Familienverhältnisse führen können (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: August 2019), 03.11.2019, S. 11; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Serbien, 29.06.2016, S. 22 und 27). Hierauf hat der Kläger zum einen über den vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu einem anderen Asylverfahren als des Klägers Bezug genommen, der sich seinerseits auf ältere Berichten als die vorzitierten Berichte stützt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 15.03.2015, S. 2 ff.). Zum anderen hat er auf die unter dem 28.04.2020 von ihm eingeholte Einschätzung der Beratungsstelle für Rückkehrende der Caritas Serbien verwiesen, nach der eine Wohnsitzregistrierung nach Einreise mit einem EU-Dokument praktisch unmöglich sei und eine Legalisierung des Aufenthalts sehr lange dauere. Randnummer 100 Vor diesem Hintergrund ist aber nicht festzustellen, dass der serbische Staat nicht bereit und in der Lage war, auch serbischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo und zugleich Angehörigen der Roma den Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Registrierung eines Wohnsitzes nicht gegeben sind. Randnummer 101 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Kläger als auch die Mutter seines jüngst geborenen Sohnes bei ihrer Abschiebung im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses waren und die Abstammung des Sohnes des Klägers durch eine internationale Geburtsurkunde nachgewiesen war. Für den Kläger und die Mutter seines Sohnes waren auch aus Sicht des serbischen Staates die Reisepässe ein hinreichender Nachweis für ihre serbische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 8 Abs.
Anlage 1 Abs. 2 erster Spiegelstrich des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 18.09.2007 (ABl. Nr. L 334 vom 19.12.2007, S. 46). Es handelt sich um nach dem 27.07.1996 ausgestellte Reisepässe. Für die Staatsangehörigkeit des Sohnes des Klägers als Kind von Eltern, die beide serbische Staatsangehörige sind, ergab sich aus der internationalen Geburtsurkunde aus Sicht der serbischen Behörden ein Anscheinsbeweis gemäß Art. 8 Abs.
Anlage 2 Abs. 1 sechster Spiegelstrich des vorbezeichneten Abkommens. Mit der Urkunde wird der Anscheinsbeweis des Erwerbs der Staatsangehörigkeit kraft Geburt und zugleich von Geburt an nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1, Art. 7 Nr.
Art. 12
des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien (Staatsanzeiger der Republik Serbien, Nr. 135/04) geführt. Randnummer 102 Handelt es sich um serbische Staatsangehörige, so ergab sich bei der Abschiebung des Klägers nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm die Möglichkeit abgeschnitten ist, als Angehöriger der Roma auch ohne Registrierung eines Wohnsitzes und ohne einen Personalausweis Versorgungsleistungen des Staates zu erhalten. Denn in der staatlichen Gesundheitsversorgung werden Angehörige der Roma, sofern sie über keinen Wohnsitz verfügen, gemäß der Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Serbien, 29.06.2016, S. 21). Denn zunächst für sozialstaatliche Leistungen können Roma gemäß den Richtlinien über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung Leistungen erhalten, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zu der Roma-Minderheit gehören, wenn sie ihren Ort eines vorläufigen Aufenthaltes benennen und ohne dass sie die Anmeldung eines Wohnsitzes nachweisen müssen. So ist eine Registrierung unabhängig von einem Wohnsitz bei den Sozialämtern möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: August 2019), 03.11.2019, S. 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Serbien, 29.06.2016, S. 21; BT-Drucksache 18/8603 S. 4). Diese Registrierung ist sodann Grundlage für den Zugang zu dem Gesundheitssystem. Kann diese Registrierung bei dem Sozialamt bei der gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung nachgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien: Psychiatrische Behandlung für Roma, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 08.06.2016, S. 8), erhalten nicht registrierte Personen auch einen Zugang zu dem Gesundheitssystem über das sogenannte Gesundheitsbüchlein (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: August 2019), 03.11.2019, S. 12; BT-Drucksache 18/8603 S. 4; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, The survey on status and needs of returnees based on the Readmission Agreement in Serbia in 2019, 2019, S. 27). Damit wird der Kreis der Krankenversicherten, der nach Art. 17 des Krankenversicherungsgesetzes auf registrierte Personen beschränkt ist, erweitert. Für Angehörige der Roma ist die vorgeschilderte Erweiterung in Art. 22 § 1 Nr. 11 des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehen (vgl. Kommissariat für Flüchtlinge und Migration, Leitfaden für die Rückkehrer aufgrund des Rückübernahmeabkommens, 2014, S. 12; Handbuch für Rückkehrer auf der Grundlage der Rückübernahmeabkommen, 2012, S. 5). Randnummer 103 In einer Gesamtwürdigung dieser vorliegenden Berichte erschien es für den Kläger, seinen Sohn und dessen Mutter als Volkszugehörige der Roma in dem Zeitpunkt ihrer Abschiebung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie in Serbien von Sozial- und Gesundheitsleistungen ausgeschlossen bleiben. Für sie bestehen die aufgezeigten Ausnahmemöglichkeiten, die sie trotz einer fehlenden Möglichkeit einer Registrierung des Wohnsitzes in Serbien nutzen können. Die Nutzung dieser Ausnahmemöglichkeiten ist auch zumutbar, weil sie – im Gegensatz zu der Wohnsitzregistrierung – mit einer deutlich geringeren Anzahl an Nachweispflichten verbunden und auf die Abgabe von Erklärungen reduziert ist. Mithin stehen diesen Ausnahmemöglichkeiten die von dem Kläger eingewandten Schwierigkeiten der Registrierung eines Wohnsitzes wegen fehlender Dokumente zu der früheren Wohnsituation in dem Kosovo und fehlender Personenstandsurkunden nicht entgegen. Randnummer 104 (
- cc)Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Im Falle einer Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt diese gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Randnummer 105 Solche Erkrankungen sind für den Kläger, seinen Sohn und dessen Mutter nicht festzustellen. Aufgrund der allgemeinen Situation des Zugangs zu dem Gesundheitssystem in Serbien kann nach den bereits im Rahmen der Begründung zu § 60 Abs. 5 AufenthG bewerteten Erkenntnissen eine Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nicht festgestellt werden. Randnummer 106 Kommen danach für den Kläger keine individuelle Gefahren, sondern nur allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in Betracht, wird Abschiebungsschutz zunächst nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend. Randnummer 107 Schließlich ist zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbots nur zu gelangen, wenn dieses zu der Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2.01 –, juris, Rn. 8 ff.), mithin im Einzelfall bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahr droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 19 ff.). Einer solchen extremen Gefahrensituation waren der Kläger, sein Sohn und dessen Mutter – wie bereits ausgeführt – beachtlich wahrscheinlich in dem Zeitpunkt der Abschiebung nicht ausgesetzt, mithin erst recht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit. Randnummer 108 (
- c)Vorstehende Bewertung zu dem Fehlen der Voraussetzungen sowohl für eine Abschiebungsschutzberechtigung als auch eine Abschiebungsschutzbegünstigung in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung am 07.05.2019 ändert sich auch nicht durch eine Berücksichtigung der von dem Kläger vorgetragenen Umstände, die seit seiner Abschiebung bis zu der mündlichen Verhandlung eingetreten sind. Randnummer 109 Der Kläger verweist auf einen Beschluss der Polizeiverwaltung in Kragujevac vom 29.11.2019, nach dem sein Antrag auf Anerkennung als dortiger Bewohner abgelehnt wurde. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Entscheidung auf der Grundlage von Art. 6 und 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung von Bürgern erfolgte. Eine Entscheidung zu einer Wohnsitzbestimmung auf der Grundlage von Art. 11 des Gesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung von Bürgern erging in diesem Zusammenhang hingegen nicht; eine solche Entscheidung ermöglicht eine Erteilung eines Ausweisdokuments ohne gemeldeten dauerhaften oder vorübergehenden Wohnsitz im Wege einer Bestimmung des Wohnsitzes für die Dauer von zwei Jahren durch Beschluss (vgl. Kommissariat für Flüchtlinge und Migration, Leitfaden für die Rückkehrer aufgrund des Rückübernahmeabkommens, 2014, S. 10). Der Kläger verweist ferner darauf, dass sein Vater und er bei dem Gemeindegericht in Niš mit Hilfe der Pläne des früheren Hauses der Familie keine Nachweise der Identität führen konnten. Des Weiteren legt der Kläger die Übersetzung einer Bestätigung der Gemeindeversammlung Obilic vor, nach der weder er noch seine Eltern in den Zivilstandsregistern in dem Kosovo ausgewiesen werden noch sie dort einen Wohnsitz haben. Eine Wohnsitzregistrierung sei nach der Auskunft seines beauftragten Rechtsanwalts deswegen und wegen fehlenden Grundbesitzes auch nicht in dem Kosovo möglich gewesen. Aus den Berichten des Klägers hierzu kommt die Beratungsstelle für Rückkehrende der Caritas Serbien zu dem Schluss, dass eine Legalisierung seines Aufenthalts jedenfalls sehr lange dauern werde. Randnummer 110 Diese Umstände begründen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr wegen des fehlenden Zugangs zu einer Gesundheitsversorgung und sozialstaatlichen Leistungen in Serbien nicht. Sie betreffen die Frage der Beibringung von Unterlagen für eine reguläre Registrierung eines Wohnsitzes in Serbien und die Erteilung eines Personalausweises und eines neuen Reisepasses. Die Umstände betreffen nicht die unabhängig von einer Wohnsitzregistrierung bestehenden Ausnahmemöglichkeiten für Volkszugehörige der Roma, über den Weg einer Registrierung bei den Sozialbehörden auch in den Kreis der gesetzlich Pflichtkrankenversicherten aufgenommen zu werden. Die Einwände des Klägers betreffen nur den Zugang zu diesen Sozial- und Gesundheitsleistungen über den Weg der Wohnsitzregistrierung und sind mithin nicht erheblich für den Zugang überhaupt. Randnummer 111
- b)Die Abschiebungsandrohung der Ziffer 2 des Bescheides vom 31.07.2018 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 112 Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist in dem vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers am 07.05.2019. Zwar ist grundsätzlich für die Beurteilung einer gerichtlich angefochtenen Ausweisung auch für betroffene Drittstaatsangehörige auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, juris, Rn. 14 ff.). Für die Abschiebungsandrohung auf Grund einer Ausweisung ist von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme zu machen, wenn der Ausländer in Vollzug dieser Androhung bereits abgeschoben worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.07.2018 – 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 –, juris, Rn. 23; für die Abschiebungsandrohung offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 1 C 3.11 –, juris, Rn. 13). Denn zu diesem Zeitpunkt ist der mit dieser Maßnahme verfolgte Zweck eingetreten. Die Berücksichtigung nach der Abschiebung eintretender neuer Umstände – zu Gunsten wie zu Lasten des Betroffenen – widerspräche ihrem Charakter als Vollstreckungsmaßnahme. Nach der Abschiebung eingetretene (nachträgliche) Änderungen sind in dem Verfahren einer Verpflichtungsklage zu § 11 AufenthG zu berücksichtigen und für die Abschiebungsandrohung selbst nur ergänzend heranzuziehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 – 1 A 5.17 –, juris, Rn. 17 zu § 58a AufenthG;). Randnummer 113 Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist eine Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Randnummer 114 Die formellen Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung lagen vor. Die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Beklagte wahrte das Schriftform- und Begründungserfordernis des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Einen Antrag auf Übersetzung gemäß § 77 Abs. 3 Satz
2 AufenthG stellte der Kläger nicht. Randnummer 115 In materieller Hinsicht begegnet die Abschiebungsandrohung ebenfalls keinen Bedenken. Randnummer 116 Der Kläger war ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG. Die Ausweisungsverfügung der Ziffer 1 des Bescheides vom 31.07.2018 begründete so die Ausreisepflicht des Klägers, dass eine Abschiebungsandrohung hierfür zeitgleich ausgesprochen werden konnte. Die Ausreisepflicht war zu dem Zeitpunkt der Abschiebung sofort vollziehbar. Für den Ausspruch der Abschiebungsandrohung genügte ohnehin die Wirksamkeit der Ausweisung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Denn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist keine materielle Voraussetzung für die Abschiebungsandrohung (vgl. dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2009 – 18 A 2620/08 –, juris, Rn. 30 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.11.2010 – 12 LB 245/08 –, juris, Rn. 14 ff.). Randnummer 117 Die bestimmte Ausreisefrist bis zum 04.09.2018 entsprach vor dem Hintergrund des Zugangs der Androhung bei dem Kläger am 02.08.2018 einer angemessenen Frist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Randnummer 118 Die Androhung bezeichnete mit Serbien auch den Staat, dem der Kläger angehört und der so tauglicher Zielstaat ist. Zu dem Zeitpunkt der Abschiebung war der Kläger in dem Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Soweit sich der Kläger auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten für diesen Zielstaat beruft, so ist wie bei der Entscheidung der Ausländerbehörde über eine Ausweisung auch bei der Benennung des Zielstaats in einer Abschiebungsandrohung die Bindung der Ausländerbehörde an eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen oder Nichtvorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09. 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 20). Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu der Bindungswirkung gemäß § 42 Satz 1 AsylG gleichermaßen. Die weiteren Hinweise auf aufnahmebereite Staaten entsprachen § 59 Abs. 2 AufenthG. Randnummer 119 c) Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre in der Ziffer 3 des Bescheides vom 31.07.2018 erweist sich als eine im Zuge der Ausweisung konstitutive Anordnung eines solchen Einreise- und Aufenthaltsverbots, in dieser Gestalt als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 120 Die Entscheidung ist an den Rechtsgrundlagen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz
Abs. 3 AufenthG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) zu messen. Auf die in dem Zeitpunkt der behördlichen Ausgangsentscheidung und der Entscheidung über den Widerspruch geltende frühere Rechtlage ist hingegen nicht abzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung eines Begehrens auf Aufhebung einer Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot ist die Sach- und Rechtlage in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. Davor eintretende Gesetzesänderungen sind zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 12 und 23). In der vorliegenden von der Beklagten dem Wortlaut nach ausschließlich als Befristung der Sperrwirkung ausgesprochenen Entscheidung ist, wie bereits zu der Zulässigkeit des Antrags des Klägers ausgeführt, der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots und eines befristeten Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen. Randnummer 121 Die Anordnung des Verbots ist rechtmäßig. Die Anordnung hatte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Ansehung der Ausweisungsentscheidung zu ergehen. Auf Grund der ergangenen Ausweisung hatte die Beklagte die Verbote auszusprechen. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung der Beklagten. Die Anordnung wurde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der Ausweisungsverfügung verbunden. Die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ebenfalls von Amts wegen auszusprechende Befristung wurde von der Beklagten vorgenommen. Wie bereits zu der Zulässigkeit des Anfechtungsantrags des Klägers ausgeführt, ist ein Verpflichtungsbegehren zu der Festsetzung einer kürzeren Frist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Randnummer 122 d) Die in gleicher Weise wie die Ziffer 3 des Bescheides vom 31.07.2018 auch als konstitutive Anordnung des Aufenthalts- und Einreiseverbots anzusehende Entscheidung in der Ziffer 4 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinem Rechten. Randnummer 123 Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung verbundene Entscheidung knüpft nicht an die Ausweisung, sondern an eine für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise des Klägers erfolgende Abschiebung an. Für ein solches Verbot gegen Ausländer, die abgeschoben worden sind, eröffnet § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Rechtsgrundlage für eine von Amts wegen auszusprechende Anordnung. Für sie sprach die Beklagte ebenfalls von Amts wegen eine Befristung aus. Randnummer 124
- Der zulässige Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zu der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist unbegründet. Randnummer 125 Dem Kläger kommt in dem für eine Verpflichtung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bei der Aufenthaltserlaubnis handelt es sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG um einen befristeten Aufenthaltstitel. Dessen Erteilung stehen indes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Einreise- und Aufenthaltsverbote des ausgewiesenen und abgeschobenen Klägers in Ziffer 3 und 4 des Bescheides vom 31.07.2018 entgegen, der nicht der Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. Infolge solcher Einreise- und Aufenthaltsverbote darf einem Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Randnummer 126
- Der zulässige weitere Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zu der Erteilung einer Duldung an den Kläger ist unbegründet. Randnummer 127 Dem Kläger kommt kein Anspruch auf Duldung zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Duldung nach § 60a AufenthG auch i. V. mit § 60b, § 60c oder § 60d AufenthG stellt die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dar. Die Abschiebung gemäß § 58 AufenthG ist die Vollstreckung einer bestehenden Ausreisepflicht eines Ausländers. Eine solche Vollstreckung ist bei Ausländern, die sich nicht in dem Bundesgebiet aufhalten, nicht möglich. Entsprechend kommt eine Aussetzung der Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme nur Betracht, wenn der Ausländer in dem Bundesgebiet aufenthaltig ist. Der Kläger ist in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung indes bereits abgeschoben worden.