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SG Dessau-Roßlau 8. Kammer S 8 AS 154/19 ER Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss für Unionsbürger bei Aufenthalt zum Zweck

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss für Unionsbürger bei Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit; Gewährung von Sozialhilfe für die Dauer der Arbeitsuche bei einem Ausschluss von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende Orientierungssatz

  1. Unionsbürgern, die sich im Bundesgebiet zum Zwecke der Erwerbstätigkeit aufhalten jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und die auch nicht nur ungewollt vorübergehend arbeitslos sind, kommt ein besonderes Freizügigkeitsrecht nicht zu. Sie sind deshalb vom Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, jedenfalls soweit sie nicht über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügen. (Rn.26)
  2. Sind Unionsbürger, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus einem Freizügigkeitsrecht zur Erwerbstätigkeit ableiten können, vom Bezug der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, steht ihnen für die Dauer der Arbeitsuche auch keinen Anspruch auf ersatzweise Bewilligung von Sozialhilfeleistung zu. (Rn.27) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
  3. Senat,
  4. Juli 2019, L 4 AS 246/19 B ER, Beschluss Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Randnummer 2 (SGB II). Begehrt wird die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II beginnend ab Februar 2018 von dem Antragsgegner. Hilfsweise wird beantragt die Zahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder dem Beigeladenen. Randnummer 3 Die Antragsteller leben nach ihren eigenen Angaben seit dem
  5. August 2018 in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsteller stammen aus Tschechien und unterfallen somit dem FreizügG/EU. Zunächst wohnten die Antragsteller mit dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Antragstellerin zu 1) und dem Vater der Antragsteller zu 2( bis 4) in F. Zum
  6. Januar 2019 sin die Antragsteller alle zusammen nach W. gezogen. Grund des Umzugs war, dass die gesamte Familie bereits in N. in einer Wohnung zusammen mit der erwachsenen Tochter der Antragstellerin zu 1) und deren Familie gelebt hatte. Die Tochter und deren Familie sind dann nach W. gezogen, so dass die Antragsteller keine Wohnung mehr zu Verfügung hatten und mit umziehen mussten. Randnummer 4 Die Antragsteller haben Leistungen nach dem SGB II ab
  7. August 2018 beantragt und bis einschließlich
  8. Dezember 2018 beim ehemals zuständigen Träger Kreis N. in H. auch bezogen. In der Zeit vom
  9. August 2018 bis
  10. Dezember 2018 war die Antragstellerin zu 1) als Küchenhilfe bei der Firma K. angestellt. Randnummer 5 Die Antragsteller beantragten mit Wirkung zum
  11. Januar 2019 bei dem Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom
  12. Februar 2019 abgelehnt. Mit Schreiben vom
  13. Februar 2019 wurde gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch erhoben. Mit dem Widerspruchsbescheid vom
  14. Februar 2019 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Datum vom
  15. Februar 2019 wurde gegen den Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage (S 8 AS 167/19) erhoben. Randnummer 6 Die Antragsteller wohnen derzeit bei der erwachsenen Tochter und deren Ehemann sowie deren drei Kindern gemeinsam in einer Wohnung. Eine eigene Wohnung können die Antragsteller aufgrund fehlender finanzieller Mittel derzeit nicht anmieten. Sie haben jedoch eine Wohnung in Aussicht von der W. GmbH. Die Antragsteller verfügen über keine finanziellen Rücklagen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  16. Februar 2019 wurde der Antragsgegner vor Erlass des Widerspruchsbescheides aufgefordert, den Antrag an die zuständige Behörde, den Landkreis W. weiterzuleiten, sofern der Antragsgegner davon ausgehen würde, nicht zuständig zu sein. Randnummer 8 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 9 den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig, beginnend ab Februar 2018 bis zur bestandkräftigen Entscheidung über das Klageverfahren der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid vom
  17. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. Februar 2019 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und auszuzahlen. Randnummer 10 Hilfsweise wird beantragt, Randnummer 11 den Beigeladenen zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig, beginnend ab Februar 2018 bis zur bestandkräftigen Entscheidung über das Klageverfahren der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid vom
  19. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  20. Februar 2019 Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und auszuzahlen. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 13 den Antrag abzulehnen. Randnummer 14 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 15 den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Der Antragsgegner trägt vor, dass die Antragsteller von den Leistungen nach dem SGB II gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen sind. Die Antragsteller verfügen aktuell über kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Die Antragstellerin zu 1) geht keiner Arbeitnehmertätigkeit nach und auch keiner selbständigen Tätigkeit, wonach sich ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 FreizügG/EU ableiten würde. Die Antragstellerin zu 1) hat in der Zeit vom
  21. August 2018 bis
  22. Dezember 2018 bei der Firma K. in H. eine Beschäftigung als Küchenhelferin ausgeübt, hierbei betrug ihre wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 25 Stunden. Laut der Bundesagentur für Arbeit liegt ab dem
  23. Januar 2019 keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vor, so dass der Arbeitnehmerstatus gem. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU nicht nachwirkt. Randnummer 17 Für einen zeitlich grundsätzlich unbefristeten Erhalt des Arbeitnehmer-/ Selbständigen-Status ist eine Beschäftigung von mindestens 12 Monaten Voraussetzung. Die ausgeübte Beschäftigung betrug lediglich 4 volle Monate. Randnummer 18 Der Beigeladene trägt vor, dass Unionsbürgern, die die Freizügigkeit gem. §§ 2 Abs. 2 Nr. 1a, 3 Abs. 1 FreizügG/EU genießen, für die Dauer der Arbeitssuche kein Anspruch auf Sozialhilfe zusteht. Die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen sind aktuell in Deutschland nicht gemeldet. Sie sind vom LKA zur Fahndung ausgeschrieben, zur Feststellung der Aufenthaltsbestimmung. Der aufenthaltsrechtliche Status der Antragsteller wurde bislang nicht nachgewiesen. Zudem besteht für den Kläger zu 4) die Schulpflicht. Es steht fest, dass dieser in W. die Schule nicht besucht. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte. II. Randnummer 20 Der Antrag und der Hilfsantrag der Antragsteller haben keinen Erfolg. Randnummer 21 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 22 Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelegung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelegung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß 86b Abs. 2 Satz SGG i.V.m. mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Randnummer 23 Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsache nicht die volle richterlicher Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
  24. Aufl. 2012, § 86b RN16b). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden. Randnummer 24 Die vorstehenden Ausführungen gelten uneingeschränkt, soweit es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um eine vorläufige Leistungsgewährung geht, die ggf. im Hauptsacheverfahren noch rückgängig gemacht werden kann. Indes sind an den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung strengere Maßstäbe anzulegen. Denn die hier begehrte (grundsätzlich) "vorläufige Zusicherung" ist für einen Leistungsberechtigten nur dann von Nutzen, wenn sie für die Beteiligten auf Dauer Bindungswirkung entfaltet. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt wird (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom
  25. November 2012, Az.: L 25 AS 2712/12 B PKH, juris RN 4). Für eine derartige endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, für die § 86b Abs. 2 SGG seinem Wortlaut nach grundsätzlich keine geeignete Grundlage darstellt, ist unter Berücksichtigung des in Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes nur dann Raum, wenn zwingende Gründe eine solche Entscheidung gebieten. Randnummer 25 Im zu entscheiden Fall besteht kein Anordnungsanspruch. Sowohl der Antragsgegner als auch der Beigeladene haben in ihren Stellungnahmen ausführlich dargelegt, dass ein Anspruch auf die beantragten Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII nicht besteht. Randnummer 26 Die Antragsteller sind von den Leistungen nach dem SGB II gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen sind. Die Antragsteller verfügen aktuell über kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Die Antragstellerin zu 1) geht keiner Arbeitnehmertätigkeit nach und auch keiner selbständigen Tätigkeit, wonach sich ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 FreizügG/EU ableiten würde. Die Antragstellerin zu 1) hat in der Zeit vom
  26. August 2018 bis
  27. Dezember 2018 bei der Firma K. in H. eine Beschäftigung als Küchenhelferin ausgeübt, ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug durchschnittlich 25 Stunden. Laut der Bundesagentur für Arbeit liegt indes ab dem
  28. Januar 2019 keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vor, so dass der Arbeitnehmerstatus gem. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU nicht nachwirkt. Für einen zeitlich grundsätzlich unbefristeten Erhalt des Arbeitnehmer-/ Selbständigen-Status ist eine Beschäftigung von mindestens 12 Monaten Voraussetzung. Die ausgeübte Beschäftigung betrug lediglich 4 volle Monate. Mithin ergibt sich kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II: Randnummer 27 Ein Anspruch auf die begehrten Leistungen besteht auch nicht gegenüber dem Beigeladenen. Unionsbürgern, die die Freizügigkeit gem. §§ 2 Abs. 2 Nr. 1a, 3 Abs. 1 FreizügG/EU genießen, steht für die Dauer der Arbeitssuche kein Anspruch auf Sozialhilfe zusteht. Die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen sind aktuell in Deutschland nicht gemeldet. Sie sind vom LKA zur Fahndung ausgeschrieben, zur Feststellung der Aufenthaltsbestimmung. Der aufenthaltsrechtliche Status der Antragsteller wurde bislang nicht nachgewiesen. Zudem besteht für den Kläger zu 4) die Schulpflicht. Es steht fest, dass dieser in W. die Schule nicht besucht. Randnummer 28 Aus den dargelegten Gründen waren die Anträge der Antragsteller abzulehnen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.