Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - anderes Aufenthaltsrecht - Freizügigkeitsberechtigung als selbständiger Schrott- und Altmetallhändler - Anforderungen an die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Ausübung der selbständigen Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - Nutzung eines eigenen Transportfahrzeugs - Führerschein - Gewinne Leitsatz Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Freizügigkeitsrechts als selbständiger Altmetallhändler sind erfüllt, wenn der Antragsteller neben den Verkaufsbelegen glaubhaft macht, dass grundlegende Voraussetzungen für die tatsächliche Ausübung dieses Gewerbes erfüllt sind. Hierzu gehört unter anderem ein eigenes Fahrzeug und ein Führerschein. Die Gewinne dürfen nicht lediglich marginal sein. (Rn.35) Tenor Der Antragsgegner wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie folgt zu erbringen: für Februar bis April 2019 dem Antragsteller zu 1) in Höhe von 400 Euro monatlich, der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 450 Euro monatlich, dem Antragsteller zu 3) in Höhe von 164 Euro monatlich, der Antragstellerin zu 4) in Höhe von 112 Euro monatlich und der Antragstellerin zu 5) in Höhe von 106 Euro monatlich; für Mai 2019 dem Antragsteller zu 1) in Höhe von 390 Euro, der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 400 Euro, dem Antragsteller zu 3) in Höhe von 155 Euro, der Antragstellerin zu 4) in Höhe von 104 Euro, der Antragstellerin zu 5) in Höhe von 98 Euro und dem Antragsteller zu 6) 61 Euro; für Juni 2019 den Antragsstellern zu 1) und 2) in Höhe von je 404 Euro, dem Antragsteller zu 3) in Höhe von 153 Euro, der Antragstellerin zu 4) in Höhe von 101 Euro, der Antragstellerin zu 5) in Höhe von 95 Euro und dem Antragsteller zu 6) in Höhe von 73 Euro; für Juli 2019 den Antragsstellern zu 1) und 2) in Höhe von je 390 Euro, dem Antragsteller zu 3) in Höhe von 144 Euro, der Antragstellerin zu 4) in Höhe von 92 Euro, der Antragstellerin zu 5) in Höhe von 86 Euro und dem Antragsteller zu 6) 63 Euro. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für die Verfahren S 16 AS 495/19 ER und L 2 AS 267/19 B ER zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller begehren vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2019. Randnummer 2 Die Antragsteller sind rumänische Staatsbürger. Der am ... 1995 geborene Antragsteller zu 1) und die am ... 1995 geborene Antragstellerin zu 2) sind seit 18. August 2014 verheiratet. Der am ... 2011 geborene Antragsteller zu 3), die am ... 2015 geborene Antragstellerin zu 4) und die am ... 2017 geborene Antragstellerin zu 5) sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind am ... 2019 Eltern des Antragstellers zu 6) geworden. Randnummer 3 Die Antragsteller zu 1) bis 3) halten sich nach ihren Angaben seit dem September 2014 in der Stadt H. auf. Seit dem 10. September 2014 besteht eine Gewerbeanmeldung des Antragstellers zu 1) bei der Stadt H. für das Sammeln von Altmetall. Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind seit dem Dezember 2014 in der A. Straße ... in H. gemeldet. Für die restlichen Antragsteller trifft dies seit Geburt zu. Randnummer 4 Der Antragsgegner gewährte den Antragstellern zu 1) bis 5) bis Dezember 2018 Leistungen in Höhe von insgesamt 1.135,35 Euro (vorläufiger Bescheid vom 19. Juli 2018) und für Januar 2019 in Höhe von insgesamt 1.129,95 Euro (Änderungsbescheid vom 24. November 2018). Randnummer 5 Über ihren Prozessbevollmächtigten beantragten die Antragsteller am 22. Januar 2019 die Weiterbewilligung ab dem Monat Februar 2019. Sie gaben an, dass monatlich Kosten der Unterkunft und Heizung wegen einer Grundmiete in Höhe 196,25 Euro, Nebenkosten in Höhe von 98,10 Euro und wegen Heizkosten in Höhe von 65,00 Euro anfallen. Zu diesem Zeitpunkt erhielten die Antragsteller Kindergeld in Höhe von 588,00 Euro monatlich. Der Antragsteller zu 1) sei als Altmetallhändler seit 2014 selbständig tätig. Er werde Einnahmen in Höhe von monatlich 300,00 Euro haben, prognostizierte aber keine Ausgaben. Seine Betriebsstätte sei die Wohnung. Er reichte bulgarische Versicherungsbestätigungen für ein Kfz Mercedes Sprinter mit dem Kennzeichen ... ein, die auf eine dritte Person ausgestellt waren. Ab der Geburt des vierten Kindes der Antragsteller zu 1) und 2) am 6. Mai 2019 erhöhte sich das Kindergeld auf 853,00 Euro monatlich. Randnummer 6 Der Antragsgegner lehnte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 ab (Bescheid vom 30. Januar 2019): Es bestünde hierauf kein Anspruch, weil ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers zu 1) allein zum Zwecke der Arbeitsuche bestehe. Eine Tragfähigkeit der angemeldeten selbständigen Tätigkeit habe bislang nicht erreicht werden können. Für das Gewerbe nutze der Antragsteller zu 1) einen in seinem Besitz befindlichen Transporter. Dieser sei auf eine Firma in Bulgarien zugelassen. Ihm sei die Nutzung gestattet. Der Antragsteller zu 1) habe nicht plausibel aufzeigen können, wo die eingesammelten Materialien bis zum Weiterverkauf gelagert werden. Verpflichtungen gegenüber einem Dritten, den der Antragsteller zu 1) nicht namentlich genannt habe, habe er mit jährlich 600 Euro beziffert. Hiernach sei er keinen finanziellen Risiken ausgesetzt. Nach der gewählten Gestaltung sei nicht festzustellen, dass er die Nutzungsmöglichkeit über das von ihm eingesetzte Fahrzeug uneingeschränkt habe. Weiterhin sei nach den eingereichten Versicherungsunterlagen kein gültiger Versicherungsschutz gegeben. In der vorgelegten Police sei der Überlasser als gewöhnlicher Fahrer benannt. Zudem erstrecke sich der Versicherungsschutz nur auf die private Nutzung des Fahrzeuges. Inwieweit daher die gewerbliche Nutzung versichert sei, erschließe sich nicht. Eine Außenwirkung des Gewerbes sei nicht gegeben. Der Antragsteller zu 1) habe lediglich erklärt, bei Privatpersonen wegen der kostenfreien Abgabe von Altmetall nachzufragen. Nach seinen Angaben, pro Monat ein bis zwei Abgaben bei einem Wertstoffhändler realisieren zu können, sei eine regelmäßige Tätigkeitsausübung nicht erkennbar. Für die Versicherung und die Fahrzeugsteuern entstünden ihm nach seinen Angaben jährliche Kosten von 600 Euro. Die Kraftstoffkosten beliefen sich auf ca. 150 Euro je Monat. Die Abwicklung der Zahlung für die Versicherung erfolge an einen Dritten, der sich gelegentlich in Deutschland aufhalte. Die Zahlung erfolgte in bar und ohne Beleg. Abweichend von diesen Angaben würden in der Anlage EKS keine Betriebsausgaben geltend gemacht. Diese Widersprüchlichkeiten habe der Antragsteller nicht erläutern können, weil die Anlage EKS ausschließlich durch eine dritte Person und ohne sein Zutun erstellt worden sei. Das prognostische Betriebsergebnis von rund 100 Euro je Monat sei nicht geeignet, eine wirtschaftliche Selbstständigkeit zu begründen. Zudem existierten keine Herkunftsnachweise für das gesammelte Altmetall. Die vorgelegten Wiegescheine belegten zwar grundsätzlich die Abgabe von Altmetall, aber nicht dessen Herkunft. Dies wäre jedoch einer Klärung zuzuführen, weil das kostenfreie Einsammeln mehrerer 100 kg Schrott von Privatpersonen plausibel gemacht werden müsse. Bei lebensnaher Betrachtung sei nicht davon auszugehen, dass die aus dem Wiegescheinen ersichtlichen Mengen in H. bzw. Umgebung zur freien Mitnahme verfügbar sein. Ein Handel mit aus Straftaten herrührenden Altmetall begründe keine von der Rechtsordnung gedeckte Selbstständigkeit. Eine selbständige Tätigkeit könne kein Freizügigkeitsrecht begründen, wenn sie von vornherein nicht geeignet sei, um Einkommen zu erzielen, welches zumindest ansatzweise reiche, um die Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Randnummer 7 Hiergegen erhoben die Antragsteller am 21. Februar 2019 Widerspruch. Randnummer 8 Am 14. März 2019 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Halle eine einstweilige Anordnung vorläufiger Leistungen beantragt. Ihnen stehe wegen der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers zu 1) ein Freizügigkeitsrecht zu. Als Einkommen fließe neben den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit noch Kindergeld i.H.v. 588 Euro zu. Die Kosten für Unterkunft und Heizung betrügen monatlich 313,57 Euro. Ihr derzeitiger Kontostand belaufe sich auf 48,58 Euro. Diesem Antrag haben sie Steuerbescheinigungen für den Antragsteller zu 2) aus dem Jahr 2008 sowie Wiegescheine der Firma M. aus W. beigelegt. Diese Wiegescheine stammten aus dem Zeitraum vom 8. Januar bis 12. Dezember 2018. Nachfolgend haben sie vorgetragen, dass der Antragsteller zu 1) nunmehr einen in Deutschland zugelassenen Kleintransporter Volkswagen LT nutze. Nach der hierzu überreichten Zulassungsbescheinigung ist das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... seit dem 6. März 2019 auf den Antragsteller zu 1) zugelassen und von ihm versichert. Für das Verfahren haben sie Prozesskostenhilfe beantragt. Randnummer 9 Mit Beschluss vom 17. April 2019 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller zu 1) sei als rumänischer Staatsbürger allenfalls wegen der Arbeitsuche freizügigkeitsberechtigt. Er halte sich in der Bundesrepublik weder als Arbeitnehmer noch zur Berufsausbildung auf. Er übe auch keine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Die Ausübung eines Gewerbes sei nicht glaubhaft gemacht worden. Aus der Vorlage von Wiegescheinen mit Einnahmen in Höhe von durchschnittlich knapp 290 Euro monatlich ergebe sich noch nicht, dass der Antragsteller zu 1) eine selbständige Tätigkeit ausübe. Ein Gewinn ergebe sich aus den Einnahmen abzüglich der Ausgaben. Der Antragsteller zu 1) habe zwar Einnahmen mitgeteilt. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass er diese gänzlich ohne Ausgaben erzielen könne. Damit sei auch insgesamt nicht glaubhaft gemacht, dass ein für die Annahme einer nachhaltigen selbständigen Tätigkeit ausreichender Gewinn erzielt worden sei. Die Herkunft des Altmetalls habe der Antragsteller zu 1) nicht glaubhaft gemacht. Es sei zudem nicht klar, ob er über ein zur selbständigen Nutzung überlassenes Fahrzeug verfüge. Für den Transporter Volkswagen LT sei ein Ausfuhrkennzeichen erteilt worden. Zudem habe der Antragsteller zu 1) trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgetragen, dass er über eine Lagerstätte verfüge. Randnummer 10 Mit Schriftsatz vom 20. April 2019 hat der Antragsteller zu 1) ausgeführt, dass er seiner Tätigkeit werktags zwischen sechs und acht Stunden täglich nachgehe. Er fahre das gesamte Stadtgebiet, den S., den B. und Sa. sowie das Stadtgebiet L. ab. Auf gewerblich genutzten Grundstücken, auf Baustellen und bei Privathaushalten schaue er nach Altmetall aus und transportiere dies im Erfolgsfall ab. Kraftstoffkosten habe er monatlich zwischen 80 und 100 Euro. Zudem hat er weitere Wiegescheine für den Zeitraum ab dem 18. Februar bis 27. März 2019 vorgelegt, die auf seinen Namen lauten. Randnummer 11 Gegen den ihnen am 26. April 2019 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 28. April 2019 Beschwerde wegen der Ablehnung vorläufiger Leistungen (L 2 AS 267/19 B ER) sowie der Versagung der Prozesskostenhilfe (L 2 AS 268/19 B) erhoben. Wegen der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers zu 1) ergäben sich für diesen wie auch für die weiteren familienangehörigen Antragsteller Freizügigkeitsrechte und ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das Einkommen des Antragstellers zu 1) sei mit monatlich 300 Euro auch nicht marginal. Er nutze einen in seinem Eigentum stehenden Kleintransporter zur Ausübung seines Gewerbes. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Mai 2019 haben sie die Geburt des vierten Kindes angezeigt, ohne ausdrücklich für dieses Leistungen zu begehren. Auf Anfrage haben sie eine Ablichtung der am 13. Mai 2014 ausgestellten und bis 12. Mai 2024 gültigen Fahrerlaubnis des Antragstellers zu 1) für die Klassen B1 und B vorgelegt. Für das Kfz haben sie eine Zulassungsbescheinigung wegen der Zulassung eines Volkswagen LT 32 mit der Fahrgestellnummer ... auf den Antragsteller zu 1) zum amtlichen Kennzeichen ... überreicht. Zudem haben sie einen Nachweis für die Geburt ihres vierten Kindes ( ...) am 13. Mai 2019 vorgelegt. Weiter haben sie eine Schulbescheinigung für den Antragsteller zu 3) der Grundschule Li. in H. vom 3. Juni 2019 eingereicht, wonach dieser im Schuljahr 2018/2019 bis zum 29. Mai 2019 insgesamt 58 Tage (davon seit dem 2. Mai 2019 durchgehend 19 Schultage) unentschuldigt gefehlt habe. Am 3. Juni 2019 sei er wieder anwesend gewesen. Später haben die Antragsteller eine am 5. April 2019 ausgestellte Zulassungsbescheinigung über die Zulassung eines Volkswagen LT 32 mit der Fahrgestellnummer ... auf den Antragsteller zu 1) zum amtlichen Kennzeichen ... überreicht. Auf Aufforderung haben sie erklärt, ihr Rechtsschutzziel umfasse nur vorläufige Leistungen bis zum 31. Juli 2019. Weiter haben sie eine Aufstellung der Verkäufe an die M. im Zeitraum vom Januar bis 19. August 2019 vorgelegt, wonach vom Antragsteller zu 1) insgesamt 3.582,38 Euro erlöst worden seien. Hiervon seien 2.564,73 Euro im Streitzeitraum verdient worden, wobei monatlich zwei bis vier Abgaben stattgefunden hätten. Der Antragsteller zu 1) gehe seiner Erwerbstätigkeit werktäglich sechs bis acht Stunden nach. Er fahre das Stadtgebiet H., den gesamten S., den B. und Sa. sowie das Stadtgebiet von L. ab. Dort halte er auf Grundstücken nach Altmetall Ausschau und transportiere es mit Zustimmung der Eigentümer ab. Die Kosten der Versicherung des Kfz hat er mit den eingereichten Nachweisen für den Zeitraum April bis Juli 2019 in Höhe von 228,22 Euro belegt. Er habe Kosten für Tankrechnungen, die sich auf bis zu 100 Euro monatlich beliefen. Eingereicht hat er lediglich Tankrechnungen aus Juni 2019 (30,04 Euro) und Juli 2019 (81,04 Euro). Das Kfz habe er gebraucht zum Preis von 1.500,00 Euro erworben. Weitere Betriebsausgaben mache er nicht geltend. Dies geschehe aus eigenem Unvermögen bzw. wegen Bildungsferne und Analphabetismus. Der Antragsteller zu 1) hat einen Nachweis über die Zuteilung einer Steuernummer als Kleinunternehmer vorgelegt (Schreiben des Finanzamts H. vom 16. März 2015). Einkommensteuererklärungen würden aber nicht eingereicht. Der Antragsteller zu 1) verrichte sein Gewerbe allein. Randnummer 12 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, Randnummer 13 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. April 2019 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 zu gewähren sowie ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für beide Instanzen zu bewilligen. Randnummer 14 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 15 die Beschwerden zurückzuweisen. Randnummer 16 Er hält insbesondere die Angaben der Antragsteller zu den Betriebsausgaben nicht für ausreichend. Randnummer 17 Der Beklagte hat den Widerspruch der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2019 zurückgewiesen. Die zugehörige Klage ist beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S ... anhängig. Randnummer 18 Auf Anfrage hat die M. am 13. Juni 2019 das amtliche Kennzeichen des vom Antragsteller zu 1) bis Februar 2019 zur Abgabe benutzten Fahrzeuges mit und für spätere Lieferungen mit ... angegeben. Randnummer 19 Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und die Gerichtsakten verwiesen. Die Akten haben dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen. II. Randnummer 20 Die Beschwerde hat Erfolg, soweit das Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für die Antragsteller abgelehnt hat. Randnummer 21 1. Gegenstand der Beschwerden sind die Beschlüsse des Sozialgerichts vom 17. April 2019 zum einstweiligen Rechtsschutz wegen der Ablehnung der Verpflichtung des Antragsgegners zu vorläufigen Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 und der Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Randnummer 22 2. Die Beschwerden sind von den Antragstellern form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegt. Sie sind gemäß § 173 Abs. 1 SGG statthaft und nicht ausgeschlossen, weil die Berufung in der Hauptsache keiner Zulassung bedürfte (§ 173 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 lit. b SGG. Die vom Sozialgericht abgelehnten Ansprüche der Antragsteller und damit der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigen den Beschwerdewert (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) von 750,00 Euro. Auch ohne ausdrückliche Bezifferung wird aufgrund der geltend gemachten Regelbedarfe für sechs Monate abzüglich der Einnahmen des Antragstellers zu 1) und des Kindergeldes der Beschwerdewert überschritten. Für das vierte Kind der Antragsteller zu 1) und 2) sind wegen der Mitteilung seiner Geburt zumindest sinngemäß ebenfalls vorläufige Leistungen geltend gemacht. Randnummer 23 3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet. Randnummer 24 Verfahrensrechtliche Grundlage für eine Verpflichtung des Antragsgegners in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, in denen es – wie hier – nicht um die Geltendmachung einer bereits gewährten, zwischenzeitlich aber aberkannten Rechtsposition geht, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 25 Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs (der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und eines Anordnungsgrunds (der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile). Randnummer 26
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