Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 2, Ziff. 3 Satz 1 bis 3 und Ziff. 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 17.08.2018 sowie unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.08.2019 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Griechenlands festzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe Randnummer 1 Die Klage, über welche das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet und mit welcher der Kläger sinngemäß beantragt, Randnummer 2 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 17.08.2018 sowie vom 06.08.2019 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich Griechenlands festzustellen, Randnummer 3 hat Erfolg. Das Gericht folgt der Darstellung des Sachverhalts in den angefochtenen Bescheiden und sieht unter Verweis auf die dortigen Ausführungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer Darstellung des Tatbestandes ab. Randnummer 4 Der Kläger, dem in Griechenland bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde, hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 5 Dabei mag dahinstehen, ob der entsprechende Anspruch des Klägers bereits aus § 51 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA folgt. Denn der Kläger hat jedenfalls auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, juris). Hinsichtlich der behördlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger oder inhaltlich unrichtig gewordener Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Die Vorschriften ermächtigen das Bundesamt zu einer Abänderung seiner früheren Entscheidung, wenn sie sich als inhaltlich unrichtig erweisen sollte. Die Rechtskraft muss weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. In diesem Fall verdichtet sich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 49 Abs. 1 VwVfG zu einem Rechtsanspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (und sodann auch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes) und erlaubt eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Klägers. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Ausländer im Falle einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, juris). So liegt der Fall hier, da der Kläger nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Randnummer 6 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Solche Bedingungen können vorliegen, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.). Art. 3 EMRK verpflichtet jedoch nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 und Urteil vom 21.01.2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413). Auch gewährt Art. 3 EMRK den von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a. a. O.). Randnummer 7 Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738.10, Paposhvili/Belgien - hudoc Rdnr. 182, 187, 191 m.w.N.). Randnummer 8 Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hinsichtlich des Art. 3 EMRK gleichlautenden Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entschieden, dass der Umstand, dass Personen, denen ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, nur dann zu der Feststellung führen kann, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17). Randnummer 9 Ob die in dem Zielstaat herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen in Bezug auf den hiervon konkret betroffenen Kläger zu beurteilen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben (BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - NVwZ 2016, 1242; Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris). Randnummer 10 Nach diesen Maßstäben ist bei Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen anzunehmen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Griechenland eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Für ihn besteht die Gefahr, über einen längeren Zeitraum obdachlos zu werden, damit auch keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen zu haben, nicht hinreichend mit Nahrungsmitteln und vor allem auch den von ihr benötigten Medikamenten versorgt zu werden. Insbesondere ist die besondere Schutzbedürftigkeit auch von anerkannt Schutzberechtigten zu berücksichtigen, die anders als bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht auf Sprachkenntnisse und ein soziales Netz in Gestalt der (Groß-)Familie zurückgreifen können. Randnummer 11 International anerkannte Schutzberechtigte werden vom griechischen Staat nicht mit einer Unterkunft unterstützt (PRO ASYL/RSA, Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23.06.2017). Sie sind insoweit der einheimischen Bevölkerung gleichgestellt, der auch keine Sozialwohnungen zur Verfügung gestellt werden. Die Situation für rückkehrende Schutzberechtigte ist aber schwieriger, da sie nicht über Kontakte und Beziehungen verfügen, mit denen das private Anmieten von Wohnungen ermöglicht wird. Nach der Erkenntnislage (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.09.2018 an das VG Schwerin) ist das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, hilfsweise Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich Vorurteile erschwert. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger im Falle einer Überstellung nach Griechenland der erheblichen Gefahr von Obdachlosigkeit ausgesetzt. Randnummer 12 Das Gericht ist davon überzeugt, dass die vor Ort bestehenden Möglichkeiten der Erlangung eines Obdachs - selbst bei hoher Eigeninitiative - tatsächlich nicht ausreichen, um flächendeckend und für den Großteil der zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten ein solches zu gewährleisten. Dies ergibt sich schon daraus, dass zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte nach der derzeitigen Erkenntnislage zum Großteil auf der Straße oder in besetzten oder verlassenen Gebäuden leben. Randnummer 13 Zwar werden Asylbewerbern Wohnungen zur Verfügung gestellt. International Schutzberechtigten wurde es auch gestattet, nach ihrer Anerkennung in einer Übergangsphase von sechs bis zwölf Monaten in der Unterkunft zu bleiben (Auswärtiges Amt an das VG Schwerin am 26.09.2018; PRO ASYL/RSA, Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30.08.2018); eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es jedoch nicht (PRO ASYL/RSA vom 30.08.2018, a. a. O.) Tatsächlich soll es noch nicht zu erzwungenen Evakuierungen gekommen sein (Auswärtiges Amt an das VG Schwerin am 26.09.2018 und an das VG Stade vom 06.12.2018). Aus der Praxis, Schutzberechtigte nicht aus Asylbewerberunterkünften zu vertreiben, lässt sich jedoch nicht darauf schließen, dass schutzberechtigten Rückkehrern die Möglichkeit gewährt wird, in Unterkünften für Asylbewerber zu leben (so aber VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 - 9 L 703.18 A -, juris). Im Übrigen ist zum 01.01.2020 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach alle anerkannt Schutzberechtigten unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung die Unterkünfte für Asylbewerber verlassen sollen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 04.12.2019). Das Auswärtige Amt geht in seiner Stellungnahme vom 06.12.2018 an das VG Stade des Weiteren davon aus, dass Personen, die den zugeteilten Wohnraum verlassen und einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat stellen, auf die Wohnraumüberlassung verzichten. Auch aus den Erkenntnissen von PRO ASYL/RSA (Update 30.08.2018) ergibt sich, dass Rückkehrer nicht in Asylbewerberunterkünften unterkommen können. Dort wird ausgeführt, dass kein Fall einer nach Griechenland abgeschobenen Person bekannt sei, die nach der Rückkehr von den zuständigen Behörden eine Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms erhalten hat oder offiziell an ein Flüchtlingslager in der Region Attika (oder anderswo auf dem Festland) verwiesen wurde. Darüber hinaus habe kein rücküberstellter anerkannter Flüchtling Informationen über Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Unterstützung in Form von Bargeld erhalten. In von PRO ASYL/RSA begleiteten Fällen von Rückkehrenden aus anderen europäischen Ländern nach Griechenland wurde dokumentiert, wie die Betroffenen obdachlos und unter prekären Bedingungen in besetzten Gebäuden in Athen oder in verlassenen Gebäude ohne Zugang zu Strom und Wasser leben. Auch Obdachlosenunterkünfte stehen praktisch nicht zur Verfügung. Aus den Recherchen von PRO ASYL/RSA (Update 30.08.2018) über die einzelnen Unterkünfte ergibt sich, dass alle Unterkünfte begrenzte Kapazitäten hatten und zum Zeitpunkt der Recherche entweder voll belegt waren oder Wartelisten führten. Viele Unterkünfte haben keine Personen aufgenommen, die weder Griechisch noch Englisch sprechen. Einige verlangten aktuelle Steuerbescheinigungen. PRO ASYL/RSA (a. a. O.) berichtet, dass es im Zeitpunkt der Recherche für Schutzberechtigte unmöglich gewesen wäre, auch nur zeitweise untergebracht zu werden. Randnummer 14 Auch das UNHCR-Unterbringungsprogramm ESTIA wird dem Kläger sehr wahrscheinlich keine Unterkunftsmöglichkeit eröffnen. Das Auswärtige Amt berichtet in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Stade vom 06.12.2018, dass in diesem Programm derzeit 16.700 Asylbewerber und 4.800 anerkannt Schutzberechtigte untergebracht sind. Die Auslastungsquote liege bei 98 Prozent der bereitgestellten Kapazitäten. Sie werde sich voraussichtlich zum Winter weiter erhöhen. Laut PRO ASYL/RSA vom 30.08.2018 sind nach Griechenland abgeschobene Personen von dem Unterbringungsprogramm nicht erfasst. Die hohe Zahl von Schutzberechtigten, die im Rahmen des Programms untergebracht sind, wird darauf zurückzuführen sein, dass Personen, denen in Griechenland im Rahmen des Asylverfahrens eine Wohnung durch das ESTIA-Programm zugewiesen wurde, diese Wohnung auch nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens weiter nutzen können (Auswärtiges Amt an das VG Stade vom 06.12.2018). Die vom Auswärtigen Amt in der Auskunft vom 06.12.2018 an das VG Stade beabsichtigte Bereitstellung von 5.000 Wohnungsplätzen für anerkannt Schutzberechtigte ist anscheinend mit dem Start des "HELIOS 2-Programms" (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) durch die Europäische Kommission zum 01.06.2019 mit Unterstützung des griechischen Staates, welches für die Dauer von Juni 2019 - November 2020 ausgelegt ist, umgesetzt worden. Das Projekt zielt auf die Unterstützung der Integration von Schutzstatusinhabern, die derzeitig in Übergangsunterkünften leben, in die griechische Gesellschaft ab. Es beinhaltet Integrationskurse, Unterbringungsunterstützung, Unterstützung der Beschäftigungsfähigkeit, Integrationsüberwachung und Sensibilisierung der Gastgesellschaft. Die Zielgruppe des HELIOS-Projektes sind die nach dem 01.01.2018 anerkannten Schutzberechtigten. Das Projekt bietet dabei insbesondere finanzielle Hilfen zur Anmietung eigenen Wohnraums. Die Teilnehmer erhalten Informationen und Unterstützung bei der Wohnungssuche und eine allgemeine finanzielle Starthilfe (einmalige Auszahlung von 440 € für Alleinstehende und bis zu 1.490 € für Familien mit sechs oder mehr Personen). Das Programm beinhaltet einen monatlichen Zuschuss zu den Mietkosten von 162 € für Alleinstehende und bis zu 630 € für Familien mit sechs oder mehr Personen. Voraussetzung ist insbesondere die offizielle RegistrierungundUnterbringungineinemoffenenUnterbringungszentrum,Aufnahme-undIdentifikationszentrum (RIC), einem Hotel des IOM-FILOXENIA-Projekts oder des ESTIA-Programms. Erforderlich ist insbesondere die Vorlage eines über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten laufenden Mietvertrages und eines Dokuments über ein Konto bei einer griechischen Bank, ferner eines Kontoauszuges mit der IBAN des Vermieters. Randnummer 15 Das derzeitig vorgesehene Ende des Projektes ist der November 2020 ("Project regulations handbook" von HELIOS, Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection). Das HELIOS 2-Programm stellt damit Voraussetzungen auf, die zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte größtenteils nicht erfüllen können. Voraussetzung sind insbesondere die offizielle Registrierung und Unterbringung in einem offenen Unterbringungszentrum, Aufnahme- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel desIOM-FILOXENIA-ProjektsoderdesESTIA-Programms.Zudemmusseinübereinen Zeitraum von mehr als sechs Monaten laufender Mietvertrag vorgelegt werden. Diese Voraussetzungen dürften nur anerkannte Schutzberechtigte erfüllen, die in Griechenland geblieben sind, nicht aber die Zurückkehrenden. Damit ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Urteil vom 02.09.2019 - 5 A 326/18) "zahlreiche Nichtregierungsorganisationen unterstützten bei der Wohnungsfindung" gestützt auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 06.12.2018 sowie 26.09.2018 überholt. Es besteht für anerkannt Schutzberechtigte nämlich lediglich die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung zur Deckung von Mietkosten im Rahmen des oben bereits dargestellten HELIOS 2-Programms. Ob das HELIOS 2-Programm im Übrigen genügend Auffangplätze bietet, zumal jene anerkannten Schutzberechtigte zu unterstützen, welche aufgrund des neuen Asylgesetzes vom 01.11.2019 ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus ihre Unterkünfte verlassen müssen, ist derzeit nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes (an das Verwaltungsgericht Berlin) vom 04.12.2019unklar. Randnummer 16 Die Gefahr von Obdachlosigkeit besteht unabhängig davon, ob inzwischen staatliche Leistungen für Wohnkosten zur Verfügung gestellt werden. Nach der bisherigen Auskunftslage gab es solche Leistungen nicht (PRO ASYL/RSA vom 23.06.2017, Auswärtiges Amt an das VG Schwerin vom 26.09.2018). Das Auswärtige Amt (an das VG Schwerin vom 26.09.2018 und an das VG Stade vom 06.12.2018) berichtet allerdings, dass im Jahr 2017 eine staatliche Wohnungsbeihilfe von 70 € pro Person bis 210 € pro Haushalt beschlossen worden sei und zum 01.01.2019 eingeführt werden sollte. Ob es hierzu gekommen ist, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht, bedarf aber auch keiner weiteren Aufklärung, weil der Kläger von den Leistungen nicht profitieren würde (vgl. auch AA, Auskunft an das VG Berlin vom 04.12.2019). Laut Auswärtigem Amt (Auskunft an das VG Stade vom 06.12.2018) soll Voraussetzung für den Bezugsanspruch ein fünfjähriger dauerhafter Aufenthalt in Griechenland sein, den der Kläger nicht vorweisen kann. Abgesehen davon wird der Kläger unabhängig von den ihm gewährten Sozialleistungen aufgrund der prekären Unterbringungssituation sehr wahrscheinlich nicht in der Lage sein, eine Unterkunft zu finden. Wie bereits ausgeführt, ist das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte durch das bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten und Vorurteile erschwert und wird gerade für den Kläger, der über kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit verfügt, besonders schwierig sein. Randnummer 17 Es gibt in Griechenland daneben der gesamten Bevölkerung offenstehende Obdachlosenunterkünfte. Sämtliche Obdachlosenunterkünfte sind meist voll belegt oder führen Wartelisten. Die Kapazitäten der zur Verfügung stehenden Obdachlosenunterkünfte sind daher nicht ansatzweise ausreichend und die meisten Obdachlosenunterkünfte nehmen nur Personen auf, die die griechische Sprache beherrschen, so dass in der Realität hier kein Obdach zu erlangen ist (PRO ASYL/RSA, Update vom 30.08.2018, S. 6 f.). Randnummer 18 Die letzte Möglichkeit wäre es, in verlassenen oder besetzten Gebäuden unterzukommen. Die zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten hierauf zu verweisen, ist jedoch unzumutbar. Soweit das Verwaltungsgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 02.09.2019 (Az. 5 A 326/19) oder die
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.