(2). sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, (3.) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, (4.) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3 und (5.) Werbeanlagen, ausgenommen Sonderbauten,
- a)die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
- b)die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und
- c)die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Errichtung, sondern auch für die Änderung baulicher Anlagen, da gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung bedürfen, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 BauO LSA nichts anderes bestimmt ist. Das Wohngebäude der Antragstellerin, an dem das streitige Vorhaben, der Anbau neuer Balkone, durchgeführt werden soll, lässt sich keinem der in § 62 Satz 1 BauO LSA genannten Anlagen zuordnen. Insbesondere gehört es nicht zur Gebäudeklasse 3, sondern zur Gebäudeklasse 4, die nicht in § 62 Satz 1 BauO LSA aufgeführt ist. Randnummer 14 Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA gehören zur Gebäudeklasse 3 „sonstige“, also nicht unter die § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BauO LSA fallenden Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, während nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauO LSA der Gebäudeklasse 4 Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² zuzuordnen sind. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ist Höhe im Sinne des Satzes 1 das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Nach dem von der Antragstellerin mit dem Bauantrag eingereichten Gebäudeschnitt (Bl. 25 des Verwaltungsvorgangs) liegt der Fußboden des zweiten Obergeschosses des in Rede stehenden Wohngebäudes 6,90 m über der dort angegebenen Geländeoberfläche, während sich der Fußboden des Dachgeschosses 9,75 m über der Geländeoberfläche befindet. Nach den Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 4. Mai 2020 (Bl. 101 GA) wurde im Rahmens eines am 23. Januar 2020 durchgeführten Ortstermins ermittelt, dass die Fußbodenoberkante des zweiten Obergeschosses 6,83 m und die Fußbodenoberkante des Dachgeschosses 9,68 m über der mittleren Geländeoberfläche liegen. Damit kommt es für die Einordnung des Gebäudes in die Gebäudeklasse 3 oder 4 entscheidend darauf an, ob im Dachgeschoss ein Aufenthaltsraum im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA „möglich“ ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Randnummer 15 Möglich ist ein Aufenthaltsraum, wenn er ohne - genehmigungspflichtige oder - freie - Änderung der äußeren Gestalt des Gebäudes eingerichtet werden kann (vgl. zur entsprechenden Regelung in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBauO: Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBauO, Stand: Januar 2020, Art. 2 Rn. 345). Die Möglichkeit eines Aufenthaltsraums hängt allein davon ab, ob die Gebäudeausmaße es zulassen, dass ein Raum entsteht, der die für einen Aufenthaltsraum nötigen Voraussetzungen aufweist (BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 2 CS 13.2472 - juris Rn. 5). Es genügt, wenn seine Einrichtung nach den Abmessungen des Geschosses, namentlich im Hinblick auf die erforderliche Mindesthöhe ( § 46 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ) in Betracht kommt, ggf. auch nach zusätzlichen Ausbaumaßnahmen (Jäde, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 2 Rn. 32). Danach sind auch Räume in nicht ausgebauten, aber ausbaufähigen Dachgeschossen zu berücksichtigen (Simon/Busse, a.a.O.). Weitere bauordnungsrechtliche Anforderungen als an die vorgegebenen Maße sind an den Begriff des „möglichen Aufenthaltsraums“ nicht zu stellen; solche wären auch mit einer praktikablen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA schwer zu vereinbaren. Es kommt also z.B. nicht auf die Belichtung ( § 46 Abs. 2 BauO LSA ), den Treppenzugang, den Brandschutz (z.B. zweiter Rettungsweg) oder den Wärmeschutz an. Diese materiellen bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind zwar für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsraums von Bedeutung, wegen der relativ einfachen Möglichkeit der Nachrüstung für die Beurteilung als „möglicher“ Aufenthaltsraum jedoch nicht entscheidend (Dirnberger, in: Simon/Busse, a.a.O., Rn. 353). Randnummer 16 Der Senat hält das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Beurteilungskriterium der „Aufenthaltsraumverdächtigkeit“ bzw. des baulichen Aufwandes für eine Nutzbarmachung des Raumes als Aufenthaltsraum für keinen geeigneten Maßstab zur Bestimmung der „Möglichkeit“ der Einrichtung eines Aufenthaltsraums. Das Kriterium der „Aufenthaltsraumverdächtigkeit“ mag eine Rolle spielen bei der Frage, ob ein Raum die Merkmale eines Aufenthaltsraums (bereits) erfüllt, also im Sinne von § 2 Abs. 5 BauO LSA nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen (objektiv) geeignet ist (vgl. dazu: Mann, in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl., 2020, § 2 Rn. 113 f.). Insoweit mag entscheidend sein, ob der Raum u.a. die für einen Aufenthaltsraum erforderlichen (notwendigen) Fenster hat, ob er über eine Treppe erreichbar ist, ob die Decke unter dem Raum statisch so ausgelegt ist, wie dies für eine Nutzung als Aufenthaltsraum (Verkehrslast) erforderlich ist und ob der Raum innerhalb der nach den Regeln der EnEV wärmegedämmten Gebäudehülle liegt und es im Übrigen nur eines geringen baulichen Aufwandes bedarf, um den Raum endgültig als Aufenthaltsraum nutzbar zu machen (vgl. Mann, a.a.O., Rn. 114). Das Abstellen auf den baulichen Aufwand für einen Dachgeschossausbau ist kein geeigneter Maßstab, weil die in Sachsen-Anhalt geltende gesetzlich Regelung ausdrücklich auf „mögliche“ Aufenthaltsräume abstellt. Randnummer 17 Dies zugrunde gelegt, ist im Dachgeschoss des Gebäudes nach dessen Abmessungen die Einrichtung von Aufenthaltsräumen möglich. Nach § 46 Abs. 1 BauO LSA müssen Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben; dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat bewusst auf die Festlegung einer Mindestraumhöhe u.a. im Dachraum verzichtet, da insoweit keine Schutzbedürftigkeit bestehe und eine differenzierte Regelung für den Dachgeschossausbau in bestehenden Gebäuden nicht gerechtfertigt erscheine (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 29. Juni 2005, LT-Drs. 4/2252, S. 235). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die lichte Höhe des Dachraums für die Möglichkeit der Herstellung eines Aufenthaltsraums bedeutungslos wäre. Werden an die Aufenthaltsraumhöhen keine Anforderungen gestellt, ist von einem möglichen Aufenthaltsraum auszugehen, wenn die vorhandene Höhe tatsächlich einen Aufenthalt ermöglicht (Jäde, a.a.O., Rn. 52a), was jedenfalls bei einer Raumhöhe von 2,00 m der Fall sein soll (Jäde, a.a.O.). Nach den Angaben der Antragstellerin in dem dem Bauantrag beigefügten Gebäudeschnitt beträgt die Höhe des Dachraums bis zu den Kehlbalken 2,26 m, was die Einrichtung eines Aufenthaltsraums ohne weiteres ermöglichen würde. Aber auch wenn man das Höhenmaß von 1,96 m zwischen Fußbodenoberkante und Kehlbalken zugrunde legt, das in dem mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 eingereichten Gebäudeschnitt (Bl. 32 GA) dargestellt ist und nach den Angaben der Antragstellerin auf einer Messung beruht, wäre es noch möglich, im Dachgeschoss einen Aufenthaltsraum einzurichten unabhängig davon, ob - wie der Antragsgegner geltend gemacht hat - das Kehlgebälk verändert und ohne größere statische Probleme die Decke für ausgebaute Wohnungen höhergesetzt werden könnte. Randnummer 18 Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass - wie in den eingereichten Gebäudeschnitten angegeben - die Tragkraft der Decke (des zweiten Obergeschosses) nicht für eine Wohnnutzung ausreicht. Nach den Angaben des Architekten Schnauder in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 30. April 2020 (Bl. 119 GA) handelt es sich bei dem Gebäude um einen typischen DDR-Wohnungsbautyp, bei dem die Dachkonstruktion in der Regel als Kehlbalkendach ausgebildet worden sei. Die oberste Geschossdecke sei analog den anderen Geschossdecken ausgebildet worden. Ein Dachgeschossausbau sei bei diesem Gebäudetyp möglich und auch schon durchgeführt worden. Randnummer 19 Da mithin die Genehmigungsfiktion des § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA nicht eingetreten ist, bedurfte es auch nicht der - vorherigen oder zeitgleichen - Rücknahme einer als erteilt geltenden Baugenehmigung als Voraussetzung für die Rücknahme des Fiktionszeugnisses. Randnummer 20 2. Die Rücknahmeverfügung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und in der Bescheidbegründung angegeben, dass der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine höhere Gewichtung zukomme als dem persönlichen Interesse der Antragstellerin, aufgrund einer tatsächlich nicht eingetretenen Genehmigungsfiktion zu einer Baugenehmigung zu gelangen. Randnummer 21 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung noch davon ausging, dass sich die Einstufung in die Gebäudeklasse 4 daraus ergebe, dass das zweite Obergeschoss das höchstgelegene Geschoss sei, in dem ein Aufenthaltsraum möglich sei, und dieses im Mittel mehr als 7,00 m über der Geländeoberfläche liege, während er nunmehr darauf abstellt, dass zwar die Fußbodenoberkante des zweiten Obergeschosses (nur) 6,83 m über der Geländeoberfläche liege, das Dachgeschoss aber das für die Höhenberechnung maßgebliche Geschoss sei. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen; erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 - juris Rn. 16, m.w.N.). Gemessen daran hat der vom Antragsgegner vorgenommene Austausch eines Begründungselements keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides, insbesondere in Bezug auf die Ermessensentscheidung. Der Antragsgegner hat den Rücknahmebescheid nicht dadurch in seinem Wesen geändert, dass sich die von ihm vorgenommene Einstufung des Gebäudes in die Gebäudeklasse 4 aus anderen als den im Bescheid vom 11. Oktober 2019 angegeben Gründen ergibt. Randnummer 22 Ein Ermessensfehler ist auch nicht darin zu erblicken, dass - wie die Antragstellerin geltend gemacht hat - bei anderen Gebäuden dieses Typs (L-Straße 22 bis 24, 26 bis 28 und 30 bis 32 nach Durchführung von vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA Balkone angebaut wurden. Die von der Antragstellerin gerügte „Änderung der Genehmigungspraxis“ des Antragsgegners beruht auf der Rundverfügung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt Nr. 19/2019 vom 7. Dezember 2017 (Bl. 163 ff. GA). Darin wurden die unteren Bauaufsichtsbehörden darauf hingewiesen, dass von einem „möglichen Aufenthaltsraum“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA auszugehen sei, wenn die vorhandene Raumhöhe tatsächlich einen Aufenthalt ermögliche, also jedenfalls bei einer Raumhöhe ab 2,00 m; es komme somit nicht darauf an, welcher bauliche Zustand im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Bauantrag z.B. hinsichtlich nicht vorhandener Fensteröffnungen, Trennwände, etc. gegeben sei, also ob die Räume insoweit nach an den sie zu stellenden Anforderungen für den dauerhaften Aufenthalts tatsächlich geeignet seien, sondern darauf, ob ein Aufenthaltsraum der Höhe nach möglich sei. Dies entspricht der oben dargelegten Rechtsauffassung des Senats. Die daraufhin erfolgte Aufgabe eine abweichenden, nicht der Rechtslage entsprechenden „Genehmigungspraxis“ durch den Antragsgegner vermag einen Ermessensfehler nicht zu begründen. Randnummer 23 3. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dieses liegt darin begründet, dass die Antragstellerin sonst aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von dem Fiktionszeugnis, das gemäß § 68 Abs. 5 Satz 3 BauO LSA der Genehmigung gleichsteht, Gebrauch machen und ihr Vorhaben verwirklichen könnte, ohne dass in dem durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sämtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Standsicherheit der neuen Gebäudeteile ( § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ), geprüft wurde, und dadurch vollendete Tatsachen geschaffen würden, die sich nach Fertigstellung nur mit hohem Aufwand wieder rückgängig machen ließen (vgl. zur Baueinstellung: Beschluss des Senats vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 - juris Rn. 3 ). Dass nach dem Vortrag der Antragstellerin bei anderen Gebäuden dieses Typs - rechtswidrig - Balkonanlagen im vereinfachten Verfahren nach § 62 BauO LSA genehmigt und bereits errichtet wurden, steht dem nicht entgegen. Dass die in der angegriffenen Verfügung gegebene Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt. Randnummer 24 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 25 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat schließt sich der Bemessung des Streitwerts durch die Vorinstanz an. Randnummer 26 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).