Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von Vorverfahrenskosten - getrennt geführte Widerspruchsverfahren - Widerspruchsführer bilden bei Widerspruchseinlegung keine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB 2 mehr - Vorliegen "derselben Angelegenheit" Leitsatz Der Einordnung als "dieselbe Angelegenheit" iS von § 15 Abs 2 RVG im Wege der Auslegung steht nicht entgegen, dass die Widerspruchsführer zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung keine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II mehr gebildet haben. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale)
(3)VV RVG). Diese bestimmt sich innerhalb eines Betragsrahmens von 50,00 bis 640,00 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 300,00 Euro (so genannte Schwellengebühr) nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG), und zwar bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach dem Gegenstandswert richten, unter Berücksichtigung auch des Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält jedoch die von ihm bestimmte Gebühr nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal. Er kann sie nach § 15 Abs. 2 RVG "in derselben Angelegenheit" nur einmal fordern. Randnummer 33
- b)Wann "in derselben Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG sowie des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (vgl. BSG Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R, RdNr 16, juris). § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen hierfür nur Regelbeispiele (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 27/13 R, RdNr 15, juris). Die Klägerinnen gehen daher mit ihrer Annahme fehl, der Beklagte habe die Normenhierarchie nicht beachtet. § 17 Nr. 1a RVG regelt gerade nicht, dass zwei parallel geführte Widersprüche verschiedene Angelegenheiten sind. Der § 17 Nr. 1a RVG regelt, dass jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind. Hierbei wird deutlich, dass aufeinander aufbauende Verfahrensstufen nicht dieselbe Angelegenheit darstellen können. Mehrere - wie vorliegend – zeitgleich nebeneinander geführte Widerspruchsverfahren regelt diese Norm hingegen nicht. Randnummer 34
- aa)Bei dieser Sachlage ist durch Auslegung zu klären, ob der geltend gemachte gebührenrechtliche Sachverhalt "dieselbe Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne darstellt. Für die Bestimmung, ob mehrere Gegenstände dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG oder mehrere Angelegenheiten darstellen, sind die Umstände des konkreten Einzelfalls und der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend. Das BSG führt im Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 27/13 R, RdNr 15, juris hierzu aus: "Dieselbe Angelegenheit liegt vor, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt." Stimmen somit der Inhalt und die Zielsetzung in diesem Sinne weitestgehend überein, ist die Tätigkeit nur einmal abrechenbar (BSG, Urteil vom 09. März 2016 – B 14 AS 5/15 R, RdNr 21, juris). Vor diesem Hintergrund kann es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handeln, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft zu einer Erhöhung der Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG führt. So kann bei mehreren Auftraggebern einer Bedarfsgemeinschaft "dieselbe Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch dann vorliegen, wenn die Aufhebung und Erstattung der individuellen Ansprüche in getrennten Bescheiden geregelt wird und mit jeweils gesonderten Vollmachten selbstständige Widersprüche eingelegt werden (BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 27/13 R –, Leitsatz, juris). Maßgeblich ist dabei immer, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt ( Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. September 2018 – L 4 AS 414/18 B – RdNr 29, juris). Randnummer 35 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Unter Anwendung der genannten Kriterien ist in den beiden geführten Widerspruchsverfahren gebührenrechtlich "dieselbe Angelegenheit" zu sehen. Zwar erfolgte die Aufhebung und Erstattung der individuellen SGB II-Ansprüche in getrennten Bescheiden, gegen die selbstständige Widersprüche mit gesonderten Vollmachten eingelegt worden sind. Auch bezogen sich die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - in gleicher Weise wie die Leistungsbewilligungen - auf die Individualansprüche der Klägerinnen. Die Widerspruchsverfahren beruhten jedoch auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der zeitgleichen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sämtliche Mitglieder der einstigen Bedarfsgemeinschaft aus dem "Rechtswidrigkeitsgrund" des Bezugs von Einkommen (Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld) durch die Klägerin zu 2). Randnummer 36 Die Aufhebungsentscheidung durch den Beklagten erfolgte unter fehlerhafter Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, so dass keine umfassende Prüfung von subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen vorgenommen wurde. Mithin war dies auch nicht für die anwaltliche Prüftätigkeit erforderlich. Dies wird auch aus den Widerspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten deutlich, welche nur in den Namen und Zahlen variieren, mithin einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen. Dass unterschiedliche Summen von den Klägerinnen zurückgefordert wurden, ist dem System der individuellen Bedarfsberechnung im SGB II geschuldet, welche auch bei der Aufhebung und Erstattung Berücksichtigung findet. Randnummer 37 Auch war die Klägerin zu 2) während des aufgehobenen Zeitraums bereits volljährig gewesen, so dass keine unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe für die anwaltliche Tätigkeit durch eine gesondert vorzunehmende Prüfung der Haftungsbeschränkung für Minderjährige vorlagen. Randnummer 38
- bb)Dagegen spricht auch nicht, dass zum Zeitpunkt der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen und der durchgeführten Widerspruchsverfahren die Klägerin zu 1) nicht mehr mit der Klägerin zu 2) in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt hat. Denn dieser Umstand wirkte sich nicht auf die anwaltliche Prüftätigkeit aus. Inhaltlich regelten die betroffenen Bescheide identische Zeiträume, in welchen diese Bedarfsgemeinschaft noch bestanden hat. Deshalb führte der Prozessbevollmächtigte auch nur ein Gespräch mit der Klägerin zu 1). Sie ist nicht nur die Mutter der Klägerin zu 2), sondern war auch die gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB II antragstellende Person, für die die Vermutung der Bevollmächtigung für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft galt. Der Umstand des gemeinsamen Leistungsbezuges bildet daher den Rahmen für die beauftragte anwaltliche Tätigkeit. Randnummer 39
- c)Die Tatsache, dass der Beklagte in den Abhilfeentscheidungen vom 9. November 2016 zwei Kostengrundentscheidungen getroffen hat, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Abrechnung des Geschäfts als "dieselbe Angelegenheit" vorzunehmen. Dem liegt zugrunde, dass nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung übernommen werden. So generiert der Verzicht auf eine Verbindung der Verfahren keinen höheren Gebührenanspruch. Mithin konnte der Prozessbevollmächtigte zwar formal zwei Kostenfestsetzungsanträge stellen, jedoch daraus keinen höheren Gebührenanspruch herleiten. Es ist daher nicht fehlerhaft, dass der Beklagte nur einen Kostenfestsetzungsbescheid auf die zwei Kostenfestsetzungsanträge hin erlassen hat. In diesen hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass er die beide Abrechnung zu "derselben Angelegenheit" zusammenfasst und mit der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG gemeinsam vergütet, mithin eine weitergehende Vergütung aufgrund von Unbilligkeit der Festsetzung zurecht ablehnt. Randnummer 40 4. Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Vergütung mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 7. März 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. Juli 2017 wird auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehende Geschäftsgebühr in Höhe von 300 Euro hier als nicht unbillig anzunehmen ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 42 Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall.