Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Aufwendungen für den Besuch eines sich in Haft befindlichen nichtehelichen Lebensgefährten Leitsatz 1. Anders nicht gedeckte und nicht nur einmalige Aufwendungen zum Besuch eines nichtehelichen Lebensgefährten können in einer Sondersituation einen Härtefallmehrbedarf begründen. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) schützt die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen. Dies erfasst auch Beziehungen außerhalb von Ehe und Familie. (Rn.22) 2. Außerhalb des Schutzbereichs von Art 6 GG bedarf die Feststellung einer im Hinblick auf § 21 Abs 6 SGB II relevanten engen persönlichen Bindung, die als tatsächlich gelebte Beziehung von besonderer Nähe, wechselseitiger Verantwortlichkeit füreinander sowie Rücksichtnahme und Beistandsbereitschaft geprägt ist und deshalb für die individuelle personale Existenz herausgehobene Bedeutung hat, regelmäßig einer vertieften Begründung und einer eingehenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. (Rn.26) 3. In welchem Umfang Besuche einer in diesem Sinne nahestehenden Person in Haft im Rahmen von § 21 Abs 6 SGB II zu berücksichtigen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (etwa der konkreten Beziehungssituation vor und während der unfreiwilligen Trennung, anderen Kontaktmöglichkeiten, der Entfernung und den anfallenden Kosten). (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 16. März 2017, S 24 AS 1574/15, Urteil nachgehend BSG, 26. Januar 2022, B 4 AS 3/21 R, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. März 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 11. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. Dezember 2014 abzuändern und der Klägerin für den Monat Februar 2015 weitere 79,78 EUR zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Besuche ihres inhaftierten Lebensgefährten. Randnummer 2 Die 1962 geborene Klägerin lebte allein in einer Wohnung in H ... Sie bezog laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Dieser hatte ihr zuletzt mit Bescheid vom 11. November 2014, geändert durch Änderungsbescheid vom 1. Dezember 2014, Arbeitslosengeld II für die Zeit von Dezember 2014 bis Mai 2015 bewilligt. Dieses betrug für den Monat Februar 2015 insgesamt 439,50 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Bedarfe den Regelbedarf i.H.v. 399 EUR, einen Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung i.H.v. 9,18 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) i.H.v. 381,46 EUR sowie als bedarfsminderndes Einkommen eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung i.H.v. 380,14 EUR. Randnummer 3 Die Klägerin unterhielt nach eigenen Angaben seit 1998 eine Beziehung zu Herrn Al. A ... Dieser befand sich seit August 2012 in Haft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) H., später in der JVA B., wo die Klägerin ihn regelmäßig besuchte. Im April 2014 hatte sie beim Beklagten erstmals einen – erfolglosen – Antrag auf Leistungen für die bei diesen Besuchen anfallenden Fahrkosten gestellt. Herr A. sei seit September 2013 in B. inhaftiert. Dort besuche sie ihn zweimal im Monat. Die Fahrstrecke von 250 km (Hin- und Rückfahrt) lege sie mit dem Pkw zurück. Aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse sei es ihr aber nicht möglich, die Kosten selbst zu tragen. In der Vergangenheit habe sie keine entsprechenden Anträge gestellt, weil sie nicht gewusst habe, dass sie dafür Leistungen hätte erhalten können. Randnummer 4 Unter dem 25. Februar 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut Leistungen für die Fahrten zur JVA B., wo sie ihren Lebensgefährten am 5. und am 19. Februar 2015 besucht habe. Am 5. Februar seien Kosten i.H.v. 44,23 EUR angefallen, am 19. Februar solche i.H.v. 35,55 EUR. Entsprechende Tankquittungen fügte die Klägerin bei, außerdem Besuchsscheine der JVA. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 9. März 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei in der Lage, die Kosten aus eigenen Kräften und Mitteln in vollem Umfang zu decken. Es lägen keine temporäre Bedarfsgemeinschaft und kein besonderer, unabweisbarer Bedarf nach den §§ 21, 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) vor. Randnummer 6 Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 als unbegründet zurück. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II, weil die Fahrkosten keinen unabweisbaren Bedarf darstellten. Sie seien aus der Regelleistung zu bestreiten. Es handele sich nicht um Kosten, die durch die Wahrnehmung eines Umgangsrechts entstünden; vielmehr seien sie mit den Kosten von privaten Besuchen vergleichbar. Es liege auch kein unabweisbarer Bedarf i.S.v. § 24 SGB II vor. Randnummer 7 Am 29 April 2015 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben und einen Anspruch auf weitere 79,78 EUR für den Monat Februar 2015 geltend gemacht. Sie unterhalte zu Herrn A. eine feste, eheähnliche Beziehung. Vor seinem Haftantritt hätten sie gemeinsam den Alltag verbracht, seien zusammen einkaufen gegangen und hätten gemeinsame Unternehmungen getätigt, wie es bei Paaren üblich sei. Sie hätten zwar in getrennten Wohnungen geschlafen. Diese hätten aber seit 2010 sehr nahe beieinander gelegen. Das getrennte Wohnen rechtfertige es nicht, ihre Beziehung als bloße Freundschaft anzusehen. Sie kümmere sich z.B. um die Behördenangelegenheiten des Herrn A., habe sein altes Mietverhältnis abgewickelt, die Einlagerung seines Mobiliars organisiert, sich später um neuen Wohnraum bemüht, seinen Zahlungsverkehr über ihr Konto erledigt und sich auch sonst um seine Angelegenheiten gekümmert. Vor seinem Haftantritt habe Herr A. ihr eine Generalvollmacht ausgestellt. Während eines Krankenhausaufenthalts im Herbst 2015 habe sie ihn nicht nur besucht, sondern auch mit der Stationsärztin seinen Gesundheitszustand und die weitere Behandlung besprochen. Auch den anschließenden Reha-Aufenthalt habe sie vorbereitet. Sie stehe zudem im ständigen Kontakt mit dem Psychologen und den Sozialarbeitern der JVA bezüglich des Langzeitbesuchs und des begleiteten Ausgangs des Herrn A ... Für den begleiteten Ausgang habe sie alle Kosten und die Verantwortung für den reibungslosen Ablauf übernommen. Sie selbst befinde sich aufgrund einer schweren Depression in ärztlicher Behandlung, und die Besuche bei ihrem Lebensgefährten trügen zu ihrer Genesung bei. Insoweit hat sie auf ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T. Ar. vom 14. April 2015 verwiesen. Randnummer 8 Mit Urteil vom 16. März 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 24 SGB II lägen nicht vor, weil es der Klägerin um Leistungen nicht bloß für einen einmaligen Bedarf, sondern für regelmäßig wiederkehrende Besuche gehe. Näher liege deshalb ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II. Auch dessen Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Insoweit hat das SG darauf abgestellt, dass die Situation bei Lebensgefährten, die an verschiedenen Orten wohnten, nicht mit derjenigen eines Elternteils und eines von ihm getrennt lebenden Kindes zu vergleichen sei. Dem Gericht sei zwar bewusst, dass ein Aufrechterhalten der Beziehung, welche dem Anschein nach durchaus stabil sei, für beide Beteiligte von hoher Bedeutung sei. Es sei aber kein derart verstärkter grundrechtlicher Schutz gegeben, wie dies in den Fällen des Umgangsrechts mit eigenen Kindern der Fall sei. Deshalb vermöge das Gericht dem nachvollziehbaren Anspruch der Klägerin kein ausreichendes Gewicht beizumessen. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass in den gesetzlichen Bestimmungen über den Strafvollzug zwar der Resozialisierungsgedanke betont werde, dass die zunehmende Zentralisierung der Unterbringung von Strafgefangenen dem aber nicht förderlich sei. Strafgefangene, deren Angehörige nur über beschränkte finanzielle Mittel verfügten, seien durch das Fehlen von finanziellen Unterstützungsleistungen bezüglich der Haftbesuche durchaus benachteiligt. Im Rahmen der SGB II-Leistungen lasse sich dieses Problem aber nicht lösen. Das SG hat die Berufung zugelassen. Das Urteil ist der Klägerin am 12. April 2017 zugestellt worden. Randnummer 9 Mit ihrer am 8. Mai 2017 erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass bei ihr ein Sonderbedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliege. Sie führe mit Herrn A. eine eheähnliche Gemeinschaft, die durch ein Einstands- und Verantwortungsgefühl geprägt sei. Sie kümmere sich um sämtliche Angelegenheiten des Herrn A ... Beispielhaft verweist sie auf die Beantragung von Wohngeld, die Regelung sämtlicher Mietangelegenheiten, die Korrespondenz mit dem Jobcenter, den Kontakt zur Krankenkasse und die Verwaltung seiner Finanzen. Zudem nutze sie jede Gelegenheit, Zeit mit ihm zu verbringen. Das getrennte Wohnen stehe der Annahme einer eheähnlichen Beziehung nicht entgegen. Vielmehr liege hier die Lebensform einer bilokalen Partnerschaft vor. Die beiden Partner lebten zwar in getrennten Haushalten; diese lägen sich aber unmittelbar gegenüber. Beide bekennen sich offen zu ihrer Paarbeziehung und würden in der Öffentlichkeit ohne Zweifel als Paar wahrgenommen. Bis zur Inhaftierung des Herrn A. hätten sie eine paarentsprechende Sexualität gepflegt. Weiter verweist die Klägerin darauf, dass nach Rechtsprechung des BVerfG soziale Kontakte wichtig seien, um das Resozialisierungsziel des Strafvollzugs zu erreichen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 unter Aufhebung des Urteils des SG Halle vom 16. März 2017 zur Geschäftsnummer S 24 AS 1574/15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2015 zu verpflichten, ihr für Besuche bei ihrem Lebensgefährten in der JVA B. im Februar 2015 zusätzliche Leistungen in Höhe von 79,78 EUR, zu gewähren. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 In der Rechtsprechung sei ein Mehrbedarf zwar anerkannt worden, wenn Eheleute ungewollt getrennt lebten. Die Beziehung der Klägerin zu Herrn A. falle aber nicht unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1. Grundgesetz (GG). Es liege auch keine Partnerschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II vor. Die Resozialisierung von Strafgefangenen könne nicht mit Mitteln des SGB II finanziert werden. Randnummer 15 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2, § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und keine Umstände vorliegen, die gleichwohl eine Entscheidung durch den gesamten Senat gebieten. Randnummer 17 2. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das SG statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG). Randnummer 18 3. Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 19
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