i. V. m. der EU-Richtlinie 2007/46/46 EG und der EG-VGV besteht schon deshalb nicht, weil die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 5 EG-FGV grundsätzlich dem Hersteller des Fahrzeugs erteilt wird. Dass hiervon im konkreten Fall abgewichen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Randnummer 19
kein Raum. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung käme zunächst durch die Herstellerin des Fahrzeugs in Betracht. Jedenfalls ist es aber nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte ein solches Verhalten zurechnen lassen müsste. Der Verweis des Klägers auf § 31
führt insoweit nicht weiter, da die Beklagte kein Organ der SEAT S.A. ist. Vielmehr müsste ein Fall einer Durchgriffshaftung vorliegen. Diese setzt aber zum Beispiel den Missbrauch der Rechtsform oder den Entzug von Kapital und eine dadurch bedingte Insolvenz voraus. Für Vergleichbares ist hier nichts ersichtlich." Randnummer 21 Dem schließt sich die Kammer an. Für den Hersteller Audi gilt nichts anderes als für den Hersteller Seat. "Täter" einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kann allenfalls Audi sein. Randnummer 22 Soweit ein anderer Senat des Oberlandesgericht Köln in einem Hinweisbeschluss vom 27.09.2018 (15 U 104/18) die vorläufige Rechtsauffassung vertreten hat, dass das Inverkehrbringen des Motors – der dort von VW hergestellt wurde - ausreicht, zeigt dass die selbst in einem Oberlandesgericht die Rechtsfragen umstritten sind. Hier wäre eine Klärung durch den BGH die einzig sinnvolle Lösung. dem dürfte aber entgegenstehen, dass nach den Erfahrungen und Recherchen der Kammer jedenfalls in der
scheidet aus Randnummer 31 Der BGH verortet die Figur der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung seit der TRIHOTEL-Entscheidung aus dem Jahr 2008 ausschließlich in § 826
(BGH, Urt. v. 16.7.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, 260 f. – TRIHOTEL). Hinsichtlich der generellen Anwendbarkeit von § 826
bestehen jedoch bereits Zweifel hinsichtlich der Vergleichbarkeit der vorliegenden und der entscheidungsgegenständlichen Konstellation. Denn der BGH bejaht die Anwendbarkeit von § 826
nur in der eigens von ihm geschaffenen Figur der Existenzvernichtungshaftung. So liegt der oben genannten Entscheidung ein an sich nicht vergleichbare Sachverhalt zugrunde, bei dem der Gesellschafter einer GmbH-Gesellschaft missbräuchliche Eingriffe in das Vermögen der GmbH getätigt hatte, die zur Insolvenz der Gesellschaft geführt haben. Weiterhin charakterisiert der BGH die Existenzvernichtungshaftung als Innenhaftung (BGH, Urt. v. 16.7.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, 260f., Rn.33 – TRIHOTEL; später bestätigt durch BGH, Urt. v. 28.4.2008 – II ZR 264/06, BGHZ 176, 204, 210, Rn. 10 – GAMMA). Randnummer 32 Eine Anwendbarkeit des § 826
als Außenhaftung begegnet daher bereits tiefgreifenden Bedenken. Randnummer 33 Neben den Voraussetzungen der Haftungsnorm des § 826
selbst bestehen nach der Rechtsprechung des BGH eine Reihe zusätzlicher Voraussetzungen, um dem gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips angemessen Rechnung zu tragen. Dabei betont der BGH, dass über die die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden dürfe. BGHZ 20, 4, 11; 26, 31, 37; 54, 222, 224; 78, 318, 333. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall entschieden werden, ob das Trennungsprinzip nach Treu und Glauben einzuschränken sei (BGHZ 22, 226, 230; 54, 222, 224; 68, 312, 315; 78, 318, 333). Weiterhin sei erforderlich, dass die Ausnutzung des Trennungsprinzips im konkreten Fall einen Rechtsmissbrauch darstelle (BGHZ 29, 385, 392; 54, 222, 224; 78, 318, 333; BGH NZG 2008, 670). Randnummer 34 Die Entwicklung, Produktion und der konzerninterne Vertrieb des Motors kann unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826
subsumiert werden (so auch: Landgericht Offenburg, Urteil vom 12.5.2017, Az. 6 O 119/16; Landgericht Hildesheim, Urteil vom 17.1.2017 Az. 3 O 139/16). Randnummer 35 Weitere Voraussetzungen des BGH für gesellschaftsrechtliche Konstellationen sind jedoch nicht erfüllt. So ist in der vorliegenden Konstellation zunächst generell unklar, wieso eine Durchbrechung des Trennungsprinzips nach § 242
geboten sein sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Erwerber betroffener Fahrzeuge ihre Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend machen können. Weiterhin ist nicht davon auszugehen, dass die VW-AG sich seiner Tochtergesellschaft mit dem Ziel des Rechtsmissbrauchs bedient haben könnte, um hierdurch die manipulierten Motoren absetzen zu können. Dies scheint schon deshalb ausgeschlossen, da die Konzernstruktur zwischen der Konzerntochter und VW seit vielen Jahren besteht und der hier maßgebliche Sachverhalt sich erst einige Jahre vor 2015 ereignet hat. Randnummer 36 Die deliktische Haftung nach § 823 II
knüpft an eine Schadenszufügung unter Verletzung eines Schutzgesetzes an. Für die Qualifikation als Schutzgesetz ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die in Frage kommende Rechtsnorm nach ihrem Zweck und Inhalt vom Gesetzgeber zumindest auch dazu bestimmt ist, einen betroffenen Einzelnen gegen eine Beschädigung zu schützen (BGH NJW 2010, 3651; NJW 2012, 1800; NJW 2015, 2737). Der Individualschutz darf dabei nicht bloßer Reflex der sein, sondern muss dem Aufgabenbereich der Norm zuzuordnen sein (BGH NJW 2012, 1800; NJW 2015, 2737). Randnummer 37 Darüber hinaus muss mit Rücksicht auf den Regelungszweck anzunehmen sein, dass die deliktische Einstandspflicht in der Tendenz des (nationalen) Gesetzgebers liegt (BGH NJW 2010, 3651; NJW 2012, 1800 (Rn. 21); NJW 2015, 2737). Bei nationalen Umsetzungsnormen mit europarechtlicher Vorgabe ist dies der Fall, wenn die zugrundeliegende europarechtliche Grundlage nach ihrem Sinn und Zweck den Schutz bestimmter Personenkreise dient (BGH NJW 2015, 2737). Randnummer 38 Die Zurechnung von Verhalten natürlicher Personen zu einer juristischen Person erfolgt dabei nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Repräsentanten Haftung unter analoger Anwendung von § 31
. Diese erstreckt sich über den Vorstand, die Vorstandsmitglieder und die verfassungsmäßig berufenen besonderen Vertreter hinaus auf alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (MüKo
/Arnold, 7. Aufl. 2015,
ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Randnummer 40 Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer deliktischen Haftung etwa nach dem § 826
, § 823 Abs. 2
iVm. § 263 StGB überhaupt gegeben sind. Randnummer 41 Dem Kläger ist kein Schaden entstanden. Schaden hat insoweit eine doppelte Bedeutung. Zum einen ist der Schaden als Tatbestandsmerkmal in den §§ 826
und 263 StGB enthalten zum anderen stellt der Ersatz des Schadens die Rechtsfolge der §§ 826, 823 Abs. 2
dar (Riehm, Schadensersatz in den "Diesel-Abgas-Fällen", NJW 2019, 1105, zitiert nach beck-online). Insoweit ist zwischen dem haftungsbegründenden Tatbestand und dem haftungsausfüllenden Tatbestand zu unterscheiden (bereits Alpmann Schmidt Aufbauschemata Zivilrecht / ZPO, 8. Aufl. 2008, S. 68) Randnummer 42 Hier ist der Klagepartei ist jedenfalls kein Schaden auf Rechtsfolgenseite (haftungsausfüllender Tatbestand), §§ 249 ff
, entstanden (Riehm aaO.): Randnummer 43 "Ist auf Tatbestandsebene festgestellt, dass dem Käufer ein Schaden entstanden ist, so steht damit nicht zugleich fest, in welcher Höhe und in welcher Weise dieser Schaden auch ersatzfähig ist. Insbesondere in den Fällen des „subjektiven Schadenseinschlags“, bei denen gerade keine negative Vermögensbilanz vorliegt, bedarf es auf der Rechtsfolgenseite gesonderter Überlegungen zu der Frage, ob der ermittelte Schaden auch ersatzfähig ist. Randnummer 44 Das ist im Hinblick auf die Diesel-Fälle besonders relevant, weil dort, nach inzwischen wohl allgemein anerkannter Auffassung, die Endkunden keine Vermögenseinbuße erlitten haben (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn 54; Diehl, zfs 2017, ZFS Jahr 2017 Seite 328 (ZFS Jahr 2017 329); Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017 Rn. 1895
und dem als Rechtsfolge zu ersetzenden Schaden nach den §§ 249 ff
. Soweit das Oberlandesgericht unter Rz. 35 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH darauf hinweist, dass der Kaufgegenstand für den Käufer für seine Zwecke nicht voll brauchbar gewesen sein soll, trifft dies nicht auf den hier zu entscheidenden Fall eines PKW-Kaufs zu. Die hinsichtlich des Fahrzeuges vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit für die Nutzbarkeit im Straßenverkehr war jederzeit gegeben (s. obige Ausführungen). Randnummer 57 Auch dem zitierten Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 des Oberlandesgerichts Karlsruhe entnimmt die Kammer keine sie überzeugenden Ausführungen zum haftungsausfüllendem Tatbestand unter den Rz 110 ff. Auch in der dort zitierten Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (VI ZR 15/14-juris) wird unter Rz. 18 ausgeführt: Randnummer 58 "Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. Senatsurteil vom
fehlt. Eine entsprechende Eignung ist einer Kaufsache nicht erst dann abzusprechen, wenn ihre Tauglichkeit ganz aufgehoben, sondern bereits dann, wenn ihre Eignung herabgesetzt ist (vgl. Senatsurteile vom
zu ersetzender Schaden entstanden ist. Randnummer 64 Riehm (aaO.) hat insoweit folgendes ausgeführt: Randnummer 65 1. Ersatzfähiger Schaden Randnummer 66 Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die Dogmatik der §§
ff.
. Diese werden geprägt vom „Grundsatz der Totalreparation“, wonach der Geschädigte durch den Schadensersatz soweit als möglich so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Gleichzeitig gilt das ebenso grundlegende schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das den Ersatzanspruch des Geschädigten auf seine tatsächlichen Schäden beschränkt: Er soll durch das schädigende Ereignis zwar nichts verlieren, aber auch nichts gewinnen. Insbesondere ist dem Schadensrecht der §§
ff.
ein Genugtuungs- oder Vergeltungsgedanke fremd; wo kein Schaden ist, wird selbst dann keiner ersetzt, wenn das Verhalten des „Schädigers“ an sich missbilligenswert ist. Das Konzept der punitive damages, wie es aus dem US-amerikanischen Recht bekannt ist, ist mit fundamentalen Grundsätzen des deutschen Schadensrechts unvereinbar. Einer finanziellen Entschädigung für das bloße „Gefühl, betrogen worden zu sein“, steht §
Absatz I
entgegen. zur Randnummer 67 a) Differenzhypothese und Vorteilsausgleichung Randnummer 68 Zu prüfen ist vielmehr zunächst nach der Differenzhypothese des §
Absatz I
, worin genau der Schaden der Kunden besteht. Hierbei ist die gegenwärtige Lage der Kunden mit der Lage zu vergleichen, die heute ohne das schädigende Ereignis bestünde. Als schädigendes Ereignis ist im Rahmen der §§
,
Absatz II
die – im Folgenden unterstellte – Täuschung der Endkunden über das Vorliegen einer unerlaubten Abschalteinrichtung durch den betreffenden Hersteller anlässlich des Neu- oder Gebrauchtwagenkaufs anzusehen. Zu fragen ist also im Ausgangspunkt, wie der Kunde heute stünde, wäre er zum Zeitpunkt seiner Kaufentscheidung über das Vorliegen einer unerlaubten Abschalteinrichtung informiert worden. Wie bereits oben erwähnt, soll vorliegend zugunsten der Endkunden unterstellt werden, dass diese bei zutreffender Information über die unerlaubte Abschalteinrichtung das betreffende Fahrzeugmodell nicht gekauft hätten. Danach bestünde im Ausgangspunkt der Schaden, wie bereits beim Tatbestand der §§
,
Absatz II
herausgearbeitet, in der Belastung des Kunden mit der Bindung an einen Vertrag, den er so nicht schließen wollte. Randnummer 69 Hierbei bleibt die Schadensermittlung aber nicht stehen. Vielmehr sind auch sämtliche anderen Umstände zu berücksichtigen, die hypothetisch eingetreten wären, wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Hierzu zählen auch diejenigen Umstände, bei denen sich die reale Vermögenslage des Kunden adäquat kausal infolge des schädigenden Ereignisses günstiger entwickelt hat, als sie hypothetisch ohne das schädigende Ereignis verlaufen wäre. Mit anderen Worten sind grundsätzlich sämtliche Vorteile anzurechnen, die der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses erzielt hat, sofern dies mit dem Zweck des Schadensersatzes vereinbar ist (Vorteilsausgleichung).Hierzu zählen – neben der erlangten Gegenleistung selbst zur auch Aufwendungen, die der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses erspart hat, solange diese Ersparnis kongruent zu dem eingetretenen Nachteil ist. Randnummer 70 Dieser hypothetische Kausalverlauf mit allen Nach- und Vorteilen infolge des schädigenden Ereignisses ist im Rahmen der Schadensermittlung dem realen Kausalverlauf gegenüberzustellen. Auch dieser reale Kausalverlauf muss alle Aspekte einbeziehen, einschließlich günstiger Entwicklungen seit dem schädigenden Ereignis, die tatsächlich eingetreten sind. Insoweit kann nicht lediglich auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses selbst abgestellt werden, sondern auf den letztmöglichen Zeitpunkt, das heißt die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. Der ersatzfähige Schaden besteht demnach in der Differenz zwischen beiden Lagen, wie sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht. Randnummer 71 b) Reserveursache: Hypothetischer Kauf eines anderen Fahrzeugs Randnummer 72 Im Rahmen der hypothetischen Lage ist mithin zu fragen, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten entwickelt hätte, wenn er vor seiner Kaufentscheidung zutreffend über das Vorhandensein einer unerlaubten Abschalteinrichtung informiert worden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kunde in jedem Fall ein Auto kaufen wollte. Es würde jeder Lebenserfahrung widersprechen, würde ein Kunde vortragen, er hätte in Kenntnis der Sachlage vollständig vom Kauf eines Autos abgesehen und wäre stattdessen etwa auf öffentliche Verkehrsmittel ausgewichen; hierfür wäre jedenfalls ein sehr detaillierter Vortrag derart außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Geht man dagegen lebensnah vom Kauf eines anderen Fahrzeugs aus, so bestanden für ihn zwei Möglichkeiten, wobei es dem Kunden obliegt, vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche dieser beiden er gewählt hätte: Entweder hätte er ein Fahrzeug des gleichen Herstellers mit einer anderen Motorisierung (insbes. einem Benzinmotor) erworben, oder ein Fahrzeug eines anderen Herstellers (mit Benzin- oder Dieselantrieb). In jedem Fall hätte er aber Geld aufgewendet, um ein Fahrzeug zu kaufen. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung stünde er demnach so, als hätte er ein anderes Fahrzeug erworben und dieses nunmehr als Gebrauchtwagen in seinem Besitz. Sein Vermögen wäre in diesem Fall mit dem Wertverlust des Alternativfahrzeugs belastet. Mit anderen Worten wäre die Wertdifferenz zwischen einem Neuwagen (bzw. einem „jüngeren“ Gebrauchtwagen) und einem Gebrauchtwagen des entsprechenden Alters und der entsprechenden Abnutzung mit Sicherheit in jedem Fall eingetreten; es handelt sich insoweit um eine schadensrechtlich beachtliche Reserveursache, die den größten Teil des Schadens – nämlich ebendiesen Wertverlust – ebenfalls verursacht hätte. Randnummer 73 Insoweit kann an die Rechtsprechung zum Kapitalanlageberatungsrecht angeknüpft werden: Auch dort ist anerkannt, dass bei der Berechnung des Schadens, der durch eine Kapitalanlage entstanden ist, die infolge einer Aufklärungspflichtverletzung erworben wurde, zu berücksichtigen ist, welche andere Anlage der Kunde stattdessen getätigt hätte, und wie diese sich seither wertmäßig entwickelt hätte. Wäre diese hypothetische Kapitalanlage ebenso verlustreich wie die tatsächlich getätigte Kapitalanlage gewesen, fehlt es insoweit an einem ersatzfähigen Schaden. Überträgt man diese in Rechtsprechung und Literatur herrschende Auffassung auf die vorliegenden Sachverhaltskonstellationen, so lässt sich ein Schaden nur noch insoweit behaupten, als der Kunde das manipulierte Fahrzeug anstelle eines nicht manipulierten Fahrzeugs erworben hat. Zur Bestimmung des exakten Schadens ist es dann erforderlich, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Darlegungslast konkret vorträgt, welches Fahrzeug er stattdessen erworben hätte. Kommt er dieser Darlegungslast nicht nach, so kann näherungsweise der Wertverlust eines mit dem tatsächlich gekauften Fahrzeug vergleichbaren Alternativfahrzeugs angesetzt werden. Der ersparte Wertverlust dieses hypothetischen Fahrzeugs ist in die Schadensermittlung dann mit einzubeziehen." Randnummer 74 Die Kammer folgt insoweit Riehm als dass, "die vorstehenden Erwägungen zur Berücksichtigung eines alternativen Fahrzeugerwerbs bisher von der Rechtsprechung und Literatur noch nicht aufgegriffen worden. Stattdessen werden die bis zur Rückgabe des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen als anrechenbare Vorteile angesehen, die im Wege der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung zu ersetzen sind. Diese Anrechnung setzt freilich voraus, dass der Kauf eines Ersatzwagens – mit entsprechender Nutzungsmöglichkeit – nicht als Reserveursache anerkannt wird, weil andernfalls eine doppelte Anrechnung der Nutzungen erfolgen würde." Randnummer 75 Die Kammer folgt nicht der vereinzelten Rechtsprechung (etwa Landgericht Augsburg, Urteil vom 05. Dezember 2018 – 21 O 3267/17 –, juris ) wonach, die gezogenen Nutzungen bei der Schadensberechnung in den Abgas-Fällen nicht zu berücksichtigen. Randnummer 76 Diese Argumentation wird durch Riehm überzeugend widerlegt aaO.: Randnummer 77 "Die hierfür vorgetragenen Argumente vermögen aber nicht zu überzeugen: Geltend gemacht wird zum einen, die Anrechnung von Nutzungen widerspreche dem in der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG nach der Rechtsprechung des EuGH enthaltenen Gebot der „unentgeltlichen“ Nachlieferung. Dieses Argument geht aus zwei Gründen fehl: Schon die Richtlinie verlangt die Unentgeltlichkeit nur für die Nachlieferung, nicht aber für die Rückabwicklung nach Rücktritt, der die schadensrechtliche Rückerstattung des Kaufpreises wirtschaftlich näher steht. Vor allem aber betrifft die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von vornherein nur das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, nicht dasjenige zum Hersteller. Randnummer 78 Das weitere Argument dieser Auffassung, dass die Kunden das Fahrzeug kaufen, aber keinesfalls „mieten“ wollten, verfängt ebenfalls nicht. Es geht keinesfalls um eine nachträgliche Miete des Fahrzeugs, sondern schlicht um die schadensrechtliche Selbstverständlichkeit, dass der Käufer durch das schädigende Ereignis zwar keine Nachteile erleiden, aber auch keine Vorteile daraus ziehen soll. Immerhin hatte der Kunde während der gesamten Zeit bis zur Rückgabe des Fahrzeugs ein vollständig gebrauchsfähiges Auto, das er sich ohne den inkriminierten Vertragsschluss anderweitig am Markt gegen Geld hätte besorgen müssen; er hat also schlicht die Aufwendungen für ein anderes Fahrzeug erspart. Dass er diese im Fall einer schadensrechtlichen Rückabwicklung herauszugeben hat, folgt aus den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. Auch hier kann auf die etablierte Rechtsprechung zum Kapitalanlagerecht zurückgegriffen werden: Dort ist ebenfalls anerkannt, dass ein Kunde, der infolge einer Aufklärungspflichtverletzung eine Anlage schadensrechtlich rückabwickeln darf, die zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen (Zinsen, Kurssteigerungen, Steuervorteile etc.) im Rahmen der Rückabwicklung herauszugeben hat. Randnummer 79 Das letzte Argument gegen den Nutzungsersatz offenbart schließlich die wahren Beweggründe: Es soll mit dieser Methode der Schadensberechnung „die Präventionsfunktion des Deliktsrechts gegenüber arglistiger Vermögensschädigung“ gesichert werden. Wie bereits oben ausgeführt, sind generalpräventive Erwägungen und ein damit verbundenes Konzept von Strafschadensersatz dem deutschen Recht allerdings fundamental fremd. Soweit kein Schaden besteht, ist auch keiner zu ersetzen. Dass Vorteile nur dann angerechnet werden dürfen, wenn dies mit dem Zweck des Schadensersatzes vereinbar ist, und der Schädiger nicht unbillig entlastet wird, trifft zu. Allerdings erfordert in den hier behandelten Fällen der Zweck des Schadenersatzes gerade die Anrechnung der gezogenen Nutzungsvorteile: Der Käufer hatte zu keinem Zeitpunkt eine geschützte Erwartung, sein Fahrzeug „gratis“ nutzen zu können, ohne das Risiko der Abnutzung bzw. des Wertverlustes tragen zu müssen. Die Anrechnung der Nutzungen ist eine konsequente schadensrechtliche Umsetzung dieser wirtschaftlichen Entscheidung, weil sie deren Folgen beim Käufer belässt. Darin liegt auch keine unbillige Entlastung des Schädigers: Wie bereits oben II 1 ausgeführt, besteht der Schaden der Käufer schon tatbestandlich nicht in einer wirtschaftlichen Vermögenseinbuße, sondern allenfalls in einer Fehlallokation ihres Vermögens ohne wesentliche wirtschaftliche Einbuße. Der Schaden der Käufer ist daher von vornherein entsprechend marginal; von einer „Entlastung“ des Herstellers kann demgegenüber keine Rede sein. Das Schadensersatzverlangen des Käufers stellt insoweit keine beachtliche Zäsur dar: zur Es steht dem Käufer frei, das Fahrzeug nach dem Schadensersatzverlangen weiter zu nutzen, es zu veräußern oder durch ein anderes Fahrzeug zu ersetzen. Soweit er es weiter nutzt und damit Vorteile aus dem Fahrzeug zieht, besteht kein Anlass, ihm diese Nutzung „gratis“, also ohne Anrechnung auf den von ihm selbst geltend gemachten Schaden zu belassen. Umgekehrt setzt er sich durch die weitergehende Nutzung sogar in Widerspruch zu seinem Schadensersatzbegehren, das ja notwendigerweise die Behauptung enthalten muss, dass das Auto für seine Zwecke unbrauchbar sei (s. o. II 1)." Randnummer 80 Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die eine Haftung aus § 826
bejaht (Oberlandesgericht Koblenz, 12.06.2019 5 U 1318/18; Oberlandesgericht Köln, 03.01.2019, 18 U 70/18; Hinweisbeschluss Oberlandesgericht Karlsruhe, 05.03.2019 13 U 142/18) wonach die Nutzungsentschädigung linear kilometeranteilige zu berechnen ist. Hierbei wird die tatsächliche Laufleistung des betroffenen Fahrzeugs bis zur Rückabwicklung sei ins Verhältnis zur geschätzten Gesamtlaufleistung gesetzt und der entsprechende Anteil des Kaufpreises als Wert der gezogenen Nutzungen vom geltend gemachten Schaden abgezogen. Riehm aaO.: Randnummer 81 "Diese Art der Berechnung ist für den Kunden wirtschaftlich sehr günstig, weil die auf diese Weise berechnete Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugen in aller Regel deutlich hinter dem tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeugs während der Nutzungsdauer zurückbleibt. Diese Berechnungsweise wird zunächst mit Praktikabilitätserwägungen begründet, weil sie einfach zu berechnen ist. Sie geht allerdings auf die speziellen Wertungen des Rücktrittsrechts zurück, nach welchen der Käufer einer Sache im Falle der Rückabwicklung den objektiven Wert der gezogenen Nutzungen gem. § 346 I 1, II 1 Nr. 1 iVm §
zu ersetzen hat. Der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Nutzungen, der Kaufpreis, ist durch §
Absatz II 2
festgelegt, wonach der Wertersatz auf der Basis der vereinbarten Gegenleistung zu bestimmen ist. Randnummer 82 Diese rücktrittsrechtlichen Wertungen können auf die schadensrechtliche Vorteilsausgleichung nicht unbesehen übertragen werden. Insbesondere fehlt im Schadensrecht eine dem §
Absatz II 2
entsprechende Vorschrift, die eine Anknüpfung des Nutzungsersatzes an den Kaufpreis rechtfertigen könnte. Auszugehen ist vielmehr von den spezifisch schadensrechtlichen Wertungen, also der eingangs erörterten Kombination aus dem Prinzip der Totalreparation und dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot und den daraus abgeleiteten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. Danach sind als gezogene Nutzungen die tatsächlichen vermögenswerten Vorteile anzusetzen, die der Kunde vom „Haben“ des betroffenen Fahrzeugs bis zur schadensrechtlichen Rückabwicklung hatte. Randnummer 83 Diese Vorteile entsprechen in der Regel den Aufwendungen für ein anderes Fahrzeug, die der Kunde im fraglichen Zeitraum erspart hat. Nachdem insoweit die Aufwendungen für die laufenden Kosten (Versicherung, Kfz-Steuer, Kraftstoff) im Wesentlichen mit den tatsächlich für das betroffene Fahrzeug getätigten Aufwendungen vergleichbar sein dürfen, bleibt als wesentlicher Vorteil der ersparte Wertverlust, den der Kunde erlitten hätte, wenn er im fraglichen Zeitraum ein alternatives Fahrzeug genutzt hätte. Randnummer 84 Dieser ersparte Wertverlust ist nach dem im Schadensrecht geltenden § ZPO § 287 ZPO vom Gericht zu schätzen; dabei kann auf die gängigen Datenbanken zur Entwicklung der Gebrauchtwagenpreise zurückgegriffen werden. Diese – ebenso praktikable – Berechnungsmethode trifft den tatsächlich erzielten Nutzungsvorteil des Kunden wesentlich besser als die lineare Berechnung nach der Kilometerleistung; letztere verstößt mithin gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Randnummer 85 Selbst wenn man also den hypothetischen Kauf eines Alternativfahrzeugs – entgegen der hier vertretenen Auffassung (o. III 1 b) – nicht als Reserveursache unmittelbar im Rahmen der Schadensermittlung berücksichtigen will, ist zumindest der real ersparte Wertverlust des Alternativfahrzeugs als Wert für die gezogenen Nutzungen des betroffenen Fahrzeugs im Rahmen der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung anzusetzen. Dieses Ergebnis ist auch teleologisch ohne Weiteres überzeugend: Es belässt den Wertverlust eines nicht manipulierten Fahrzeugs beim Kunden. Zur Inkaufnahme exakt dieses Wertverlusts hatte er sich mit dem Kauf eines Fahrzeugs ohnehin entschieden; insofern besteht kein Zusammenhang zwischen der Täuschung durch den Hersteller und dem Wertverlust, denn auch ohne die Täuschung hätte er einen entsprechenden Wertverlust erlitten. Den Käufer durch den Schadensersatz auch von diesem Wertverlust freizustellen, hieße ihm einen schadensrechtlich nicht gerechtfertigten Gewinn zu verschaffen." Randnummer 86 Nach alldem müsste die Klagepartei zunächst vortragen, welche Entscheidung sie konkret getroffen hätte, wenn sie von der unzulässigen Abschalteinrichtung schon zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung Kenntnis erlangt hätte. Derartiger Vortrag fehlt. Im Übrigen hätte die Klagepartei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wohl ein anderes Fahrzeug ohne Abschalteinrichtung erworben und hierfür dann ebenfalls Kosten aufgewendet, die dann insgesamt zu berücksichtigen wären. Randnummer 87 2. Abwicklung des Schadensersatzes Randnummer 88 Auch hier folgt die Kammer Riehm aaO. Randnummer 89 "Nach dem vorstehend Ausgeführten besteht der Schaden einerseits darin, dass der Kunde ein Fahrzeug erworben hat, das er ohne die haftungsauslösende Täuschung des Herstellers nicht erworben hätte; andererseits ist im Rahmen der Differenzhypothese der hypothetische Kauf eines Alternativfahrzeugs oder jedenfalls dessen ersparter Wertverlust als erzielte Vorteile zu berücksichtigen. Die Abwicklung des dergestalt ermittelten Schadens erfolgt nach §
Absatz I
im Wege der Herstellung in Natur (Naturalrestitution). Randnummer 90 a) Naturalrestitution durch Rückabwicklung (§
Absatz I
) Randnummer 91 Der aus Sicht des Kunden wesentliche Vorteil der schadensrechtlichen Naturalrestitution besteht darin, dass diese unabhängig von einer vermögensmäßigen Einbuße gewährt wird. Die Herstellung des Zustandes, wie er ohne das schädigende Ereignis bestünde, ist nach §
Absatz I
grundsätzlich in Natur geschuldet. Besteht der Schaden – wie in den hier relevanten Fällen – darin, dass ein unerwünschter Vertrag geschlossen wurde, so ist der Ersatzanspruch des Geschädigten grundsätzlich auf die Rückabwicklung des Vertrags gerichtet. Auch insoweit kann auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur Aufklärungspflichtverletzung im Kapitalanlagerecht zurückgegriffen werden. Randnummer 92 Die Rückabwicklung des unerwünschten Vertrags nach schadensrechtlichen Grundsätzen erfolgt im Ausgangspunkt dergestalt, dass der Kunde vom Hersteller die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Kfz verlangen kann. Die Vorteilsausgleichung erfolgt dann in der Weise, dass die anzurechnenden Vorteile vom zu erstattenden Kaufpreis abgezogen werden. Nach den obigen Ausführungen bedeutet das, dass der Kunde in etwa den Zeitwert eines vergleichbaren Gebrauchtwagens (ohne Abgasmanipulation) Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung seines Fahrzeugs verlangen kann. Dieser Zeitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem hypothetischen Wertverlust eines zeitgleich gekauften Alternativfahrzeugs, der entweder als hypothetischer Kausalverlauf anzusetzen (o. III 1
Absatz I
. Vielmehr ist dann zusätzlich der erlangte Weiterverkaufspreis als verbliebener Vorteil aus dem Geschäft anzusehen und neben dem hypothetischen Wertverlust eines Alternativfahrzeugs vom zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen. Randnummer 96 Der so ermittelte Schadensbetrag kann ebenfalls gegen „Null“ gehen, was allerdings wiederum die geradezu zwingende Konsequenz daraus ist, dass der Schaden in den hier relevanten Fällen nur in einer täuschungsbedingten Fehlallokation des Vermögens, nicht in einer wirtschaftlichen Vermögensminderung besteht. Mit der Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist diese Fehlallokation ohnehin beendet, so dass als einziger Schaden beim Kunden die Differenz zwischen dem tatsächlich eingetretenen Wertverlust des manipulierten Fahrzeugs während der Besitzdauer und dem hypothetischen Wertverlust eines nicht manipulierten Fahrzeugs während derselben Besitzdauer verbleibt. Exakt dieser Betrag ergibt sich durch die im vorstehenden Absatz vorgestellte Berechnungsmethode. Randnummer 97 3. Auswirkungen eines durchgeführten Software-Updates Randnummer 98 Sollte das Update bereits durchgeführt worden sein, ist der Klagepartei in jedem Fall kein Schaden entstanden. Hier gilt insoweit nach Riehm folgendes: Randnummer 99 "Zwischenzeitlich dürfte im Rahmen der diversen Rückrufaktionen bei den meisten betroffenen Fahrzeugen ein vom KBA freigegebenes Software-Update aufgespielt worden sein. Auch das kann bei der Schadensermittlung nicht unberücksichtigt bleiben, da sich diese, wie gezeigt, stets auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bezieht. Liegt das schädigende Ereignis aber in der Täuschung über das Vorhandensein einer unerlaubten Abschalteinrichtung, und der Schaden im Ausgangspunkt darin, dass der Kunde ein Fahrzeug gekauft hat, dass er nur wegen der tatsächlich vorhandenen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte, so besteht die am nächsten liegende Form des Schadensersatzes darin, das Fahrzeug in den Zustand zu versetzen, den der Kunde aufgrund der Informationen des Herstellers erwartet hatte. Zwar ist für die Tatbestandsseite in § StGB § 263 StGB § 263 Absatz I StGB anerkannt, dass eine spätere Beseitigung des Vermögensschadens die Strafbarkeit wegen Betrugs nicht entfallen lässt. Das betrifft allerdings lediglich die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens, für die es in der Tat jedenfalls tatbestandlich – anders als für die Rechtsfolgenbemessung – keinen Unterschied machen kann, ob der Täter einen bereits eingetretenen Schaden nachträglich beseitigt. Randnummer 100 Diese strafrechtlichen Erwägungen können allenfalls auf die zivilrechtliche Tatbestandsseite übertragen werden, nicht aber auf die Schadensbestimmung auf Rechtsfolgenseite. Vielmehr kommt es auch insoweit allein auf die Differenz zwischen der hypothetischen Lage ohne das schädigende Ereignis (Täuschung über die unerlaubte Abschalteinrichtung) und der realen Lage mit dem schädigenden Ereignis (Kauf eines betroffenen Autos, anfänglich mit unerlaubter Abschalteinrichtung) an. Da es auch hier auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommt, ist durch das nachträgliche Software-Update die Differenz zwischen der vom Kunden erwarteten Beschaffenheit des Fahrzeugs und der tatsächlichen Beschaffenheit entfallen. Das betrifft zwar nicht den Schaden im strengen Sinne, weil insoweit auf den hypothetischen Kauf eines Ersatzfahrzeugs anstelle des betroffenen Fahrzeugs abzustellen ist (o. III 1 b); gleichwohl erscheint es missbräuchlich, wenn ein Käufer Schadensersatz wegen einer Schädigung begehrt, deren Tatbestand bereits vollständig ungeschehen gemacht wurde. Denn in diesem Fall besteht keine reale Einbuße des Kunden mehr; der Schadensersatzanspruch würde dann ausschließlich der Sanktionierung des missbilligten Verhaltens des Herstellers dienen, und überhaupt nicht mehr der Kompensation eines Schadens des Kunden. Das verstößt gegen den Zweck der §§
ff.
." Randnummer 101 Insoweit folgt die Kammer nicht der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz ( Urteil 12.06.2019 5 U 1318/18) die auf Seite 23 davon ausgeht, dass eine etwaige Schadensbeseitigung durch das Update nicht möglich sei. Randnummer 102 Auch das Landgericht Braunschweig (Urteil vom 06.07.2018, 11 O 30127/17., Rz. 41), und das Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 19.02.2019 7 U 134/17) gehen insoweit davon aus den der Klagepartei kein Schaden entstanden ist. Das Oberlandesgericht Braunschweig führt aus, dass eine Haftung des Herstellers aus §§ 826, 31
auch daran scheitert, dass - wie bei allen deliktsrechtlichen Ansprüchen - die Ersatzpflicht eines Schädigers auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Auf eine derartige Eingrenzung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826
nicht verzichtet werden. Der von dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Fahrzeugs geltend gemachte Schaden ist indes nicht vom Schutzzweck des § 826
gedeckt. Randnummer 103 Bereits im Januar 2018 hatte das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 11.01.2018, 7 U 155/17) ausgeführt Randnummer 104 "Der Umstand, dass jemand durch eine Täuschung zu einem Vertragsschluss bewegt wurde, von dem er in Kenntnis der Täuschung abgesehen hätte, begründet nicht ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch auf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Voraussetzung ist vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung objektiv nicht gleichwertig sind oder aber - bei objektiver Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung - die Leistung für den Getäuschten trotzdem nicht voll brauchbar." Randnummer 105 Nach all dem ist der Klagepartei kein ersatzfähiger Schaden entstanden. III. Randnummer 106 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.