Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Instandhaltungs- und Reparaturkosten für selbst bewohntes Wohneigentum - Angemessenheitsprüfung - Gesamtwohnfläche - tatsächlich bewohnte Wohnfläche - Vermietung - Teilbarkeit eines Hausgrundstücks Leitsatz Ein Anspruch auf KdUH-Leistungen wegen unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nach § 22 Abs 2 SGB 2 besteht nur bei Wohneigentum von angemessener Größe iSv § 12 Abs 3 S 1 SGB 2 (vgl LSG Halle vom 22.10.2015 - L 4 AS 431/15 B ER = EuG 2016, 157 ). (Rn.28) Orientierungssatz Der Umstand, dass der Leistungsempfänger aus bauordnungsrechtlichen Gründen an einer Aufteilung des Grundstücks, etwa durch Verkauf des vermieteten Vorderhauses, gehindert ist, ändert an der Beurteilung der Angemessenheitsgrenze nichts und führt auch nicht dazu, dass nur auf den vom Leistungsempfänger bewohnten Wohnanteil abzustellen ist. Die Teilbarkeit eines Hausgrundstücks bei entsprechender Größe ist keine Frage der angemessenen Größe des Hausgrundstücks, sondern erst bei der Zumutbarkeit der Verwertbarkeit eines unangemessenen Hausgrundstücks im Rahmen der Härteregelung (§ 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2) zu berücksichtigen (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R = SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 18). (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 27. März 2020, S 15 AS 269/20 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. März 2020 werden zurückgewiesen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme der Kosten für eine Instandsetzung bzw. Erneuerung der Heizungsanlage in dem von ihm bewohnten Wohnhaus im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 2 Der am ... 1962 geborene Antragsteller steht bei dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) im laufenden Leistungsbezug. Der Antragsteller ist Alleineigentümer eines von ihm bewohnten Wohnhauses mit Grundstück in N ... Das Einfamilienhaus verfügt über eine Gesamtwohnfläche von 130 m² und besteht aus einem Vorder- und einem Hinterhaus. Das ca. 65 qm große Vorderhaus ist vermietet. Hierfür bezieht der Antragsteller eine monatliche Miete ohne Heiz- und Warmwasserkosten von 408,30 EUR. Der Antragsteller bewohnt alleine das ca. 65 qm große Hinterhaus. Das Vorder- und das Hinterhaus verfügen über getrennte Heizungsanlagen, Strom- und Gaszähler. Randnummer 3 Für den Zeitraum von November 2019 bis Oktober 2020 bewilligte der Antragsgegner SGB II-Leistungen in Höhe des Regelbedarfs sowie Kosten der Unterkunft (im Folgenden: KdU) in wechselnder Höhe (zwischen monatlich 18,59 EUR und 200,75 EUR) sowie Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 75,00 EUR zzgl. der Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlage. Bedarfsmindernd rechnete der Antragsgegner Mieteinnahmen von 208,00 EUR, bereinigt um die KFZ-Haftpflichtversicherung (19,93 EUR) und Versicherungspauschale von 30,00 EUR, an (Änderungsbescheide vom 9. Dezember 2019 und vom 18. Dezember 2019). Randnummer 4 Am 11. Dezember 2019 beantragte der Antragsteller die Kostenübernahme für den Austausch bzw. die Erneuerung der Brennwerttherme des von ihm bewohnten Hinterhauses. Zur Begründung trug er vor, bei der Heizungswartung seien diverse Mängel der 23 Jahre alten Brennwerttherme festgestellt worden. Diese arbeite nicht mehr korrekt und lasse sich nicht mehr sparsam steuern und betreiben. Grund hierfür sei eine fehlerhafte Hauptsteuerplatine, welche aufgrund des Alters der Heizungstherme im Fachhandel nicht mehr erhältlich sei. Ein Austausch der Brennwerttherme sei ihm empfohlen worden. Weitere Reparaturen seien unwirtschaftlich. Er legte ein Angebot der Firma H. vom 4. Dezember 2019 über 5.833,30 EUR vor. Randnummer 5 Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Kostenübernahme mit Bescheid vom 10. Januar 2020 ab und führte zur Begründung aus, das selbstgenutzte Eigenheim falle wegen seiner unangemessenen Größe nicht unter den Schutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Ein Anspruch auf Leistungen wegen unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen nach § 22 Abs. 2 SGB II bestünde nicht. Auf die Verwertbarkeit und auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II komme es nicht an. Randnummer 6 Hiergegen erhob der Antragsteller am 22. Januar 2020 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass bei einem Haus mit nur einem Bewohner eine Wohnfläche von 90 qm als angemessen gelte. Das von ihm allein bewohnte Hinterhaus mit einer Wohnfläche von ca. 65 qm sei mithin angemessen im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Das Vorderhaus sei vermietet. Leistungen des Antragsgegners erhalte er hierfür nicht. Randnummer 7 Am 11. Februar 2020 zeigte der Antragsteller an, dass die Heizungsanlage mittlerweile defekt sei. Ausgetretenes Wasser habe zu erheblichen Schäden am Fußboden geführt. Nach einer Stellungnahme der Firma H. sei am 11. Februar 2020 ein Leck am Wärmetauscher festgestellt worden, welches nicht reparabel sei. Ein Austausch des Bauteils sei nicht möglich, da dieses nicht mehr erhältlich sei. Der Austausch des Heizgerätes sei zur Versorgung mit Wärme und Warmwasser erforderlich. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass das bewohnte Hausgrundstück mit einer Gesamtwohnfläche von 130 qm keines von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sei. Angemessen sei im Fall des Antragstellers, welcher Alleineigentümer des Hausgrundstück ist, eine Wohnfläche von 90 qm. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (B 4 AS 99/11 R) sei auf die Gesamtwohnfläche und nicht auf die tatsächlich bewohnte Wohnfläche abzustellen. Nur wenn Miteigentümer über abtrennbares Wohneigentum verfügen, könnte auf die allein vom Leistungsempfänger genutzte Wohnfläche abgestellt werden. Das Vorder- und das Hinterhaus seien baulich miteinander verbunden und im Grundbuch als ein Wohnhaus ausgewiesen. Mithin falle das selbstgenutzte Hausgrundstück nicht unter den Schutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II und es bestehe kein Anspruch auf Erhaltungsaufwendungen. Randnummer 9 Die hiergegen am 18. Februar 2020 erhobene Klage ist beim Sozialgericht Halle (SG) unter dem Aktenzeichen S 15 AS 260/20 anhängig. Randnummer 10 Der Antragsteller hat am 20. Februar 2020 beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung hat er seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die vom Antragsgegner aufgeführte Rechtsprechung des BSG nicht den Sachverhalt betreffe, wenn eine Aufteilung des Eigentums nicht realisierbar sei. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) habe in einer Entscheidung vom 14. April 2004 (L 10 AL 98/04 ER) zum Vorliegen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe trotz erheblichen Eigenimmobilienbesitzes ausgeführt, dass eine Verwertung eines insgesamt unangemessenen großen Grundstücks dann ausgeschlossen sei, wenn der Umwandlung der vermieteten Wohnung in eine Eigentumswohnung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Die gleiche Konstellation liege auch beim Antragsteller vor. Nach einer Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt N. vom 17. März 2020 sei eine Grundstücksteilung des Hausgrundstücks baurechtlich nicht zulässig. Somit sei er an einer Aufteilung des Grundstücks rechtlich gehindert. Es müsse der Privilegierungstatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eingreifen, da Leistungen nach dem SGB II nur für den von ihm bewohnten Teil des Anwesens geltend gemacht werden. Anderenfalls drohe der Verlust seiner Wohnung. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 27. März 2020 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und zugleich den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt: Der Antragssteller erfülle nicht die konkreten Leistungsvoraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB II, um einen unabweisbaren Aufwendungsersatz für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohnhauses zur Erneuerung der Heizungsanlage zu beanspruchen. Das Wohnhaus übersteige deutlich den Angemessenheitsrahmen und sei damit kein solches von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei auf gesamte Wohnfläche und nicht ausschließlich auf die vom Antragsteller bewohnte Wohnfläche ohne Berücksichtigung des vermieteten Teils abzustellen. Es sei nur dann auf den vom Leistungsempfänger als Wohnung genutzten Teil eines Gesamtgrundstücks abzustellen, wenn Wohneigentum von Miteigentümern auf einen dem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt sei. Da eine Teilung aufgrund des Alleineigentums des Antragstellers an dem Hausgrundstück nicht in Betracht komme, sei dieses in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts sei nicht einschlägig. Die Entscheidung befasse sich nicht mit der Frage der angemessenen Größe eines selbst genutztes Hausgrundstücks im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als Voraussetzung für einen Anspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, sondern mit der Problematik der (Nicht-)Verwertbarkeit eines selbst genutzten Hausgrundstücks nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alhi-V 2002. Vorliegend gehe es jedoch nicht um die Frage der Verwertbarkeit des Hausgrundstücks. Die Frage nach der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit bzw. besonderen Härte einer Verwertung (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II) spiele nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II keine Rolle. Die Gewährung eines Darlehens komme nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer Antragstellung sowie der Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens. Randnummer 12 Gegen den am 3. April 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28. April 2020 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) wegen der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (L 4 AS 167/20 B ER) und wegen der Ablehnung von PKH (L ...) eingelegt und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt. In der Sache hat er ausgeführt, das SG habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass eine Aufteilung in Eigentumsanteile nicht möglich sei. Der Sinn des Privilegierungstatbestandes des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei nicht der Schutz der Immobilie, sondern der Wohnung als Lebensraum für das Grundbedürfnis Wohnen. Von dem Eigentümer eines Hauses, in dem er selbst wohne, dürfe daher nicht abverlangt werden, eine vermietete in eine Eigentumswohnung umzuwandeln, wenn dem rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. Nach der Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts müsse es dem Eigentümer unbenommen bleiben, das Hausgrundstück so zu verwerten, dass der selbstgenutzte Teil von der Verwertung ausgenommen bleibe. Da er bauordnungsrechtlich gehindert sei, das Grundstück aufzuteilen und das Vorderhaus in eigenständiges Eigentum umzuwandeln und zu verkaufen, müsse der Privilegierungstatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II greifen. Zudem sei sein Antrag so auszulegen, dass er auch Darlehensleistungen begehre, damit nicht noch ein Verwaltungsverfahren durchlaufen werden müsse. Randnummer 13 Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 14 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. März 2020 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe der Kosten für die notwendige Reparatur bzw. Erneuerung der Heizanlage in gesetzlicher Höhe zu zahlen, Randnummer 15 sowie ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. zu bewilligen. Randnummer 16 Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 17 die Beschwerden zurückzuweisen. Randnummer 18 Ein Anordnungsanspruch sei nach den zutreffenden Ausführungen des SG nicht gegeben. Zudem sei die Unabweisbarkeit der Aufwendung nicht festgestellt worden. Eine Überprüfung durch den Außendienst sei wegen der Unangemessenheit des selbst genutzten Hausgrundstücks nicht erfolgt. Die geltend gemachten Kosten seien auch nicht angemessen, da die Aufwendungen in Höhe von 5.833,30 EUR über der für einen Ein-Personen-Haushalt angemessenen Jahresbruttokaltmiete von 4.098,00 EUR liegen. Die Gewährung eines dinglich gesicherten Darlehens nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II komme nicht in Betracht, denn Voraussetzung dafür sei ebenfalls ein ein Hausgrundstück von angemessener Größe. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats. II. Randnummer 20 1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Sachentscheidung des SG ist nach § 172 Abs. 1, 3 Nr. 1 SGG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Wert von 750,00 EUR. Der Antragsteller begehrt Leistungen für die Reparatur seiner Heizungsanlage in angemessener Höhe von bis zu 5.833,30 EUR. Randnummer 21 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller sind keine vorläufigen SGB II-Leistungen zur Reparatur bzw. Erneuerung der Heizanlage zu bewilligen. Randnummer 22 Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung, längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 12. Auflage, zu § 86b, Rn. 16b). Randnummer 23 Dabei müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236; BVerfG, NVwZ 2004, S. 95 f.), wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsachverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller im Eilverfahren nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt. Randnummer 24 Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.