mit Schreiben vom
Kläger laut Sitzungsprotokoll darauf hingewiesen, dass die von ihm angesprochenen Punkte der Sache nach Gegenstand des bereits anhängigen Überprüfungsverfahrens (L ...) sein dürften, jedenfalls keine Veränderung im Sinne des vorliegend maßgeblichen § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – darstellen. Daraufhin hat der Kläger erklärt: "Ich nehme die Berufung im vorliegenden Verfahren zurück und betreibe das andere Verfahren weiter." Diese Erklärung ist ihm laut vorgespielt und vom Kläger daraufhin genehmigt worden. Randnummer 9 Am
Bescheid der Beklagten vom
Senat ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg und das Berufungsverfahren ist durch wirksame Rücknahmeerklärung beendet, worüber der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte. Randnummer 16 Gegenstand des Verfahrens ist zunächst das Begehren des Klägers auf Fortsetzung des Rechtsstreits L ..., das der Senat angesichts einer nach § 179 Abs. 1 SGG i.V.m.
1, 584 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfenden Wiederaufnahmeklage als Feststellungsantrag auslegt, das Verfahren sei durch die Erklärung vom 20. Februar 2020 nicht beendet worden. Dieser Antrag ist als Klageänderung durch Klageerweiterung nach § 99 Abs. 1 SGG i.V.m.
R 1500 § 73 Nr. 6). Randnummer 17 In der Sache hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
n der Rechtsstreit L ... ist wegen Berufungsrücknahme nicht mehr anhängig. Randnummer 18 Nach § 156 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Um wirksam zu sein, muss die Rücknahme eindeutig, klar, unmissverständlich und bedingungslos ausgesprochen werden. Bei der Auslegung der Rücknahmeerklärung ist das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln. Im Zweifelsfall ist darauf abzustellen, was das Erklärte vernünftigerweise bedeuten soll (BSG, Urteil vom 29. Mai 1980 – 9 RV 8/80 – juris). Prozesserklärungen unterliegen
allgemeinen Auslegungsregeln für empfangsbedürftige Willenserklärungen nach dem bürgerlichen Recht (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Das Wort "Rücknahme" muss nicht zwingend verwendet werden. Andernfalls bedürfte es keiner Auslegung der Rücknahmeerklärung, die das BSG aber für zulässig hält. Randnummer 19 Ausgehend davon liegt hier eine wirksame Rücknahmeerklärung vor. Randnummer 20 Die in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2020 abgegebene Erklärung des Klägers kann nur so verstanden werden, dass er an der Weiterverfolgung des Klagebegehrens in der Berufungsinstanz kein Interesse mehr hatte und das Verfahren beenden wollte. Er hat vom Gericht keine weitere Entscheidung mehr erwartet. Diese Erklärung ist auch in sich widerspruchsfrei. Auch der Kläger ging erkennbar davon aus, dass mit seiner Erklärung das Verfahren vor dem Berufungsgericht beendet wurde. Randnummer 21 Die Berufungsrücknahme wurde ordnungsgemäß protokolliert (§§ 156 Abs. 1, 122 SGG i.V.m.
1, 160 Abs. 3 Nr. 8, 160a, 162 Abs. 1, 163 ZPO). Randnummer 22 Die Rücknahme ist auch nicht nichtig. Randnummer 23 Die Rücknahmeerklärung ist eine Prozesshandlung. Die Wirksamkeit einer Prozesshandlung erfordert die Prozessfähigkeit des Erklärenden,
n die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst wirksam vornehmen zu können. Nach § 71 Abs. 1 SGG ist ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Durch Verträge verpflichten kann sich, wer geschäftsfähig ist. (Voll)Geschäftsfähig ist, wer volljährig ist (Umkehrschluss aus
, 106 BGB) und sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird (§ 105 Abs. 2 BGB). Randnummer 24 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erklärung der Berufungsrücknahme geschäftsunfähig nach § 104 Nr. 2 BGB war. Auch eine Nichtigkeit der Erklärung nach § 105 Abs. 2 BGB kann nicht angenommen werden. Eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 105 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Störung ein solches Ausmaß erreicht, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Es reicht nicht aus, dass die freie Willensbestimmung nur geschwächt oder gemindert ist. Die freie Willensbestimmung muss vielmehr völlig ausgeschlossen sein (Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 1972 – II ZR 119/70 – juris). Weder gehen entsprechende Beobachtungen aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung hervor noch hat der Kläger derartiges überhaupt in irgendeiner Art und Weise behauptet. Er hat insbesondere auch keine ärztliche Bescheinigung eingereicht, aus der hervorgeht, dass bei ihm zu diesem Zeitpunkt eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorlag, die auf eine Störung der Geistestätigkeit schließen ließe. Randnummer 25 Die wirksam erklärte Berufungsrücknahme kann als prozessuale Gestaltungshandlung auch nicht frei widerrufen oder entsprechend
bürgerlich-rechtlichen Vorschriften angefochten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom
-580 ZPO schwerste Mängel oder unrichtige Urteilsgrundlagen voraussetzen würde (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 14. Juni 1978 – 9/10 RV 31/77 – SozR 1500 § 102 Nr. 2). Dafür, dass die für die Nichtigkeitsklage erforderlichen Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 1-4 ZPO vorliegen (nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung ausgeschlossener oder abgelehnter Richter, nicht ordnungsgemäße Vertretung), ist nichts ersichtlich. Ebenso hat weder der Kläger Wiederaufnahmegründe für eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO vorgetragen noch sind solche sonst erkennbar. Randnummer 27 Im Ergebnis ist das Urteil des SG mit der Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden, was
Senat hindert, über
Sachantrag des Klägers zu entscheiden. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.