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SG Halle (Saale) 17. Kammer S 17 KR 558/15 Urteil Voraussetzungen einer Weitergewährung von Krankengeld § 44 Abs 2 Nr 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, §

Voraussetzungen einer Weitergewährung von Krankengeld Orientierungssatz

  1. Es obliegt dem Versicherten, zur Vermeidung einer Unterbrechung von Krankengeldansprüchen, für eine Folgenarbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen, § 46 S. 1 Nr. 2 SGB
  2. (Rn.14)
  3. Endet die versicherungspflichtige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse, so besteht gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 SGB 5 Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Aus der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 folgt kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB
  4. (Rn.17) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
  5. Senat,
  6. Juni 2019, L 6 KR 115/18, Beschluss nachgehend BSG,
  7. Oktober 2020, B 3 KR 6/20 R, Urteil Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom
  8. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. Oktober 2015 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom
  10. März 2015 bis
  11. Mai 2015 Krankengeld zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Umstritten ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld. Randnummer 2 Der am ... 1975 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzliche krankenversichert. Laut Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU-B) vom
  12. Februar 2015 (bis
  13. Februar 2015) war der Kläger arbeitsunfähig wegen einer Hernia inguinalis, einseitig oder ohne Seitenangabe, ohne Einklemmung und ohne Gangrän, nicht als Rezidivhernie bezeichnet (K40.90 G R). Es folgten weitere AU-B vom
  14. Februar 2015 (AU bis 28.Februar 2015),
  15. März 2015 (AU bis
  16. März 2015) und
  17. März 2015 (AU bis
  18. März 2015). Der Kläger bezog seinerzeit Arbeitslosengeld. Der Bezug endete am
  19. März
  20. Seit dem
  21. März 2015 bezog der Kläger Krankengeld. Das kalendertäglich an den Kläger ausgezahlte Krankengeld betrug 19,81 EUR. Für den
  22. März 2015 war eine OP zur Versorgung des Leistenbruchs vorgesehen. Laut schriftlicher Mitteilung des Facharztes für Chirurgie und spezielle Unfallchirurgie Dr. med ... vom
  23. Juli 2018, die das Gericht im vorliegenden Klageverfahren einholte, wurde die OP verschoben. Sie wurde am
  24. April 2015 durchgeführt Ein medizinischer Grund habe dafür nach der Krankenakte nicht vorgelegen. In einem Schreiben an die Beklagte bescheinigte die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med ..., dass bezüglich des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Leistenbruchs für den
  25. März 2015 eine Operation durch den Chirurgen Dr ... vorgesehen sei. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich nach der Operation fort; der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei fraglich. Das Schreiben ging der Beklagten am
  26. März 2015 per Telefax zu. Am
  27. April 2015 bescheinigte Dr ... im Rahmen eines Auszahlungsscheins die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum
  28. April
  29. In der Folgezeit bescheinigte Dr ... am
  30. April 2015 (bis
  31. April 2015) am
  32. April 2015 (bis
  33. Mai 2015), die am
  34. Mai 2015 (bis
  35. Mai 2015, am
  36. Mai 2015 (bis
  37. Juni 2015), am
  38. Juni 2015 (bis
  39. Juni 2015), am
  40. Juni 2015 (bis
  41. Juni 2015) und am
  42. Juli 2015 (bis
  43. Juli 2015) weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Randnummer 3 Bereits mit Bescheid vom
  44. April 2015 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab dem
  45. März 2015 ab. Dagegen legte der Kläger am
  46. April 2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  47. Oktober 2015 zurückwies. Randnummer 4 Dagegen wiederum richtet sich die am
  48. November 2015 erhobene Klage. Der Kläger hält den Bescheid der Beklagten vom
  49. April 2015 für rechtswidrig. Zur Begründung hat er angeführt: er sei seit dem
  50. Februar 2015 dauerhaft und durchgängig arbeitsunfähig gewesen. Dies sei durch Dr ... auch bescheinigt worden. Der für den
  51. März 2015 geplante OP Termin hätte verschoben werden müssen, weil der Kläger nicht narkosefähig gewesen sei. Auf Nachfrage in der Praxis am
  52. März 2015 bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei ihm mitgeteilt worden, dass diese dann am
  53. April 2015 ausgestellt werde, was kein Problem wäre. Dem habe der Kläger vertraut, hätte anderenfalls auf der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestanden. Entgegen den Annahmen der Beklagten habe eine Pflichtversicherung als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nicht bestanden. Randnummer 5 Der Kläger beantragt zu erkennen: Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
  54. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  55. Oktober 2015 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den
  56. März 2015 hinaus Krankengeld zu gewähren. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt zu erkennen: Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 7 Die Beklagte hält ihre Bescheide für rechtmäßig. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist teilweise begründet. Randnummer 10 Gegenstand (§ 95 SGG) der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom
  57. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  58. Oktober
  59. Randnummer 11 Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) ist auf Gewährung von Krankengeld vom
  60. März bis
  61. Juli 2015 gerichtet. Randnummer 12 Der Kläger hat Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom
  62. März bis
  63. Mai
  64. Über den Zeitraum hinaus besteht der Anspruch nicht. Randnummer 13 Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Krankengeld ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der bis zum
  65. Juli 2015 geltenden Fassung: a.F.). Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn - was hier allein einschlägig ist - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für das Krankengeld vorliegt. Nach § 46 Satz 1 SGB V (in der bis zum
  66. Juli 2015 geltenden Fassung: a.F.) entsteht der Anspruch auf Krankengeld - abweichend von dem hier nicht vorliegenden Fall der Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung "von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt" (§ 46 S 1 Nr 2 SGB V a.F.); maßgebend für den Krankengeld-Beginn ist dabei nicht der "wirkliche" oder der "ärztlich attestierte" Beginn der AU, sondern der Folgetag nach der ärztlichen Feststellung (vgl. BSG, Urteil vom
  67. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R –, juris, Rn. 15). Randnummer 14 Es obliegt dem Versicherten, zur Vermeidung einer Unterbrechung von Krankengeld-Ansprüchen (und zum Erhalt eines durchgehenden umfassenden Krankenversicherungsschutzes Pflichtversicherter) für eine Folge-AU-Bescheinigung spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten AU Sorge zu tragen. Sinn und Zweck all dessen ist es - wie schon in der Entstehungsgeschichte der Normen zum Ausdruck kommt -, beim Krankengeld Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl. BSG, Urteil vom
  68. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R –, juris, Rn. 20). Bis zum
  69. Mai 2015 lag eine im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V lückenlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor. Das Schreiben der Fachärztin für Allgemeinmedizin ... vom 25 März 2015 stellt eine ausreichende AU-Bescheinigung dar, die unmittelbar an die bis zum
  70. März 2015 geltende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom
  71. März 2015 anschloss. Zwar wurde die OP nicht wie geplant am
  72. März 2015 durchgeführt. Angesichts der bis dahin bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen des nicht operierten Leistenbruchs musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne die Operation erst recht auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Wenn schon nach durchgeführter Operation der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit fraglich war, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dies erst recht gilt, solange die Operation nicht durchgeführt wird. Demgemäß schloss dann auch die weitere Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr ...vom
  73. April 2015 lückenlos an die Bescheinigung vom
  74. März 2015 an, weil in letzterer ein bestimmter Zeitraum nicht angegeben war. Diesem Verständnis von der lückenlosen Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit entspricht auch der Ratio des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (a.F.) (vgl. BSG aaO.). Aufgrund der nachfolgenden Bescheinigungen durch Dr ... vom
  75. April 2015 und
  76. April 2015 bestand im Ergebnis eine lückenlose Bescheinigung der Arbeit Unfähigkeit bis einschließlich
  77. Mai
  78. Neuer Randnummer 15 Diese Kette lückenloser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist hingegen seit dem
  79. Mai 2015 unterbrochen. Wegen der Bescheinigung vom
  80. Mai 2015 ist die Arbeitsunfähigkeit erst wieder mit Wirkung ab dem
  81. Mai 2015 bescheinigt. Randnummer 16 Mit dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges endete zugleich die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung blieb lediglich gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V während des Bezuges von Krankengeld bis zum
  82. Mai 2015 erhalten. Wegen der am
  83. Mai 2015 entstandenen Lücke bei der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit endete am
  84. Mai 2015 auch die die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld. Randnummer 17 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld ab dem
  85. Mai 2015 im Rahmen nachgehenden Versicherungsschutzes nach § 19 Abs. 2 SGB V liegen nicht vor. Endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtige, besteht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ausgehend davon, dass der Kläger nach dem
  86. März 2015 kein ALG II bezogen hatte, war er jedenfalls seit dem
  87. Mai 2015 im Rahmen der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gesetzlich pflichtversichert bis zum erneuten Bezug von Arbeitslosengeld ab dem
  88. Juli
  89. Aus der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V folgt jedoch kein Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) Gemäß § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V gilt der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V bezweckt, grundsätzlich den Vorrang der Auffangversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V) gegenüber einem nachwirkenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 SGB V festzulegen. Maßgeblich ist der zu erwartende Ablauf bei vorausschauender Betrachtung. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen bei der Feststellung der Versicherungspflicht (vgl. BSG, Urteil vom
  90. Mai 2012 – B 1 KR 19/11 R –, juris, Rn. 33). Ein nachwirkender Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft verdrängt dagegen ausnahmsweise die Auffangversicherung, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass die betroffenen Versicherten spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende ihrer bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen werden (vgl. BSG, Urteil vom
  91. Mai 2012 – B 1 KR 19/11 R –, juris, Rn. 34). Randnummer 18 Prognostisch gesehen war angesichts der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar, dass der Kläger ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen würde. Sofern die Beklagten in den Gründen ihres Widerspruchsbescheides von ALG II Bezug ausging, ist dies im Ergebnis ohne Bedeutung, denn es ist nicht ersichtlich, ob der Kläger jedenfalls spätestens am
  92. Juni 2015 Anspruch auf ALG II gehabt hätte. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.