i. V. m. der EU-Richtlinie 2007/46/46 EG und der EG-VGV besteht schon deshalb nicht, weil die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 5 EG-FGV grundsätzlich dem Hersteller des Fahrzeugs erteilt wird. Dass hiervon im konkreten Fall abgewichen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Randnummer 22
kein Raum. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung käme zunächst durch die Herstellerin des Fahrzeugs in Betracht. Jedenfalls ist es aber nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte ein solches Verhalten zurechnen lassen müsste. Der Verweis des Klägers auf § 31
führt insoweit nicht weiter, da die Beklagte kein Organ der SEAT S.A. ist. Vielmehr müsste ein Fall einer Durchgriffshaftung vorliegen. Diese setzt aber zum Beispiel den Missbrauch der Rechtsform oder den Entzug von Kapital und eine dadurch bedingte Insolvenz voraus. Für Vergleichbares ist hier nichts ersichtlich." Randnummer 24 Dem schließt sich die Kammer an. Für den Hersteller Audi gilt nichts anderes als für den Hersteller Seat. "Täter" einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kann allenfalls Audi sein. Randnummer 25 Soweit ein anderer Senat des Oberlandesgericht Köln in einem Hinweisbeschluss vom 27.09.2018 (15 U 104/18) die vorläufige Rechtsauffassung vertreten hat, dass das Inverkehrbringen des Motors – der dort von VW hergestellt wurde - ausreicht, zeigt dass die selbst in einem Oberlandesgericht die Rechtsfragen umstritten sind. Hier wäre eine Klärung durch den BGH die einzig sinnvolle Lösung. Dem dürfte aber entgegenstehen, dass nach den Erfahrungen und Recherchen der Kammer jedenfalls in der
scheidet aus Randnummer 34 Der BGH verortet die Figur der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung seit der TRIHOTEL-Entscheidung aus dem Jahr 2008 ausschließlich in § 826
(BGH, Urt. v. 16.7.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, 260 f. – TRIHOTEL). Hinsichtlich der generellen Anwendbarkeit von § 826
bestehen jedoch bereits Zweifel hinsichtlich der Vergleichbarkeit der vorliegenden und der entscheidungsgegenständlichen Konstellation. Denn der BGH bejaht die Anwendbarkeit von § 826
nur in der eigens von ihm geschaffenen Figur der Existenzvernichtungshaftung. So liegt der oben genannten Entscheidung ein an sich nicht vergleichbare Sachverhalt zugrunde, bei dem der Gesellschafter einer GmbH-Gesellschaft missbräuchliche Eingriffe in das Vermögen der GmbH getätigt hatte, die zur Insolvenz der Gesellschaft geführt haben. Weiterhin charakterisiert der BGH die Existenzvernichtungshaftung als Innenhaftung (BGH, Urt. v. 16.7.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, 260f., Rn.33 – TRIHOTEL; später bestätigt durch BGH, Urt. v. 28.4.2008 – II ZR 264/06, BGHZ 176, 204, 210, Rn. 10 – GAMMA). Randnummer 35 Eine Anwendbarkeit des § 826
als Außenhaftung begegnet daher bereits tiefgreifenden Bedenken. Randnummer 36 Neben den Voraussetzungen der Haftungsnorm des § 826
selbst bestehen nach der Rechtsprechung des BGH eine Reihe zusätzlicher Voraussetzungen, um dem gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips angemessen Rechnung zu tragen. Dabei betont der BGH, dass über die die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden dürfe. BGHZ 20, 4, 11; 26, 31, 37; 54, 222, 224; 78, 318, 333. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall entschieden werden, ob das Trennungsprinzip nach Treu und Glauben einzuschränken sei (BGHZ 22, 226, 230; 54, 222, 224; 68, 312, 315; 78, 318, 333). Weiterhin sei erforderlich, dass die Ausnutzung des Trennungsprinzips im konkreten Fall einen Rechtsmissbrauch darstelle (BGHZ 29, 385, 392; 54, 222, 224; 78, 318, 333; BGH NZG 2008, 670). Randnummer 37 Die Entwicklung, Produktion und der konzerninterne Vertrieb des Motors kann unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826
subsumiert werden (so auch: Landgericht Offenburg, Urteil vom 12.5.2017, Az. 6 O 119/16; Landgericht Hildesheim, Urteil vom 17.1.2017 Az. 3 O 139/16). Randnummer 38 Weitere Voraussetzungen des BGH für gesellschaftsrechtliche Konstellationen sind jedoch nicht erfüllt. So ist in der vorliegenden Konstellation zunächst generell unklar, wieso eine Durchbrechung des Trennungsprinzips nach § 242
geboten sein sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Erwerber betroffener Fahrzeuge ihre Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend machen können. Weiterhin ist nicht davon auszugehen, dass die VW-AG sich seiner Tochtergesellschaft mit dem Ziel des Rechtsmissbrauchs bedient haben könnte, um hierdurch die manipulierten Motoren absetzen zu können. Dies scheint schon deshalb ausgeschlossen, da die Konzernstruktur zwischen der Konzerntochter und VW seit vielen Jahren besteht und der hier maßgebliche Sachverhalt sich erst einige Jahre vor 2015 ereignet hat. Randnummer 39 Die deliktische Haftung nach § 823 II
knüpft an eine Schadenszufügung unter Verletzung eines Schutzgesetzes an. Für die Qualifikation als Schutzgesetz ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die in Frage kommende Rechtsnorm nach ihrem Zweck und Inhalt vom Gesetzgeber zumindest auch dazu bestimmt ist, einen betroffenen Einzelnen gegen eine Beschädigung zu schützen (BGH NJW 2010, 3651; NJW 2012, 1800; NJW 2015, 2737). Der Individualschutz darf dabei nicht bloßer Reflex der sein, sondern muss dem Aufgabenbereich der Norm zuzuordnen sein (BGH NJW 2012, 1800; NJW 2015, 2737). Randnummer 40 Darüber hinaus muss mit Rücksicht auf den Regelungszweck anzunehmen sein, dass die deliktische Einstandspflicht in der Tendenz des (nationalen) Gesetzgebers liegt (BGH NJW 2010, 3651; NJW 2012, 1800 (Rn. 21); NJW 2015, 2737). Bei nationalen Umsetzungsnormen mit europarechtlicher Vorgabe ist dies der Fall, wenn die zugrundeliegende europarechtliche Grundlage nach ihrem Sinn und Zweck den Schutz bestimmter Personenkreise dient (BGH NJW 2015, 2737). Randnummer 41 Die Zurechnung von Verhalten natürlicher Personen zu einer juristischen Person erfolgt dabei nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Repräsentanten Haftung unter analoger Anwendung von § 31
. Diese erstreckt sich über den Vorstand, die Vorstandsmitglieder und die verfassungsmäßig berufenen besonderen Vertreter hinaus auf alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (MüKo
/Arnold, 7. Aufl. 2015,
zu haben. Dieser ist jedoch nicht schlüssig und substantiiert dargetan. Gleiches gilt für den Sachvortrag zu § 823 II
iVm § 263 StGB. Randnummer 43 § 263 StGB setzt eine Täuschungshandlung voraus, die kausal für eine Fehlvorstellung (Irrtum) beim Geschädigten sein muss. Dieser Irrtum muss wiederum kausal für eine Vermögensverfügung – hier den Kauf des Fahrzeuges – gewesen sein. Randnummer 44 Es fehlt hier bereits an einer schlüssigen Darlegung der Täuschungshandlung. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, was Inhalt der Manipulation, also der Täuschungshandlung, gewesen sein soll. Randnummer 45 Weiterhin fehlt der Vortrag, ob und in welcher Weise der Kläger Kenntnis von bestimmten Werten erlangt hat, so dass bei ihm überhaupt Fehlvorstellungen geweckt werden konnten, und in wie weit die falschen Werte ausschlaggebend für sein Kaufentscheidung gewesen sein sollen. Es liegt daher bereits kein nachvollziehbarer Sachvortrag vor. Randnummer 46 Tatsachenvortrag, der unter Beweis gestellt wird zum Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 2
i.V.m. 263 StGB oder 826
fehlt völlig. Der Kläger behauptet lediglich, dass die Beklagte dem Kläger vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe. Im Übrigen wird ohne Beweisanerbietung strittig behauptet, dass davon auszugehen sei, dass der Vorstand der Beklagten von der nicht "gesetzeskonformen" Motorsteuerungssoftware gewusst habe. Weiterhin sei davon auszugehen, dass der damalige Vorstandsvorsitzende oder andere Mitglieder des Vorstandes von der Entwicklung der Software gewusst haben, insbesondere auch zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von der Verwendung der Software im jetzt betroffenen Fahrzeug Kenntnis gehabt haben. Randnummer 47 Dieser bestrittene Vortrag ist völlig unsubstantiiert. Es wird bereits nicht vorgetragen, welche Vorstandmitglieder was genau wann gewusst haben sollen. Randnummer 48 (vgl. zu den Anforderungen an einen entsprechenden substantiierten schlüssigen Vortrag – OLG München, Beschluss vom 21.06.2017 – 13 U 566/17; LG München, Urteil vom 11.01.2017 – 20 O 4286/16 -). III. Randnummer 49 Auch aus weiteren Gründen scheitert die Klage. Da zwischen der Klagepartei und der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kommen als Anspruchsgrundlage nur §§ 823
ff. in Betracht, wovon auch die Klagepartei ausgeht. Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB der Beklagten gerade gegenüber der Klagepartei, die das Fahrzeug gebraucht erworben hat, ist nicht ersichtlich. Randnummer 50 Ihren Schadensersatzanspruch kann die Klagepartei daher nicht auf § 823 Abs. 2
iVm. mit § 263 StGB stützen. Dass die Klagepartei durch eine der Beklagten zuzurechnende Täuschungshandlung ein Irrtum erregt wurde, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin hinreichend substantiiert dargetan worden. Randnummer 51 Die Täuschungshandlung der Beklagten, die allenfalls darin erblickt werden kann, dass sie den Wagen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr brachte, war nicht von der Absicht getragen, sich zum Nachteil etwaiger Gebrauchtwagenkäufer eine deren Vermögensschaden stoffgleiche Bereicherung zu verschaffen. Der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der von dem Täter erstrebte Vorteil unmittelbare Folge der schadenstiftenden täuschungsbedingten Verfügung des Opfers ist. Dies mag in Betracht kommen, soweit die Beklagte Neuwagenkäufer über die Abschalteinrichtung täuschte, um Anteile des von ihnen entrichteten Kaufpreises als Entgelt für die Lieferung des neuen Fahrzeuges zu erhalten. Nicht hingegen lag es in der Vorstellung der Beklagten, dass sie durch den Kaufvertrag zwischen dem früheren Fahrzeugeigentümer und dem Gebrauchtwagenkäufer sowie durch die aufgrund eines solchen Vertrages erfolgende Zahlung des Kaufpreises durch den Gebrauchtwagenkäufer an den früheren Fahrzeugeigentümer unmittelbar einen Vermögensvorteil erlangen werde (OLG Naumburg Urteil vom 24.07.2019 5 U 37/19-unveröfentlicht). Randnummer 52 In Betracht kommt daher allenfalls § 826
. Randnummer 53 Das Unterlassen einer für die Kaufentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt oder Werbeankündigungen ist für sich genommen nicht verwerflich. Gegen die guten Sitten verstößt ein Verantwortlicher aber dann, wenn er Kauf Interessenten durch eine bewusste Täuschung zum Kauf bewegt (vgl. BGH Urt. vom 28.07.2016 - VI ZR 536/15 = NJW 2017, 250 ff.). Randnummer 54 Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826
läge aber nur dann vor, wenn die Beklagte etwa bei einem Direktverkauf oder beim Verkauf von Neuwagen durch Händler die Erstkäufer bewusst getäuscht hätte, wenn sie die Konstruktion, die NOx-Werte nur im Prüfstandbetrieb zu minimieren, nicht publizierte. Zweck für diese Konstruktion wäre dann gewesen, die Fahrzeuge für umweltbewusste Käufer interessant zu machen und dadurch eine größere Anzahl von Fahrzeugen zu verkaufen. Randnummer 55 Diese Überlegung gilt jedoch nicht für eine Klagepartei, die einen rund 1 1/2 Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 17.000 km gekauft hat. Von dem Kauf der Klagepartei vom Voreigentümer hatte die Beklagte zudem überhaupt keine Vorteile (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 12.03.2019 nach § 522 Abs. 2 ZPO, 32 U 2720/18 – bislang unveröffentlicht). Randnummer 56 Der Anspruch aus § 826
scheitert auch daran, dass die Klagepartei weder substantiiert behauptet, noch nachgewiesen hat, dass die Täuschung bezüglich des Abgasverhaltens für die Kaufentscheidung der Interessenten überhaupt kausal geworden war (sog Transaktionskausalität). Randnummer 57 Staudinger/Oechsler
, Rz 149 b führt insoweit aus: Randnummer 58 "Beruht die arglistige Täuschung auf einer Erklärung des Täters an die Öffentlichkeit, findet in diesen Fällen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens keine Anwendung (Rn 382c; Oechsler NJW 2017, 2865, 2867). In den Fällen des Abgasskandals der Fahrzeughersteller (LG Oldenburg
ersatzfähiger Schaden entstanden. Randnummer 61 Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer deliktischen Haftung etwa nach dem § 826
, § 823 Abs. 2
iVm. § 263 StGB iVm § 16 UWG überhaupt gegeben sind. Randnummer 62 Dem Kläger ist kein Schaden entstanden. Schaden hat insoweit eine doppelte Bedeutung. Zum einen ist der Schaden als Tatbestandsmerkmal in den §§ 826
und 263 StGB enthalten zum anderen stellt der Ersatz des Schadens die Rechtsfolge der §§ 826, 823 Abs. 2
dar (Riehm, Schadensersatz in den "Diesel-Abgas-Fällen", NJW 2019, 1105, zitiert nach beck-online). Insoweit ist zwischen dem haftungsbegründenden Tatbestand und dem haftungsausfüllenden Tatbestand zu unterscheiden (bereits Alpmann Schmidt Aufbauschemata Zivilrecht / ZPO, 8. Aufl. 2008, S. 68) Randnummer 63 Hier ist der Klagepartei ist jedenfalls kein Schaden auf Rechtsfolgenseite (haftungsausfüllender Tatbestand), §§ 249 ff
, entstanden (Riehm aaO.): Randnummer 64 "Ist auf Tatbestandsebene festgestellt, dass dem Käufer ein Schaden entstanden ist, so steht damit nicht zugleich fest, in welcher Höhe und in welcher Weise dieser Schaden auch ersatzfähig ist. Insbesondere in den Fällen des „subjektiven Schadenseinschlags“, bei denen gerade keine negative Vermögensbilanz vorliegt, bedarf es auf der Rechtsfolgenseite gesonderter Überlegungen zu der Frage, ob der ermittelte Schaden auch ersatzfähig ist. Randnummer 65 Das ist im Hinblick auf die Diesel-Fälle besonders relevant, weil dort, nach inzwischen wohl allgemein anerkannter Auffassung, die Endkunden keine Vermögenseinbuße erlitten haben (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn 54; Diehl, zfs 2017, ZFS Jahr 2017 Seite 328 (ZFS Jahr 2017 329); Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017 Rn. 1895
und dem als Rechtsfolge zu ersetzenden Schaden nach den §§ 249 ff
. Soweit das Oberlandesgericht unter Rz. 35 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH darauf hinweist, dass der Kaufgegenstand für den Käufer für seine Zwecke nicht voll brauchbar gewesen sein soll, trifft dies nicht auf den hier zu entscheidenden Fall eines PKW-Kaufs zu. Die hinsichtlich des Fahrzeuges vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit für die Nutzbarkeit im Straßenverkehr war jederzeit gegeben (s. obige Ausführungen). Randnummer 78 Auch dem zitierten Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 des Oberlandesgerichts Karlsruhe entnimmt die Kammer keine sie überzeugenden Ausführungen zum haftungsausfüllendem Tatbestand unter den Rz 110 ff. Auch in der dort zitierten Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (VI ZR 15/14-juris) wird unter Rz. 18 ausgeführt: Randnummer 79 "Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. Senatsurteil vom
fehlt. Eine entsprechende Eignung ist einer Kaufsache nicht erst dann abzusprechen, wenn ihre Tauglichkeit ganz aufgehoben, sondern bereits dann, wenn ihre Eignung herabgesetzt ist (vgl. Senatsurteile vom
zu ersetzender Schaden entstanden ist. Randnummer 85 Riehm (aaO.) hat insoweit folgendes ausgeführt: Randnummer 86 1. Ersatzfähiger Schaden Randnummer 87 Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die Dogmatik der §§
ff.
. Diese werden geprägt vom „Grundsatz der Totalreparation“, wonach der Geschädigte durch den Schadensersatz soweit als möglich so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Gleichzeitig gilt das ebenso grundlegende schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das den Ersatzanspruch des Geschädigten auf seine tatsächlichen Schäden beschränkt: Er soll durch das schädigende Ereignis zwar nichts verlieren, aber auch nichts gewinnen. Insbesondere ist dem Schadensrecht der §§
ff.
ein Genugtuungs- oder Vergeltungsgedanke fremd; wo kein Schaden ist, wird selbst dann keiner ersetzt, wenn das Verhalten des „Schädigers“ an sich missbilligenswert ist. Das Konzept der punitive damages, wie es aus dem US-amerikanischen Recht bekannt ist, ist mit fundamentalen Grundsätzen des deutschen Schadensrechts unvereinbar. Einer finanziellen Entschädigung für das bloße „Gefühl, betrogen worden zu sein“, steht §
Absatz I
entgegen. zur Randnummer 88 a) Differenzhypothese und Vorteilsausgleichung Randnummer 89 Zu prüfen ist vielmehr zunächst nach der Differenzhypothese des §
Absatz I
, worin genau der Schaden der Kunden besteht. Hierbei ist die gegenwärtige Lage der Kunden mit der Lage zu vergleichen, die heute ohne das schädigende Ereignis bestünde. Als schädigendes Ereignis ist im Rahmen der §§
,
Absatz II
die – im Folgenden unterstellte – Täuschung der Endkunden über das Vorliegen einer unerlaubten Abschalteinrichtung durch den betreffenden Hersteller anlässlich des Neu- oder Gebrauchtwagenkaufs anzusehen. Zu fragen ist also im Ausgangspunkt, wie der Kunde heute stünde, wäre er zum Zeitpunkt seiner Kaufentscheidung über das Vorliegen einer unerlaubten Abschalteinrichtung informiert worden. Wie bereits oben erwähnt, soll vorliegend zugunsten der Endkunden unterstellt werden, dass diese bei zutreffender Information über die unerlaubte Abschalteinrichtung das betreffende Fahrzeugmodell nicht gekauft hätten. Danach bestünde im Ausgangspunkt der Schaden, wie bereits beim Tatbestand der §§
,
Absatz II
herausgearbeitet, in der Belastung des Kunden mit der Bindung an einen Vertrag, den er so nicht schließen wollte. Randnummer 90 Hierbei bleibt die Schadensermittlung aber nicht stehen. Vielmehr sind auch sämtliche anderen Umstände zu berücksichtigen, die hypothetisch eingetreten wären, wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Hierzu zählen auch diejenigen Umstände, bei denen sich die reale Vermögenslage des Kunden adäquat kausal infolge des schädigenden Ereignisses günstiger entwickelt hat, als sie hypothetisch ohne das schädigende Ereignis verlaufen wäre. Mit anderen Worten sind grundsätzlich sämtliche Vorteile anzurechnen, die der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses erzielt hat, sofern dies mit dem Zweck des Schadensersatzes vereinbar ist (Vorteilsausgleichung).Hierzu zählen – neben der erlangten Gegenleistung selbst zur auch Aufwendungen, die der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses erspart hat, solange diese Ersparnis kongruent zu dem eingetretenen Nachteil ist. Randnummer 91 Dieser hypothetische Kausalverlauf mit allen Nach- und Vorteilen infolge des schädigenden Ereignisses ist im Rahmen der Schadensermittlung dem realen Kausalverlauf gegenüberzustellen. Auch dieser reale Kausalverlauf muss alle Aspekte einbeziehen, einschließlich günstiger Entwicklungen seit dem schädigenden Ereignis, die tatsächlich eingetreten sind. Insoweit kann nicht lediglich auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses selbst abgestellt werden, sondern auf den letztmöglichen Zeitpunkt, das heißt die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. Der ersatzfähige Schaden besteht demnach in der Differenz zwischen beiden Lagen, wie sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht. Randnummer 92 b) Reserveursache: Hypothetischer Kauf eines anderen Fahrzeugs Randnummer 93 Im Rahmen der hypothetischen Lage ist mithin zu fragen, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten entwickelt hätte, wenn er vor seiner Kaufentscheidung zutreffend über das Vorhandensein einer unerlaubten Abschalteinrichtung informiert worden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kunde in jedem Fall ein Auto kaufen wollte. Es würde jeder Lebenserfahrung widersprechen, würde ein Kunde vortragen, er hätte in Kenntnis der Sachlage vollständig vom Kauf eines Autos abgesehen und wäre stattdessen etwa auf öffentliche Verkehrsmittel ausgewichen; hierfür wäre jedenfalls ein sehr detaillierter Vortrag derart außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Geht man dagegen lebensnah vom Kauf eines anderen Fahrzeugs aus, so bestanden für ihn zwei Möglichkeiten, wobei es dem Kunden obliegt, vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche dieser beiden er gewählt hätte: Entweder hätte er ein Fahrzeug des gleichen Herstellers mit einer anderen Motorisierung (insbes. einem Benzinmotor) erworben, oder ein Fahrzeug eines anderen Herstellers (mit Benzin- oder Dieselantrieb). In jedem Fall hätte er aber Geld aufgewendet, um ein Fahrzeug zu kaufen. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung stünde er demnach so, als hätte er ein anderes Fahrzeug erworben und dieses nunmehr als Gebrauchtwagen in seinem Besitz. Sein Vermögen wäre in diesem Fall mit dem Wertverlust des Alternativfahrzeugs belastet. Mit anderen Worten wäre die Wertdifferenz zwischen einem Neuwagen (bzw. einem „jüngeren“ Gebrauchtwagen) und einem Gebrauchtwagen des entsprechenden Alters und der entsprechenden Abnutzung mit Sicherheit in jedem Fall eingetreten; es handelt sich insoweit um eine schadensrechtlich beachtliche Reserveursache, die den größten Teil des Schadens – nämlich ebendiesen Wertverlust – ebenfalls verursacht hätte. Randnummer 94 Insoweit kann an die Rechtsprechung zum Kapitalanlageberatungsrecht angeknüpft werden: Auch dort ist anerkannt, dass bei der Berechnung des Schadens, der durch eine Kapitalanlage entstanden ist, die infolge einer Aufklärungspflichtverletzung erworben wurde, zu berücksichtigen ist, welche andere Anlage der Kunde stattdessen getätigt hätte, und wie diese sich seither wertmäßig entwickelt hätte. Wäre diese hypothetische Kapitalanlage ebenso verlustreich wie die tatsächlich getätigte Kapitalanlage gewesen, fehlt es insoweit an einem ersatzfähigen Schaden. Überträgt man diese in Rechtsprechung und Literatur herrschende Auffassung auf die vorliegenden Sachverhaltskonstellationen, so lässt sich ein Schaden nur noch insoweit behaupten, als der Kunde das manipulierte Fahrzeug anstelle eines nicht manipulierten Fahrzeugs erworben hat. Zur Bestimmung des exakten Schadens ist es dann erforderlich, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Darlegungslast konkret vorträgt, welches Fahrzeug er stattdessen erworben hätte. Kommt er dieser Darlegungslast nicht nach, so kann näherungsweise der Wertverlust eines mit dem tatsächlich gekauften Fahrzeug vergleichbaren Alternativfahrzeugs angesetzt werden. Der ersparte Wertverlust dieses hypothetischen Fahrzeugs ist in die Schadensermittlung dann mit einzubeziehen." Randnummer 95 Die Kammer folgt insoweit Riehm als dass, "die vorstehenden Erwägungen zur Berücksichtigung eines alternativen Fahrzeugerwerbs bisher von der Rechtsprechung und Literatur noch nicht aufgegriffen worden. Stattdessen werden die bis zur Rückgabe des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen als anrechenbare Vorteile angesehen, die im Wege der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung zu ersetzen sind. Diese Anrechnung setzt freilich voraus, dass der Kauf eines Ersatzwagens – mit entsprechender Nutzungsmöglichkeit – nicht als Reserveursache anerkannt wird, weil andernfalls eine doppelte Anrechnung der Nutzungen erfolgen würde." Randnummer 96 Die Kammer folgt schon gar nicht der vereinzelten Rechtsprechung (etwa Landgericht Augsburg, Urteil vom
, nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vorsieht. Randnummer 107 Die Anrechnung des Vorteilsausgleichs dürfe zudem nach dem
zu ersetzen habe. Der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Nutzungen, der Kaufpreis, ist letztlich durch § 346 Abs. 2 S. 2
festgelegt, wonach der Wertersatz auf der Basis der vereinbarten Gegenleistung zu bestimmen ist. Randnummer 112 Diese rücktrittsrechtlichen Wertungen können jedoch gerade nicht auf die schadensrechtliche Vorteilsausgleichung unbesehen übertragen werden. Im Deliktschadensrecht etwa dem § 826
fehlt eine § 346 Abs. 1 S. 2
entsprechende Vorschrift, die eine Anknüpfung des Nutzungsersatzes an den Kaufpreis rechtfertigen könnte. Auszugehen ist im Deliktsrecht daher allein von den spezifisch schadensrechtlichen Wertungen. Danach sind als gezogene Nutzungen die tatsächlichen vermögenswerten Vorteile anzusetzen, die der Kunde aufgrund des Besitzes des betroffenen Fahrzeugs bis zur schadensrechtlichen Rückabwicklung gehabt hätte. Diese Vorteile entsprechen in der Regel den Aufwendungen für ein anderes Fahrzeug, die der Kunde im fraglichen Zeitraum erspart habe. Nachdem insoweit die Aufwendungen für die laufenden Kosten (Versicherung, Kfz-Steuer, Kraftstoff) im Wesentlichen mit den tatsächlich für das betroffene Fahrzeug getätigten Aufwendungen vergleichbar seien, bleibt als wesentlicher Vorteil der ersparte Wertverlust, den der Kunde erlitten hätte, wenn er im fraglichen Zeitraum ein alternatives Fahrzeug genutzt hätte (Oberlandesgericht Frankfurt, aaO. unter Bezugnahme auf Riehm, NJW 2019, 1105
Absatz I
im Wege der Herstellung in Natur (Naturalrestitution). Der aus Sicht des Kunden wesentliche Vorteil der schadensrechtlichen Naturalrestitution besteht darin, dass diese unabhängig von einer vermögensmäßigen Einbuße gewährt wird. Die Herstellung des Zustandes, wie er ohne das schädigende Ereignis bestünde, ist nach §
Absatz I
grundsätzlich in Natur geschuldet. Besteht der Schaden – wie in den hier relevanten Fällen – darin, dass ein unerwünschter Vertrag geschlossen wurde, so ist der Ersatzanspruch des Geschädigten grundsätzlich auf die Rückabwicklung des Vertrags gerichtet. Auch insoweit kann auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur Aufklärungspflichtverletzung im Kapitalanlagerecht zurückgegriffen werden. Die Rückabwicklung des unerwünschten Vertrags nach schadensrechtlichen Grundsätzen erfolgt im Ausgangspunkt dergestalt, dass der Kunde vom Hersteller die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Kfz verlangen kann. Die Vorteilsausgleichung erfolgt dann in der Weise, dass die anzurechnenden Vorteile vom zu erstattenden Kaufpreis abgezogen werden. Nach den obigen Ausführungen bedeutet das, dass der Kunde in etwa den Zeitwert eines vergleichbaren Gebrauchtwagens (ohne Abgasmanipulation) Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung seines Fahrzeugs verlangen kann. Dieser Zeitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem hypothetischen Wertverlust eines zeitgleich gekauften Alternativfahrzeugs, der entweder als hypothetischer Kausalverlauf anzusetzen (o. III 1 b) oder jedenfalls als Wert der gezogenen Nutzungen zu ersetzen ist (o. III 1 c). Randnummer 114 Es trifft zu, dass der Käufer durch diese Art der Schadensberechnung bei rein wirtschaftlicher Vermögensbetrachtung allenfalls einen geringen Netto-Vorteil erzielt. Das ist allerdings die logische Konsequenz daraus, dass bereits auf der Tatbestandseite der erforderliche Vermögensschaden gerade nicht in einer wirtschaftlichen Werteinbuße, sondern lediglich in einer Fehlallokation des Vermögens gesehen wird (o. II 1). Diese Fehlallokation wird exakt durch die schadensrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrags beseitigt; einer darüber hinausgehenden finanziellen Kompensation bedarf es nicht, weil insoweit gerade kein Schaden eingetreten ist." (Riehm aaO.) Randnummer 115 Durchführung des Updates Randnummer 116 Ist das Update allerdings bereits durchgeführt worden, ist der Klagepartei in jedem Fall kein Schaden entstanden. Auch hier folgt die Kammer Riehm aaO.: Randnummer 117 "Zwischenzeitlich dürfte im Rahmen der diversen Rückrufaktionen bei den meisten betroffenen Fahrzeugen ein vom KBA freigegebenes Software-Update aufgespielt worden sein. Auch das kann bei der Schadensermittlung nicht unberücksichtigt bleiben, da sich diese, wie gezeigt, stets auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bezieht. Liegt das schädigende Ereignis aber in der Täuschung über das Vorhandensein einer unerlaubten Abschalteinrichtung, und der Schaden im Ausgangspunkt darin, dass der Kunde ein Fahrzeug gekauft hat, dass er nur wegen der tatsächlich vorhandenen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte, so besteht die am nächsten liegende Form des Schadensersatzes darin, das Fahrzeug in den Zustand zu versetzen, den der Kunde aufgrund der Informationen des Herstellers erwartet hatte. Zwar ist für die Tatbestandsseite in § StGB § 263 StGB § 263 Absatz I StGB anerkannt, dass eine spätere Beseitigung des Vermögensschadens die Strafbarkeit wegen Betrugs nicht entfallen lässt. Das betrifft allerdings lediglich die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens, für die es in der Tat jedenfalls tatbestandlich – anders als für die Rechtsfolgenbemessung – keinen Unterschied machen kann, ob der Täter einen bereits eingetretenen Schaden nachträglich beseitigt. Randnummer 118 Diese strafrechtlichen Erwägungen können allenfalls auf die zivilrechtliche Tatbestandsseite übertragen werden, nicht aber auf die Schadensbestimmung auf Rechtsfolgenseite. Vielmehr kommt es auch insoweit allein auf die Differenz zwischen der hypothetischen Lage ohne das schädigende Ereignis (Täuschung über die unerlaubte Abschalteinrichtung) und der realen Lage mit dem schädigenden Ereignis (Kauf eines betroffenen Autos, anfänglich mit unerlaubter Abschalteinrichtung) an. Da es auch hier auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommt, ist durch das nachträgliche Software-Update die Differenz zwischen der vom Kunden erwarteten Beschaffenheit des Fahrzeugs und der tatsächlichen Beschaffenheit entfallen. Das betrifft zwar nicht den Schaden im strengen Sinne, weil insoweit auf den hypothetischen Kauf eines Ersatzfahrzeugs anstelle des betroffenen Fahrzeugs abzustellen ist (o. III 1 b); gleichwohl erscheint es missbräuchlich, wenn ein Käufer Schadensersatz wegen einer Schädigung begehrt, deren Tatbestand bereits vollständig ungeschehen gemacht wurde. Denn in diesem Fall besteht keine reale Einbuße des Kunden mehr; der Schadensersatzanspruch würde dann ausschließlich der Sanktionierung des missbilligten Verhaltens des Herstellers dienen, und überhaupt nicht mehr der Kompensation eines Schadens des Kunden. Das verstößt gegen den Zweck der §§
ff.
." Randnummer 119 Daher folgt die Kammer nicht der den Entscheidungen der Oberlandesgerichte, etwa Koblenz (Urteil 12.06.2019 5 U 1318/18,Seite 23) die davon ausgehen, dass eine etwaige Schadensbeseitigung durch das Update nicht möglich sei. Randnummer 120 Auch das Landgericht Braunschweig (Urteil vom 06.07.2018, 11 O 30127/17., Rz. 41), und das Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 19.02.2019 7 U 134/17) gehen insoweit davon aus, dass der Klagepartei kein Schaden entstanden ist. Das Oberlandesgericht Braunschweig führt aus, dass eine Haftung des Herstellers aus §§ 826, 31
auch daran scheitert, dass - wie bei allen deliktsrechtlichen Ansprüchen - die Ersatzpflicht eines Schädigers auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Auf eine derartige Eingrenzung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826
nicht verzichtet werden. Der von dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Fahrzeugs geltend gemachte Schaden ist indes nicht vom Schutzzweck des § 826
gedeckt. Randnummer 121 Bereits im Januar 2018 hatte das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 11.01.2018, 7 U 155/17) ausgeführt Randnummer 122 "Der Umstand, dass jemand durch eine Täuschung zu einem Vertragsschluss bewegt wurde, von dem er in Kenntnis der Täuschung abgesehen hätte, begründet nicht ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch auf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Voraussetzung ist vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung objektiv nicht gleichwertig sind oder aber - bei objektiver Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung - die Leistung für den Getäuschten trotzdem nicht voll brauchbar." Randnummer 123 Nach all dem ist der Klagepartei kein ersatzfähiger Schaden entstanden. IV. Randnummer 124 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.