Festsetzung eines Herstellungsbeitrages bei einem gemeinsamen Grundstücksanschluss mehrerer Grundstücke, der nach Eingliederung eines Abwasserzweckverbandes in einen anderen Abwasserzweckverband erfolgt Leitsatz
(2)Der Beitragssatz unterschreitet nach dem Vorbringen des Beklagten den höchstzulässigen Beitragssatz nach der Kalkulation um 10 % und hält sich damit innerhalb des vom erkennenden Senats festgelegten „Sicherheitsabstands“ (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 -, juris). Dass der höchstzulässige Beitragssatz noch höher liegt oder es sich um eine unzulässige bewusste Finanzierungsentscheidung des Beklagten handelt, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Randnummer 47
- b)Sonstige materiell-rechtliche Fehler der Beitragssatzung sind weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan. Randnummer 48 Soweit der Kläger „grundsätzlich“ geltend macht, dass die Satzung nicht „den materiellen Ansprüchen an eine Beitragssatzung entspreche“ und bestritten werde, dass mit der Satzung der „ohnehin unbegründete Herstellungsbeitrag untersetzt“ werde, handelt es sich um Pauschalbehauptungen, denen nicht nachzugehen ist. Den vom Verwaltungsgericht Halle in mehreren Verfahren aufgestellten Maßgaben zur Formulierung der Maßstabsregelungen ist der Beklagte nach eigenem Vorbringen umfänglich nachgekommen. Insoweit erhebt der Kläger auch keine Einwendungen. Soweit der Kläger eine Nichtigkeit der BS 2018 aus dem Bezug in § 1 Abs. 1 BS 2018 auf die - nach seiner Ansicht wohl nichtige - Abwasserbeseitigungssatzung in der derzeit aktuellen Fassung des Beklagten herleiten will, verkennt er schon, dass eine Nichtigkeit der Abwasserbeseitigungssatzung weder ersichtlich noch dargelegt ist. Die Satzung verstößt im Gegensatz zum Vorbringen des Klägers („Mehreinnahmeverbot“) nicht gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA, wonach durch die rückwirkend erlassene Satzung die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden darf als nach der ersetzten Satzung. Denn sie trat nach § 18 Satz 1 BS 2018 am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darüber hinaus findet § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auf die rückwirkende Ersetzung nichtiger Beitragssatzungen keine Anwendung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris, Rdnr. 62 ; Beschluss vom 11. März 2016 - 4 L 9/16 -, m.w.N.; Urteil vom 8. Oktober 2015 - 4 L 57/14 -, juris, Rdnr. 43 , m.w.N.) Randnummer 49 4. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages sind nach der Satzung vom 29. November 2018 für das klägerische Grundstück erfüllt. Randnummer 50
- a)Das Grundstück, das spätestens durch die Übertragung auf ein eigenes Grundbuchblatt am 25. November 2013 als Buchgrundstück entstanden ist, war zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung vom 29. November 2018 am Tag nach ihrer Bekanntmachung an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten angeschlossen, so dass die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BS 2018 entstehen konnte. Gemäß § 10 Abs. 2 BS 2018 entsteht die Beitragspflicht im Falle des § 3 Abs. 2 BS 2018 mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es gem. § 3 Abs. 2 BS 2018 der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 (Bebauung bzw. Bebaubarkeit) nicht erfüllt sind. Randnummer 51 Dass der Anschluss hier über andere Grundstücke, d.h. die Flurstücke … und …, sowie den Revisionsschacht auf dem Flurstück … erfolgt ist und der Hauptsammler in der N-Straße nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers nicht vor seinem Grundstück verläuft, ist unschädlich. Zwar muss gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 14. Dezember 2017 in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. September 2018 - ABS - grundsätzlich jedes Grundstück einen eigenen unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben. Aber auch bei einem gemeinsamen Grundstücksanschluss mehrerer Grundstücke (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 ABS), der hier ausweislich der Entwässerungsgenehmigung vom 24. September 2013 vom Beklagten zugelassen worden ist, entsteht nach der Rechtsprechung des Senats die sachliche Beitragspflicht (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - 4 L 26/07 -, vom 8. September 2006 - 4 M 54/06 - und vom 17. Juli 2006 - 4 L 267/06 -; a.M.: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2203; wohl auch VG Magdeburg, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 9 A 324/08 MD -). Diese Rechtsprechung ist nicht beschränkt auf die Konstellation, dass es sich bei einem der Grundstücke um ein Hinterliegergrundstück handelt. Es ist auch unschädlich, dass der Kläger in seinem Entwässerungsantrag vom 16. September 2013 einen solchen gemeinsamen Grundstücksanschluss nicht ausdrücklich beantragt hat. Er hat jedenfalls nicht darauf gedrungen bzw. beantragt, dass für sein Grundstück ein eigener Grundstücksanschluss erstellt wird. Vielmehr ergibt sich nach Aktenlage, dass der Kläger von vornherein geplant hatte, dass die Schmutzwasserentsorgung seines Grundstücks über den Revisionsschacht auf dem Flurstück … erfolgt. Dementsprechend wird in einer Bauvoranfrage des Klägers ausdrücklich erklärt, dass die Schmutzwasserableitung über den Grundstücksanschluss des Flurstücks … erfolgen soll. Falls - wie hier - der Grundstückseigentümer einen Anschluss seines Grundstücks über einen auf einem anderen Grundstück liegenden Revisionsschacht verfolgt und die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft dem zustimmt, wäre es ersichtlich sachwidrig, wenn die sachliche Beitragspflicht erst nach der Errichtung einer unnötigen Verlängerung des Hauptsammlers vor das klägerische Grundstück und eines ebenfalls unnötigen Revisionsschachtes entstünde. Randnummer 52
- b)Ohne Erfolg bestreitet der Kläger, dass der betriebsfertige Anschluss seines Grundstücks an die Entwässerungseinrichtung nicht durch Grunddienstbarkeiten hinsichtlich der Flurstücke … und … rechtlich dauerhaft gesichert sei. Nach den vom Beklagten vorgelegten Grundbuchauszügen wurde bei dem Flurstück … unter der laufenden Nr. 4 (Zweite Abteilung) am 25. November 2013 eine „Grunddienstbarkeit (Versorgungs- und Entsorgungsleitungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur … Flurstück ... und des Grundstücks Flur … Flurstücks … eingetragen. Bei dem Flurstück … wurde unter der laufenden Nr. 1 (Zweite Abteilung) am 4. Februar 2014 eingetragen: „Grunddienstbarkeit (Versorgungs- und Entsorgungsleitungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur … Flurstück … und den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks Flur … Flurstück …“. Randnummer 53
- c)Soweit der Kläger umfassend geltend macht, ihm sei wegen des fehlenden unmittelbaren Anschlusses seines Grundstückes kein Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zuteilgeworden, verkennt er, dass der Herstellungsbeitrag nicht für die - vom Beklagten ohnehin gesondert abgerechnete (vgl. § 2 Abs. 2 BS 2018) - Herstellung des Grundstücksanschlusses bzw. den Bau eines Hauptsammlers vor dem Grundstück gezahlt wird, sondern den Vorteil der Ableitung des Schmutzwassers in die öffentliche Einrichtung des Beklagten abdeckt. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass der Beklagte keinerlei Leistungen für eine Herstellung der Erschließung des klägerischen Grundstückes selbst erbracht hat. Dass der Kläger - möglicherweise auf eigene Kosten - eine „innere Erschließung“ über die Nachbargrundstücke vorgenommen hat, beruhte letztlich auf seiner eigenen Entscheidung und ersparte ihm die Kosten für einen eigenen Grundstücksanschluss. Auch die Sicherung des dauerhaften Anschlusses durch Dienstbarkeiten, die nicht „durch den Beklagten initiiert, gesichert und veranlasst“ worden sind, zieht das Bestehen eines Vorteils nicht in Zweifel. Randnummer 54
- d)Die sinngemäße Rüge des Klägers, ihm entstehe ein tatsächlicher Nachteil dadurch, dass die Billigkeitsregelung des § 6c Abs. 2 KAG LSA nicht mehr auf das Ausgangsgrundstück … angewendet werde, ist ebenfalls nicht durchgreifend. Abgesehen davon, dass auch für das klägerische Wohngrundstück die Billigkeitsregelung des § 6c Abs. 2 KAG LSA i.V.m. § 13 BS 2018 Anwendung findet, ist die sachliche Beitragspflicht erst nach einer Teilung des Ausgangsgrundstücks in mehrere selbständige Buchgrundstücke entstanden. Damit bestand keinerlei Veranlassung, für die Anwendung des § 6c Abs. 2 KAG LSA auf das Ausgangsgrundstück abzustellen. Randnummer 55
- e)Sonstige Einwände gegen die Höhe des Beitrages auf der Grundlage der BS 2018 sind nicht substanziiert geltend gemacht; Fehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der festgesetzte Beitrag von 2.249,50 € liegt - auch zusammen mit dem gegenüber der Voreigentümerin für das klägerische Grundstück schon festgesetzten Beitrag von 1.176,90 € - sogar unter dem nach der BS 2018 entstandenen Herstellungsbeitrag, der 4.081,92 € beträgt. Die Differenz liegt darin begründet, dass zwar der Beitragssatz im Vergleich zu der vom Beklagten herangezogenen Beitragssatzung reduziert wurde (§ 8 Abs. 1 BS 2018) und auch Wohngrundstücke schon ab einer Größe von 1063 m 2 als übergroß gelten (§ 13 BS 2018), dafür aber der Vollgeschossfaktor für die eingeschossige Bebauung von 0,75 auf 1,00 geändert worden ist (§ 5 Abs. 2 BS 2018). Randnummer 56 5. Eine bestandskräftige Beitragserhebung des AZV O. S. gegenüber der Voreigentümerin des Ausgangsgrundstücks (Flurstück …) sowie des klägerischen Grundstücks (Flurstück …) steht einer Beitragserhebung durch den Beklagten nicht entgegen. Randnummer 57
- a)Für den vom Kläger pauschal behaupteten Erlass eines Beitragsbescheides hinsichtlich des Ausgangsgrundstücks gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Kläger belegt seine Behauptung nicht und auch aus dem Beitragsbescheid des AZV O. S. vom 26. Juni 2009 gegenüber der Voreigentümerin für das Flurstück … ergibt sich nichts für eine vorherige Beitragserhebung. Randnummer 58
- b)Aber auch der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 26. Juni 2009 hindert keine erneute Beitragserhebung gegenüber dem Kläger. Randnummer 59 Die bis zur Beitragssatzung vom 29. November 2019 erlassenen Beitragssatzungen des AZV O. S. und des Beklagten waren - wie oben dargelegt - jeweils nichtig. Eine Nacherhebung im Nachgang zu einer bereits erfolgten bestandskräftigen (Erst-)Heranziehung, die auf der Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte und den - erst später mit der ersten wirksamen Beitragssatzung entstandenen - Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft hat, ist nicht ausgeschlossen, sondern von Gesetzes wegen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA) und nach dem maßgeblichen Satzungsrecht sogar geboten (sog. unechte Nacherhebung; vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris, Rdnr. 5 ). § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG-LSA bestimmt ausdrücklich, dass die Beitragspflicht im Anschlussbeitragsrecht frühestens mit dem In-Kraft-Treten einer (wirksamen) Beitragssatzung entsteht und der das entstandene Beitragsschuldverhältnis nicht in voller Höhe ausschöpfende (bestandskräftige) Bescheid als ausschließlich belastender Verwaltungsakt anzusehen ist. Soweit davon ausgegangen wird, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beanspruche, in denen eine Beitragspflicht - etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts - materiell-rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden sei, weil es für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit der Beitragserhebung grundsätzlich unerheblich sei, ob die Beitragspflicht materiell-rechtlich oder formell-rechtlich entstanden sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris, Rdnr. 4ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 12a), ist diese Auffassung auf das sachsen-anhaltinische Anschlussbeitragsrecht nicht übertragbar (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, juris, Rdnr. 11; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2246). Randnummer 60 Dass gegenüber der Voreigentümerin schon einmal ein (bestandskräftiger) Beitragsbescheid für das klägerische Grundstück erlassen worden ist, führt auch nicht dazu, dass sie weiterhin persönlich beitragspflichtig geblieben ist. Entsteht die sachliche Beitragspflicht (ausnahmsweise) erst nach der Bekanntgabe des Bescheides, ist zwar grundsätzlich derjenige persönlich beitragspflichtig, dem der Bescheid bereits bekannt gegeben worden ist. Dies gilt allerdings nur, sofern er im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht noch Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2012 - 4 L 226/11 -, juris, Rdnr. 39 ; Beschluss vom 5. November 2009 - 4 M 94/09 -, juris, Rdnr. 3). Daran fehlt es hier. Randnummer 61 Der Beklagte hat dem Erlass eines auf das Flurstück … gerichteten Beitragsbescheides gegenüber der Voreigentümerin dadurch Rechnung getragen, dass er mit dem Bescheid vom 12. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides die erfolgte Festsetzung gegenüber der Voreigentümerin berücksichtigt und einen (selbständigen) Nacherhebungsbescheid erlassen hat, mit dem eine zusätzliche Beitragsforderung nur in Höhe der Differenz zwischen der bereits festgesetzten, zu niedrigen Beitragsforderung und der nach dem Gesetz bestehenden Beitragsschuld festgesetzt werden sollte (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018, - 4 M 143/18 -, juris, Rdnr. 5 ). Dass auch dieser Nacherhebungsbescheid den nach der BS 2018 entstandenen Beitragsanspruch nicht in voller Höhe ausschöpft, steht seiner Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Ebenfalls unschädlich ist, dass der Beklagte selbst § 6c Abs. 4 KAG LSA i.V.m. § 10 BS 2018 als Rechtsgrundlage für seinen Bescheid ansieht. Randnummer 62
- c)Der Erlass von Beitragsbescheiden für die Flurstücke … und …, die anderen aus dem Ausgangsgrundstück (Flurstück …) entstandenen Grundstücke, hat für die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich des klägerischen Grundstücks von vornherein keine Bedeutung. Randnummer 63 6. Ein vom Kläger wohl als zwingend angesehener Neuerlass des auf der Grundlage einer nichtigen Satzung erlassenen Beitragsbescheides musste nicht erfolgen. Eine nachträglich erlassene Beitragssatzung kann auch dann als Rechtsgrundlage für einen vorher erlassenen Beitragsbescheid dienen, wenn sie sich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe beimisst. Eine auf Grund fehlender Satzungsgrundlage bestehende Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides wird durch die neue Satzung ex nunc geheilt; der Betroffene ist prozessrechtlich dadurch geschützt, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 4 L 97/17 -, juris, Rdnr. 32 ) . Randnummer 64 7. Der angefochtene Bescheid ist nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden (
- a)und eine Beitragserhebung wird auf Grund der Regelung des § 13b Satz 1 KAG LSA auch nicht durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen (b). Randnummer 65
- a)Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers erst mit Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 29. November 2018 - als erster wirksamer Beitragssatzung (s.o.) - entstanden sein kann, ist die Festsetzungsverjährungsfrist nicht abgelaufen. Randnummer 66
- b)Der Bescheid verstößt weiterhin nicht gegen § 13b Satz 1 KAG LSA, wonach eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen ist. Randnummer 67
(1)Vorliegend kann offenbleiben, ob für das streitbefangene Grundstück des Klägers, d.h. das Flurstück …, die Vorteilslage i.S. dieser Vorschrift (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zu § 13b KAG LSA in LT-DrS 6/3419 vom
- September 2014, S. 22f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
- März 2017 - 9 B 19.16 - und Urteil vom
- April 2015 - 9 C 19.14 -, jeweils juris; VGH Bayern, Urteil vom
- Mai 2019 - 20 B 18.1431 -, juris, Rdnr. 40; vgl. weiter BGH, Urteil vom
- Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris, Rdnr. 53ff.) schon durch die Verlegung eines Hauptsammlers vor dem Ursprungsgrundstück, dem Flurstück …, im Jahr 2004 entstanden ist (vgl. dazu VGH Bayern, Urteil vom
- Februar 2018 - 20 BV 16.1692 -, juris, Rdnr. 25ff.) oder erst nach Entstehung des klägerischen Grundstücks als eigenständiges Buchgrundstück mit der tatsächlichen Anschlussnahme über den Revisionsschacht auf dem Flurstück … im Jahr 2014 oder im Hinblick auf einen zusätzlichen Vorteil durch die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück im Jahr 2014 (so wohl VGH Bayern, Urteil vom
- Februar 2018, a.a.O., Rdnr. 25ff.). Eine abschließende Klärung des Begriffes „Vorteilslage“ (vgl. dazu auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 223c, 2255; VG Magdeburg, Urteil vom
- Dezember 2018 - 9 A 301/17 -, juris, Rdnr. 74 ; vgl. weiter VG Cottbus, Beschluss vom
- August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rdnr. 13, m.w.N.), die der Fachgerichtsbarkeit vorbehalten ist (vgl. LVerfG LSA, Urteil vom
- Januar 2017 - LVG 1/16 -, Rdnr. 47), ist hier nicht erforderlich. Ebenfalls nicht abschließend geklärt werden muss, ob die Sonderregelung des § 18 Abs. 2 KAG LSA eingreift, wonach die nach Maßgabe von § 13b KAG LSA zu bestimmende Ausschlussfrist nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 endet, oder ob dem angesichts des Umstands, dass die beiden in Betracht kommenden Beitragssatzungen des Beklagten aus 2018 und 2020 keine Rückwirkung entfalten, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg entgegen steht (vgl. Urteil vom
- Dezember 2018 - 9 A 301/17 -, juris, Rdnr. 30 und Urteil vom
- März 2019 - 8 A 25/18 -, juris, Rdnr. 48 ; vgl. auch VGH Bayern, Urteil vom
- Juli 2017 - 20 B 16.1695 -, juris, Rdnr. 23; Urteil vom
- Februar 2018 - 20 BV 15.1025 -, juris, Rdnr. 51; Beschluss vom
- Oktober 2018 - 20 B 16.330 -, juris, Rdnr. 31), wonach den Vorgaben der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA nur dann Rechnung getragen wird, wenn auch die sachliche Beitragspflicht vor Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA entstanden ist. Randnummer 68
(2)Denn die Zusammenführung der Anlagen des Beklagten und der ehemaligen Abwasserzweckverbände O. S. und O-feld zu einer Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten im September 2018 führte zu einer erstmaligen Herstellung einer Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA und damit auch zu einer neuen Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA. Randnummer 69 Als „erstmalige“ Herstellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist nicht nur die Schaffung einer zuvor noch nicht existenten Abwassereinrichtung im Rechtssinne anzusehen, sondern auch die grundlegende Umgestaltung einer bereits vorhandenen Einrichtung, durch die nach der Verkehrsauffassung eine neue und andere Einrichtung geschaffen wird. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der technische Bestand der ersten (früheren) Einrichtung in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Einrichtung eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Einrichtung, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Einrichtung. Ob die Umgestaltung auf einer (Gesamt-)Rechtsnachfolge beruht oder auf einer Funktionsnachfolge, ist dabei unerheblich. Die auch im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung erforderliche Abgrenzung zur - identitätswahrenden - räumlichen Erweiterung der bisherigen Einrichtung hat sich daran zu orientieren, ob ein verständiger Grundstückeigentümer sich vernünftigerweise der Einsicht verschließen kann, dass die bisherige Einrichtung nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Einrichtung aufgegangen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf den Umfang und Zustand der bisherigen Einrichtung an. Weisen in der neuen Gesamteinrichtung die neuen Teile ein erhebliches Übergewicht aus, ist im Regelfall von einer neuen Einrichtung auszugehen. An der Neuherstellung ändert sich auch nichts dadurch, dass in der neuen Einrichtung Teile der alten Einrichtung weiter verwendet werden, für die bereits Beiträge geleistet worden sind; dies wirkt sich allenfalls aufwandsmindernd aus. Wird der technische Bestand bislang rechtlich verschiedener Einrichtungen zusammengeführt, so gehören zu den maßgeblichen Umständen auch Veränderungen auf Rechtsträgerebene. Erfolgt keine Fusion, sondern lediglich ein Beitritt, das heißt die Eingliederung einer Gemeinde oder eines Zweckverbands in einen als solchen fortbestehenden anderen Zweckverband, kann dies - zusammen mit weiteren Indizien wie der beitrittsbedingten Vergrößerung des Verbandsgebiets oder des Umfangs der eingebrachten Leitungen, technischen Anlagen und sonstigen Sachwerte - dazu führen, dass es sich lediglich aus Sicht der Grundstückseigentümer im Gebiet der beitretenden Gemeinde, nicht hingegen aus Sicht der Grundstückseigentümer im Altgebiet des Zweckverbands um eine neue und andere Einrichtung handelt, für die (nochmals) Herstellungsbeiträge erhoben werden können Der danach grundsätzlich zulässigen (nochmaligen) Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen für Grundstücke, die bereits zuvor an eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung angeschlossen waren oder die Möglichkeit zur Anschlussnahme hatten, für die Inanspruchnahme(möglichkeit) einer - nach der Verkehrsauffassung - anderen (neuen) öffentlichen Einrichtung, steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht entgegen und auch der Vorteilsbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA führt zu keinem anderen Ergebnis. Verfassungsrecht steht einer nochmaligen Veranlagung bereits zuvor beitragsrechtlich bevorteilter Grundstücke auf Grund der Anschlussmöglichkeit an eine andere (neue) Einrichtung ebenfalls nicht entgegen (vgl. dazu im Einzelnen OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- August 2019 - 4 L 134/17 -, juris, Rdnr. 34 bis 45). Randnummer 70 Durch die im September 2018 erfolgte Zusammenführung der Anlagen(teile) des Beklagten und der ehemaligen Abwasserzweckverbände O. S. und O-feld sind die oben genannten Vorgaben an die „erstmalige“ Herstellung einer Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erfüllt. Randnummer 71 Die ehemaligen Abwasserzweckverbände O. S. und O-feld sind auf der Grundlage von Eingliederungsverträgen vom
- Dezember 2009 zum
- Januar 2010 in den Beklagten eingegliedert worden (vgl. § 85 Abs. 4 Satz 5 WG LSA ), d.h. deren Mitgliedsgemeinden sind zu diesem Zeitpunkt Mitgliedsgemeinden des Beklagten geworden (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 5, 14 Abs. 1 GKG LSA). Zweifel daran sind weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Das pauschale Bestreiten des Klägers dazu ist nicht ausreichend. Auch spielen Fragen der Niederschlagswasserbeseitigung im Gegensatz zu der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers weder bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Eingliederung noch der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bildung einer Einrichtung zur Schmutzwasser beseitigung eine Rolle. Randnummer 72 Neben dem Umstand, dass keine Fusion stattfand, sondern der ehemalige AZV O. S. in den Beklagten eingegliedert wurde, ist maßgeblich darauf abzustellen, dass zum Zeitpunkt der Zusammenfassung der Anlagen(teile) nach der Darstellung des Beklagten im Gebiet des ehemaligen AZV O. S. 2465 Grundstücke mit 6578 Einwohnern an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen waren und in dem „Altgebiet“ des Beklagten (ohne die Gebiete der ehemaligen Abwasserzweckverbände O. S., O-feld und Bad K.) 7049 Grundstücke mit 29794 Einwohnern. Diese Angaben sind nach den Übersichtsplänen zum Verbandsgebiet des Beklagten und der Struktur des Verbandsgebietes - die Stadt C-Stadt ist die deutlich größte Stadt darin - plausibel; Anhaltspunkte für Fehler sind nicht ersichtlich. Ohne Erfolg hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers diese Zahlen in der mündlichen Verhandlung „mit Nichtwissen“ bestritten. Die Rechtsfigur des Bestreitens mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO ist dem Verwaltungsprozessrecht unbekannt (so BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2019 - 9 B 20.18 -, juris, Rdnr. 14). Randnummer 73 Schon allein bei einem Vergleich des Verbandsgebietes des ehemaligen AZV Obere Saalgemeinden mit dem „Altgebiet“ des Beklagten kann sich ein verständiger Grundstückseigentümer vernünftigerweise nicht der Einsicht verschließen, dass die bisherige öffentliche Einrichtung des ehemaligen AZV O. S. nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage (des Beklagten) aufgegangen ist. Noch deutlicher wird dies, wenn man das Verbandsgebiet des ehemaligen AZV O-feld noch hinzurechnet. Hieran ändert nichts, dass die Abwasserentsorgung der angeschlossenen Grundstücke im Gebiet des ehemaligen AZV O. S. ganz oder teilweise nach wie vor im Klärwerk U-Stadt erfolgt. Denn der Beklagte betreibt seine Kanalisations- und Schmutzwasserbehandlungsanlagen im Einzugsbereich der Kläranlagen C-Stadt, U-Stadt und P-Stadt als eine öffentliche Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 6 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom
- Dezember 2017 in der Fassung der Änderungssatzung vom
- September 2018). Maßgeblich für die Bestimmung der öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist die Einrichtung im Rechtssinne, wobei der Gesetzgeber den Einrichtungsträgern bei der satzungsrechtlichen Bestimmung dessen, was Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA sein soll, einen Ermessenspielraum belassen hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Dezember 2013 - 4 L 226/03 -, juris, Rdnr. 19). Den Einrichtungsträgern steht es danach frei, verschiedene öffentliche Einrichtungen im Rechtssinne zu betreiben oder - wie hier - verschiedene (technische) Abwasseranlagen zu einer öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne zusammenzufassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Juli 2006 - 4 K 253/05 -, juris, Rdnr. 55). Randnummer 74 Der Umstand, dass die Eingliederung zum
- Januar 2010 nicht sofort die Bildung einer neuen Einrichtung des Beklagten zu Folge hatte, sondern dies erst acht Jahre später geschah, ist unschädlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass damit in unlauterer Weise allein eine erneute Beitragserhebung möglich gemacht werden sollte. Die Heranziehung des Klägers steht auch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 7 Abs. 1 LVerf in Einklang. Die Belastungsgleichheit der Anschlussnehmer (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- August 2019 - 4 L 134/17 -, juris, Rdnr. 48 ff.) ist vorliegend jedenfalls dadurch gewährleistet, dass der Beklagte die frühere Beitragsfestsetzung des AZV O. S. für das Grundstück des Klägers bei der ihm gegenüber erfolgten Beitragsfestsetzung berücksichtigt hat. Der gebotene Belastungsausgleich kann auch im Rahmen des Heranziehungsverfahrens bewirkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris, Rdnr. 11). Randnummer 75 Die Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA ist danach noch nicht abgelaufen. Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Vorteilslage schon mit der Eingliederung des ehemaligen AZV O. S. in den Beklagten am
- Januar 2010 neu entstanden ist. Randnummer 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 77 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 78 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.