der Erhebung ihrer Klage in dem Verfahren 8 A 159/20 MD am 17.09.2020 gestellt haben und
dem sie beantragen, Randnummer 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, Randnummer 3 hat keinen Erfolg. Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter. Randnummer 4 1. Der Antrag ist zwar zulässig. Randnummer 5 Seine Statthaftigkeit folgt aus § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V.
GO. Für die vorliegend
der Klage angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG und die im Zuge dessen ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Abs. 1 AsylG das Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage bestimmt. Randnummer 6 Der Antrag ist auch innerhalb der Antragsfrist gestellt. Die dafür einzuhaltende Frist beträgt gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eine Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung. Die Frist ist gewahrt. Sie endete gemäß § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB
Ablauf des 21.09.2020. Der Bescheid des Bundesamtes vom 07.09.2020 wurde den Antragstellern gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 3 VwZG und § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO am 12.09.2020, einem Sonnabend, zugestellt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist am 17.09.2020 und
hin fristgemäß bei Gericht elektronisch eingegangen. Randnummer 7 2. Der Antrag ist indes unbegründet. Randnummer 8 In Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen. Es ist das Interesse der Antragsteller, vorläufig von einer Abschiebung verschont zu werden und bis zum Abschluss des Verfahrens im Gebiet der Antragsgegnerin zu bleiben, dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug gegenüberzustellen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Die Beurteilung kann dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen, aber zugleich unter sorgfältiger Prüfung der vom Grundgesetz, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgten und in dem Fall der Antragsteller betroffenen Rechte. Randnummer 9 Nach diesen Maßgaben hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO maßgebenden Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung das Interesse der Antragsteller an einem einstweiligen Verbleib im Gebiet der Antragsgegnerin hinter dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung zurückzustehen. Die Abschiebungsanordnung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 07.09.2020 wird sich im Hauptsachverfahren auf der Rechtsgrundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG als rechtmäßig erweisen. Randnummer 10 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebung kann nur durchgeführt werden, wenn ihr weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60a AufenthG entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 02.05.2012 – 13 MC 22/12 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 516/14.A –, juris, Rn. 154 ff.; VGH BW, Beschluss vom 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –, juris, Rn. 19). Randnummer 11 Diese Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Randnummer 12 a) Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegt vor. Die Antragsteller sollen in das Königreich Dänemark abgeschoben werden. Die dazu getroffene Unzulässigkeitsentscheidung der Ziffer 1 des Bescheides vom 07.09.2020 erging zu Recht auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Randnummer 13 Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Randnummer 14 Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 findet im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und Dänemark Anwendung. Zwar gilt diese Verordnung nicht unmittelbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls [Nr. 22] über die Position Dänemarks [ABl. Nr. C 326, S. 299 ff.] und Erwägungsgrund 42 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Das dänische Recht erklärt die Verordnung aber als nationales Recht gemäß § 29a Abs. 2 und §§ 58b ff. des dänischen Ausländergesetzes für anwendbar. Die Anwendbarkeit zwischen Dänemark und der Europäischen Union ist durch bilaterale Rechtsakte gegeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Abkommens vom 13.03.2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen
gliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [ABl. Nr. L 66, S. 38] und Art. 1 des Beschlusses des Rates vom 21.02.2006 [Abl. Nr. L 66, S. 37]). Danach fand zunächst die vorausgehende Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Anwendung. Entsprechend der bilateralen Regelungen hat Dänemark durch den nationalen Anwendungsbefehl auch die nachfolgende Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als Änderung zur Geltung notifiziert (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Abkommens). Randnummer 15 Unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist Dänemark für die Entscheidung zuständig, ob und inwieweit ein Asylverfahren der Antragsteller einschließlich der Prüfung von Abschiebungshindernissen für den Herkunftsstaat der Islamischen Republik Iran auf die im Gebiet der Antragsgegnerin gestellten Anträge hin (erneut) durchzuführen sein wird. Randnummer 16 aa) Dem steht nicht entgegen, dass das Asylverfahren der Antragsteller in Dänemark bereits abgeschlossen und ihre Anträge dort abgelehnt worden sind. Randnummer 17 Zwar handelt es sich beim Asylgesuch im Gebiet der Antragsgegnerin, das die Antragsteller nach ihrer Einreise am 24.06.2020 erstmals äußerten und am 17.07.2020 formell als Antrag stellten, aus Sicht der Antragsteller um einen Zweitantrag im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V.
G. Denn die vorausgegangenen Asylverfahren der Antragsteller in Dänemark sind nach ihren Angaben erfolglos abgeschlossen. Diese Angabe stimmt
dem Verweis der dänischen Behörde aus deren beiden Stattgabeschreiben vom 04.09.2020 zum Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 überein, dass eine endgültige negative Entscheidung über die Asylanträge am 11.04.2017 durch den Beschwerdeausschuss für Flüchtlinge ergangen sei. Randnummer 18 Für den im Gebiet der Antragsgegnerin gestellten Zweitantrag ist das Verfahren aber nicht gemäß § 71a AsylG durch die Antragsgegnerin durchzuführen. Denn diese Vorschrift setzt gerade voraus, dass die Antragsgegnerin zuständig ist. Zuständig ist hingegen Dänemark, das verpflichtet ist, die Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aufzunehmen. Diese Vorschrift erfasst Zweitanträge, die aus Sicht des zuständigen
gliedsstaats Folgeanträge sind, indem die Vorschrift unter anderem auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose abstellt, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen
gliedstaat einen Antrag gestellt haben Randnummer 19 bb) Die Zuständigkeit Dänemarks folgt aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist der erste
gliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich der zuständige
gliedstaat anhand der Kriterien der Art. 7 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht bestimmen lässt. Vorrangige Kriterien nach Art. 7 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 greifen im Fall der Antragsteller nicht ein. Dänemark ist der erste
gliedstaat, in dem sie einen Asylantrag gestellt haben. Nach den Eurodac-Treffermeldungen haben die Antragsteller vor dem verfahrensgegenständlichen Asylantrag im Gebiet der Antragsgegnerin nur einen Antrag auf internationalen Schutz am 14.11.2015 in Dänemark gestellt. Randnummer 20 cc) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Zweitasylverfahrens der Antragsteller ist nicht wegen Ablaufs der Anfragefrist für Wiederaufnahmegesuche auf die Antragsgegnerin übergegangen. Ein Fall des Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 liegt nicht vor. Erfolgt ein Wiederaufnahmegesuch nicht so bald wie möglich, auf jeden Fall aber nicht innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung bzw. innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung, so ist der
gliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. Die Antragsgegnerin richtete hingegen bereits am 25.08.2020 ein Ersuchen an die dänischen Behörden, die Antragsteller wiederaufzunehmen. Dies erfolgte innerhalb von drei Monaten nach der Einreise der Antragsteller in das Gebiet der Antragsgegnerin am 24.06.2020 und zugleich innerhalb von zwei Monaten nach den Eurodac-Treffermeldungen für den Antragsteller vom 26.06.2020. Randnummer 21 dd) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Ein Fall des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist der zuständige
gliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden
gliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung begann die Frist zunächst
den beiden Antworten vom 04.09.2020,
denen die dänischen Behörden der Wiederaufnahme der Antragsteller stattgaben. Seitdem sind noch keine sechs Monate vergangen. Randnummer 22 ee) Es erweist sich im vorliegenden Fall nicht als unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die Antragsteller an den als zuständig zu bestimmenden
gliedstaat Dänemark zu überstellen. Zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin ist es auch nach dieser Vorschrift nicht gekommen. Randnummer 23 Es gibt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keine wesentlichen Gründe für eine Annahme, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für überstellte Asylantragsteller in Dänemark systemische Schwachstellen aufweisen, die für die Antragsteller eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh
sich bringen werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Lebensbedingungen in Dänemark für Asylantragsteller, für endgültig abgelehnte Asylbewerber oder für Asylbewerber, deren Antrag stattgeben wurde, beachtlich wahrscheinlich eine solche Behandlung darstellen. Randnummer 24 Grundlage für die Prüfung gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist zunächst das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der
gliedstaaten. Denn die Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 beruhen auf dem Prinzip, dass die Behandlung von Antragstellern auf Gewährung internationalen Schutzes in jedem einzelnen
gliedstaat in Einklang
den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht. Entsprechend gilt dafür eine Vermutung (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 80), die nicht bereits durch jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen
gliedstaat widerlegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 82). Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen
gliedstaat systemische Mängel im Sinne größerer Funktionsstörungen aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung der an diesen
gliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, wird die Verpflichtung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 prüfenden
gliedstaats ausgelöst (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 82; Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 –, juris, Rn. 60). Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den
gliedstaaten gründenden Vermutung die Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon verschaffen, ob das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in dem zuständigen
gliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber in dem konkret zu entscheidenden Einzelfall
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigenden Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35.14 –, juris, Rn. 5). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35.14 –, juris, Rn. 6). Auf Grund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens kann ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen im Zielstaat einer Überstellung grundsätzlich nur im Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies
der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine im Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der
der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris, Rn. 86 und 88). Randnummer 25 Abzustellen ist bei der sich für Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 stellenden Frage nach der Rückkehr der Personengruppe der Asylantragsteller nicht nur auf die Situation der Asylantragsteller und für sie bestehende Schwachstellen, sondern auch in einer zeitlich weiter vorgreifenden Prognose, wie sich ihre Situation nach einer etwaigen späteren Zuerkennung internationalen Schutzes
hin als Anerkannte beachtlich wahrscheinlich darstellen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 – 2 BvR 721/19 –, juris, Rn. 19 ff.). Gleiches gilt es für den Fall einer Ablehnung des Schutzgesuchs zu berücksichtigen. Denn für die Anwendung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen
gliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung zu erfahren. Es wäre widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos in dem Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zu einem Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 bis 89). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Antragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten gleichermaßen zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Zusicherung der
gliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 89). Randnummer 26 Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98) unter Würdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen unterschiedlicher, pluraler Erkenntnismittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 – 1 B 54.19 –, juris, Rn. 20). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24 ). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Randnummer 27 Unter Anwendung dieses Maßstabs ergeben sich für Dänemark keine tragbaren Anknüpfungspunkte und keine ernsthaften Zweifel für eine Widerlegung der auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens beruhenden Vermutung, die eine weitergehende Prüfung im Fall der Antragsteller gebieten würde. Randnummer 28
Die Beschwerdeentscheidung wird auf der Grundlage eines Anhörungstermins getroffen, wobei eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses gemäß seiner von ihm bestimmten Geschäftsordnung nach § 56 Abs. 9 des dänischen Ausländergesetzes auch ergehen kann, wenn der Asylbewerber ohne einen rechtmäßigen Grund in der Sitzung nicht erscheint. Dann wird der Fall gemäß § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Ausschusses für Beschwerden von Flüchtlingen anhand der verfügbaren Unterlagen
Unterstützung des beauftragten Rechtsbeistands entschieden. Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist gemäß § 56 Abs. 8 des dänischen Ausländergesetzes endgültig. Nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens steht bei einer Änderung der Sachlage die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags zur Verfügung (vgl. Raphaelswerk e. V., Dänemark: Informationen für Geflüchtete, die nach Dänemark rücküberstellt werden, Februar 2019, S. 4 f., abrufbar unter: https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information), der durch den Beschwerdeausschuss für Flüchtlinge bearbeitet wird. Randnummer 30 Dieses allgemeine Asylverfahren steht in Dänemark auch Rückkehrern aus einer Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 tatsächlich zur Verfügung – einschließlich der Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Verfahrens (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Dänemark, 17.01.2017, S. 6). Randnummer 31 Es ergeben sich für den Einwand der Antragsteller, ihnen würden in ihrem Herkunftsstaat der Islamischen Republik Iran Gefahren drohen, denen sie bei einer Rückkehr nach Dänemark wegen der ihnen von dort drohenden Abschiebung ausgesetzt wären, keine Anhaltspunkte im Sinne der Widerlegung des Prinzips des Vertrauens unter den
gliedstaaten dafür, dass in Dänemark auf Antrag die Ordnungsmäßigkeit des bereits durchgeführten Asylverfahrens oder die Unzumutbarkeit einer Rücküberstellung in den Herkunftsstaat aufgrund von Art. 2 oder 3 EMRK und sowie Art. 2, Art. 3 Abs. 1 oder Art. 4 GRCh nicht überprüft würden. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung wird in Dänemark beachtet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Dänemark, 17.01.2017, S. 7). Hierfür stehen nach dänischem Recht dem Zurückweisungsschutz genügende Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Über die Gewährung des Flüchtlingsschutzes nach der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes hinaus sind gemäß § 11 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes temporäre Aufenthaltstiteltatbestände für die Gefahr der Todesstrafe, der Folter, der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung oder Bestrafung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des dänischen Ausländergesetzes sowie für gewichtige Gründe humanitärer Natur bei registrierten Asylbewerbern gemäß § 9b des dänischen Ausländergesetzes bestimmt. Wie bereits ausgeführt, steht den Antragsteller auch insoweit das Asylverfahren oder ein Wiederaufgreifensverfahren in Dänemark zur Verfügung. Randnummer 32
dem Lebensnotwendigen. Die Antragsteller haben selbst dargelegt, in Sjælsmark untergebracht und dort
Nahrungsmitteln versorgt worden zu sein. Der Umstand der Auflage zur Leistung von Unterschriften für den Nachweis der Anwesenheit dreimal in der Woche und die Meldung bei der Polizei einmal im Monat sowie die Androhung von sechsmonatiger Ausschaffungshaft für den Fall der Nichtmeldung indizieren ebenfalls nicht, dass die Familie der Antragsteller in einer ausweglosen Lage sich selbst überlassen worden wäre. Es handelt sich um die Restriktionen zur Durchsetzung einer in Dänemark vollziehbaren Ausreisepflicht, ohne eine existenzielle Notlage für die Betroffenen zu begründen. Auch haben die Antragsteller berichtet, dass sie in Dänemark Gesundheitsversorgung erhielten, als einer der Antragsteller zu 3. bis 5. an der Schilddrüse operiert worden sei. Randnummer 34
zentraler Finanzierung des Staates statt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Dänemark, 17.01.2017, S. 9).
der Verteilung auf die Gemeinden besteht Zugang zu einer Unterbringung, zur Gesundheitsversorgung und zu den Schul- und Erziehungssystemen (vgl. European Parliament, Directorate-General for Internal Policies, The integration of refugees in Denmark, Study at the request of the European Parliament’s Employment and Social Affairs Committee, August 2019, S. 14, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2019/638397/IPOL_STU
einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten, die bereits im Rahmen der Prüfung eines Zuständigkeitsübergangs nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dargestellt ist. Randnummer 38
gliedstaats gemäß Art. 3 EMRK gegeben, zu prüfen, ob es durch sich anschließende Rückführungen (Kettenabschiebung) zu Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung kommen wird und, wenn dies beachtlich wahrscheinlich ist, von der ersten Überstellung als
telbaren Auslöser einer solchen Wahrscheinlichkeit abzusehen. Allerdings wird der zuerst überstellende Staat seiner Verpflichtung nach Art. 3 EMRK bereits gerecht, wenn seine Prüfung ergibt, dass der Zielstaat der Überstellung effektive Sicherungen verfahrensrechtlicher Art bietet, dass sich der Betroffene gegen eine weitere Rückführung in seinen Herkunftsstaat, durch die gegebenenfalls ein unmittelbarer Verstoß des Zielstaates drohen würde, wenden kann (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 07.03.2000 – Nr. 43844/98 –, HUDOC). Randnummer 41 In dem Fall Dänemarks stehen solche verfahrensrechtlichen Sicherungen zur Verfügung, um sich gegen eine Rückführung in den Herkunftsstaat unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu wenden. Auf die vorstehenden Feststellungen zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten dänischen Rechts von Rückkehrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wird verwiesen. Randnummer 42 bb) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis folgt nach summarischer Prüfung für die Antragsteller nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Randnummer 43 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Im Falle einer Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt diese gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Randnummer 44 Eine solche Gefahr für die Gesundheit der Antragsteller im Falle ihrer Überstellung nach Dänemark ist nicht festzustellen. Randnummer 45 Der Antragsteller zu 1. hat auf eine Verengung einer Ader seines Herzens verwiesen. Allerdings hat er zugleich angegeben, dass er deswegen bereits
Medikamenten eingestellt sei. Vorgelegt wurden allerdings nur Relaxanzien (Methocarbamol) und Analgetika (Ibuprofen). Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch eine Überstellung nach Dänemark ist danach nicht zu ersehen. Randnummer 46 Die Antragstellerin zu
G nicht erhoben. Randnummer 50 III. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedarf es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.