6 SGB 2 ist ausgeschlossen, weil es sich hierbei um keinen laufenden Bedarf handelt. Die Jahresabrechnung des Stromversorgers fällt höchstens einmal im Jahr und damit nicht regelmäßig i. S. der Vorschrift an. (Rn.28) 2.
8 S. 4 SGB 2 sind regelmäßig Geldleistungen als Darlehen und ein Zuschuss nur ausnahmsweise und in atypischen Fällen zu erbringen. (Rn.32) 3. Ist der Grundsicherungsberechtigte mit
zuzahlenden Leistungen in der Lage, die Forderung aus der Jahresabrechnung aus eigenen Mitteln zu begleichen, so besteht aktuell keine Notwendigkeit mehr, diesem ausnahmsweise Zuschussleistungen
8 SGB 2 zur Schuldentilgung zu gewähren. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 23. September 2015, S 27 AS 1072/14, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) begehrt Sonderleistungen in Form eines verlorenen Zuschusses
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zur Begleichung der Forderung aus der Jahresabrechnung seines Stromversorgers. Randnummer 2 Der 1971 in W. geborene ledige Kläger ist vom Beruf Werkzeugmacher (sowie Vorrichter, Schweißer und CNF-Fachkraft). Er bezog ab Januar 2005 SGB II-Leistungen in Höhe der Regelleistung zuzüglich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH). Zwischen 2007 und 2011 stand der Kläger mehrfach in Beschäftigungsverhältnissen (als Maschinenführer, Arbeiter, und Betriebshandwerker).
einer erneuten Arbeitsaufnahme im Juli 2011 erkrankte er länger, bezog Krankengeld und absolvierte im Januar 2012 eine Reha-Maßnahme des Rentenversicherungsträgers. Seit Juni 2007 schloss der Beklagte regelmäßig mit dem Kläger Eingliederungsvereinbarungen ab. Erstmalig im März 2010 kam eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, weil der Kläger sich weigerte, den vom Beklagten vorgeschlagenen Vertragsentwurf zu unterschreiben. Daraufhin erließ der Beklagte am
dem der Kläger zu einem Meldetermin am
gewiesen hatte. Der Widerspruch des Klägers gegen beide Bescheide blieb erfolglos.
ebenfalls erfolglosem Klageverfahren sind sie Gegenstand des Berufungsverfahrens L ... Randnummer 5 Im Sanktionszeitraum erhielt der Kläger die Jahresabrechnung seines Stromversorgers vom 29. Dezember 2013, die
den Verbrauchskosten und den erbrachten Abschlagszahlungen zu einer Forderung von 262,59 EUR gelangte. Zusammen mit dem ersten Abschlag für Januar 2014 in Höhe von 80 EUR war zum
1 SGB II abgedeckt. Sie stellten keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts dar, sodass eine Übernahme der Kosten nicht möglich sei. Randnummer 7 Dagegen legte der Kläger am 9. Januar 2014 Widerspruch ein. Die Sanktionen seien unwürdig und bedienten niedrige Instinkte. In der monatlichen Regelleistung sei nur Stromkosten von 20,74 EUR enthalten. Darüber hinausgehende Aufwendungen für Haushaltsstrom, insbesondere Forderungen aus Abrechnungen, dürften nicht als Darlehen gewährt werden, sondern müssten in angemessener Höhe zuschussweise bewilligt werden. Zudem führten die rechtswidrigen Sanktionen des Beklagten dazu, dass er etwaige
zahlungen und seine laufenden Fixkosten nicht mehr decken könne. Randnummer 8 Wegen der Forderung des Stromversorgers suchte der Kläger im Januar 2014 um einstweiligen Rechtsschutz
. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) lehnte den Antrag mit Beschluss vom 24. Februar 2014 (Az. S ...) ab,
dem der Kläger eine angebotene darlehensweise Übernahme der Forderung nicht akzeptierte. Randnummer 9 Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2010 den Widerspruch zurück. Stromkosten seien Bestandteil des Regelbedarfs.
zahlungen aus Jahresabrechnungen seien daher grundsätzlich aus dem laufenden Regelbedarf zu bestreiten. Drohe wegen Stromschulden eine Versorgungssperre, kämen Leistungen
8 SGB II in Betracht. Dabei seien die Umstände des Einzelfalls wie Ursache und Höhe der der Schulden, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Leistungsberechtigten sowie der von einer Energiesperre betroffene Personenkreis und der erkennbare Selbsthilfewillen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Hier lägen die Ursachen, die zum Entstehen der Schulden geführt haben, ausschließlich in der Sphäre und im Verhalten des Klägers. Daher seien die Schulden nicht zu übernehmen. Randnummer 10 Am
der Vorschrift, die auch auf Energieschulden anwendbar sei, sollten die erforderlichen Geldleistungen als Darlehen erbracht werden. Die Vorschrift sei keine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte zuschussweise Übernahme der Schulden. Darauf habe er keinen Anspruch. Randnummer 13 Gegen das Urteil hat der Kläger am
6 SGB II lägen nicht vor. Randnummer 15 Dazu hat der Kläger ausgeführt, ohne die rechtswidrige 60%ige Sanktion hätte er die
zahlung des Stromversorgers und die erhöhten Abschlagszahlungen tragen können. Dies zeige, dass die Sanktion ein besonders schwerer Angriff auf seine Existenz gewesen sei. Die vom Beklagten geschaffene Notsituation habe zusätzliche Kosten produziert. Vom Beklagten sei zumindest zu verlangen, diese Kosten zu ersetzen und Schadenersatz zu leisten. Randnummer 16 Im Erörterungstermin am
zahlung direkt an den Stromversorger gezahlt werden, um die Schulden zu tilgen und eine Wiederaufnahme der Versorgung zu erreichen. Dazu hat der Kläger erklärt, er werde die Annahme des
zahlbetrags verweigern, solange keine gerichtliche Klärung seiner Begehren mittels Urteilsspruch und Unkostenentschädigung erfolgt sei. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Randnummer 24 Gegenstand der Entscheidung im Berufungsverfahren ist das erstinstanzliche erfolglose Begehren des Klägers auf Bewilligung eines Betrags von 262,59 EUR als zuschussweise SGB II-Leistungen zur Begleichung der Forderung seines Stromversorgers aus der Jahresabrechnung vom
dem SGB II als verlorenen Zuschuss. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Zwar ist in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip; vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016, Az.: B 14 AS 53/15 R, juris RN 14). Jedoch ändert das nichts daran, dass Tatsachen- und Rechtsänderungen, die unmittelbar den jeweiligen Streitgegenstand betreffen, zu berücksichtigen sind. Randnummer 27 Der Kläger ist dem Grunde
anspruchsberechtigt.
1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdUH. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind
1 in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. In diesem Sinne ist der Kläger hilfebedürftig gewesen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum kein anrechenbares Einkommen oder Vermögen. Randnummer 28 Der Kläger hat in dem für den geltend gemachten Leistungsanspruch maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keinen Anspruch auf die begehrten Sonderleistungen als verlorenen Zuschuss (mehr). Randnummer 29
6 SGB II erhalten Leistungsberechtigte einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter oder unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, da der geltend gemachte Sonderbedarf zur Begleichung der Jahresabrechnung des Stromversorgers keinen laufenden, sondern einen einmaligen besonderen Bedarf darstellt. Denn Forderungen aus der Jahresabrechnung des Stromversorgers fallen höchstens einmal im Jahr an und damit nicht regelmäßig im Sinne der Vorschrift. Randnummer 30 Auch aus § 22 Abs. 8 SGB II ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anspruch des Klägers auf weitere Zuschussleistungen. Randnummer 31
UH) erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Entscheidung
Satz 1 seht im pflichtgemäßen Ermessen des SGB II-Leistungsträgers. Dieses Ermessen verdichtet sich zu einem sog. gebundenen Ermessen, wenn die Voraussetzungen des Satz 2 der Vorschrift vorliegen.
8 Satz 2 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II). Vom Regelungsgehalt der Vorschrift ist nicht nur die Übernahme von Mietschulden, sondern darüber hinaus auch eine Übernahme von sonstigen Schulden – insbesondere von Energiekostenrückständen – erfasst. Dies trifft auch auf die hier streitgegenständliche
forderung des Stromversorgers aus der Jahresabrechnung zu. Randnummer 32
8 Satz 4 sollen Geldleistung als Darlehen erbracht werden. Dies bedeutet, dass regelmäßig Darlehensleistungen zu erbringen sind und ein Zuschuss nur ausnahmsweise und in atypischen Fällen zu leisten ist. Damit soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Leistungsberechtigten und denen der Allgemeinheit der Steuerzahler bewirkt werden (vgl. Kraus in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RN 266). So steht auch wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Handeln eines Leistungsberechtigten, das die drohende Wohnungslosigkeit (mit)verursacht haben mag, einer Übernahme von Mietschulden als Leistungsanspruch
dem SGB II nicht entgegen. Ziel ist das elementare Grundbedürfnis der Unterkunftssicherung, ggf. auch bei schuldhafter Gefährdung der Unterkunft, durch staatliche Hilfe. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates aus dem Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, u.a. juris RN 136). Andererseits sollen Leistungen
dem SGB II grundsätzlich nicht der Schuldentilgung dienen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sind Grundsicherungsleistungen zur Schuldentilgung zu gewähren. Wenn dies dem Grunde
in Betracht zu ziehen ist, dann besteht jedoch regelmäßig die Verpflichtung, die erbrachten Leistungen zur Schuldentilgung zurückzuzahlen, und die Leistungsgewährung erfolgt als Darlehen. Das Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers ist insoweit reduziert. Randnummer 33 Hieraus folgt, dass ein atypischer Fall im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II, also eine Konstellation, in der anstelle eines Darlehens ein Zuschuss zu erbringen ist, dann vorliegt, wenn der Einzelfall signifikant vom (typischen) Regelfall abweicht. Dabei ist auch das Verhalten des Leistungsträgers in die Bewertung einzubeziehen (vgl. auch: Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RN 141; Luik in: Eicher/Luik, SGB II,
forderung des Versorgers auf dem Verbrauchsverhalten des Klägers im abgelaufenen Jahr beruht und der Kläger offensichtlich zuvor keine Rücklagen für die Begleichung einer denkbaren Forderung aus der Jahresabrechnung gebildet hatte, und hier davon ausgeht, dass die Unfähigkeit des Klägers, die Forderung des Energieversorgers aus der Jahresabrechnung 2013 aus eigenen Mitteln zu begleichen, maßgeblich darauf beruht, dass der Beklagte ihn in rechtswidriger Weise in den Monaten Dezember 2013 bis Februar 2014 mit einer Minderung des Regelbedarfs um 60% belegt (sowie gleichzeitig noch eine 10 %-Sanktion wegen eines Meldeverstoßes verhängt) hatte und dies als wesentlich mitwirkenden Umstand für die Entstehung der Schulden bewertet, liegen jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Voraussetzungen für eine Zuschussleistung im atypischen Fall nicht mehr vor. Randnummer 35 Denn bei einer Leistungsklage
4 SGG als Unterfall der Verpflichtungsklage sind – wie ausgeführt – maßgeblich die tatsächliche Situation und die Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung durch das LSG an (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
zuzahlen. Damit ist ein anfänglich rechtswidriger Bescheid
träglich entfallen und das ursprüngliche möglicherweise wesentlich mitwirkende fehlerhafte Verwaltungshandeln korrigiert worden. Zugleich ist der Kläger mit den
zuzahlenden Leistungen in der Lage, die Forderung aus der Jahresabrechnung bzw. entsprechende Schulden, die ihm aufgrund von Darlehensleistungen Dritter verblieben sind, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln zu begleichen. Es besteht daher aktuell keine Notwendigkeit mehr, dem Kläger ausnahmsweise Zuschussleistungen
8 SGB II zur Schuldentilgung zu gewähren. Diese Leistungen sind nicht (mehr) notwendig oder gerechtfertigt im Sinne von § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II. Randnummer 36 Damit haben sich die Umstände des Einzelfalls
Erlass der angegriffenen Bescheide entscheidend geändert. Der Umstand, dass sich der Kläger bislang geweigert hat, die angebotene
zahlung anzunehmen, liegt allein in seiner Sphäre und kann nicht dem Beklagten als SGB II-Leistungsträger als Verschulden zugerechnet werden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kann daher kein atypischer Fall mehr festgestellt werden. Daher ergibt sich auch aus § 22 Abs. 8 SGB II der geltend gemachte Anspruch auf Zuschussleistungen nicht. Randnummer 37 Andere Anspruchsgrundlagen für die begehrten zusätzlichen Zuschussleistungen sieht das SGB II nicht vor. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 39 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.