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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 AS 709/15 Urteil Begrenzung der Sanktion des Grundsicherungsberechtigten bei wiederholter Pflichtverle

Begrenzung der Sanktion des Grundsicherungsberechtigten bei wiederholter Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres Orientierungssatz

  1. Das Übergehen eines Teils des Streitgegenstands durch das Sozialgericht in Form der bewussten Nichtentscheidung führt dazu, dass der Rechtstreit in vollem Umfang in der Rechtsmittelinstanz anfällt. In der Vorinstanz verbleibt kein Teil des Streitgegenstands. Für ein sog. Heraufholen von Prozessresten besteht keine Veranlassung. (Rn.38)
  2. Nach der Entscheidung des BVerfG 1 BvL 7/16 vom
  3. 2019 dürfen die Sanktionsregelungen des § 31 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB 2, soweit die Minderung des Arbeitslosengeldes 2 wegen einer ersten wiederholten und einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, nicht mehr angewendet werden. Damit ist es dem Grundsicherungsträger versagt, Sanktionen zu verhängen, die über 30%-ige Minderungen hinausgehen. (Rn.41)
  4. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG zu ihrer Zulässigkeit u. a. ein bestehendes Rehabilitationsinteresse voraus. Daran fehlt es, wenn der Leistungsträger im Einzelfall ein ausdrückliches oder unmissverständliches Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung abgegeben und deren Folgen durch entsprechende Rückabwicklung beseitigt hat. (Rn.42)
  5. Härtefall und Wohlverhalten sind beim Sanktionierten auch bei einem nicht bestandskräftigen Sanktionsbescheid nicht zu prüfen, wenn der Sanktionszeitraum vor dem Entscheidungstermin des BVerfG vom
  6. 2019 abgelaufen ist. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
  7. September 2015, S 27 AS 2872/13, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger und Berufungsführer (im Weiteren: Kläger) wendet sich im Berufungsverfahren gegen zwei vom Beklagten und Berufungsgegner (Beklagter) verhängte Sanktionen; zum einen geht es um eine Minderung um 10 % der Regelleistung im Zeitraum von Dezember 2013 bis Februar 2014 wegen unentschuldigtem Nichterscheinen zum Meldetermin und zum anderen um eine Kürzung der Regelleistung um 60 % wegen der wiederholten Verletzung von Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung mittels Verwaltungsakt (EGVA) für denselben Zeitraum. Randnummer 2 Der 1971 in W. geborene ledige Kläger ist vom Beruf Werkzeugmacher (sowie Vorrichter, Schweißer und CNF-Fachkraft). Er bezog ab Januar 2005 SGB II-Leistungen in Höhe der Regelleistung zuzüglich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH). Zwischen 2007 und 2011 stand der Kläger mehrfach in Beschäftigungsverhältnissen (als Maschinenführer, Arbeiter und Betriebshandwerker). Nach einer erneuten Arbeitsaufnahme im Juli 2011 erkrankte er länger, bezog Krankengeld und absolvierte im Januar 2012 eine Reha-Maßnahme des Rentenversicherungsträgers. Seit Juni 2007 schloss der Beklagte regelmäßig mit dem Kläger Eingliederungsvereinbarungen ab. Erstmalig im März 2010 kam eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, weil der Kläger sich weigerte, den vom Beklagten vorgeschlagenen Vertragsentwurf zu unterschreiben. Daraufhin erließ der Beklagte am
  8. April 2010 eine EGVA. Eine weitere EGVA folgte ab Juli 2012, abgelöst durch eine EGVA vom
  9. November
  10. Randnummer 3 Im Februar 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, seine Anschrift habe sich "laut Namensänderung und Identitätsänderung" wie folgt geändert: U. R., FH zu ..., L. Straße ..., ... Z., bzw. abgekürzt "FH z ...". Seither schickte er Briefsendungen des Beklagten mit Angabe der bisherigen Personalien im Adressfenster, die er als unzutreffend adressiert ansah, an diesen zurück, indem der die Briefumschläge mit der handschriftlichen Aufschrift "Adresse unbekannt" und "neue Adresse: U. R. FH. z ..., Freistaat ..., ... Z. L. Straße ..." versah und in Briefkästen der Post einwarf. In der Jahresmeldebescheinigung zur Sozialversicherung ersetzte der Kläger die vorgedruckte Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Deutschland durch "Freistaat ..." und fügte handschriftlich im unteren Seitenbereich ein: "seit 14.11.2012 verfassungsgemäß Freibürger oder auch FH z ..., einen Staat "Bundesrepublik Deutschland" gibt es nicht, da es an einer Verfassung mangelt!! – BRD GmbH + GG". Randnummer 4 Bei einer Vorsprache des Klägers am
  11. Juli 2013, bei der eine Eingliederungsvereinbarung nicht abgeschlossen werden konnte, erließ der Beklagte einen Bescheid über die Festlegung der Eingliederungsaktivitäten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (Streitgegenstand im Verfahren L ...), der vom
  12. Juli 2013 bis zum
  13. Januar 2014 gelten sollte und den Kläger u.a. verpflichtete, mindestens zu einem Arbeitgeber monatlich Kontakt aufzunehmen, bzw. sich zu bewerben. Am
  14. Juli 2013 händigte der Beklagte dem Kläger zudem eine Einladung zum Meldetermin am
  15. Oktober 2013 mit Rechtsfolgenbelehrung aus. Den Termin nahm der Kläger nicht wahr. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  16. Juli 2013 senkte der Beklagte das Arbeitslosengeld II gemäß § 31a SGB II für die Monate August bis Oktober 2013 um 30 % des Regelbedarfs ab, da der Kläger seiner Verpflichtung aus der EGVA vom
  17. November 2012, sich mindestens einmal monatlich zu bewerben, nicht nachgekommen sei (erster Pflichtverstoß gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
  18. Juli 2013, der am Folgetag zur Post gegeben wurde, wies der Beklagte den Widerspruch gegen die EGVA vom
  19. Juli 2013 zurück. Die Briefsendung ging mit den bekannten Vermerken des Klägers am
  20. August 2013 wieder beim Beklagten ein. Randnummer 7 Am
  21. September 2013 sprach der Kläger beim Beklagten vor und stellte einen Weiterbewilligungsantrag. Daraufhin bewilligte der Beklagte für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014 monatliche Leistungen in Höhe von 650,11 EUR (Regelbedarf 382,00 EUR, Mehrbedarf Warmwasserbereitung 8,79 EUR, KdUH 259,32 EUR) und händigte den Bescheid dem Kläger sofort aus. Randnummer 8 Der Folgeeinladung zum
  22. November 2013, die zum Zweck der Anhörung erfolgte, kam der Kläger nach. Er gab an, er habe den Meldetermin vom
  23. Oktober 2013 vergessen bzw. verwechselt. Dies erkannte der Beklagte nicht als wichtigen Grund an und senkte mit – hier streitigem – Bescheid vom
  24. November 2013, den er mit Postzustellungsurkunde am selben Tag versandte, die Leistungen für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 um 10 % des Regelbedarfs (38,20 EUR für Dezember 2013 und 39,10 EUR für Januar und Februar 2014) ab. Der Kläger habe den Meldetermin ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen. Zudem händigte der Beklagte dem Kläger den Widerspruchsbescheid vom
  25. Juli 2013 (wg. der EGVA vom
  26. Juli 2013) aus. Randnummer 9 Gegen den Minderungsbescheid vom
  27. November 2013 legte der Kläger am
  28. November 2013 Widerspruch ein und führte aus, dass er Sanktionen nicht anerkenne. Bereits im Urteil vom
  29. Februar 2010 habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgeführt, dass Sanktionen verfassungswidrig seien. Randnummer 10 Mit einem weiteren Anhörungsschreiben vom
  30. November 2013, das dem Kläger am selben Tag ausgehändigt wurde, hörte der Beklagte ihn zu einer beabsichtigten Minderung der Regelleistung um 60 % wegen einer wiederholten Pflichtverletzung an. Ein Sanktionsbescheid über 30 % sei bereits am
  31. Juli 2013 ergangen. Der Kläger habe sich geweigert, die in der EGVA festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere im ausreichenden Umfang Eigenbemühungen um Beschäftigungsverhältnisse nachzuweisen. Randnummer 11 Dazu führte der Kläger unter dem
  32. November 2013 aus, er habe seine Auffassung, dass Eingliederungsvereinbarungen rechtswidrig seien, bereits mehrfach mitgeteilt. Er akzeptiere keine Sanktionen und werde einbehaltene Beträge von handelnden Mitarbeitern privat zurückfordern. Eine EGVA sei ein einseitiger Zwangsvertrag. Randnummer 12 Mit – ebenfalls streitigem – Bescheid vom
  33. November 2013 senkte der Beklagte die Leistungen des Klägers um 60 % in der Zeit von Dezember 2013 bis Februar 2014 des Regelbedarfs ab (§ 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II). Es gehe um einen monatlichen Betrag von 234,60 EUR. Der Kläger habe die mit der EGVA geforderten Bewerbungen nicht belegt und auch im Anhörungsverfahren keine Nachweise nachgereicht. Die dazu vorgetragenen Gründe seien nicht als wichtig anzuerkennen. Randnummer 13 Am
  34. November 2013 legte der Kläger Widerspruch auch gegen diesen Sanktionsbescheid ein und forderte den Beklagten auf, die einbehaltenen Leistungen sowie eine Bearbeitungsgebühr von 30 EUR umgehend auszuzahlen. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom
  35. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Minderung aufgrund des Meldeversäumnisses (10%) zurück. Die Voraussetzungen von § 32 SGB II lägen vor. Der vom Kläger genannte Grund der Verwechslung des Meldetermins sei kein wichtiger Grund für das Fernbleiben. Randnummer 15 Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom
  36. November 2013 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen die Minderung wegen wiederholter Pflichtverletzung (60 %) zurück. Mit der EGVA sei der Kläger verpflichtet worden, monatlich eine Bewerbung zu fertigen. Er habe keine Eigenbemühungen nachgewiesen. Die ihm auferlegte Pflicht zu den Bewerbungsaktivitäten sei zumutbar. Es handele sich um eine wiederholte Pflichtverletzung, da ein gleichartiger Verstoß bereits im Zeitraum von August bis Oktober 2013 zu einer Minderung (30 %) geführt habe. Der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums liege weniger als ein Jahr zurück. Randnummer 16 Am
  37. Dezember 2013 hat der Kläger bei der Rechtsantragstelle des SG vorgesprochen und zwei Klagen erhoben: Im hier streitigen Klageverfahren S 27 AS 2872/13 (jetzt: L 4 AS 709/15 ) ist der Antrag aufgenommen worden, den Bescheid des Beklagten vom
  38. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  39. November 2013, der sich auf das Meldeversäumnis bezieht, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren und "die Sanktionen für den Zeitraum 12/2013 bis 02/2014 aufzuheben." Der Klage hat er beide Widerspruchsbescheide vom
  40. November 2013 wegen der Minderungen um 10 % und um 60 % beigefügt. (Die zweite Klage vom
  41. Dezember 2013 hat die EGVA vom
  42. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  43. Juli 2013 betroffen – S ..., jetzt L ...). Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die Sanktionen seien nicht gerechtfertigt. Die Sanktionen würden damit begründet, dass er der Eingliedervereinbarung nicht nachgekommen sei, was widersinnig sei, da er jeweils die EGVA mit Widerspruch angegriffen habe. Randnummer 17 Gegen den Minderungsbescheid vom
  44. November 2013 (60 %) legte der Kläger am
  45. Januar 2014 abermals Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  46. Januar 2014 als unzulässig – da nicht fristgerecht eingelegt – verwarf. Dagegen erhob der Kläger am
  47. Januar 2014 beim SG eine weitere Klage, die unter dem Aktenzeichen S ... (dann L ...) geführt wurde. Randnummer 18 Im hier gegenständlichen Klageverfahren hat der Beklagte erklärt, streitig sei (allein) der Bescheid vom
  48. November 2013 wegen des Meldeversäumnisses vom
  49. Oktober 2013 (10 %). Randnummer 19 Nach einer Ladung von fünf anhängigen Klagen des Klägers zum Erörterungstermin des SG am
  50. August 2015 hat der Kläger mit am
  51. August 2015 beim SG eingegangenen Schreiben eine "Namens-Änderung und Adress-Änderung" angezeigt. Er sei nur noch unter seiner neuen Adresse mit der anerkannten Namensänderung erreichbar. Die Personalien (U. R. FH zu ..., c/o FH zu ..., L. Straße ..., Z./ ..., ...) würden seit dem
  52. Juli 2015 gelten. Im Termin hat er bemängelt, die Ladung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Er hat einen am
  53. Juli 2015 ausgestellten und ein Jahr gültigen vorläufigen Reisepass der Stadt Z. vorgelegt – mit dem Eintrag des Ordens- oder Künstlernamens "FH zu ...". Weiter hat er eine Meldebestätigung vom
  54. Juli 2015 vorgelegt, in der ebenfalls als Künstlername "FH zu ..." vermerkt ist. Daraufhin hat das SG den Erörterungstermin geschlossen und Termin zur mündlichen Verhandlung am
  55. September 2015 bestimmt. Randnummer 20 In der mündlichen Verhandlung hat das SG darauf hingewiesen, streitgegenständlich sei im Rechtstreit (nur) die Kürzung der Regelleistung um 10 % im Zeitraum von Dezember 2013 bis Februar 2014 wegen des Meldeversäumnisses. Die Sanktion mit der Minderung um 60 % sei Gegenstand des Verfahrens S ... Randnummer 21 Mit Urteil vom
  56. September 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Minderung um 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs sei zu Recht erfolgt, denn der Kläger habe den Termin am
  57. Oktober 2013, zu dem er ordnungsgemäß geladen gewesen sei, nicht wahrgenommen. Einen wichtigen Grund für dieses Verhalten habe er nicht nachgewiesen. Die Verwechslung des Termins stelle keinen wichtigen Grund dar. Randnummer 22 Gegen das Urteil hat der Kläger am
  58. Oktober 2015 Berufung eingelegt. Zu einem ebenfalls formulierten Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hat die Vorsitzende des SG ausgeführt, dies sei nur möglich, wenn die Zustimmung des Beklagten beigefügt wäre (§ 161 Abs. 1 Satz 3 SGG). Da das nicht der Fall sei, würden die Schreiben des Klägers als Berufungen gewertet und an das LSG weitergeleitet. Dagegen hat der Kläger keine Einwände erhoben. Randnummer 23 Zur Begründung der Berufung hat der Kläger geltend gemacht, die Sanktionsvorschriften des SGB II seien verfassungswidrig. Er strebe an, dies vom BVerfG klären zu lassen. Der Beklagte erkenne seine Namensänderung nicht an und adressiere die Post weiterhin fehlerhaft. Durch die Sanktionen werde in sein Existenzminimum rechtswidrig eingegriffen und seine Existenz gefährdet. Dies sei eine schleichende Vernichtung, gegen die er sich berechtigt verteidige. Eingliederungsvereinbarungen seien Sklavenverträge, die er nicht anerkenne. Als freier Mensch benötige er keine Befehle des Beklagten, da er selber wisse, was er wolle. Die inhaltliche Ausgestaltung einer EGVA erfolge durch den Beklagten willkürlich. Seine Mitarbeiter herrschten mit einem Belohnungs- und Bestrafungssystem, das er nicht akzeptiere. Randnummer 24 Im März 2016 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass eine Absenkung des Regelbedarfs um 10 % keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, sodass eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht komme. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
  59. November 2010, Az.: B 4 AS 27/10 R, juris RN 34) seien Sanktionen mit Minderungen um 30 % des Regelbedarfs nicht zu beanstanden. Randnummer 25 Dazu hat der Kläger im Mai 2016 ausgeführt, Sanktionen könnten nicht verfassungsgemäß sein, da es nur ein Grundgesetz gebe, aber keine Verfassung. Die Sanktionierungen – auch die zehnprozentigen – seien "schadvoll" und menschenunwürdig. Sie zeugten von Machtmissbrauch. Richterliche Entscheidungen ergingen im Namen des Volkes, ohne dass dieses gefragt werde. Das sei der Betrug der Richter am Volk. Randnummer 26 Im Erörterungstermin am
  60. Februar 2020 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass im Verfahren L 4 AS 709/15 zwei Klagen streitgegenständlich seien, von denen das SG nur diejenige gegen die 10%-Sanktion aufgrund des Meldeversäumnisses im Urteil beschieden habe. Aus der Vorlage beider Widerspruchsbescheide bei Klageerhebung und der Formulierung des beabsichtigten Antrags ergebe sich, dass der Kläger auch gegen die 60 %-Sanktion habe vorgehen wollen. Der Beklagte hat dem zugestimmt und angekündigt, diesen Sanktionsbescheid aufzuheben und den Minderungsbetrag (insgesamt 698,40 EUR) an den Kläger auszuzahlen. Dazu hat der Kläger erklärt, damit sei er nicht einverstanden, da dies bedeute, dass das Verfahren ohne Urteil abgeschlossen werde. Er bestehe auf eine gerichtliche Entscheidung. Randnummer 27 Mit Schreiben vom
  61. März 2020 hat die Berichterstatterin ergänzend darauf verwiesen, der Senat sei nicht gehindert, im Berufungsverfahren über beide Sanktionen zu entscheiden, da das SG bewusst, aber verfahrensfehlerhaft über einen Teil des Prozessstoffs (60 %-Sanktion) nicht entschieden habe. Daher habe der Kläger die Möglichkeit, die fehlerhafte Auslegung seines Begehrens (§ 123 SGG) im Berufungsverfahren zur Überprüfung zu stellen. Es handle sich nicht um einen sog. Prozessrest, den das SG übersehen habe. Das SG habe rechtlich fehlerhaft die Klage gegen die 60 %-Sanktion allein im Verfahren S ... (dann L ...) behandelt. Die vermeintliche Unvollständigkeit des Urteils des SG beruhe auf der konsequenten Umsetzung dieser Auffassung. Randnummer 28 Mit Bescheid vom
  62. März 2020 hat der Beklagte den Sanktionsbescheid vom
  63. November 2013 mit der Minderung um 60 % wegen der Verletzung der Pflichten aus der EGVA vom
  64. Juli 2013 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, infolge der Rücknahme der dem Sanktionsbescheid zugrundeliegenden EGVA sei die Rechtsgrundlage für die Sanktionierung entfallen. Er sei bereit, die sanktionierten Beträge auszuzahlen. Randnummer 29 Dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom
  65. Mai 2020 erklärt, für ihn sei das Verfahren nicht erledigt, er werde das Geld nicht annehmen, nehme die Klagen nicht zurück und bestehe auf Urteilen. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  66. September 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom
  67. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  68. November 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Bescheid vom
  69. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  70. November 2013 (Minderung 60 %) rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 32 Der Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Der Beklagte hat ausgeführt, er sehe keinen Grund für eine Aufhebung des Bescheids mit der Minderung um 10 %, denn diese sei rechtmäßig. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Randnummer 37 Streitgegenständlich sind im Wege der Klagehäufung zwei Anfechtungsklagen gegen Sanktionsbescheide des Beklagten gewesen: Zum einen ging es um eine Minderung um 10 % des Regelbedarfs wegen des Meldeverstoßes (Bescheid vom
  71. November 2013 und Widerspruchsbescheid vom
  72. November 2013). Zum anderen war eine Absenkung des Regelbedarfs um 60 % wegen des wiederholten Pflichtverstoßes gegen Pflichten aus der EGVA angegriffen (Bescheid vom
  73. November 2013 und Widerspruchsbescheid vom
  74. November 2013). Dies ergibt sich bei verständiger Würdigung der von der Rechtsantragstelle des SG aufgenommenen Angaben des Klägers bei Klageerhebung am
  75. Dezember
  76. Zwar ist im Antrag zu 1 nur der Bescheid des Beklagten vom
  77. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids ausgeführt (Meldeverstoß). Gleichzeitig enthält jedoch der Klageantrag zu 2 einen Leistungsantrag, mit dem der Kläger begehrt, dass "die Sanktionen" für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Februar 2014 aufgehoben werden. Für diesen Zeitraum gab es die genannten zwei Sanktionen mit Minderungen von 60 % und 10% des Regelbedarfs. Zudem hat der Kläger bei der Klageerhebung beide Widerspruchsbescheide des Beklagten vom
  78. November 2013 zu den Sanktionsbescheiden vorgelegt und der Klageschrift beifügen lassen. Die fehlende Bezeichnung des zweiten Sanktionsbescheids im Anfechtungsantrag dürfte auf einem Versehen beruhen. Nur die Auslegung, dass die Klage gegen beide Sanktionsbescheide gerichtet war, entspricht – unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes – seinem Rechtsschutzinteresse (§ 123 SGG). Dies hat auch das SG erkannt, wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
  79. September 2015 zum Verfahren S ... (dann: L ...) ergibt, die den Hinweis der Vorsitzenden auf die Vorlage des Widerspruchsbescheids zur Sanktionsentscheidung (60 %) bereits bei der Klageerhebung am
  80. Dezember 2013 enthält. Das SG hat daraus geschlossen, dass der Widerspruch des Klägers gegen diesen Sanktionsbescheid nicht verfristet gewesen sei und auf die (zweite) Klage in der Sache zu entscheiden sei. Konsequent hat es über diesen Bescheid umfassend im Verfahren S ... entschieden. Randnummer 38 Damit hat das SG bewusst, aber rechtsfehlerhaft über einen Teil der seit
  81. Dezember 2013 rechtshängigen Klage nicht entschieden mit der Folge, dass es dem Kläger möglich ist, den gesamten Prozessstoff des Klageverfahrens im Berufungsverfahren überprüfen zu lassen. Daher ist es dem Senat nicht verwehrt, im Berufungsverfahren über beide Sanktionsbescheide zu entscheiden. Denn es handelt sich nicht um einen Anwendungsfall von § 140 SGG, der eingreift, wenn das Gericht über den Rechtsstreit im vollen Umfang entscheiden wollte, versehentlich aber nicht erschöpfend entschieden hat (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  82. Aufl. 2017, § 140 RN 2c; ebenso: Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG,
  83. Aufl. 2014, § 143 RN 20; Willersinn, NZS 2019,481 [484]). Das Übergehen eines Teils des Streitgegenstands in Form der bewussten Nichtentscheidung (über die 60 %-Sanktion) führt dazu, dass der Rechtsstreit im vollen Umfang in der Rechtsmittelinstanz anfällt. Es ist kein Teil des Streitgegenstands in der Vorinstanz verblieben; für ein sog. Heraufholen von Prozessresten besteht keine Veranlassung. Randnummer 39 Aufgrund der Rücknahme des angegriffenen Sanktionsbescheids vom
  84. November 2013 (60 %) durch den Beklagten mit dem Bescheid vom
  85. März 2020 hat sich jedoch im Verlauf des Berufungsverfahrens das vom Kläger zulässigerweise im Weg der Anfechtungsklage verfolgte Rechtsschutzziel der Aufhebung dieses Sanktionsbescheids erledigt im Sinne von § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Aufgrund des Wegfalls dieses Bescheids besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Fortführung der Anfechtungsklage. Das vom Kläger bekundete Begehren, den Prozess mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids feststellen zu lassen, wäre nur im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage möglich. Diese ist jedoch unzulässig, da der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Sanktionsbescheids hat. Randnummer 40 Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Vorgreiflichkeit kommt hier nicht in Betracht. Auch eine Wiederholungsgefahr besteht nicht. Letztere ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Randnummer 41 Nach der Entscheidung des BVerfG vom
  86. November 2019 (Az.: 1 BvL7/16, juris) ist auszuschließen, das erneut gegen den Kläger ein Sanktionsbescheid mit einer Minderung des maßgeblichen Regelbedarfs um 60 % erlassen werden könnte. Denn das BVerfG hat die im Fall einer ersten wiederholten Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach § 31 Abs. 1 SGB II vorgegebene Minderung mit einer Höhe von 60 % (§ 31 Abs. 1 Satz 3 SGB II) in der derzeitigen Ausgestaltung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (Orientierungssatz 3.d.bb und RN 189ff.) und dem Gesetzgeber aufgegeben, neu zu regeln, ob und wie (zukünftig) Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 SGB II sanktioniert werden (Orientierungssatz 4). Eine Minderung der Leistungen des maßgebenden Regelbedarfs um 30 % hat das Bundesverfassungsgericht der Höhe nach verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Orientierungssatz 3.d). Damit dürfen die Regelungen des §§ 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II soweit die Minderung wegen einer ersten wiederholten und einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, nicht mehr angewendet werden. Dem Beklagten als zuständigem SGB II-Leistungsträger ist es daher versagt, Sanktionen zu verhängen, die über 30 %ige Minderungen hinausgehen. Eine Wiederholungsgefahr besteht daher nicht. Randnummer 42 Auch ein Rehabilitationsinteresse besteht im Ergebnis nicht. Ein Feststellungsinteresse zur Rehabilitierung wird angenommen, wenn z.B. der Betroffene durch die Begründung des Verwaltungsakts oder die Umstände seines Zustandekommens in seinen Grundrechten, insbesondere in seiner Menschenwürde oder seinen Persönlichkeitsrechten, beeinträchtigt wird. Erforderlich ist eine Stigmatisierung des Betroffenen, die geeignet ist, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, was den konkreten personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaften – kriminellen – Verhaltens erfordert (vgl. Keller, a.a.O., § 131 RN 10a). Dabei ist zu beachten, dass im Einzelfall ein Rehabilitierungsinteresse durch das ausdrückliche oder unmissverständliche Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit und durch die Rückabwicklung kritisierender Folgeentscheidungen beseitigt worden sein kann. Randnummer 43 Letzteres ist hier der Fall, denn der Beklagte hat mit der Rücknahme des Sanktionsbescheids über 60 % wegen Verletzung der Pflichten aus der EGVA zu erkennen gegeben, dass diese rechtswidrig war, und er hat angekündigt, die von der Sanktion betroffenen Leistungsbeträge nachzuzahlen. Zudem kann eine stigmatisierende Wirkung des ursprünglich angefochtenen Sanktionsbescheids nicht festgestellt werden, da dieser im Sozialrechtsverhältnis der Beteiligten ergangene Bescheid – soweit ersichtlich – keine Öffentlichkeitswirkung hatte. Der Kläger hat eine solche oder eine Herabsetzung durch Dritte im sozialen Umfeld, die über seine eigene Ansicht und Betroffenheit hinausgeht, nicht vorgetragen. Randnummer 44 Da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers nicht besteht, hat die Berufung daher – in Ansehung des früheren Sanktionsbescheids mit der Minderung um 60 % keinen Erfolg. Randnummer 45 Die Berufung ist zudem unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Minderung um 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs wegen eines Meldeverstoßes mit Bescheid vom
  87. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  88. November 2013 wendet. Denn dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 46 Statthaft ist insoweit die Anfechtungsklage auf Aufhebung der Sanktion nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom
  89. Juni 2016, Az.: B 14 AS 30/15 R, juris RN 10). Randnummer 47 Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Minderungsbescheids über 10 % ist § 32 SGB II. Danach mindern sich die SGB II-Leistungen um jeweils 10 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelbedarfs nach § 20 SGB II, wenn er trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegen und nachweisen kann. Randnummer 48 Mit der Aufforderung vom
  90. Juli 2013, die dem Kläger am selben Tag ausgehändigt wurde, lud der Beklagte ihn zur Vorsprache am
  91. Oktober 2013 ein mit dem im Schreiben genannten Zweck, die aktuelle Situation des Klägers zu besprechen, und verbunden mit der Bitte, Nachweise über die Bemühungen um Arbeit mitzubringen. Das Schreiben enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung, die erläuterte, dass der Kläger gemäß § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) der Meldepflicht unterliege und daher verpflichtet sei, sich bei der in der Einladung genannten Stelle persönlich zu melden. Komme er dieser Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nach, werde sein Arbeitslosengeld II um 10 % des für ihn nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelbedarfs gemindert. Wichtige Gründe für ein Nichterscheinen seien darzulegen und nachzuweisen. Randnummer 49 Diese Meldeaufforderung, die dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden war, ist hinreichend bestimmt. Für den Kläger war es möglich, das von ihm verlangte Verhalten zu erkennen. Ein Meldeversäumnis liegt vor, denn der Kläger hat den Meldetermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. Der Verstoß gegen die Meldeaufforderung ist dem Kläger auch subjektiv vorwerfbar (vgl. BSG, Urteil vom
  92. November 2010, Az.: B 4 AS 27/10 R, juris). Randnummer 50 Nach dem Vermerk des Sachbearbeiters vom
  93. November 2013 hat der Kläger bei der Anhörung zum Meldeversäumnis erklärt, er habe den Meldetermin am
  94. Oktober 2013 aufgrund einer Terminsverwechslung nicht wahrgenommen, bzw. diesen vergessen. Der Irrtum über das Datum des Meldetermins stellt keinen wichtigen Grund für das Nichterscheinen dar. Es handelt sich um ein Versäumnis in der Sphäre des Klägers, um eine Nachlässigkeit, die ihm vorzuwerfen ist. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil des SG und im Widerspruchsbescheid des Beklagten ergänzend Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung abgesehen. Randnummer 51 Die streitige Minderung ist auch nicht wegen der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Sanktionen herabzusetzen oder zu verkürzen. Zum einen sind Härtefall und Wohlverhalten auch bei nicht bestandskräftigen Sanktionsbescheiden nicht zu prüfen, wenn der Sanktionszeitraum vor dem
  95. November 2019 abgelaufen ist (ebenso: Schiffendecker und Brehm, NZS 2020, Seiten 1 ff, 5; Greiser und Susnjar, NJW 2019, Seiten 3683 ff, 3685). Zudem hat das BVerfG im Urteil vom
  96. November 2019 (a.a.O.) nur entschieden, dass § 31 Abs. 1 SGB II mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit die Höhe der Leistungsminderung 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs übersteigt (Deckelung auf 30 %). Hier geht es jedoch um ein Meldeversäumnis mit einer Leistungsminderung um nur 10 % des Regelbedarfs, dessen Rechtsgrundlage § 32 Abs. 1 SGB II ist. Über diese Vorschrift hat das BVerfG nicht entschieden. Da der Beklagte die für den selben Zeitraum (Dezember 2013 bis Februar 2014) verhängte Sanktion mit einer Minderung von 60% aufgehoben hat, hat die Entscheidung zu den Sanktionsregelungen keine Auswirkung auf die Entscheidung über den Meldeverstoß. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das BVerfG nicht alle Sanktionsvorschriften des SGB II für mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen. Dem folgt der Senat. Randnummer 52 Im Ergebnis ist daher das klageabweisende Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung war zurückzuweisen. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 54 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage.

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