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LG Stendal 2. Große Strafkammer 502 KLs 4/19 Urteil Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts: Abgrenzung von versuchter Vergewaltigung und sexueller N

Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts: Abgrenzung von versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung bei mittelbarer Täterschaft; strafrechtliche Verantwortlichkeit des mittelbaren Täters in Bezug auf ein unmittelbares Ansetzen zur Tat; Rücktritt des Tatmittlers; verminderte Schuldfähigkeit bei rezidivierender depressiver Störung Orientierungssatz

  1. Einer Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung steht entgegen, dass § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom
  2. November 1998 als eigenhändiges Delikt ausgestaltet ist. Das Regelbeispiel verwirklicht nur, wer in eigener Person eine der dort beschriebenen sexuellen Handlungen vornimmt (Anschluss BGH,
  3. September 2018, 2 StR 275/18, StV 2020, 471 und BGH,
  4. Mai 2013, 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658). Der durch einen Dritten handelnde Täter kann jedoch einer versuchten sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom
  5. November 1998, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1
  6. Alt. StGB) schuldig sein. (Rn.423)
  7. Will der Täter die Tat nicht selbst, sondern durch einen Dritten begehen (§ 25 Abs. 1
  8. Alt. StGB), so liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat regelmäßig schon dann vor, wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat. (Rn.417)
  9. Gemessen an dem Erkenntnisstand des mittelbaren Täters liegt zum Zeitpunkt des Rücktritts des Tatmittlers für ihn selbst kein Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 und 2 StGB vor, wenn der Tatmittler seinen Rücktritt gerade nicht bewusst für diesen und mit dessen Willen ausgeführt hat. (Rn.420)
  10. Eine bei dem Angeklagten diagnostizierte rezidivierende depressive Störung ist nur dann i.S.v. §§ 20, 21 StGB von Relevanz, wenn sie zur Tatzeit derart schwer ausgeprägt ist, dass sie das Denken und Fühlen des Angeklagten maßgebend beeinträchtigt hat. Das ist nicht der Fall, wenn der Angeklagte aufgrund seiner depressiven Störung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder in seiner Lebensführung, noch in seiner Arbeit als Pfarrer und seinen sozialen Kontakten erkennbar eingeschränkt war. (Rn.425) Verfahrensgang nachgehend BGH,
  11. September 2020, 4 StR 44/20, Revision verworfen Tenor Der Angeklagte ist der versuchten sexuellen Nötigung in zwei Fällen schuldig. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten drei Monate als vollstreckt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklage. Gründe Randnummer 1 Die Kammer hat den Angeklagten verurteilt, weil er in zwei Fällen versucht hat, die Nebenklägerin BB durch einen anderen Mann sexuell zu nötigen, indem er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sie dazu gebracht hat, sich zu BB zu begeben, um dort mit ihr - nach gewaltvoller Überwindung ihrer Gegenwehr – den Geschlechtsverkehr auf unterschiedliche Art und Weise zu vollziehen. I. Randnummer 2 Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 60-jährige Angeklagte wuchs gemeinsam ……………………… Randnummer 3 Im Jahr 2007 begann er eine mehrjährige, außereheliche, sexuelle Beziehung mit der Nebenklägerin BB, die im Jahr 2011 von ihr beendet wurde. Randnummer 4 Im Jahr 2012 erlitt der Angeklagte einen Herzinfarkt, nach welchem es ihm geraume Zeit sehr schlecht ging. Nach der Behandlung und einem Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik war er jedoch wieder arbeitsfähig und ging auch seinen Aufgaben und Pflichten wie zuvor nach. Randnummer 5 Im Jahr 2014 kam eine weitere Belastung für den Angeklagten hinzu. Die Kirche beabsichtigte, die Pfarrstelle in DD auf 22 Dörfer zu erweitern oder aufzulösen. Dies löste bei ihm Existenzängste aus. Gleichwohl nahmen er und seine Ehefrau, die als ….. im Jahr 2014 ein pakistanisches Pflegekind, welches unbegleitet geflüchtet war, bei sich zu Hause auf und der Angeklagte baute zu diesem eine intensive Beziehung auf. Randnummer 6 Nachdem Mitte November 2016 Polizeibeamte bei dem von dem Angeklagten bewohnten Pfarrhaus in DD eine Durchsuchung der Wohnung durchgeführt und dem Angeklagten und seiner Ehefrau in diesem Rahmen der ihm zu Last gelegte Tatvorwurf der unter Ziffer II. des Urteils festgestellten Taten bekannt gegeben wurde, geriet der Angeklagte durch dieses exogene und für ihn beängstigende Ereignis in eine akute schwere psychische Krise. Er befand sich aufgrund seines psychischen Zustands nachfolgend für mehrere Monate in psychiatrischen Kliniken. Randnummer 7 Deshalb und wegen des gegen den Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens veranlasste das Jugendamt im April 2017, dass das pakistanische Pflegekind des Angeklagten und seiner Ehefrau wieder in einem Kinderheim betreut wird. Randnummer 8 Am
  12. Februar 2018 erstattete der von der Kirche beauftragte Arzt EE ein medizinisches Fachgutachten zu der Dienstfähigkeit des Angeklagten. Der Sachverständige bestätigte die dem Angeklagten zuvor in der psychiatrischen Klinik gestellte Diagnose der "rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode" und er empfahl die Versetzung des Angeklagten in den vorzeitigen Ruhestand bei Überprüfung der Dienstfähigkeit in ein bis zwei Jahren. Randnummer 9 Der Angeklagte lebt seither im vorzeitigen Ruhestand und bezieht ein monatliches Ruhestandsgehalt von 2.300 Euro. Er beschäftigt sich mit der Haushaltsführung, liest, spielt Klavier und lebt ansonsten sehr zurückgezogen in seinem Heimatort CC. Randnummer 10 Er ist nicht vorbestraft. Die evangelische Kirche hat jedoch gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet, dieses jedoch bis zum Abschluss dieses Strafverfahrens ausgesetzt. II. Randnummer 11 Der Angeklagte lernte die etwa 24 Jahre jüngere Nebenklägerin BB bereits als Kind eines Pfarrerkollegen kennen. Als BB 14 Jahre alt war, besuchte sie bei dem Angeklagten den Konfirmandenunterricht und sie wurde von ihm auch konfirmiert. In den Folgejahren hatten der Angeklagte und BB, die auch heute noch gläubig ist, nur gelegentlich Kontakt. In dem Jahr 2005 gab der Angeklagte ihr seine Mobilfunknummer. Er hatte bemerkt, dass es BB immer wieder psychisch schlecht ging und er wollte ihr so seine Hilfe anbieten. BB, die den Angeklagten schon als Konfirmandin "toll" fand, zu ihm aufsah und Vertrauen zu ihm hatte, nahm dieses Angebot gern an. Hierdurch entstanden zwischen dem Angeklagten und BB zunächst ein gelegentlicher SMS- und Telefon- sowie ein seltener Besuchskontakt. Randnummer 12 Im Herbst 2005 fragte der Angeklagte BB per SMS, ob sie mit ihm "schlafen", sprich Geschlechtsverkehr mit ihm haben wolle. BB, die bislang keine sexuellen Gedanken in Bezug auf den Angeklagten gehegt hatte, empfand diese Frage als "positiven Schock" und ließ sich kurz darauf das erste Mal körperlich auf den Angeklagten ein. Nachdem sie Geschlechtsverkehr gehabt hatten, musste sie dieses Ereignis jedoch aufgrund ihrer empfindsamen Natur zunächst für sich verarbeiten und bewältigen, wofür sie etwa ein Jahr lang Zeit brauchte. Dies beruhte maßgeblich darauf, dass BB schon seit ihrer Jugend sehr sensibel auf Einflüsse von außen reagiert, sich aufgrund ihrer seelischen Konstitution "anders" fühlt, sehr zurückgezogen, allein und ohne Internetanschluss und Computer lebt und aufgrund ihrer emotionalen Instabilität nicht in der Lage ist, zu arbeiten. Randnummer 13 Im Jahr 2007 ließ sich BB auf eine sexuelle Beziehung zu dem Angeklagten ein, wobei sie bis Herbst 2008 "nur mit Musik" mit ihm geschlechtlich verkehren konnte. Randnummer 14 In ihrer im Wesentlichen auf die Ausübung des Geschlechtsverkehrs fokussierten Beziehung waren sich der Angeklagte und BB einig, dass jegliche sexuelle Handlung nur nach Abstimmung und im gegenseitigen Einverständnis erfolgen dürfe. Ferner waren sie sich darüber einig, dass durch ihre Treffen "niemand zu schaden" kommen sollte, was insbesondere beinhaltete, dass der Angeklagte seine Ehefrau und Familie nicht verlässt. Während der gesamten Zeit ihrer Beziehung wusste der Angeklagte, dass BB keine Verhütungsmittel einnimmt, weshalb er beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendete oder sie "nach dem Kalender" verhüteten. Randnummer 15 Der Angeklagte, für den die sexuelle Beziehung mit BB bereichernd war, wusste, dass es ihr immer wieder schlecht ging und sie teils so stark niedergeschlagen war, dass sie keinen Besuch empfangen und kaum sprechen konnte. Ferner empfand der Angeklagte BB als abwechselnd manisch und dann wieder depressiv, wobei er den Eindruck hatte, dass die depressiven Phasen sich verlängerten und die sexuellen Begegnungen sie aus ihrem Tief "herausholten". Randnummer 16 BB hingegen begann im Laufe des Jahres 2008 an den Gefühlen des Angeklagten für sie zu zweifeln. Der Angeklagte wandte sich nach ihrem Empfinden nach dem Geschlechtsverkehr von ihr ab, was sie verletzte und was sie als Desinteresse an ihrer Person auslegte. Ferner gewann sie den Eindruck, der Angeklagte sei sehr auf "Sex fixiert" bzw. "sexsüchtig". Aufgrund ihrer unterschiedlichen Gefühle für ihn, unter denen sie auch litt, verhielt sie sich ihm gegenüber mitunter ambivalent, indem sie zunächst vereinbarte Treffen kurz vorher wieder absagte, was den Angeklagten wütend machte. Randnummer 17 Im Jahr 2011 beendete BB die Beziehung zu dem Angeklagten, was dieser akzeptierte. In den Folgejahren hatten sie nur noch sehr selten, teils nur alle zwei Jahre, Kontakt, bei dem es in keinem Fall zu sexuellen Handlungen kam und bei welchen BB dem Angeklagten zu verstehen gab, an der Aufnahme der sexuellen Beziehung kein Interesse zu haben. Randnummer 18 In der sexuellen Fantasie des Angeklagten spielte BB jedoch, obwohl er sie nicht mehr sah, weiterhin eine große Rolle. Ferner befand sich der Angeklagte häufig, schon vor, aber auch während der Beziehung mit BB, auf der Internetplattform "...", einem Erotik-Dating-Portal bzw. eine Online-Dating-Community in Deutschland, bei welcher die Möglichkeit besteht andere "Mitglieder" dieses Portals kennenzulernen, sich mit ihnen - vorrangig über sexuelle Dinge - auszutauschen und Inhalte wie Texte, Bilder, Videos hochzuladen. Der Angeklagte "chattete" dort mit anderen Teilnehmern über Sexuelles. Ferner konsumierte er im Internet pornographische Filme. Beides tat er, um sich sexuell zu erregen und weil es ihm half, besser mit seiner oft niedergeschlagenen Stimmung und der beruflichen Belastung zu Recht zu kommen. Randnummer 19 Im Laufe des Sommers 2016 verbrachte der Angeklagte etwa zwei Stunden täglich mit "chatten" auf der Internetplattform "...". Er tat dies auch, um seiner "latent schlechten" Stimmungslage zu begegnen. In dieser Zeit litt er unter Selbstvorwürfen, ertrug sich teils selbst nicht und fühlte sich einsam, vor allem wenn seine Ehefrau morgens das Haus verlassen hatte. Allerdings ging er weiter seiner Arbeit als Pfarrer von etwa 57 Wochenstunden nach, unterhielt sich täglich mit seiner Ehefrau, führte die Beziehung zu seinem Pflegekind fort und nahm auch dann, wenn er nicht terminlich verhindert war, an dem täglichen Familienmittagessen ohne besondere Auffälligkeiten teil. Randnummer 20 Ende August 2016 entschloss sich der Angeklagte - um sich sexuell zu erregen und um seine ihn niederdrückende Stimmung aufzuhellen - bei "..." unter einem für die Betreiber des Portals nicht verifizierbaren, weiblichen Profils mit anderen Männern, sich als BB ausgebend, in Verbindung zu treten und diese durch seine unwahren Angaben zu veranlassen, sich zu BB in deren Wohnung zu begeben, damit diese dort mit ihr, nach gewaltvoller Überwindung ihrer Gegenwehr, auf unterschiedliche Art und Weise den Geschlechtsverkehr ausüben. Er wusste dabei, dass BB allein und sehr zurückgezogen lebt und keiner Arbeit nachgeht. Randnummer 21 Spätestens am
  13. August 2016 meldete der Angeklagte bei "..." - zunächst unter dem Accountnamen "FF" - das Profil einer etwas über 30-jährige Frau an, die auf der Suche nach unverbindlichem, sie unterwerfenden, dominanten "Sex" mit Männern ist. Kurz vor dem Beginn der "Chats" mit den Männern bei "..." hatte der Angeklagte nochmals telefonischen Kontakt zu BB, um sich von ihr persönliche Informationen geben zu lassen. Er erkundigte sich gezielt nach ihrer Haarlänge, ihrem Hund und danach, ob ihre Mutter noch das "...... Auto" fahre. BB teilte ihm mit, dass sie ihre Haare jetzt wieder länger trage, sie einen Berner Sennenhund habe und das "...... Auto" noch existiere und von ihrer Mutter gefahren werde. Randnummer 22 Am
  14. August 2016 tauschte sich der Angeklagte unter dem von ihm errichteten Profil „FF“ bereits mehrfach mit dem Teilnehmer "GG" aus. Unter anderem teilte er diesem Teilnehmer mit folgender Nachricht die Wohnanschrift BBs und die konkrete Lage ihrer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus mit: Randnummer 23 „Ich heiße BB und wohne in II Du kommst aus Richtung ……., bist auf der Dorfstraße, fährst ………………… Der Haupteingang ist an der Breitseite des Hauses, tagsüber offen, du gehst in den Flur und genau die Tür gegenüber wohne ich. Entweder klopfst oder klingelst du dann. Wenn ich nicht aufmache, gehören folgende Fenster zu meiner Wohnung: links …………………… Fenster. Anfangs sei nett und freundlich, du weißt ich bin vorsichtig (da ich alleinstehend bin und zurückgezogen lebe, sprich mich nicht auf diese seite an, sonst kriege ich etwas angst, weil meine fantasie durchgeht) wenn du in meiner Wohnung bist, wünsche ich mir nichts mehr, dass du mir alles gibst was du hast. Ich will dann auch alles tun bzw. wir kommen dahin, dass ich dann alles tue für dich. Freue mich auf dich! Sollte ich kurze Zeit nicht da sein, dann warte viell bischen, wenn ich mit meinem Hund komme erkennst du mich ja dann. Randnummer 24 Ferner sandte er dem Teilnehmer "GG" am nächsten Tag folgende Nachricht: Randnummer 25 "Kommst morgen? Hab mich in der Hausnummer vertippt. Es ist natürlich die Das Codewort müssen wir mal doch ändern: Es ist „off" Besser Keine Atemspiele sonst alles, auch ohne (wenn du gesund bist), ich bin es jedenfalls). Vielleicht habe ich etwas Angst, aufzumachen, dann musst du dir was einfallen lassen. Wenn du in der Wohnung bist, denke ich, übernimmst du ja sowieso die Führung.“ Randnummer 26 Zu einem Kontakt zwischen dem Teilnehmer "GG" und BB kam es nachfolgend jedoch nicht.
  15. Randnummer 27 Der Angeklagte kommunizierte ferner - um seinen Tatplan zu verwirklichen - am
  16. August 2016 unter dem Profil "FF" ferner mit dem Zeugen HH, der sich unter dem Accountnamen "hh" bei "..." angemeldet hatte. Randnummer 28 Hierbei kam es unter anderem zum Austausch folgender Nachrichten: Randnummer 29 hh: "du suchst doch einen mann der dir ein paar befehle gibt" Randnummer 30 FF: "ja" Randnummer 31 hh: „das würde ich gerne übernehmen, wenn du bock hast!“ Randnummer 32 FF: „na ja ich suche einen mann, der mich grenzenlos ficken will und dabei tut was er will, auch wenn ich es nicht will - das suche ich“ Randnummer 33 hh: „ok das werde ich machen! ich werde dich zum spritzen bringen! deine schreie vor geilheit wird man noch in der nächsten stadt hören!“ Randnummer 34 (…) Randnummer 35 FF: „Also hier alles zu schreiben ist die eine Seite, die Wünsche wahr werden zu lassen die andere. Ich hatte schon zwei Vergew….., Seitdem habe ich ziemliche Angst obwohl ich es mir wieder wünsche weil es mir im Nachherein gefallen hat, wenn du verstehst was ich meine. Es kann also sein, dass ich die Tür nicht aufmache oder so, dann musst du dir was überlegen. Wenn du in meiner Wohnung bist, dann wehre ich mich, aber das gehört dazu. Auf jeden Fall wird immer der Punkt kommen, wo ich es genieße, wenn ein Mann das tut was er will.“ Randnummer 36 hh: „ok das tut mir auf einer seite leid wegen der vergew…. Aber auf der anderen seite wird es für mich ein vergnügen sein dich wie ein kleines geiles ängstliches stück zu behandeln und dich auch so zu gebrauchen! Randnummer 37 FF: „Ich heiße BB und wohne in II. Du kommst aus Richtung …………………………………… Randnummer 38 ………………………. Vielleicht findest du einen Weg sonst zu mir. Anfangs sei nett und freundlich, du weißt ich bin vorsichtig, da ich alleinstehend bin und zurückgezogen lebe, sprich mich nicht auf diese seite an, sonst kriege ich etwas angst, weil meine fantasie durchgeht) wenn du in meiner Wohnung bist, wünsche ich mir nichts mehr, dass du mir alles gibst was du hast. Ich will dann auch alles tun bzw. wir kommen dahin, dass ich dann alles tue für dich. Freue mich auf dich! Sollte ich kurze Zeit nicht da sein, dann warte viell bischen, wenn ich mit meinem Hund komme (Berner Sennhund) erkennst du mich ja dann. Ansonsten ist mein Hund auch oft in der Wohnung, aber er tut nichts. Wie gesagt, wenn ich nicht aufmache oder an die Tür gehe bin ich gerade außer Haus oder ich bin drin. Ansonsten bin ich grundsätzlich immer da. Tabus sollten auf jeden Fall sein Blut und alles was ins Klo gehört. Schmerzen ertrage ich ziemlich gut. Welchen Tag willst du kommen, wünsche mir die Zeit nicht zu nennen, überraschte mich einfach in jeder Hinsicht. Randnummer 39 hh: „Heute komme ich! Ich stehe drauf eine Rolle zu übernehmen!“ Randnummer 40 FF: „Die Rolle, die du haben willst, musst du dir nehmen, kann vorher nicht abgesprochen werden“ Randnummer 41 hh: „ Ok Passt es dir heute?“ Randnummer 42 FF: „ja bin eigentlich immer da“ Randnummer 43 „du musst dir schon was überlegen, wenn ich die tür nicht aufmache, wenn ich angst habe“ Randnummer 44 hh: „ich komme schon bei dir rein keine Sorge“ Randnummer 45 (…) Randnummer 46 Nach dem Austausch dieser Nachrichten fuhr HH am späten Nachmittag des
  17. August 2016 zu BB, um gemäß der von ihm als wahrheitsgemäß angenommener Absprache an ihr - nach gewaltvoller Überwindung ihrer Gegenwehr - sexuelle Handlungen durchzuführen und den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. Randnummer 47 Er klingelte bei BBs Haustür und gab, nachdem sie die Tür arglos geöffnet hatte, vor, er sei von Personen aus der Berufsschule in Stendal darüber informiert worden, mit ihr möglicherweise verwandt zu sein. HH hatte sich diesen Vorwand ausgedacht, um der in dem Chat verabredeten Absprache, er solle sich Zugang zur Wohnung verschaffen, nachzukommen. BB war über das Erscheinen und die Angaben des HH verwundert. Sie schloss aber die Möglichkeit, dass HH über eine mögliche Verwandtschaft mit ihr unterrichtet wurde, nicht aus, da sie früher in ……… die Berufsschule besucht hatte und sie etlichen Personen dort - auch aufgrund ihrer "Andersartigkeit" - bekannt war. Als HH sie zudem fragte, ob er ihr Telefon benutzen und bei ihr die Toilette aufsuchen dürfe, lud sie ihn - nach wie vor arglos - zu einer Tasse Tee ein. HH nahm die Einladung an und unterhielt sich etwa zwei Stunden mit BB "über alles Mögliche", ohne den Chat bei "..." zu erwähnen. Da sie ihm während des Gesprächs keine "Signale" sandte, unterließ HH jeglichen Versuch, sich BB körperlich und sexuell zu nähern und fuhr wieder nach Hause. Randnummer 48 Dort angekommen schrieb er noch am gleichen Tag erneut mit dem Angeklagten auf "...", im Glauben, mit BB zu kommunizieren, folgende Nachrichten: Randnummer 49 hh: "Du warst so liebevoll, ich hätte die nicht weh tun können" Randnummer 50 "Verzeih mir das ich dich nicht gefickt habe" Randnummer 51 "War vielleicht auch nicht die beste idee mit der verwandtschaft oder ;-)" Randnummer 52 Der Angeklagte, der anhand dieser Nachrichten verstand, dass der Mann mit dem Accountnamen"hh" bei BB gewesen war, antwortete "hh" erneut unter dem Accountnamen "FF". Dabei bestärkte er ihn, BB nochmals aufzusuchen, um diesmal nach der Anwendung von Gewalt sexuelle Handlungen, einschließlich des Geschlechtsverkehrs, an ihr durchzuführen. Randnummer 53 Er sandte dabei unter anderem folgende Nachrichten an ihn: Randnummer 54 FF: "ist schon ok" Randnummer 55 „du siehst ziemlich gut aus. war ansonsten doch etwas schade, mit der Verwandtschaft … naja … … meine verwandtschaft ist zu überblicken“ Randnummer 56 hh: „Ok“ Randnummer 57 „Danke sehr Randnummer 58 Du siehst aber auch sehr süß aus ;-) Randnummer 59 Du hast es aber gut runter gespielt Muss man sagen“ Randnummer 60 „Ich war zum Anfang nicht sicher ob du es wirklich warst“ Randnummer 61 „Wolltest du als ich gefahren bin dass ich noch mal umdrehe?“ Randnummer 62 FF: „Runtergespielt? Meistens bin ich so. Hatte auch starke Stimmungsschwankungen. Als du weg warst hatte ich schon einige Fantasien mit dir, ich würde auch niemals anfangen, halt devot auf der ganzen Linie, ich brauche starke Impulse, um zu merken, dass ich lebe, deshalb hättest du mir nicht weh getan, sondern dazu verholfen, etwas zu spüren. Verstehst du das?“ Randnummer 63 hh: (…) Randnummer 64 FF: „Na klar wäre ich dich angegangen, das habe ich dir doch vorher gesagt, das ist ne natürliche Reaktion, d. h. aber nicht, dass du mich nicht bändigen könntest“ Randnummer 65 „oh mann hättest du nur die initiative ergriffen, du hast in den mails ganz anders geschrieben“ Randnummer 66 „erstmal wärest du viel stärker und dann hättest du mich binden können,“ Randnummer 67 hh: „Ok jetzt Harken wir das ab! Ich überlege mir was! Randnummer 68 Ich werde dich schon noch ficken!“ Randnummer 69 FF: „Sorry, noch eines, ich hätte dich niemals angezeigt und ich drehe nur sehr wenigen den Rücken zu … Randnummer 70 OK du bist ziemlich nett.“ Randnummer 71 Hieran anschließend führte der Angeklagte als "FF" mit HH eine Kommunikation auf „...“, bei welcher sie sich gegenseitig sexuell anregten, mit unter anderem folgenden Nachrichten: Randnummer 72 FF: „Du siehst total geil aus. Schön rasiert und stark. Randnummer 73 Im realen bin ich total verklemmt eigentlich“ Randnummer 74 hh: „Ja und ich bewege meine Hand über meinen schwanz immer schneller und härter! Randnummer 75 Außer wenn du gefickt wirst oder?“ Randnummer 76 FF: „Ja, ich masturbiete auch oft, fast jeden Tag, außer natürlich wenn ich meine Regel habe“ Randnummer 77 „Dein Schwanz ist sehr groß, das liebe ich“ Randnummer 78 hh: „Jetzt kannst du dabei ja gerne an meinen Prügel denken“ Randnummer 79 „Wie er deine Muschi zum Tropfen bringt!! Randnummer 80 „Aufm den Bild sieht er klein aus (…)“ Randnummer 81 FF: „Ich werde sehr nass beim sex und du wirst es dann auch riecvriecvhen wie ich immer feuchter werde“ Randnummer 82 „Nee, kann schon die Größe erkennen und mir vorstellen“ Randnummer 83 hh: „Ich will das du deine Wohnung zusammen schreist wenn du kommst und rufst wie sehr du meinen Schwanz verehrst!“ Randnummer 84 FF: „Ich würde gern es ohne G. machen wollen. Gummies sind Liebestöter“ Randnummer 85 (…) Randnummer 86 hh: „Du sagst das du mi jetzt gehörst und ich dir jeden weiteren Schritt vorgeben soll!“ Randnummer 87 FF: „Ich bin soo feucht, meine Schamlippen hängen raus Randnummer 88 sag‘s mir, ja sag‘s mir, Randnummer 89 Ich will dass du zeigt wo es lang geht“ Randnummer 90 hh: „dae war nicht das was ich gefordert habe zu hören!!“ Randnummer 91 FF: „ Ja ich höre auf dich Randnummer 92 was meinst du?“ Randnummer 93 hh: „ Das du jetzt mir gehörst! Und ich dir sage was du zu tun hast Randnummer 94 Ich will das mein schwarz das einzige in deinem Kopf ist an was du denkst!“ Randnummer 95 FF: „Ich habe noch nie einen beschnittenen Schwanz gesehen, dazu soooo geil, der wird niemals aus meinem Kopf gehen. Ja ich werde an ihn denken, immer“ Randnummer 96 (…) Randnummer 97 hh: „ Dann schieb dir deine Finger so viel wie es geht in deinen Mund und denke dir es wäre mein Schwanz den ich dir in deine Kehle drücke!!!!“ Randnummer 98 FF: „Ja mache ich“ Randnummer 99 „Würgereiz und brechgefühl, Spucke läuft runter“ Randnummer 100 hh: „ich will das du würgst und denkst du erstickt an meinen schwanz“ Randnummer 101 FF: „Gut ich mache es nochmal für dich“ Randnummer 102 hh: „Denn dann hast du eine Vorstellung wie tief ich ihn dir rein Schiebe in dein fick Maul! Randnummer 103 Ich will das dir der Schweiß den Kopf herunter läuft weil du so erledigt bist vom tiefen blasen! Randnummer 104 (…)“ Randnummer 105 hh: „Ich will dich bis nach ………………… schreien hören!“ Randnummer 106 FF: „Hörst dus nicht? Mit links versuche ich zu schreiben, mit rechts bin ich tief drin, alles ist rot und wulstig und nass,“ Randnummer 107 hh: „Bist du schon gekommen?!!!“ Randnummer 108 FF: „Ich habe eben aus versehen noch uriniert weil ich so tief drin bin und ne volle Blase hatte Randnummer 109 ja eben Randnummer 110 Schmerz lass nach,“ Randnummer 111 (…) Randnummer 112 FF: „Oh Mann ich liebe dominante männer“ Randnummer 113 hh: „Ich will dich jetzt nackt sehen! Randnummer 114 Und ich liebe es wenn ich dir befehlen kann was du zu tun hast! Randnummer 115 Bevor ich dich nicht nackt sehe verlässt mein sperma meinen Sack nicht!“ Randnummer 116 FF : „Ja, wenn ich dir nicht gehorche, musst du mir es beibringen, egal wie“ Randnummer 117 (…) Randnummer 118 FF: „Lass dein Saft raus. Denk an mich, wie ich dir beim wixen zu gucke und dein sperma von deinem Bauch auflecken will“ Randnummer 119 hh: „ich werde so viel wixxe heraus holen das du eine Tasse bräuchtest um es aufzunehmen! Randnummer 120 Ich werde auch genau hinsehen ob alles den Weg in deinen Mund findet Randnummer 121 Denn tropft etwas auf meinen Fuß oder so Randnummer 122 Dann weißt du was du machen darfst!“ Randnummer 123 FF: „Ich trinke gerne deine wixe“ Randnummer 124 „Du darfst mich bestrafen, ich lecke es von deinem Fuße ab, bückte mich, und du schlägst mir dabei noch auf den po und gehst mit den Fingern in den anus“ Randnummer 125 hh: „ich schwöre dir du wirst keine ruhige Minute erleben! Randnummer 126 Deine 3 Löcher werden auslaufen!!!! Randnummer 127 Dein enges arschloch werde ich erst mal schön ausdehnen, danach kannst du erst mal nicht auf dem Rücken liegen“ Randnummer 128 (…) Randnummer 129 Am
  18. September 2016 legte der Angeklagte ein dem Account "FF" etwa gleichlautendes Profil unter dem den Accountnamen "kk...." an, da er von den Betreibern der Plattform "..." aufgefordert wurde, die Echtheit des Profils von "FF" nachzuweisen, was er nicht konnte. Vorab schlug er jedoch HH vor, sich unter dem Profil "kk...." weiter zu schreiben, womit dieser einverstanden war. Randnummer 130 Nachdem der Angeklagte das Profil „kk....“ eingerichtet hatte, führte er den "Sex-Talk" mit "hh" weiter. Ihm war dabei bewusst, dass aufgrund seiner vorherigen und der nachfolgenden Nachrichten der hinter "hh" stehende Mann bereit und entschlossen war, in Kürze erneut zu BB zu fahren, um - im Glauben dies entspreche ihrem Willen - sie zu vergewaltigen. Randnummer 131 hh: „ich würde jetzt gerne vor deinem Fenster stehe und spannen! Und mir meinen Schwanz hart machen! Und dir dabei zusehen wie du nackt an die obersten Regale herankommen willst! Und ich deinen Schlitz sehe“ Randnummer 132 kk....: „Vielleicht kommst du ja mal wenn es dunkel ist, mein Schlafzimmer ist links von der Haupteingangstür und mein wohnzimmerfenster sind die rechten wenn du hinter dem haus stehst, aber ich gehe meistens relativ früh ins bett, vielleicht so 21h Randnummer 133 manchmal auch schon 20h“ Randnummer 134 (…) Randnummer 135 kk....: „ok, bindest du mir die hände oder eher nicht“ Randnummer 136 hh: „schauen wir mal Randnummer 137 vielleicht reißt du dich zusammen und ich muss diesen schritt nicht gehen!“ Randnummer 138 kk..... „ja ok Randnummer 139 würde gern ja alles machen, wenn es dir nur gefällt“ Randnummer 140 hh: „finger an deine fotze! Randnummer 141 jetzt Randnummer 142 kk....: „im grunde genommen will ich deine stute sein“ Randnummer 143 (…) Randnummer 144 kk....: „Hast du immer noch vor mich zu überraschen? Randnummer 145 Wo bist du?“ Randnummer 146 hh: „Warte ab Randnummer 147 Muss dir ja nicht sagen wann ich komme ;-) Randnummer 148 vielleicht bin ich auch irgendwann mal einfach da (…)“ Randnummer 149 Am späten Vormittag des
  19. September 2016 fuhr HH, angestachelt durch die umfangreiche, sexuelle Kommunikation mit "FF" und "kk....", erneut zur BB, um die zuvor schriftlich ausgetauschten Phantasien in die Realität umzusetzen. Er war aufgrund der Nachrichten entschlossen, die von dem Angeklagten unter den Profilen "FF" und "kk...." angekündigte körperliche Gegenwehr BBs mit Gewalt zu brechen und dann den Geschlechtsverkehr in unterschiedlicher Art und Weise mit ihr zu vollziehen, weil er glaubte, gemäß einem verabredeten Rollenspiel zu handeln. Randnummer 150 Als er so kurz nach seinem ersten Besuch erneut bei BB in ihrem Wohnort ........ erschien, war diese über sein erneutes Erscheinen verwundert. Außerdem war sie verschlafen, weil sie eine "schwere Nacht" hinter sich hatte und gerade erst aufgestanden war. HH forderte BB, an das letzte Treffen anknüpfend, auf, ihn auf eine Tasse Tee einzuladen, worauf BB ihn bat, in der Küche zu warten. Dann ging sie in das Badezimmer und sodann in ihr Schlafzimmer, um sich umzuziehen. Randnummer 151 Nach einer viertel Stunde des Wartens entschloss sich HH, BB in ihrem Schlafzimmer aufzusuchen, um mit dem mit "FF" und "kk...." abgesprochenen sexuellen "Rollenspiel" zu beginnen. Er ging zu ihr in ihr Schlafzimmer, als sich BB gerade fertig angezogen hatte. Auf ihren erschrockenen Ausruf hin, was er hier wolle, packte er sie fest an den Handgelenken und befahl ihr, sich auf das Bett zu legen und das zu machen, was er ihr sage. Als BB sich daraufhin wehrte und sich aus seinem Griff wandte und dabei ohne Unterlass auf ihn einredete, wiederholte er seine Aufforderung, sie solle sich auf das Bett legen und machen was er sage. Ferner sagte er ihr: "Ich will dich ficken. Ich habe dich das letzte Mal schon gewollt, jetzt will ich dich noch mehr." Hierauf redete BB jedoch weiter erschrocken und aufgebracht auf ihn ein, fragte ihn mehrfach, was mit ihm "los" sei, ob er sich "nur durch seinen Unterleib steuern lasse" und sagte ihm, er solle "zu einem Therapeuten gehen" und er "versaue" sich mit so einem Verhalten sein ganzes Leben. So auf ihn einredend, drängte sie ihn aus der Wohnung. HH wiederholte zwar noch an der Haustür, BB solle reingehen und "bitte" machen, was er sage, gab aber, nachdem sie hierauf nicht eingegangen war, sein Vorhaben, mit ihr ein Vergewaltigungsrollenspiel auszuüben, auf und fuhr verunsichert wieder nach Hause. Randnummer 152 Nach diesem Vorfall schrieb HH unter seinem Accountnamen das Profil „kk....“ nochmals auf „...“ an: Randnummer 153 hh: „Was war los?! Randnummer 154 Der Angeklagte, der diese Nachricht im ersten Moment nicht HH Versuch, mit BB Geschlechtsverkehr zu haben, zuordnen konnte, antwortete unter dem Accountnamen "kk....": Randnummer 155 „es ist nichts los, sitze nur den ganzen tag am pc“ Randnummer 156 Als HH hierauf an „kk....“ schrieb: „Ich meinte vorhin!“ erkannte der Angeklagte, dass HH - wie von ihm beabsichtigt und bereits erwartet - erneut bei BB gewesen sein musste. Hierauf stellte er sich gedanklich sofort ein und es kam zwischen ihm und HH nochmals zu einem kurzen Austausch von Nachrichten: Randnummer 157 kk....: „was denkst du wohl jetzt von mir“ Randnummer 158 hh: „Gar nichts Randnummer 159 Du hast dich gut gewehrt Randnummer 160 ich kann mich nur in Grund und Boden ficken aber gegen deine Stärken arme konnte ich nichts ausrichten L Randnummer 161 kk....: „mhhh, das, panik ist die beste verteidigungskraft. Sonst ist alles ok. Randnummer 162 hh: „ich hatte so viel gedanken Randnummer 163 hab auch vorher durch all deine fesnster geschaut aber nicht sehen könne Randnummer 164 ich wollte dich so sehr benutzen!!“ Randnummer 165 kk....: „Letztlich bist du zu gut und weich, bis in die Endkonsepuenz gehst du nicht. Du hast viele Fantasien, kannst sie aber nicht umsetzen. Das ist ein Fehler und Defizit, hat aber sicherlich etwas positives, nicht aber in unserem Fall. „Du willst nicht benutzen“ schreibst du, allein der Gedanke reicht nicht.“ Randnummer 166 Hierauf meldete sich HH bei „kk....“ nicht mehr, da er keinen Sinn mehr darin sah, die Kommunikation aufrechtzuerhalten. Randnummer 167 Der Angeklagte wollte jedoch den Kontakt zu dem Mann mit dem Accountnamen „hh“ nicht abbrechen lassen. Er schrieb ihn deshalb nochmals unter dem Profil „kk....“ an und sandte ihm die Nachricht: „hi“ . Als ihm „hh“ nicht antwortete, erstellte er bei „...“ ein neues Profil unter dem Accountnamen „mm....“. Unter diesem Profil sandte er „hh“ folgende Nachricht: Randnummer 168 „Hi, BB hat mit mir telefoniert und hat mir zwar nicht viel erzählt, aber ich ahne die Probleme. Aber vielleicht gibt es ja auch keine. Aber wenn ich dir Tipps geben kann, dann kann ich es versuchen, den ich kenne sie einigermaßen und weiß, dass vieles schwer zu verstehen ist. Ich habe ihr deinen Nicknamen rausgeleihert und sie weiß aber nicht, dass ich dir jetzt schreibe. Ich musste mich extra hier einloggen, ich bin sonst nicht bei ... vielleicht kannst ja mal antworten. LG Michael“ Randnummer 169 Auch auf diese Nachricht ging HH nicht ein. Randnummer 170 Neben der Online-Unterhaltung mit „hh“ tauschte der Angeklagte am
  20. September 2016 unter dem Accountnamen „kk....“ auch mit dem Teilnehmer „oo....“ Nachrichten aus. Nach kurzer Zeit teilte er diesem Teilnehmer jedoch mit, dass sich um die Belange von „kk....“ künftig ein Mann mit dem Accountnamen „nn.....“, hinter welchem ebenfalls der Angeklagte stand, "kümmern" werde. Randnummer 171 Nachfolgend kam es ab dem
  21. bis zum
  22. September 2016 auf „...“ zum Austausch folgender Nachrichten zwischen dem Angeklagten unter dem Accountnamen „nn.....“ und dem Teilnehmer „oo....“. Auch bei diesem "Chat" verfolgte der Angeklagte, um sich sexuell zu erregen und seine Stimmung aufzuhellen, das Ziel, den hinter dem Account "oo...." stehenden Mann durch unwahre Angaben dazu zu bringen, BB zu Hause aufzusuchen und mit ihr nach der gewaltvollen Überwindung ihrer Gegenwehr den Geschlechtsverkehr auszuüben: Randnummer 172 oo....: „Hallo, ich hatte hier schriftlichen Kontakt mit kk.... (vorher Stern 123x) Sie scheint eine durchaus belastbare und auch noch lernfähige Auszubildende zur Sklavin zu sein. Es interessiert mich sehr, an dieser Ausbildung mitzuwirken. Ich verfüge über reichlich Erfahrung in der Ausbildung und Benutzung devoter Frauen. Wenn sie sich tatsächlich so bereitwillig ausbilden lässt, scheint mir ihr vieles möglich. Und wenn sie störrisch ist, wird sie willig gemacht. Ich würde mich freuen, wenn du mir schreibst und wir bald einig werden, in welchem Umfang ich Hotstern mit ausbilden, erziehen und benutzen kann. Randnummer 173 nn.....: „Hallo, schön dass du mir schreibst. Sie ist nach den letzten Vorfällen sehr verstört und ist total zu, aber sie ist jemand, der durchaus ausgebildet werden kann. Sie hat die allerbesten Voraussetzungen. Ich kann dir über sie alles erzählen, was du brauchst, wobei ich im Hintergrund bleiben möchte. Beim ersten Kontakt wird sie auch niemals zugeben, dass sie auf dieser Seite ist oder war oder von sich erzählt hat. So möchte ich es, denn sie kann wie ich glaube zur Sklavin ausgebildet werden. Wenn du dein Ziel erreicht hast, würde ich mich natürlich freuen, wenn du sie auch mal an mich dann verleihst. Aber dazu ist es sicher noch ein weiter Weg und vielleicht willst du es auch nicht, aber eines denke ich schon, dass es für sie ein guter Weg sein wird. Du kennst sicher Wege wie du sie körperlich und psychisch abhängig machen kannst (ich bin in diesem Bereich nicht so versiert). Sie lebt allein, hat wenig bis gar keine Kontakte, unterliegt großen Stimmungsschwankungen, und braucht oft Schmerz, damit sie „fühlen“ kann. Ähnlich bei den Menschen, die sich „ritzen“, wenn du verstehst. Grundsätzlich ist sie sehr devot und erträgt vieles. Vieles gibt es jemanden wie dich, der ihr orientierung geben kann. Wie gesagt, ist sie zur Zeit etwas „ZU“ und muss durch welche Methoden auch immer auf den Weg gebracht werden. Abgesehen davon ist sie sehr hübsch! Du müsstest sie - wie gesagt allein ausbilden - ich bin kein Ausbilder, aber ich frage mich auch, ob das überhaupt geht, wenn du in Wolfsburg lebst. Freue mich über deine Antwort. Wenn du sie ausbilden möchtest, dann wäre es schön, wenn du mir von den Fortschritten ab und zu berichtest.“ Randnummer 174 oo....: „Hallo, das klingt doch alles sehr spannend … Nach einer reizvollen Aufgabe (…) Ihre Kontaktarmut ist sicher ein guter Umstand, um sie schnell und intensiv zu erziehen und zu enttabuisieren (…) Woher kennst du sie? In welcher Beziehung stehtst du zu ihr? (…) Welche devoten Erfahrungen hat sie den bisher (außer „denn schlechten“ der letzten Tage) schon gemacht? Wenn es zu einer Ausbildung kommt halte ich dich natürlich auf dem Laufenden … Werde bei gutem Ausbildungserfolg auch den Verleih ins Auge fassen“ Randnummer 175 nn.....: „(…) Ich bin ein Bekannter, der vor vielen Jahren eine Beziehung mit ihr hatte, das ist der Grund, warum ich hier auch im Hintergrund stehen will. Im Sex ist sie devot, das weiß ich aus eigener Erfahrung und so stark, dass sie sich auch fisten lässt und alles mit sich machen lässt. (…)“ Randnummer 176 „devote ERfahrungen, wie fisten, anal, vaginal und oral, im Sex im Sex Brustwarzen ziehen und schlagen und so weiter (…)“ Randnummer 177 oo....: „ok.. also eine insgesamt doch ziemlich verquere sexuelle Vergangenheit ja, ich habe schon mehrere Frauen ausgebildet … Weiß, was ich tue … Was ich lasse … Und es wird nichts illegales passieren wobei das ein gutes Stichwort ist: Woher weiß ich, dass die ganze Geschichte hier nicht erfunden ist … und ich auf eine Frau treffe, die tatsächlich gar keinen Sex will? wo genau wohnt sie? … ist sie besuchbar? kann ich sie telefonisch erreichen?“ Randnummer 178 nn.....: „ (…), was das ganze betrifft, was soll hier erfunden sein. Ich habe doch dir gesagt, dass du auf eine Frau treffen wirst, die dem Anschein nach keinen Sex will. Oft ist sie auch depressiv und teilnahmslos, wie gesagt Stimmungsschwankungen, darum solltest du ja auf sie dauerhaft zu einwirken, dass sie ne Führung bekommt. Sie ist eigentlich immer besuchbar, wenn sie nicht gerade mit ihrem Hund spazieren geht oder hinter dem Haus ist (…) Randnummer 179 Und um raus zu kriegen, ob ich hier real bin, kannst du mich verifizieren, indem ich meine Nummer dir schicke wir eine Frage und Antwort vereinbaren und du dann weißt, dass ich wirklich existiere“ Randnummer 180 oo....: „Hallo nn....., das klingt soweit alles sehr gut … Die Verifikation sollten wir in jedem Fall machen. Ich würde/werde Dir auch mitteilen, ob ich es übernehme bzw. falls ich es auf-/abgebe. Trotzdem bin ich nicht so naiv, zu einer Frau zu fahren und sie sexuell zu erziehen und zu benutzen, die „dem Anschein nach keinen Sex will“, nur weil ein guter Freund das vermittelt. Wenn ich ihr nicht erklären kann, woher ich ihre Telefonnummer habe, wie kann ich ihr dann erklären, wo her ich ihre Adtesse habe? Und für das Szenario, das sich dann ergibt, wenn sie mir dann die Tür öffnet gibt es einen Begriff: Vergewaltigung. Wie wäre es denn, wenn wir uns bei ihr vor der Tür treffen und du sie mir sozusagen drinnen „übergibst“ für die Erziehung? Dann wären doch alle Fragen geklärt ;-) Randnummer 181 nn.....: „Hallo, ja, du hast recht, das funktioniert irgendwie nicht, denn ich will im Hntergrund bleiben. Tel.nummer kann man nicht erklären. Aber bezüglich der Adresse, kannst du ihr sagen, dass du sie öfters schon gesehen hast mit ihrem Hund und dann gesehen hast und welches Haus sie rein geht. Aber letztlich ist es schon alles schwierig für dich. Ich denke aber, dass sie bestimmt die richtige wäre, die man formen kann. Damals bei mir war sie zwar keine Sklavin, aber es lief alles über das Sexuelle. Na ja, dann lassen wir es erst mal, habe ich habe ja nur mal gefragt und dachte auch, solche Frauen sucht man sehr. Zur Zeit, wie ich hörte, ist der irgend jemand auch dran, der sie unterwerfen möchte. Aber ich weißt darüber zu wenig und kenne den Stand nicht. Deshalb sollte man es zum gegenwärtigen Zeitpunkt sowieso nicht über einen, sondern ich muss erst mal abwarten, wenn ich Informationen kriegen sollte . Randnummer 182 oo....: „das ist doch alles unschlüssig!! „sie“ schreibt, dass der Kontakt über Dich laufen soll/muss … und Du willst Dich im Hintergrund halten?? … wie soll denn jemand ihre Daten bekommen wenn nicht von Dir? Für mich klingt es immer mehr nach einer großen Verarschung … Oder schlimmer noch, nach dem Versuch eines „enttäuschten Lovers“ es seine Ex heimzuzahlen … Denn sonst könntest du ja genau das tun, was „sie“ angeblich will ..nämlich den Kontakt ganz unkompliziert herstellen“ Randnummer 183 (…) Randnummer 184 Nach dem Austausch von weiteren Nachrichten, nach welchen sich das Misstrauen des Teilnehmers „oo....“ wieder gelegt hatte, sandte der Angeklagte ihm BBs Adresse und die Wegbeschreibung zu ihrem Haus. In der Nachricht heißt es ferner: Randnummer 185 „Sie ist blond, mittellanges Haar, ca. 171 cm groß, schlank, recht sportlich, blaue Augen, Sie trägt meistens Jeanshosen. Also Röcke oder Kleider niemals. Ihr Outfit bezüglich Kleidung ist nicht so sehr ansprechend. Sie hat einen Hund, der oft auch in der Wohnung ist und mit dem sie dann auch ausgeht. Es gut, wenn du mich nicht erwähnt, Freund aus ……. oder so, denn erstens will ich vor ihr nicht als Kuppler dastehen und zweitens würde sie bezüglich auf mich nicht gut reagieren. Sie hat wenig Bekanntschaften. Ich würde mich freuen, wenn du mir über den Verlauf Bescheid gibst und mir deinen Eindruck sagst. Ich kann wir schlecht fragen.“ Randnummer 186 Auf diese Nachricht hin meldete sich der Teilnehmer „oo…. „nicht mehr, obwohl der Angeklagte am
  23. September 2016 noch zweimal erfolglos versuchte, den Kontakt zu ihm aufzunehmen, unter anderem mit der Nachricht: „Hallo, ist die Sache schon in Arbeit oder hast du noch nicht damit begonnen?“ . Randnummer 187 Nur wenige Tage nach dieser Online-Unterhaltung errichtete der Angeklagte bei der Plattform „...“ ein den vorherigen Profilen ("FF" und "kk....“) entsprechendes Profil einer Frau unter dem Accountnamen „PP.....“. Randnummer 188 Unter diesem Account tauschte der Angeklagte mit dem Teilnehmer "QQ..." am
  24. und
  25. September 2019 Nachrichten aus, um auch den hinter dem Account "QQ..." stehenden Mann durch falsche Angaben zu veranlassen, BB zu Hause aufzusuchen und mit ihr nach der gewaltvollen Überwindung ihrer Gegenwehr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Randnummer 189 Auf die Frage von "QQ...", ob "PP....." "besuchbar" sei, schrieb der Angeklagte unter dem Account "PP.....": Randnummer 190 "Ja ich bin nur brauchbar. Der Anfang ist nicht schwierig, denn du solltest mich übrerraschen mit deinem Besduch und gleich zur Sache kommen, ohne vorheriges reden. Zur Sache kommen heißt mich mit GEW... nehmen, zum Spiel gehört es dass ich mich wehre, bis du mich willig gemacht hast. Das ist nicht jedermanns Sache, aber so will ich es und manche Männer auch". Randnummer 191 Ferner kam es zum Austausch folgender Nachrichten: Randnummer 192 PP.....: "Wenn ich nicht will wie du, dann darfst du mich auch bestrafen, gehört dazu" Randnummer 193 QQ...: "Du machst die Tür auf Ich greife dir zwischen deine Beine du versuchst dich zu wehren ich nehme mir deine arme und fixiere dich dann reiß ich dir dein Shirt vom Leib und drück dir meinen Schwanz in den Mund und anschließend zieh ich dir deine Hose aus und mach deine votze feucht und schieb ihn dir hart rein……" Randnummer 194 QQ...: "Würde gerne nen Bild sehen" Randnummer 195 PP.....: "Ja vielleicht morgen, OK? Ich bin total gesund, hoffte du auch dann kannst du es auch ohne machen. Ich lebe allein in einem Dorf bei …………….. und Angst vor nrr Anzeige oder so brauchst du nicht haben, ist ja anonym sozusagen. Hört sich ja nicht schlecht an. Schlaf aber errst mal drüber, ob du das wirklich willst, ich brauche so ne session ab und zu, damit ich mich spüre. Aber ich sags nochmal zu Anfang werde ich mich wehren….. Ich suche keine Dauerbeziehung, OK?" Randnummer 196 QQ...: "Ok würde ich echt geil finden Sone Session Bei mir würde es gut sein wenn es irgendwie bei dir Vormittags passt weil ich spätschicht habe und ficken ich dich richtig durch PS ich bin auch gesund" Randnummer 197 PP.....: "Nochmal: ich bin ziemlich belastbar und so einige Schmerzen ertrage ich auch ziemlich gut. Ansonsten habe ich Tabus: Blut, Atemspiele und so Ich heiße BB II …………………. Meine Wohnung befindet sich im EG, ………………………………. In meiner Wohnung habe ich manchmal meinen Hund, der aber nichts macht, brauchst davor keine Angst haben. Außer am WE kannst du kommen. Sag aber nicht die Uhrzeit, du musst mich "überraschen", aber vielleicht den TAg, vormittag oder nachmittag. Ich bin immer da, außer wenn ich gerade mit meinem Hund spazieren gehen. Und nochwas: rechst vom Haus ist ein kleiner Parkplatz, wenn da ein kleines ......s Auto steht, dann habe ich Verwandtschaftsbesuch. Entweder du wartest oder kommst nochmal. Dein Feedback kannst du mir ja dann schreiben, wie du willst. Ohne "Mitleid" darfst und sollst du mich ficken…." Randnummer 198 Nach dieser Nachricht meldete sich "QQ..." nicht mehr. Randnummer 199 BB verhielt sich aufgrund der Begegnung mit HH am
  26. September 2016, die sie stark verunsichert und verängstigt hatte, vorsichtiger und sie wirkte auf ihre Mutter RR so angespannt und verändert, dass diese sie hierauf ansprach. BB erzählte ihr deshalb, allerdings nur in „Bruchstücken“, weil es ihr peinlich war, von den zwei Begegnungen mit HH. RR wollte ihre Tochter daraufhin überreden, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten, was BB ablehnte. Um ihre Tochter vor weiteren Bedrohungen zu schützen, erstattete RR BB deshalb - ohne ihre Tochter - am
  27. September 2016 Strafanzeige bei der Polizei.
  28. Randnummer 200 Am
  29. September 2016 begann der Angeklagte, sich auf "..." unter dem Accountnamen "PP....." mit UU, der einen Account mit dem Namen "TT...." führte, auszutauschen. Dabei kam es dem Angeklagten wiederum darauf an, den hinter dem Accountnamen "TT...." stehenden Mann durch seine unwahren Angaben dazu zu bringen, BB zu Hause aufzusuchen und mit ihr nach der gewaltvollen Überwindung ihrer Gegenwehr den Geschlechtsverkehr auszuüben, um sich sexuell zu erregen und seine Stimmung aufzuhellen. Randnummer 201 Bereits ab dem
  30. September 2016 schrieben sie sich unter anderem folgende Nachrichten: Randnummer 202 TT.... : "Ist ok Also wenn du mir sagst ich soll mal zu dir kommen kann ich dir 100% versichern das ich das auch tun werde! warum sollte ich auch nicht kommen? Randnummer 203 PP.....: "Es bedarf vorheriger Absprache und dann kannst nochmal entscheiden, das meine ich. Ansonsten bin ich ansehnlich und lass mich gern ficken." Randnummer 204 TT....: "Also entscheiden brauch ich persönlich da nix mehr. Wenn du zeit und Lust hast dann komme ich rum und dann können wir alles besprechen und dann weiter sehen " Randnummer 205 PP.....: "Nee, so läuft das nicht. Ich will keinen genauen Termin mit dir ausmachen, bestenfalls den Tag, und dann sollst du mich "überraschen", so überraschen, dass du mich gleich – ohne jede vorrede nimmst -. Ich werde mich vorher wehren und will dadurch deine Manneskraft spüren, je stärker desto besser. Auch wenn du dich vielleicht wunderst, brauche ich das, wenn du dann total dominierst, füge ich mich, und du kannst mich ficken und noch vieles mehr." Randnummer 206 (…) Randnummer 207 TT....: "Und wie schaut es aus mit Tabus? Bzw dachte ich das du das mit vorabsprache meintest das man weiß was erlaubt ist und was nicht?" Randnummer 208 PP.....: "Fast keine Tabus, außer Blut, Atemspiele und KV. Leichte Schmerzen verkrafte ich ziemlich gut ansonsten. Frag nur…ich sag dir alles…." Randnummer 209 "Dominanzspiele in jeder Hinsicht, aber manche Typen können das nicht richtig" Randnummer 210 TT....: "Ah ok also so ganz extrem mag ich auch nicht" Randnummer 211 "Gibt es etwas was du besonders magst?" Randnummer 212 PP.....: "Nee, nicht so ganz extrem, sondern so: du kommst, klingelst, ich mach die tür auf, du überraschst mich, hältst mich fest, ich wehre mich natürlich wie verrückt, du fixierst mich, ziehst mich aus und fickst mich" Randnummer 213 "wenn ich ausgeliefert bin, finde ich besonders…" Randnummer 214 TT....: "Wenn man das so liest bekommt man gleich richtig Lust" Randnummer 215 PP.....: "die pallete wäre ziemlich lang, ich habe doch gesagt, dass du dann ales machen kannst. alles was du gut findest, finde ich auch gut, sonst wäre es doch keine dominanz in jeder hnsicht" Randnummer 216 "was ich schon mal hatte, du fesselst meine hände hinter den rücken und ziehst mich aus, dann führst du mich ins schlafzimmer und fickst mich oben und unten, wenn ich ruhiger bin kannst du mich ja losmachen, na ja so oder anders, wie du willst" Randnummer 217 TT....: "Das lasse ich mir natürlich nicht 2 mal sagen Oben und unten ist sehr gut aber wo bleibt dann vorn und hinten (…)" Randnummer 218 PP.....: "ja, auch, wie du willst, wenn ich es nicht will, musst du es eben wollen und mich willig machen, das wirst du können. der kick ist, das ich mich wehre, es eigentlich nicht will, obwohl ich es will, wenn es soweit ist. kompliziert, aber nur sicher für dich" Randnummer 219 (…) Randnummer 220 PP.....: "tue was dir gefällt und womit du am besten klar kommst, damit es reibungsloser abgeht (für dich)" Randnummer 221 (…) Randnummer 222 PP.....: "unser treffen sollte auch total anonym ablaufen, deshalb will ich auch kein foto oder ähnliches. ich will auch keine dauerfreundschaft oder so. du sollst kommen, deinen spass haben und wieder gehen, beziehungstauglich bin ich eh nicht" Randnummer 223 TT....: "Nein eine Beziehung suche ich ja auch nicht eigentlich genau das was du beschrieben hast (…) Willst du nur einmalige Sachen oder möchtest du hin und wieder besucht werden?" Randnummer 224 PP.....: "einmalig! oder öfter? Absprachen mit mir sollst du nicht machen. Ich habe dir gesagt, der Überraschungseffekt ist wichtig, gewissermaßen "überfallartig" willenlos mich machen. Wenn ich die Uhrzeit vorher weiß, werde ich vorher logischerweise Angst haben und evtl gar nicht aufmachen, in der Zeit davor spinnt meine Fantasie, aber während dessen, wenn ich deine Kraft und Durchsetzung spüre, dann brauche ich das, weil es zum Höhepunkt dazugehört" Randnummer 225 TT....: "also einfach vorbei kommen und klingeln" Randnummer 226 PP.....: "ja" Randnummer 227 (…) Randnummer 228 PP.....: "die pille nehme ich nicht. bin aber gesund, ich hoffe du auch, wenn das so ist, dann entscheide du, wie bei allem, was du mit mir machen willst" Randnummer 229 (…) Randnummer 230 PP.....: "Du kannst alles ausprobieren, nimm auf mich keine Rücksicht" Randnummer 231 TT....: "ok" Randnummer 232 PP.....: "Ich bin devot, will einfach dass man über mich verfügt" Randnummer 233 TT....: "wo muss ich denn wenn dann hinkommen und klingeln?" Randnummer 234 PP.....: "Die Adresse gebe ich dir dann, wenn du weisst welchen Tag du kommen willst" Randnummer 235 (…) Randnummer 236 TT....: "ich würd ja schon fast am liebsten sagen heute :-D" Randnummer 237 PP.....: "Ist schon zu spät, gehe ziemlich früh schlafen" Randnummer 238 TT....: "aso" Randnummer 239 "wo bei das auch bestimmt was tolles wäre" Randnummer 240 PP.....: "Was" Randnummer 241 TT....: "na du würdest ins bett gehen und schlafen und ich würde dann zu dir kommen und dir wärend du schläfst die hände fesseln bzw ans bett und dich dann wach vögeln und benutzen wie es mir gefählt" Randnummer 242 PP.....: "Super Vorstellung!" Randnummer 243 "Fesseln und fixieren machen mich total an" Randnummer 244 TT....: "weiß ja nicht wie die vorstellung für dich ist von dem gefühl eines schwanzes der tief in deinem hintern eindringt wach zu werden und du stellst fest das du dich nicht bewegen kannst und auch schreien geht nicht da du einen knebel im mund hast und spürst wie er immer wieder und immer wieder tiefer und härter in deinen heißen engen po eindringt" Randnummer 245 PP.....: "Nein weiss ich nicht, möchte es aber erleben" Randnummer 246 "Du wirst alles mit mir machen? Ja?" Randnummer 247 TT....: "ja alles erdenkliche" Randnummer 248 (…) Randnummer 249 Blonder Haase: "Du musst dir das nehmen was du willst, dein Schwanz in meiner pussy zu haben wäre auch schön" Randnummer 250 TT....: "Wie gesagt ich möchte ihn in alle deine Möglichen Öffnungen versenken" Randnummer 251 "am liebsten würde ich dir in alle deine 3 Löcher gleichzeitig was stecken" Randnummer 252 PP.....: "Ja mach es…" Randnummer 253 "Welchen Tag hast du Zeit?" Randnummer 254 TT....: "Morgen eventuell?" Randnummer 255 PP.....: "Fixier mich, dann mach alles…" Randnummer 256 TT....: "Ok dann würde ich sagen haben wir einen Verabredung für morgen" Randnummer 257 PP.....: "BB II ........ Falls auf dem kleinen Parkplatz ein kl ......s auto steht, dann hab ich Besuch. Ansonsten bin ich immer da, es sei denn ich bin mit dem Hund spazieren. Von der Dorfstraße kommend faehrst du über einen größeren Platz, halbrechts is ne Durchfahrt, halblinks steht ein Backsteinhaus. Meine Wohnung befindet sich EG. Linke Fenster von vorn gehören mir, hinter dem Haus die rechten Fenster." Randnummer 258 TT....: "Ok soll ich wie ein Einbrecher durchs Dann durchs Fenster kommen (…)?" Randnummer 259 PP.....: "Klingeln oder denk dir was aus, rein zu kommen. Vorher hab ich etwas angst, aber ich will es…. Denk dir was aus. Das wird geil, wenn ich mich fügen muss und willenlos bin.." Randnummer 260 (…) Randnummer 261 Am
  31. September 2016 tauschten der Angeklagte und UU zuletzt noch folgende Nachrichten aus, bis UU zu BB fuhr. Dem Angeklagten war dabei aufgrund der bereits getroffenen Verabredung bewusst, dass der hinter dem Account "TT...." stehende Mann BB an diesem Tag aufsuchen wird, um mit ihr das von ihm wahrheitswidrig als gewünscht vorgegebene „Vergewaltigungsrollenspiel“ zu vollziehen. Randnummer 262 TT....: "Guten morgen na gut geschlafen? Bist schon aufgeregt) (…) Ich bin es und hab die Nacht schon von dir geträumt" Randnummer 263 PP.....: "Guten Morgen!" Randnummer 264 (…) Randnummer 265 TT....: " Wie ist das eigentlich mit deinem Hund? Nicht das der mich nachher angreift?" Randnummer 266 „Und noch eine Frage hab ich Was ist mit deinen Klamotten? Nicht das die bei der Gegenwehr kaputt gehen oder so? Oder ist das mit eingeplant?“ Randnummer 267 PP.....: „Na ja, ich hab eh keine neuen an. Werden schon nicht kaputt gehen, das wäre auch das geringste…. Mein Hund ist ein Berner sennenhund. Er ist gross aber tut nichts.“ Randnummer 268 TT....: „Oder du ziehst von vornherein nicht zu viel an dann ist die Gefahr nicht so groß das was kaputt gehen kann“ Randnummer 269 „Und dein Hund macht nix wenn ich dich sozusagen in deiner Wohnung angreife? Oder ist er dann in einem separaten Zimmer?“ Randnummer 270 „Und was ist eigentlich wenn das...... Auto da steht? Dann muss ich wieder fahren oder was soll ich dann machen?“ Randnummer 271 PP.....: „Meine Mutter fährt dann bald wieder, außerdem ist sie jetzt nicht da. Ich weiss ja nicht wann du kommst, war nur ne info.“ Randnummer 272 Gegen 15:30 Uhr kam UU bei BB in ........ an und klingelte bei ihr an der Haustür. BB öffnete die Tür jedoch nicht, sondern ging - durch HH letzten Besuch ängstlich und misstrauisch geworden - von ihrer Wohnung im Erdgeschoss eine Etage nach oben und öffnete dort eines der Fenster, um mit dem ihr unbekannten Besucher zu sprechen. Der über dieses Verhalten bereits etwas verwunderte UU fragte sie, ob sie BB sei. Als sie das bejahte, wies er sie auf die heutige Verabredung hin und gab an, „nach dem Internet sehen“ zu wollen. Nachdem ihm BB erklärt hatte, nicht verabredet zu sein und auch keinen Internetzugang zu besitzen, verfestigte sich bei UU der Eindruck, dass BB nicht die Person ist, mit welcher er Nachrichten ausgetauscht und sich verabredet hatte. Randnummer 273 Er erklärte ihr deshalb, dass sie ein Profil bei der Internetplattform „...“ habe und er von diesem Profil etliche persönliche Daten erfahren habe wie ihren Namen, ihre Anschrift, die Lage ihrer Wohnung, den Besitz eines Hundes und dass gegebenenfalls das ...... Auto ihrer Mutter vor ihrem Haus parke. Ferner versuchte er ihr, den Chatverlauf mit dem Profil „PP.....“ zu zeigen, was jedoch an der fehlenden Internetverbindung scheiterte. Randnummer 274 Aufgrund von UUs Angaben entschloss sich BB, Strafanzeige zu erstatten. Sie bat UU, sie zur Polizeistation nach Gardelegen zu begleiten, damit er dort seine Angaben wiederholen könne. Da sie jedoch weiterhin Angst hatte, fuhr sie nicht mit UU in dessen Auto mit, sondern rief sich ein Taxi, um zur Polizeistation zu gelangen. Dort erstattet sie, unterstützt durch UU, der bei der Polizei seinen Chatverlauf bei „...“ mit „PP.....“ offen legte, Strafanzeige, zunächst gegen unbekannt. Randnummer 275 Nachdem BB zwei Tage darüber nachgedacht hatte, wer der Verfasser der Chatnachrichten des Profils „PP.....“ sein könnte, war sie sich zu „annähernd 100 Prozent“ sicher, dass es sich hierbei um den Angeklagten handelt, weil sie diesen in der Zeit ihrer Beziehung als „sexfixiert“ erlebt hatte und er ihre im Chatverlauf genannten persönlichen Daten kannte. Sie teilte ihre Vermutung der Polizei am
  32. September 2016 mit. Randnummer 276 UU, schrieb, nachdem er am
  33. September 2016 am Nachmittag bei der Polizei gewesen war, in Absprache mit der Polizei, das Profil „PP.....“ über die Plattform „...“ nochmals an und gab vor, bei BB gewesen zu sein: Randnummer 277 TT....: „Ich war grade da“ Randnummer 278 PP.....: „ L “ Randnummer 279 TT....: „Hab auch geklingelt“ Randnummer 280 PP.....: “ich weiß ja nicht wann genau, aber vielleicht war ich hinterm haus, auf jeden fall war ich auch mal draußen mit dem hund. Ich dachte auch, du kommst gar nicht mehr, durch die vielen mails die du noch geschrieben hast“ Randnummer 281 TT....: „Ich steh jetzt wieder da!“ Randnummer 282 Am Abend des
  34. September 2016 nahm UU erneut Kontakt zu dem Profil „PP.....“ auf. Diesmal gab er vor, BBs Gegenwehr überwunden, sie gefesselt und mit ihr den Analverkehr vollzogen sowie versucht zu haben, sie zu „fisten“. Randnummer 283 TT....: „Ich hoffe ich war nicht all zu grob zu dir (…)?“ Randnummer 284 PP.....: „Ist alles OK!“ Randnummer 285 TT....: „was macht dein kleiner süßer arsch und“ Randnummer 286 „?“ Randnummer 287 „Hallo?“ Randnummer 288 PP.....: „Hi es geht, mit geht’s gut“ Randnummer 289 TT....: „Ok dann bin ich ja beruhigt“ Randnummer 290 „deine Gegenwehr war ganz schön echt das muss ich dir lassen J Hab schon fast gedacht sie wär echt“ Randnummer 291 PP.....: „Bischen tuts noch weh. Hat dir mein Körper gefallen? Was hat dir denn besonders gefallen? Hab dir ja gesagt dass ich mich wehre, kann das nicht abstellen..“ Randnummer 292 „Ich kann jetzt auch sagen, dass es gut war, dass du da warst“ Randnummer 293 TT....: „Dein Körper war der Hammer am besten hat mir gefallen als ich dir die Deine Hände an die Beine gefesselt hatte Der Wahnsinns Ausblick auf deine kleine pussy und dein süßes Poloch lies mir keine andere Wahl und ich musste dich einfach zuerst in deinen süßen arsch ficken… Ich hoffe deine Nachbarn sind es gewohnt das du so vor schmerzen kreichst“ Randnummer 294 „Hast du nicht gesagt das bei dir auch die ganze Faust rein passt? Was war das Problem heute? (…) Randnummer 295 PP.....: „ Du watrst zu schnell, dann passiert genau daS Gegenteil “ Randnummer 296 TT....: „Aber du wolltest es doch hart und bissel brutal? War es doch zu brutal?“ Randnummer 297 PP.....: „Aber wenn nicht genug Zeit ist, dass die Rosette Blutzirkulation bekommt, dann weitet sie sich nicht so …“ Randnummer 298 „Ja ich wollte es so…“ Randnummer 299 (…) Randnummer 300 Am nächsten Tag forderte der Angeklagte UU auf, beim nächsten Mal – „…Wenn du mich nochmal fixierst und mehr machst…“ Fotos oder ein Video zu erstellen und ihm dieses entweder auf „...“ oder an die von ihm errichtete E-Mail Adresse BB... zu senden. Nachdem UU ihm mitgeteilt hatte, dass er Fotos gemacht habe, schrieb der Angeklagte mehrere Nachrichten, in denen dringlich um die Fotos bat: Randnummer 301 PP.....: „Schickst du mir welche? Auf die emailadresse?“ Randnummer 302 „Bitte….“ Randnummer 303 „ich hab das wirklich nicht bewusst wahrgenommen, sonst hätte ich das oben doch gar nicht geschrieben. Wenn du welche hast, dann bitte schick mir doch einige, ich brauch die, um mich in meiner Rolle zurechtzufinden. Aber das verstehst du nicht….. du kannst sie von mir aus auch hier einstellen, wie du willst…. Ich versteh nicht, warum du so kurz angebunden bist?“ Randnummer 304 TT....: „Ich bin auf Arbeit arbeite doch in Schichten“ Randnummer 305 PP.....: „Achso, ok“ Randnummer 306 „Ich hatte danach einen kl.Filmriss. Es wäre von dir aber nur fair, wenn du mich fotografierst, die Fotos auch zu schicken. Bitte auf meine E-Mail, BB ... . Wann darf ich damit rechnen? Wie lange arbeitest du? BITTE!“ Randnummer 307 „Ist das auch ein Dominanzspiel? Ich bitte dich nochmals, dass du mir welche schickst. Bitte, bitte“ Randnummer 308 „Hallo….“ Randnummer 309 Trotz dessen UU am
  35. September 2016 ein Foto, welches er „aus dem Internet“ hatte, an das Profil „PP.....“ gesendet hatte, ließ der Angeklagte von seinem Wunsch, weitere Fotos zu sehen nicht ab, vielmehr schickte er UU in der Zeit vom
  36. bis zum
  37. September 2016 folgende weitere Nachrichten, auf die UU jedoch nicht mehr reagierte: Randnummer 310 PP.....: „Danke, hast du noch andere? Mit Gesicht und ganz? Bin ich das? Du wirst doch noch welche haben, oder? Ich hab danach echt Gedächtnislücken, dein fotografieren habe ich echt verdrängt. Bitte schick mir noch welche, ist doch für dich kein Aufwand, paar klicks und du hast es gemacht.“ Randnummer 311 „hast du inzwischen bisschen weniger Stress? Hast du noch welche??? Randnummer 312 „Hallo!? Ist alles OK? Bitte schick mir doch noch eines!!! Randnummer 313 „Hallo! Du wirst mehr Fotos gemacht haben. Bitte!“ Randnummer 314 Während der Angeklagte unter dem Account "PP....." am
  38. September 2016 mit UU Nachrichten austauschte, begann auf er "..." einen weiteren Chat mit dem Teilnehmer "xx....". Auch dieser Kontakt zielte darauf ab, den hinter dem Accountnamen "xx...." stehenden Mann dazu zu bringen, BB zu Hause aufzusuchen und mit ihr nach der gewaltvollen Überwindung ihrer Gegenwehr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Randnummer 315 (…) Randnummer 316 Blonder Haase: "Dominierst du gern? Dann bist du der richtige" Randnummer 317 xx....: "Ja das tue ich, und ich mag es diene titten fester anzupacken, Schläge auf die pussy, würgen, deep throat und so…" Randnummer 318 PP.....: "ja OK, ich muss und will dich auch merken, hört sich gut an Randnummer 319 "Ausser würgen……und Blut…..wäre alles ok" Randnummer 320 xx....: "Freut mich zu hören!! Keine Sorge dein geiler Hintern kommt auch nicht zu kurz…all deine drei Löcher werden von mir benutzt…gut würgen muss ja nicht sein. Blut ist für mich auch tabu genau so wie bleibende Schäden" Randnummer 321 PP.....: "das ist schon mal sehr gut, ansonsten ist alles möglich. ich liebe es, wenn ich einem mann alles schenken kann und er sich auch alles nimmt" Randnummer 322 (…) Randnummer 323 PP.....: "ich bin sehr devot und möchte, nachdem ich die Tür geöffnet habe, dass du gleich mit Überraschungseffekt überwältigst. Es gehört dazu, dass ich mich wehre, sodass ich deine Stärke gleich zu Anfang spüren kann. Kannst du das verstehen?" Randnummer 324 (…) Randnummer 325 xx....: "(…) Wann kann ich denn zu und in dir kommen?" Randnummer 326 PP.....: "Also Uhrzeiten möchte ich nicht abmachen, nur welchen Tag. Du sollst mich überraschen, wenn ich vorher weiß wann du kommst, geht mir die Fantasie durch und ich kriege etwas Angst und ich mache dir gar nicht auf und schmeiße die Tür zu. Deshalb musst du mich mit deinem Besuch überraschen. (…) Randnummer 327 "nehme keine pille, aber ich bin gesund und hoffe, du auch, dann geht es auch o." Randnummer 328 xx....: "Ohhh die Einstellung finde ich gut!! Wie wäre es mit heute?? (…) Ich bin gesund und ficke eigentlich nur mit Gummi aber für uns wäre es ohne besser!" Randnummer 329 PP.....: "ok ja" Randnummer 330 (…) Randnummer 331 "wenn du immer mit gummi gefickt hast, dann kannst dus bei uns sein lassen. außerdem kann ich mir schwer vorstellen, dass bei der session du dir noch ein gummi rübermachen kannst. vergiss nicht, dass ich schwer zu bändigen bin und das du einiges tun musst um mich ruhig zu stellen" Randnummer 332 Noch am
  39. September 2016 schrieb xx....: "Ja gut dann legen wir es soweit fest…ich komme dann zwischen Mittwoch und Samstag zu dir! Was wäre dir denn zu spät? Uhrzeit meine ich" Randnummer 333 PP.....: "Nicht später als 18:00 Uhr" Randnummer 334 (…) Randnummer 335 Danach teilte der Angeklagte dem Teilnehmer "xx...." unter anderem BBs Namen und Wohnanschrift, den Anfahrtsweg und die Lage ihrer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus mit. Randnummer 336 Spätestens am
  40. September 2016 suchte der hinter dem Accountnamen "xx...." stehende Mann BB auf, um mit ihr das von dem Angeklagten vorgegebene Vergewaltigungsrollenspiel zu vollziehen. BB hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ihren Namen vom Klingelschild entfernt. Zu einer Begegnung zwischen ihr und " xx...." kam es nicht. Randnummer 337 Trotz der Vorhaltungen des Teilnehmers "xx...." an "PP.....", weil er sie nicht angetroffen hat, hielt der Angeklagte den Kontakt zu "xx...." aufrecht und bestärkte ihn darin, BB erneut auszusuchen: Randnummer 338 PP.....: "wann warst du denn da?" Randnummer 339 xx....: "In der Zeit von 13:50 bis 15:20… wo warst du?" Randnummer 340 PP.....: "Ich war in der Wohnung…..Und mit welchem Interesse sollte ich dich verscheißern? Kannst du mir das sagen? Ich kenne dich doch gar nicht, hab also keinen Grund dich zu verscheißern. Außerdem haben wir viel zu viel miteinander geschrieben, wenn ich dich verscheißern wollte, ginge das ganz auch viel schneller." Randnummer 341 (…) Randnummer 342 Nachdem sich das Misstrauen von „xx....“ wieder gelegt hatte, schrieben sie zuletzt folgende Nachrichten, ohne dass es jedoch zu einem Kontakt zwischen dem hinter dem Profil „xx....“ stehenden Mann und BB kam: Randnummer 343 PP.....: "(…), aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Aber wenn dein sperma aus meiner v... läuft, wäre auch ein cooles Foto" Randnummer 344 xx....: "Ja das stimmt davon mache ich dann auch eins….oder wie du vor mir kniest und darauf wartest das ich dir meinen schwanz ganz tief ins Maul stecke….oder danach wenn du wichse und ggf. kotze im Gesicht hast" Randnummer 345 PP...... "ich mach da mit….:-)" Randnummer 346 xx....: "Braves Mädchen!!! Hast ja auch eine Wahl ;-)" Randnummer 347 PP..... : "SAG mal hast du auch mal den Gedanken gehabt, um mich ruhig und willig zu stellen, gleich an der Tür mich Chloroform einatmen zu lassen und mich zu benutzen bis ich wieder aufwachen?" Randnummer 348 BB wurde nach ihrer Anzeigenerstattung mehrfach von der Kriminalhauptkommissarin VV vernommen. Randnummer 349 HH und UU, die in dem Ermittlungsverfahren zunächst als Beschuldigte geführt und auch als solche vernommen worden waren, stellten ihre gesamten mit den Profilen "FF", kk...." und "PP....." geführten Chatverläufe der Polizei zur Verfügung. Randnummer 350 Nach weiteren Ermittlungsmaßnahmen führten mehrere Polizeibeamte, u.a. die Polizeibeamten PK und WW, am
  41. November 2016 in dem von dem Angeklagten und seiner Ehefrau AA-Ehefrau bewohnten Pfarrhaus in DD eine Wohnungsdurchsuchung durch, bei welcher sie unter anderem einen Rechner "Fujitsu" sicherstellten. Randnummer 351 In einem während der Wohnungsdurchsuchung geführten Vier-Augen-Gespräch mit dem Polizeibeamten PK, bei welchem ihm dieser nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung den Durchsuchungsbeschluss vorlas, rief der Angeklagte, emotional erregt, dazwischen: "Hören Sie auf, ich gebe es ja zu, ich habe die Chats geführt. Das war alles nur Spaß, ich hatte Gefallen am Rollenspiel. Ich habe doch nicht geahnt, dass tatsächlich jemand auf die Idee kommt, Frau BB zu vergewaltigen. Die Sache ist einfach eskaliert." Randnummer 352 Nach der Durchsuchung geriet der Angeklagte, wie bereits unter I. erörtert, in eine schwere psychische Krise. Am
  42. November 2016 begab er sich zur stationären Behandlung in die örtlich nächstgelegene Psychiatrie, das Fachkrankenhaus ......... Zu diesem Zeitpunkt ging es ihm psychisch so schlecht, dass er nicht in der Lage war, allein mit dem Auto dorthin zu fahren. Bei der Aufnahme in der Klinik weinte er fortlaufend, so dass er zunächst nicht sprechen konnte. Randnummer 353 Einige Tage später wurde der Angeklagte trotz seines psychischen Zustands aufgefordert, das Fachklinikum sofort zu verlassen, da die örtliche Presse über das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren berichtet hatte. Er begab sich deshalb kurz nach seiner Entlassung aus ........ am
  43. Dezember 2016 in stationäre Behandlung in die psychiatrische Klinik ......., wo er bis zum
  44. März 2017 blieb. Dort wurde bei ihm eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2) festgestellt. Der Angeklagte litt in dieser Zeit unter massiven Scham- und Schuldgefühlen und machte sich wegen des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts große Vorwürfe. Ferner hatte er Selbstmordgedanken. Ihn belastete stark, dass er nicht wusste, warum er so gehandelt hatte und dass er sein Tun nicht mit seinem bisherigen Selbstbild, geprägt durch seinen Einsatz für die Würde des Menschen, in Übereinstimmung bringen konnte und er zog sich stark zurück. Hinzu kam, dass er die erste Zeit in ....... nicht wusste, ob seine Ehe aufgrund der durch das Ermittlungsverfahren bekannt gewordenen außerehelichen Beziehung mit BB und den strafrechtlichen Vorwürfen weiter Bestand haben würde. Dass seine Ehefrau und seine Kinder sich entschlossen, zu ihm zu halten, und seine Ehefrau ihn in der Klinik in ....... täglich anrief, führte dazu, dass der Angeklagte seine Selbstmordgedanken aufgab. Randnummer 354 Nach der Entlassung aus der psychiatrischen Klinik in ....... begann der Angeklagte am
  45. Mai 2017 eine ambulante Psychotherapie bei dem Dipl.- Psychologen EF.... Auch dieser diagnostiziert bei dem Angeklagten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome. Der Angeklagte beklagte zu dieser Zeit eine stark reduzierte Konzentrationsfähigkeit, Scham- und Schulderleben, Niedergeschlagenheit verbunden mit affektiver Schwingungsfähigkeit, Minderwertigkeitserleben, Rat- und Hoffnungslosigkeit, Zukunfts- und Versagensängste, Schlafstörungen verbunden mit Morgentief, Antriebsmangel und innere Unruhe bei gleichzeitig rascher Erschöpfbarkeit und Anspannung. Ferner stellte der Dipl. Psychologe EF... eine beginnende soziale Isolation fest. Die dem Angeklagten verabreichte antidepressiv wirkende Medikation wurde nachfolgend in der ambulanten Behandlung durch das Medikament "Lithium" verstärkt und der Angeklagte war weiter krankgeschrieben, bis er im Jahr 2018 in den vorläufigen Ruhestand versetzt wurde. Randnummer 355 Für BB war das Ermittlungsverfahren, insbesondere die ersten acht Wochen, stark belastend, da ihr Verdacht, dass es sich bei dem Täter um den Angeklagten handelt, bislang durch die Ermittlungsbehörden nicht bestätigt worden war. Auch nach dieser Zeit fühlte sie sich noch oft schutzlos und hatte Angst, wenn es aus ihrer Sicht zu Auffälligkeiten kam, beispielsweise Autos langsam an ihrem Wohnhaus vorbeifuhren. Bis heute hat sie Angst, wenn sie Autos an einer ungewöhnlichen Stelle in der Nähe ihres Wohnhauses stehen sieht oder ihr unbekannte Spaziergänger entgegenkommen. Da das gesamte Geschehen für sie sehr kräftezehrend war, hat sie seither deutlich an Gewicht verloren, so dass sie schon mehrfach auf das Vorliegen einer Essstörung angesprochen wurde. Randnummer 356 Selbst ihre Mutter, RR, entwickelte aufgrund des Geschehens Angstzustände, die sich erst wieder legten als es ihr gelang, das Geschehene an "Gott abzugeben". Randnummer 357 Am
  46. Februar 2017 versandte die Polizei die Ermittlungsakte nebst den Sonderheften an die Staatsanwaltschaft Stendal. Mit Schreiben vom
  47. April 2017 und
  48. Juni 2017 bat der Verteidiger des Angeklagten erfolglos um Sachstandsmitteilung zu seinem Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Rechners und des Notebooks. Randnummer 358 Unter dem
  49. Februar 2019 hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Randnummer 359 Am
  50. Oktober 2019 begann vor dem Landgericht Stendal die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten. Am
  51. Oktober 2019 wurde die Geschädigte BB als Zeugin vernommen. Nachdem die Nebenklägervertreterin den Angeklagten am
  52. Oktober 2019 gefragt hatte, warum er sich entgegen seiner Ankündigung nicht bei der Geschädigten am
  53. Oktober 2019 entschuldigt habe, suchten der Angeklagte und seine Ehefrau gemeinsam BB am
  54. Oktober 2019 unangekündigt zu Hause in ........ auf. Die Ehefrau des Angeklagten sprach BB, die sich zu diesem Zeitpunkt im Garten des Hauses aufhielt, an und überreichte ihr einen Blumenstrauß und eine Entschuldigungskarte des Angeklagten in einem Briefumschlag, der währenddessen im Auto sitzen blieb. Gegenüber der Ehefrau des Angeklagten verhielt sich BB zugewandt und freundlich. Randnummer 360 Nachdem der Angeklagte und seine Ehefrau wieder gefahren waren, rief BB die Polizei. Erst als zwei Polizeibeamte bei ihr vor Ort erschienen, öffnete sie gemeinsam mit den Polizeibeamten die Karte des Angeklagten. Nachdem sie diese gelesen hatte, erklärte sie, obgleich die Polizeibeamten der Karte keine Bedrohungen entnehmen konnten, sie habe Angst und Bedenken, der Angeklagte könne sie zu Hause aufsuchen und es könne dann "Schlimmeres" passieren. Randnummer 361 In seinem letzten Wort hat der Angeklagte der (nicht anwesenden) Geschädigten die Zahlung eines Betrages von 5000 Euro angeboten. III. Randnummer 362 Die Feststellungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung vor der Kammer erhobenen und nach § 261 StPO gewürdigten Beweisen.
  55. Randnummer 363 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, der Aussage seiner Ehefrau AA-Ehefrau sowie auf den Angaben der auch als Zeugin vernommenen Sachverständigen Dr. ZZ. Randnummer 364 Dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, hat die Kammer anhand des Bundeszentralregisterauszugs festgestellt. 2.

(1)Randnummer 365 Die Umstände der Beziehungsanbahnung zwischen dem Angeklagten und BB sowie der Verlauf ihrer Beziehung und die nachfolgenden Kontakte beruhen auf der Aussage der Zeugin BB sowie ergänzend auf den Angaben des Angeklagten. Randnummer 366 BB und der Angeklagte haben zunächst übereinstimmend geschildert, sie hätten sich bereits gekannt, als BB noch ein Kind gewesen sei. Später sei sie von dem Angeklagten konfirmiert worden und etwa im Jahr 2005 habe der Angeklagte BB seine Mobilfunknummer gegeben, weil es ihr schlecht gegangen sei. Auch ihre mehrjährige sexuelle Beziehung sowie ihre Übereinkunft, dass jegliche sexuelle Handlung nur nach Abstimmung und im gegenseitigen Einverständnis erfolgen dürfe und der Angeklagte seine Frau und seine Familie nicht verlassen sollte, haben sie glaubhaft übereinstimmend geschildert. Randnummer 367 Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen zu dem Beginn und dem weiteren Verlauf der sexuellen Beziehung zwischen dem Angeklagten und BB und ihrer nachfolgenden Kontakte beruhen auf der Aussage der Zeugin V. BB. Randnummer 368 Sie hat den Beginn und Verlauf ihrer Beziehung zu dem Angeklagten so geschildert wie in II. des Urteils beschrieben. Randnummer 369 Ihre Aussage ist glaubhaft. Sie hatte noch eine sehr gute Erinnerung an ihre Beziehung zu dem Angeklagten und hat darüber offen, aber auch sehr sachlich berichtet. Dabei hat sie auch unumwunden zugegeben, den Angeklagten schon als Konfirmandin "toll" gefunden und zu ihm aufgesehen zu haben. Auch ihre inneren Gefühlslagen im Laufe der Beziehung zu dem Angeklagten konnte die Zeugin sehr detailliert schildern. So hat sie ausgesagt, sie habe die per SMS gestellte Frage des Angeklagten, ob sie mit ihm "schlafen" wolle, als "positiven Schock" empfunden und das Ganz zunächst für "undenkbar" gehalten. Sie habe damals in erster Linie "asexuelle" Gefühle für den Angeklagten gehabt. Nachdem sie das erste Mal im Herbst 2005 miteinander geschlafen hätten, habe sie das erstmal "verdauen" müssen, was etwa ein Jahr gedauert habe. Erst dann hätten sie sich wiedergesehen und im Jahr 2007 habe sie sich richtig auf den Angeklagten eingelassen. Dafür habe sie "schwer an sich arbeiten müssen" und habe zunächst nur mit Musik mit ihm schlafen können. Als sie es "geschafft" habe, sich körperlich voll auf ihn einzulassen, habe sie gemerkt, dass sein Empfinden für sie nicht dasselbe gewesen sei, wie ihres für ihn. Er sei nach dem sexuellen Kontakt sehr reserviert gewesen und es habe keine Kommunikation gegeben. Diese habe nur "im Bett" stattgefunden, wenn sie sich "geliebt" hätten. Sie habe daher auch den Eindruck gehabt, er habe eine "Sexsucht" oder sei auf Sex "fixiert". Das sei für sie "eine Katastrophe" und "massiv" gewesen. Spätestens Anfang des Jahres 2009 habe sie sich ihm deshalb "mal hingewendet, mal abgewendet". Sie habe auch versucht, sich ihm zu erklären, aber nach etwa einem weiteren halben Jahr habe der Angeklagte ihr mehrfach gesagt, er sei oft wütend auf sie. Randnummer 370 Sie habe es dann erst im Jahr 2011 geschafft, sich zu trennen. Danach sei es nur zu gelegentlichen, sehr seltenen Kontakten, teils nur zu Telefongesprächen gekommen. Wenn sie bei diesen seinen Wunsch nach Aufnahme der sexuellen Kontakte bemerkt habe, habe sie klargestellt, dass dies für sie nicht in Betracht komme. Daraufhin habe er teils für bis zu zwei Jahre den Kontakt abgebrochen. Zuletzt hätten sie Ende August 2016 noch Kontakt gehabt. Sie habe sich gefreut, dass er sich gemeldet habe und sie habe auch gedacht, „jetzt hat er es kapiert". In diesem Gespräch habe er sich u.a. nach ihrer Haarlänge, ihrem Hund und dem Auto erkundigt. Randnummer 371 Auf ihrer Aussage beruht auch die Feststellung, dass sie der Polizei zwei Tage nach der Erstattung der Strafanzeige den Angeklagten als Tatverdächtigen benannt hat. Sie hat dies auf Nachfrage damit begründet, dass sie den Angeklagten in ihrer Beziehung als „sexfixiert“ erlebt habe und er ihre persönlichen Daten kenne.
(2)Randnummer 372 Dass BB sehr sensibel auf Einflüsse von außen reagiert und aufgrund ihrer emotionalen Instabilität nicht in der Lage ist, zu arbeiten, beruht zunächst auf der Aussage der Kriminalhauptkommissarin VV. Sie hat bekundet, BB sei bei ihrer ersten Vernehmung so aufgeregt gewesen, dass eine solche sehr schwierig bis unmöglich gewesen sei. Sie habe BB deshalb nochmals vorgeladen und sie gebeten, dass sie zunächst aufschreibe, was ihr zu dem Geschehen einfalle. Nachfolgend habe sie die Geschädigte in drei bis vier Etappen vernommen. BB habe dabei auch viel zu ihrer Person berichtet, zu ihrer seelischen Erkrankung und ihrer deshalb vorhandenen Arbeitsunfähigkeit, die mittlerweile auch zu einer Verrentung geführt habe. BB habe auf sie zwar einen gebildeten Eindruck gemacht, sie habe aber auch "seelisch" sehr schwach, sehr sensibel und labil sowie schnell überfordert gewirkt. Da BB auf sie einen so "anders" wirkenden Eindruck hinterlassen habe, sei sie neugierig gewesen und habe eine fehlende Unterschrift BBs unter einer ihrer Zeugenaussagen zum Anlass genommen, die Geschädigte nach Vorankündigung zu Hause aufzusuchen. BB habe ihr bei diesem Besuch die gesamte Wohnung gezeigt und dabei habe sie festgestellt, dass diese tatsächlich ohne Computer, dafür mit ganzjähriger Weihnachtsdekoration lebe. Randnummer 373 Auch BB hat glaubhaft ausgesagt, sie sei "anders" und lebe deshalb sehr zurückgezogen, habe wenig soziale Kontakte und weder einen Internetzugang, noch einen Computer. Randnummer 374 Dass der Angeklagte wusste, dass es BB immer wieder psychisch schlecht ging, fußt auf seiner Einlassung. Er hat glaubhaft angegeben, BB sei es „immer wieder schlecht“ gegangen und sie habe so starke Depressionen gehabt, dass sie kaum habe sprechen oder Besuch empfangen können. Sie sei "sehr manisch" oder depressiv gewesen, wobei die Depressionen "immer länger" gedauert hätten. Aus dem Inhalt der Textnachrichten folgt ferner sein Wissen, dass BB im Tatzeitraum allein und zurückgezogen gelebt hat und keiner Arbeit nachgegangen ist.
(3)Randnummer 375 Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, auf den Aussagen der Zeugen BB, HH und UU sowie auf dem Inhalt der Chatnachrichten. Randnummer 376
  1. a)Der Angeklagte hat glaubhaft eingeräumt, die Profile "FF", "kk....", "PP....." "nn....." und "mm...." bei "..." erstellt und die in II. des Urteils festgestellten Chatnachrichten unter diesen Profilen geschrieben und versendet zu haben. Auch die Feststellungen zu dem Zeitraum und der teils täglichen - zuletzt zweistündigen - Beschäftigung auf der Internetplattform "..." und dem Konsum von pornografischen Filmen beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten und den Ausführungen der Sachverständigen, welche der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Randnummer 377 Dass der Angeklagte die in II. des Urteils festgestellten Chatnachrichten geschrieben und versendet hat, beruht ergänzend auf der glaubhaften Aussage des Polizeibeamten PK, der die Umstände des Vier-Augen-Gesprächs mit dem Angeklagten und dessen spontane Äußerung anlässlich der Wohnungsdurchsuchung am 17. November 2016 detailliert geschildert hat. Er hat bekundet, er habe den Angeklagten im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei Seite genommen, ihn als Beschuldigten belehrt und ihm dann nochmals Teile aus dem Durchsuchungsbeschluss vorgelesen. Der Angeklagte habe ihn dabei emotional aufgewühlt unterbrochen und eingestanden, die Chats geführt zu haben. Randnummer 378 Dass der Angeklagte einen Teil der vorgenannten Profile und insbesondere auch die Email-Adresse BB… erstellt hat, beruht ferner ergänzend auf den Ausführungen des Kriminalkommissars WW. Er hat die bei der Wohnungsdurchsuchung am 17. November 2016 sichergestellten Endgeräte und Datenspeicher ausgewertet und dabei Treffer für die Begriffe BB... und das Profil nn..... erzielt. Ferner hat er zwei Dateien aufgefunden, die darauf schließen lassen, dass der Nutzer des Rechners Fujitsu, der bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, bei dem Profil „PP.....“ eingeloggt war. Randnummer 379
  2. b)Den konkreten Inhalt der in II. des Urteils aufgeführten Textnachrichten des Angeklagten und der Teilnehmer "GG", "hh", "oo....", "QQ...", "TT...." und "xx...." hat die Kammer durch Verlesen der Textnachrichten festgestellt. Randnummer 380
  3. c)Die Feststellungen zu HH und UUs Versuchen, BB in ihrer Wohnung aufzusuchen, um das Vergewaltigungsrollenspiel auszuführen, beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen HH, UU und BB. Randnummer 381 HH und BB haben zunächst übereinstimmend ihr erstes Treffen am 30. August 2016 so beschrieben wie in II. 1. des Urteils festgestellt. HH hat hierzu ergänzend bekundet, er habe beim ersten Treffen keine Versuche unternommen, sich BB körperlich zu nähern. Er habe „Angst vor seiner eigenen Courage“ gehabt. Randnummer 382 Auch ihr zweites Treffen haben die Zeugen HH und BB in weiten Teilen übereinstimmend geschildert. Randnummer 383 So hat HH ausgesagt, er habe zunächst in der Küche gewartet, während sich BB im Schlafzimmer umgezogen habe. Er sei, weil seine Chatpartnerin ja eine Vergewaltigung gewollt habe, zu ihr ins Schlafzimmer gegangen und habe sie an den Armen gefasst. BB habe ihn sofort „rausgebeten“ und sinngemäß geäußert „so etwas mache man nicht“. Er habe dann auch vor Ort gemerkt, „das passt nicht zusammen“ und sei schließlich wieder gefahren. Kurz danach habe er den Chatkontakt abgebrochen, weil es ihm „zu doof“ geworden sei. Randnummer 384 BB hat den Vorfall mit HH am 02. September 2016 glaubhaft so geschildert wie in II. 1. des Urteils beschrieben. Sie konnte sich auch noch gut an dieses Geschehen erinnern und hat es detailliert und unter Einbeziehung ihrer Gefühle geschildert. So hat sie angegeben, HH habe auf sie beim Öffnen der Tür direkt einen ernsten und verschlossenen Eindruck gemacht, so „als ob es ihm nicht gut geht“. Sie habe ihn zunächst nicht in ihr Wohnung lassen wollen, da sie eine schwere Nacht gehabt habe und sie auch noch verschlafen gewesen sei. Auf seine Bitte habe sie ihn dann aber doch in die Wohnung gelassen. Gerade als sie sich in ihrem Schlafzimmer fertig umgezogen hatte, sei er zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sie an den Handgelenken gepackt. Sein Griff sei einerseits kräftig und fest gewesen. Andererseits habe sie aber auch eine Unentschlossenheit bei ihm gespürt und sich auch deshalb gut wehren können, indem sie sich aus seinem Griff gedreht und ständig auf ihn eingeredet habe. Als sie beide schon an der Tür gewesen seien, habe sie sich zwischenzeitlich wie in einem „Satirefilm“ gefühlt. Denn HH habe zu ihr gesagt, „du gehst jetzt da rein und machst, was ich sage“. Allerdings habe er diesem Befehl ein „bitte“ hinzugefügt und ferner gesagt habe, „sonst gehe“ er. Randnummer 385 Auch UU und BB haben den Vorfall am 18. September 2016 weitgehend übereinstimmend so geschildert wie in II. 2. festgestellt. Randnummer 386 UU hat darüber hinaus ausgesagt, nachdem er eine Weile mit „PP.....“ gechattet habe, habe einem Treffen mit ihr nichts mehr im Wege gestanden. Er habe in dem Chat auch detailliert erfahren, wo sie sich befindet. Es sei darum gegangen, sich bei ihr Zugang zu verschaffen und dann ihre Gegenwehr zu überwinden, „zur Not mit Fesseln“. Sexuelle Tabus hätten bis auf „Abdrücken der Luft“ nicht bestanden. Es sei klar gewesen, dass „alles geht“. Als er dann vor Ort gewesen sei, habe er schnell mitbekommen, dass „da was nicht stimmen könne“. Daraufhin habe er sich auch offenbart und sei anschließend mit BB zur Polizei gegangen, wobei sie nicht bei ihm habe mitfahren wollen, sondern mit einem Taxi vorgefahren sei. Im Anschluss daran habe er in Absprache mit der Polizei weiter Kontakt zu „PP.....“ gehalten und vorgegeben, dass „es stattgefunden“ habe. Randnummer 387 BB hat darüber hinaus ausgesagt, am Sonntagnachmittag habe es erneut bei ihr geklingelt. Sie sei dann erst gar nicht zur Haustür, sondern gleich von ihrer Wohnung aus nach oben gegangen und habe aus dem Fenster gesehen. Unten habe „ein Typ“ gestanden, der auch „nicht in Ordnung“ gewesen sei. Dieser habe aber „den Mut und die Fairness“ besessen, ehrlich zu sein und habe ihr von den Chats berichtet und sogar seinen Ausweis vorgezeigt. Ohne „diesen Mann wäre es schlimm geworden“. Randnummer 388 Beide Aussagen sind glaubhaft. Die Zeugen UU und BB hatten beide eine gute Erinnerung an den Vorfall und haben ihn detailliert, selbstkritisch und ohne überschießende Belastungstendenzen geschildert. Randnummer 389
  4. d)Die Feststellungen der Kammer zu dem Tatvorsatz und dem Tatmotiv des Angeklagten beruhen maßgeblich auf dem äußeren Geschehensablauf. Ergänzend beruhen sie auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Randnummer 390 Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er wisse nicht, wie "das" habe "passieren" können. Er habe BB nicht wehtun wollen. Die Anklage sei zwar zutreffend, aber er habe nicht aus Rache gehandelt, "im Gegenteil". Die Chats hätten eine eigene Dynamik gehabt, ihn "inspiriert" und ihm "aus der Situation geholfen". Es sei ihm "latent schlecht" gegangen und durch die Chats habe er sich besser gefühlt. Er habe sich "total" mit BB "identifiziert". Sie seien von der Störung her "ziemlich gleich" und er habe sich bei den Chats teils selbst beschrieben. Durch die Chats habe er im sexuellen Bereich angesprochen werden wollen und er habe gewollt, dass sie "beide aufwachen". Das Sexuelle habe BB "rausgeholt". BB habe in der Beziehung auch Vergewaltigungsphantasien geäußert und er wisse, dass sie darauf gewartet habe, dass er "es mache". Das habe er aber nicht gekonnt. Er habe dann überlegt, wen man nehmen könnte, "damit es gut wird". Er habe dann aus vielen "die zwei" ausgesucht. Er habe gedacht, es gefalle ihr und er habe ein Feedback gewollt, dass es "gut ist". Randnummer 391 Als "TT...." ihm geschrieben habe, dass er bei BB gewesen sei, habe er einen "riesigen Schreck" bekommen. Einer der Chatpartner habe ihm auch - unaufgefordert - ein Bild gesendet. Randnummer 392 Aus dieser Einlassung des Angeklagten folgt zunächst, dass es seinem Willen entsprach, dass zumindest zwei der Chatpartner BB aufsuchen und sie vergewaltigen, weil sie „darauf gewartet“ habe und er dachte, es gefalle ihr. Randnummer 393 Soweit die Feststellungen der Kammer hiervon abweichen, beruhen sie auf dem Inhalt der Textnachrichten. Randnummer 394 Aus den von dem Angeklagten verfassten und gesendeten Textnachrichten ist sein konkreter Willen zu entnehmen, dass die hinter den Accountnamen stehenden Männer BB zu Hause aufsuchen und mit ihr nach der gewaltvollen Überwindung ihrer Gegenwehr den Geschlechtsverkehr auf unterschiedliche Art und Weise - vaginal, oral und anal – ausüben. Er hat es in den einzelnen Chatverläufen nicht dabei belassen, seine masochistisch geprägten, sexuellen Phantasien darzulegen und mit den Chatpartnern auf schriftlicher Ebene seine Vergewaltigungsphantasien auszutauschen. Vielmehr hat er den Chatpartnern jeweils den Namen und die Wohnanschrift BBs mitgeteilt und ihnen detailliert die Anfahrt und die Lage der Wohnung beschrieben und damit gewusst, dass diese die Möglichkeit und das sexuell motivierte Verlangen haben, BB aufzusuchen. Ferner hat er, um den Männern einen tatsächlichen Zugriff auf BB und sodann ihre körperliche Überwältigung und Vergewaltigung zu ermöglichen, jeweils vorgespiegelt, dass sie sich einen Vorwand suchen müssen, um zu BB in die Wohnung zu gelangen bzw. sie unmittelbar nach dem Öffnen der Tür "überrascht" werden müsse. Damit hat er einem – seinen Plan zunichtemachenden – Gespräch zwischen seinen Chatpartnern und der Geschädigten über den jeweiligen Chat bei „...“ bereits präventiv und gezielt vorgebeugt. Randnummer 395 Er hat auch, um Verabredungen zwischen ihm und den Chatpartnern wegen einer möglichen Abwesenheit BBs nicht ins „Leere laufen zu lassen“, entsprechende Vorkehrungen getroffen, was ein weiteres Indiz für seinen Willen darstellt, BB durch einen anderen vergewaltigen zu lassen. So hat er in keinem Fall mit den Chatpartnern eine zeitlich konkrete Verabredung treffen wollen, sondern als Teil des "Rollenspiels" vorgegeben, dass BB bei einer Verabredung zu einer bestimmten Uhrzeit Angst habe und die Tür deshalb nicht aufmache. Er hat damit von vorneherein die mögliche Abwesenheit der Geschädigten antizipiert und es wahrscheinlich gemacht, dass die Chatpartner bei ihrer Abwesenheit entweder auf ihre Rückkehr warten oder sie an einem anderen Tag erneut aufsuchen. Randnummer 396 Es entsprach auch seinem Willen, dass die Chatpartner jegliche Gegenwehr BBs brechen, um an ihr anschließend sexuelle Handlungen auszuführen. Er hat die körperliche und verbale Gegenwehr BBs antizipierend, seinen Chatpartner verdeutlicht, dass BB sich "wie verrückt" wehren werde und ihre Gegenwehr, die durch gewaltvolle Handlungen wie fixieren oder fesseln zu überwinden sei, unabdingbarer Teil des gewollten Rollenspiels ist. Insoweit hat er mit seiner Beschreibung des Rollenspiels bei seinen Chatpartnern jegliche Befürchtung genommen, sie könnten gegen den Willen BBs handeln. Insbesondere auch die Mitteilungen, BB vertrage "leichte Schmerzen ziemlich gut" (Textnachricht an UU) und sie suche einen Mann, der sie "grenzenlos ficken will und dabei tut was er will“, auch wenn sie "es nicht will" (Textnachricht an HH) bzw. "Du kannst alles ausprobieren, nimm auf mich keine Rücksicht" (Textnachricht an UU) sollten den Chatpartnern die Sicherheit geben, jegliche geäußerte und körperliche Gegenwehr BBs ohne Bedenken und rücksichtslos zu übergehen. Randnummer 397 Aus dem Vorgenannten folgt auch das Wissen des Angeklagten, dass BB mit plötzlichen, sexuellen Handlungen Dritter, auch solchen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, nicht einverstanden sein und sich gegen diese vehement wehren wird. Er hat bei den Chatpartnern die auf jeden Fall zu erwartende Gegenwehr BBs antizipiert und sie betont und deutlich gemacht, dass diese durch die Chatpartner durch Gewalt wie Festhalten, Fixieren, Fesselung unbedingt zu überwinden sei. Randnummer 398 Die Einlassung des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, dass sich die Geschädigte eine Vergewaltigung gewünscht habe und eine solche ihr gefalle, ist danach nicht glaubhaft. Sie entbehrt jeglicher Grundlage. Entgegen den Angaben des Angeklagten hat BB zunächst zu keinem Zeitpunkt in ihrer mehrjährigen Beziehung Vergewaltigungsphantasien geäußert oder dem Angeklagten zu verstehen gegeben, sie warte darauf, dass er - der Angeklagte - "es mache", sprich sie im Rahmen eines Rollenspiels vergewaltige. Randnummer 399 BB hat glaubhaft ausgesagt, sie habe gegenüber dem Angeklagten niemals Vergewaltigungsphantasien geäußert oder ihm sonst zu verstehen gegeben, dass sie so eine Handlung von ihm erwarte oder sich gar wünsche. Eine solche Handlung sei ihr selbst als Rollenspiel völlig "entgegen". Hierbei hat sie offen und um Objektivität bemüht bekundet, sie habe zwar einmal eine gewaltvolle, sexuelle Handlung per SMS angesprochen. Sie habe gegenüber dem Angeklagten die Vorstellung geäußert, er könne sie mit einer dünnen Gerte auf ihr Gesäß schlagen. Zu einer Umsetzung dieser Handlung sei es indes nicht gekommen. Der aus der Ferne per SMS geäußerte Wunsch sei bei tatsächlicher Anwesenheit des Angeklagten wieder verschwunden. Im Übrigen habe sie es zwar gemocht, wenn der Angeklagte sie während der Ausübung des Geschlechtsverkehrs an den Armen festgehalten und er so Stärke und Dominanz gezeigt habe. Während der gesamten Beziehung seien sie sich jedoch einig gewesen, dass jegliche sexuelle Handlung nur nach Abstimmung und im gegenseitigen Einverständnis erfolgen dürfe. Randnummer 400 Die Einlassung des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, BB habe sich eine Vergewaltigung gewünscht, ist aber auch deshalb als bloße Schutzbehauptung zu werten, weil er mit BB seit dem Jahr 2011, mithin fünf Jahre vor dem Tatgeschehen, keine intime Beziehung mehr hatte und sie im Laufe der fünf Jahre zudem nur sehr selten gesehen und gesprochen hat. Bei diesen Kontaktaufnahmen kam es auch zu keinerlei sexuellen Kontakten, die den Angeklagten auch nur im Ansatz den Eindruck hätten vermitteln können, BB wünsche sich "eine Vergewaltigung". BB hat insoweit ausgesagt, sie habe bei diesen sporadischen Kontaktaufnahmen immer dann, wenn sie den Eindruck gehabt habe, der Angeklagte sei sexuell noch an ihr interessiert, klargestellt, dass sexuelle Kontakte mit ihm für sie nicht mehr in Betracht kommen. Mithin konnte der Angeklagte im Tatzeitraum nicht wissen, ob BB in dieser Zeit sexuelle Wünsche hatte und wenn ja, welche. Randnummer 401 Dass es dem Angeklagten bei den Taten um seine eigene sexuelle Erregung und Befriedigung ging, beruht gleichfalls auf dem Inhalt der Textnachrichten. Er hat insbesondere mit HH ("hh"), aber auch mit UU ("TT....") und "xx...." teils ausufernde sexuelle Fantasien ausgetauscht, die nur den Schluss zulassen, dass diese Fantasien und die Umsetzung dieser in Form der Vergewaltigung BBs ihn sexuell erregten. Hierzu passt auch das "Betteln" des Angeklagten nach Fotos von der von UU vorgespiegelten Vergewaltigung BBs sowie ergänzend der von dem Angeklagten in den Chats mit „QQ...“ und „oo....“ geäußerten Wunsch, ein schriftliches Feedback (Nachricht an „QQ...“) zu bekommen bzw. einen Bericht „von den Fortschritten“ (Nachricht an „oo....“) zu erhalten. Randnummer 402 Das gegenüber UU geäußerte, beharrliche Verlangen nach Fotos widerlegt überdies die Einlassung des Angeklagten, er habe "einen riesigen Schreck" bekommen, als er bemerkt habe, dass "TT...." bei BB gewesen sei. Randnummer 403 Aufgrund der Chatverläufe mit insgesamt sechs Profilen ist auch die Einlassung des Angeklagten, er habe unter vielen nur zwei Männer „ausgesucht“, „damit es gut wird“ widerlegt. Er hat insgesamt sechs Männern den Namen und die Anschrift BBs mitgeteilt und ihnen neben der Lage des Hauses auch detailliert die Lage ihrer Wohnung beschrieben. Randnummer 404 Darüber hinaus ist aufgrund der Chatverläufe seine spontane Einlassung gegenüber dem Polizeibeamten PK am 17. November 2016 widerlegt, er habe nicht geahnt, dass jemand auf die Idee komme, Frau BB zu vergewaltigen. Aus insgesamt drei Chatverläufen - neben den der Zeugen HH und UU auch der Chatverlauf mit „xx....“ – folgt, dass die Männer bei BBs Wohnung waren. Aus diesen Chatverläufen ergibt sich auch, dass der Besuch der Männer den Zweck hatte, mit BB sexuell zu verkehren und mit ihr die von dem Angeklagten vorgegebene und ausschließlich von ihm gewollte Vergewaltigung zu vollziehen.
(4)Randnummer 405 Dass der Angeklagte trotz der von ihm eingeräumten, zweistündigen täglichen Beschäftigung mit den Chats bei "..." seiner Arbeit als Gemeindepfarrer bei etwa 57 Wochenarbeitsstunden nachgegangen ist, beruht auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Randnummer 406 Seine Ehefrau hat die Berufstätigkeit ihres Mannes im Tatzeitraum bestätigt. Sie hat glaubhaft ausgesagt, ihr Mann habe - auch im August/September 2016 - seine Vollzeitstelle als Pfarrer ausgeübt. Ferner habe er in dieser Zeit an den täglichen Familienmittagessen teilgenommen, eine Beziehung zu dem Pflegekind unterhalten und täglich mit ihr Kontakt gehabt.
(5)Randnummer 407 Dass der Angeklagte nach der Wohnungsdurchsuchung am 17. November 2016 in eine akute, schwere psychische Krise geriet und sich zunächst in das psychiatrische Fachkrankenhaus ........ und danach in die psychiatrische Klinik nach ....... begab, beruht auf seiner Einlassung. Randnummer 408 Die Feststellung zu den weiteren Behandlungen des Angeklagten beruhen neben den Angaben des Angeklagten auf der Aussage der Sachverständigen Dr. ZZ, die die Berichte über die Behandlung des Angeklagten eingesehen und bei ihren Ausführungen referiert hat.
(6)Randnummer 409 Die Feststellungen zu den Folgen der Taten beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen BB und RR. BB hat glaubhaft angegeben, die ersten acht Wochen des Ermittlungsverfahrens seien „extrem“ gewesen. Sie habe auch Angst gehabt, dass jemand durch ein offenstehendes Fenster kommen könne oder durch den Garten, der nicht einzäunt sei. Das Bedrohungsgefühl sei immer wieder gekommen, auch habe sie davon geträumt. Ab „einem gewissen Punkt“ habe dann die Verdrängung eingesetzt. Allerdings reiche ein kleiner Anlass, wie ein ungewöhnlich parkendes Fahrzeug in der Nähe ihres Wohnhauses oder das Entgegenkommen ihr unbekannter Spaziergänger aus, um sie erneut zu ängstigen. Ferner hat sie bekundet, sie habe seit dem Geschehen stark an Gewicht verloren und sei aufgrund ihres hageren Erscheinungsbildes mehrfach auf das Bestehen einer Essstörung angesprochen worden. Randnummer 410 RR hat glaubhaft ausgesagt, ihr sei zunächst aufgefallen, dass sich ihre Tochter anders, nämlich angespannt verhalten habe. Sie habe sie deshalb angesprochen, aber BB habe ihr nur in Bruchstücken von ihren Begegnungen erzählt. Dabei habe sie ihre Tochter als „erstarrt“ und „innerlich gelähmt“ wahrgenommen. Ihre Tochter habe auch Angst gehabt, aus dem Haus zu gehen. Nachfolgend habe sie sogar selbst eine Angst entwickelt und - um leben zu können - gegen diese lebensfeindlichen Gedanken einen „Gedankenstopp“ eingerichtet und „es an Gott abgegeben“, da sie sonst das Gefühl gehabt habe, sie werde verrückt. Randnummer 411 Sie hat ferner ausgesagt, sie sei, nachdem sich ihre Tochter ihr offenbart habe, zur Polizei gegangen und habe Strafanzeige erstattet.
(7)Randnummer 412 Die Feststellungen zu dem Geschehen am
  1. Oktober 2019 beruhen neben der Aussage der Zeugin AA-Ehefrau auf dem Vermerk der Polizeibeamtin Werner vom
  2. Oktober 2019, welcher verlesen wurde. IV.
(1)Randnummer 413 Indem der Angeklagte sich in den Chatverläufen mit den Zeugen HH und UU wahrheitswidrig als BB ausgegeben und mit ihnen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vereinbart hat, dass diese BB mit Gewalt dazu bringen, sexuelle Handlungen von ihnen an sich zu dulden, hat er sich jeweils einer versuchten sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1
  1. Alt. StGB) strafbar gemacht. Randnummer 414 Er hat dabei kraft seiner überlegenen und die Handlung der beiden Zeugen steuernden Stellung, ein "Defizit" bei diesen verursacht, indem er durch die wahrheitswidrigen Angaben in den Chatverläufen bei ihnen den Irrtum erregt hat, sie würden durch ihre Gewaltanwendung und die Vornahme der sexuellen Handlungen an BB ein vorab mit der Geschädigten selbst abgestimmtes und von ihr ausdrücklich gewolltes sexuelles Rollenspiel vollziehen, welches einer Vergewaltigung gleichkommt. Aufgrund dieser Annahme befanden sich die Tatmittler HH und UU in einem Tatbestandsirrtum und handelten deshalb vorsatzlos (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB). Randnummer 415 Der Angeklagte hat auch zu beiden Taten unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB). Randnummer 416 Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Dazu muss der Täter Handlungen vornehmen, die nach seiner Vorstellung im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandserfüllung münden können. Die Begehung von Handlungen, wie sie im gesetzlichen Tatbestand umschrieben sind, ist allerdings nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Handlung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert ist oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung steht (vgl. BGHSt 40, 257, 268; vgl. auch BGHSt 26, 201, 202 f.; 28, 162, 163; 30, 363, 364 ff.; 37, 294, 296; BGHR StGB § 22 Ansetzen 15, 16 jeweils m.w.Nachw.). Randnummer 417 Will der Täter die Tat nicht selbst, sondern durch einen Dritten begehen (§ 25 Abs. 1
  2. Alt. StGB), so liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat regelmäßig dann vor, wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat. Dies setzt weiter voraus, dass der Tatmittler die Tathandlung nach den Vorstellungen des Täters in engem Zusammenhang mit dem Abschluss der Einwirkung vornehmen wird und das geschützte Rechtsgut damit bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist (vgl. BGHSt 43, 177, 179 f.; 40, 257, 269; 30, 363, 365; 4, 270, 273). Soll dagegen der Tatmittler nach dem Willen des Hintermanns die tatbestandliche Angriffshandlung mit zeitlicher Verzögerung im Anschluss an noch ausstehende Vorbereitungshandlungen ins Werk setzen, beginnt der Versuch auch für den Hintermann erst mit dem unmittelbaren Ansetzen des Tatmittlers zur Tatbegehung. In diesem Fall konkretisiert sich die Gefahr für das geschützte Rechtsgut auch aus der Sicht des Täters noch nicht mit der Beendigung seiner Einwirkung auf den Tatmittler, sondern erst mit dem Beginn von dessen Ausführungshandlungen in einer die Strafwürdigkeit des Versuchs begründenden Weise (vgl. BGHSt 40, 257, 269). Randnummer 418 Vorliegend hat der Angeklagte bei beiden Taten spätestens dann zur Tatbegehung angesetzt, als die Tatmittler HH und UU - vor der Wohnung BBs in ........ stehend - versuchten, in ihre Wohnung und zu ihr zu gelangen, um mit ihr gewaltvoll den Geschlechtsverkehr auszuüben. Zu diesem Zeitpunkt haben sie bereits jeweils unmittelbar zur Begehung (der Tat des Angeklagten) angesetzt, da sie nach dessen Tatplan und überdies auch nach ihrer Vorstellung nach Betreten der Wohnung die Geschädigte „überraschen“, d.h. gewaltvoll überwältigen wollten, um dann die sexuellen Handlungen an ihr auszuführen. Randnummer 419 Bei der in II.
  3. des Urteils festgestellten Tat kommt hinzu, dass HH bereits eines der Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, indem er die Geschädigte gewaltvoll festgehalten und sie aufgefordert hat, sich auf das Bett zu legen und das zu tun, was er ihr sage. Randnummer 420 Schließlich liegt gemessen an dem Erkenntnisstand des Angeklagten zum Zeitpunkt des Rücktritts der Tatmittler für ihn selbst kein Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 und 2 StGB vor, da der Angeklagte nach den von der Kammer unter II. getroffenen Feststellungen nicht aus autonomen Gründen vor der fehlgeschlagenen Tatausführung der Tatmittler Abstand genommen hat und die Tatmittler ihren Rücktritt gerade nicht bewusst für diesen und mit dessen Willen ausgeführt haben (vgl. Fischer, StGB,
  4. A, § 24 Rn 39). Randnummer 421 Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.
(2)Randnummer 422 Allerdings hat sich der Angeklagte nicht einer versuchten Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB idF vom
  1. November 1998) in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht. Randnummer 423 Einer Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung steht entgegen, dass § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF als eigenhändiges Delikt ausgestaltet ist. Das Regelbeispiel verwirklicht nur, wer in eigener Person eine der dort beschriebenen sexuellen Handlungen vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. September 2018 – 2 StR 275/18 –, juris unter Hinweis auf: BGH, Beschluss vom
  3. Mai 2013 - 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659). Tatbeteiligte, bei denen diese eigenhändige Verwirklichung nicht vorliegt, können nicht als Täter - auch nicht als mittelbare Täter (vgl. zur Strafbarkeit aufgrund mittelbaren Täterschaft bei einem eigenhändigen Delikt: Joecks in Münchener Kommentar, StGB,
  4. Aufl., § 25, Rn. 50 m.w.N.) - einer Vergewaltigung verurteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom
  5. September 2018 – 2 StR 275/18; BGH, Beschluss vom
  6. November 2011 - 4 StR 468/11, NStZ-RR 2012, 45). V. Randnummer 424 Der Angeklagte ist für seine Taten uneingeschränkt strafrechtlich verantwortlich.
(1)Randnummer 425 Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (vgl. BGH, Beschluss vom
  1. Februar 2019 – 2 StR 505/18 –, juris unter Hinweis auf: BGH, Beschlüsse vom
  2. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 und vom
  3. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteile vom
  4. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom
  5. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom
  6. Februar 2019 – 2 StR 505/18 –, juris; BGH, Beschlüsse vom
  7. Oktober 2018 - 1 StR 457/18 Rn. 10; vom
  8. April 2018 - 1 StR 116/18 Rn. 6 jeweils mwN).
(2)Randnummer 426 Im Ergebnis der Beweisaufnahme lag bei dem Angeklagten im Tatzeitraum keine psychische Störung in dem von § 20 StGB geforderten Ausmaß vor. Randnummer 427 Die Sachverständige Dr. ZZ – Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, Konsiliar- und Liasonpsychiatrie – hat nach der Exploration des Angeklagten an zwei Tagen im September 2019, der Einsicht in den Behandlungsbericht des Fachkrankenhauses für Psychiatrie ....... vom
  1. Juli 2017, den Befundbericht der psychotherapeutischen Praxis DP AB... und DP EF... vom
  2. Dezember 2017 und des medizinischen Fachgutachtens des EE vom
  3. Februar 2018 sowie nach Einsicht in die Strafakten und den Erkenntnissen in der Hauptverhandlung ausgeführt, bei dem Angeklagten sei eine "rezidivierende, depressive Störung" zu diagnostizieren. Er habe beginnend ab dem Ende seines vierten Lebensjahrzehnts Phasen depressiver Herabgestimmtheit von Krankheitswert entwickelt, in denen er erhebliche Schuldgefühle verspürt und auch unter Schlaf- und Potenzstörungen gelitten habe. In diesen Phasen habe er sich jedoch weder Hilfe geholt, noch "krankschreiben" lassen, weil er sein verändertes Erleben nicht als Krankheit gewertet habe. Auch im Tatzeitraum habe der Angeklagte unter der "rezidivierende, depressive Störung" gelitten. Dabei halte sie es "für möglich", dass bei dem Angeklagten schon im Tatzeitraum die depressive Störung in Form einer "schweren Episode" vorgelegen habe. Die "schwere depressive Episode" einer depressiven Erkrankung sei als krankhafte, seelische Störung nach § 20 StGB zu werten. Randnummer 428 Nach vielfachen Nachfragen der Kammer hat die Sachverständige ihre Einschätzung, der Angeklagte habe sich auch im Tatzeitraum möglicherweise in einer "schweren Episode" seiner Erkrankung befunden, zuvörderst auf die in der psychiatrischen Klinik in ....... und die durch die nachfolgenden Behandler gestellten Diagnosen gestützt, welche bei dem Angeklagten jeweils eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2)" festgestellt haben. Ferner hat sie zur weiteren Begründung ihrer Diagnose die, im Laufe des Jahres 2017 durch den ambulanten Psychiater beginnende, Behandlung des Angeklagten mit dem Medikament Lithium sowie den derzeit - trotz des Strafverfahrens - stabilen psychischen Zustand des Angeklagten herangezogen. Das Medikament Lithium werde, so die Sachverständige, in der Regel nur bei schweren Verläufen einer depressiven Erkrankung verschrieben und es sei daher möglich, dass bei dem Angeklagten auch schon vor der Behandlung mit Lithium "schwere Episoden" der depressiven Störung vorgelegen hätten. Der derzeit stabile Zustand des Angeklagten, trotz der deutlichen Belastung durch die Hauptverhandlung, sei zudem ein Anhaltspunkt dafür, dass nicht allein das im Jahr 2016 eingeleitete und dem Angeklagten bekannt gewordene Ermittlungsverfahren Auslöser für eine schwere Episode der depressiven Störung gewesen sei, sondern eine solche möglicherweise schon im Tatzeitraum vorgelegen habe. Randnummer 429 Der Umstand, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben habe, im Tatzeitraum als Pfarrer beim vom Dienstherrn veranschlagten 57 Wochenstunden gearbeitet zu haben, spreche nicht entscheidend gegen das Vorliegen einer "schweren Episode" der depressiven Störung. Der Angeklagte sei bei dieser, nicht an strikte Arbeitszeiten gebundenen Tätigkeit, und aufgrund der Unterstützung durch seine Ehefrau und die Gemeindeangestellten möglicherweise in der Lage gewesen, die Schwere und das Ausmaß seiner Erkrankung zu verstecken. Randnummer 430 Den schlussfolgernden Ausführungen der Sachverständigen zur Schwere der Erkrankung schließt sich die Kammer nicht an. Die Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Randnummer 431 Allerdings geht auch die Kammer davon aus, dass der Angeklagte, beginnend ab dem Ende seines vierten Lebensjahrzehnts, an einer wiederkehrenden depressiven Störung gelitten hat, einhergehend mit Potenz- und Schlafstörungen sowie einer niedergeschlagenen und mitunter verzweifelten Stimmung. Randnummer 432 Aufgrund der Angaben des Angeklagten und der insoweit glaubhaften Aussage seiner Ehefrau zu seinem Zustand in dem Tatzeitraum schließt die Kammer jedoch sicher aus, dass sich der Angeklagte im August/September 2016 in dem Zustand einer „krankhaften seelischen Störung“ iSd § 20 StGB befunden hat. Randnummer 433 Die rezidivierende depressive Störung des Angeklagten war in dieser Zeit nicht so schwer ausgeprägt, dass sie das Denken und Fühlen des Angeklagten maßgebend beeinträchtigt hat. Der Angeklagte war aufgrund seiner depressiven Störung - sowohl nach seinen als auch nach den Angaben seiner Ehefrau - weder in seiner Lebensführung, noch in seiner Arbeit und seinen sozialen Kontakten erkennbar eingeschränkt. Bei dem Vorliegen einer „schweren depressiven Episode“ einer (rezidivierenden) depressiven Störung ist es aber sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F),
  4. Aufl., S. 174, 179, F32.2., F33.2, jeweils Diagnostische Leitlinien). Selbst bei einer „mittelgradigen depressiven Episode“ kann ein Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, aaO, S. 173, 179 F32.1, F33.1). Randnummer 434 Der Angeklagte hat angegeben, er habe im Tatzeitraum als Pfarrer gearbeitet, wobei sich sein Arbeitspensum auf etwa 57 Stunden pro Woche belaufen habe. Er sei in dieser Zeit wegen seiner „latent schlechten“ Stimmung weder in ärztlicher Behandlung gewesen, noch habe er die Seelsorge der Kirche in Anspruch genommen. Er habe lediglich mit einem guten Freund „freundschaftliche“ Gespräche geführt. Randnummer 435 AA-Ehefrau hat bestätigt, dass ihr Mann - auch im August/September 2016 - in Vollzeit als Pfarrer gearbeitet hat. Sie habe ihm zwar im allgemeinen teils bei seinen Tätigkeiten geholfen und ihn unterstützt. So habe sie einmal einen Gottesdienst übernommen als ihr Mann einen anderen Termin habe wahrnehmen müssen. Sie habe auch Telefonanrufe für ihren Mann entgegengenommen, vor allem dann, wenn er nicht zu Hause gewesen sei oder ein bestimmtes Gemeindemitglied angerufen habe, welches ihr Mann als „nervig“ empfunden habe. Allerdings habe sie gerade im Zeitraum August/September 2016 wenig Zeit gehabt, ihren Mann zu unterstützen. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Gymnasiallehrerin und dem Beginn des Schuljahres sei sie selbst beruflich stark eingebunden gewesen, auch wenn sie damals nur ein ¾-Stelle ausgeübt habe. Randnummer 436 Im Jahr 2016 hätten sie auch einen Freundeskreis gehabt. Sie hätten ohnehin ein „offenes Haus“ geführt. Ihr Mann habe auch zu dem pakistanischen Pflegekind eine „intensive“ Beziehung aufgebaut und diese auch fortgeführt. Ferner habe ihr Mann im Tatzeitraum immer dann, wenn er zu Hause gewesen sei, an dem Familienmittagessen ohne besondere Auffälligkeiten teilgenommen und sie habe täglich mit ihrem Mann gesprochen und Kontakt zu ihm gehabt. Randnummer 437 Die mehrfach gestellten Fragen nach Auffälligkeiten in dem Verhalten oder Auftreten ihres Mannes in dem Tatzeitraum hat sie nicht zu beantworten vermocht. Soweit sie beschrieben hat, ihr Mann habe „nicht mehr so viel im Garten gemacht“, sei spät aufgestanden, habe teils einen zweistündigen Mittagsschlaf gehalten oder sich in seinem Zimmer zurückgezogen, sei mitunter antriebslos gewesen und habe „Rückenschmerzen vorgeschoben“, wenn sie Fahrradfahren oder Spazierengehen wollte, hat sie dieses Verhalten nicht konkret auf den Tatzeitraum bezogen. Die Ursache dieses Verhaltens hat sie im Übrigen auf den Herzinfarkt ihres Mannes im Jahr 2012 und gerade nicht auf seinen seelischen Zustand zurückgeführt und Besonderheiten in seinem Verhalten im August/September 2016 nicht berichtet. Randnummer 438 Zu einer akuten und schwerwiegenden Verschlechterung des Zustandes des Angeklagten mit den krankheitswertigen Symptomen einer schweren, depressiven Episode ist es erst nach dem Tatzeitraum, beginnend mit der Wohnungsdurchsuchung in dem Pfarrhaus des Angeklagten am
  5. November 2016, gekommen. Aus den Angaben des Angeklagten hierzu folgt, dass das auslösende Ereignis für die „schwere depressive Episode“ seiner rezidivierenden, depressiven Störung die Durchsuchung des Pfarrhauses und insbesondere die Kenntnis von den Tatvorwürfen war. Ab diesem Zeitpunkt war der Angeklagte aufgrund seiner Kenntnis von dem gegen ihn geführte Ermittlungsverfahrens wegen einer Sexualstraftat, den sich hieraus ergebenden Folgen für seine berufliche und soziale Stellung sowie der Ungewissheit über den Bestand seiner Ehe nicht mehr in der Lage, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen und musste sich aufgrund seines schlechten psychischen Zustands in eine mehrmonatige stationäre Behandlung begeben. Randnummer 439 Der Angeklagte hat sehr eindrücklich geschildert, sowohl er als auch seine Frau seien, nachdem sie am
  6. November 2016 von dem Durchsuchungsbeschluss und den Tatvorwürfen Kenntnis erhalten hätten, „geschockt“ gewesen. Er habe sich nachfolgend starke Schuldvorwürfe gemacht und sei „mit der Schuld nicht klar gekommen“. Das Ganze sei für ihn wie ein „großer Blitzeinschlag“ gewesen und seine Frau habe sich überlegt, ob sie sich von ihm trennt. Es sei ihm so schlecht gegangen, dass er zwei Tage nach der Durchsuchung nicht in der Lage gewesen sei, selbst mit dem Auto in die Psychiatrie nach ........ zu fahren. Bei Aufnahme dort habe er nur geweint und auch später „Heulanfälle“ bekommen. Auch in der Psychiatrie in ....... sei es „ganz schlimm“ gewesen. Er habe sich dort sehr zurückgezogen und auch suizidale Gedanken gehabt. Hätte seine Frau ihn nicht jeden Tag angerufen, dann wäre er „schon tot“. Insgesamt sei es sehr schwierig für ihn gewesen, „den Weg zurück zu finden“. Dies sei ein großer therapeutischer Kraftakt gewesen. Randnummer 440 Unter Berücksichtigung dessen sind die von der Sachverständigen angeführten Schlussfolgerungen zur Schwere der rezidivierenden depressiven Episode des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht nachvollziehbar und können insgesamt nicht als tragfähig anerkannt werden. Randnummer 441 Zunächst lässt sich der Zustand des Angeklagten im Tatzeitraum nicht auf die ihm ab dem
  7. Dezember 2016 fortlaufend gestellten Diagnosen stützen. Ein solcher Rückschluss vernachlässigt maßgeblich das von dem Angeklagten als einschneidend empfundene Ereignis der Durchsuchung des Pfarrhauses am
  8. November 2016 mit der Kenntnis der Tatvorwürfe und des Ermittlungsverfahrens, durch welches er in allen wichtigen Lebensbereichen stark belastet und mit teils existenziellen Veränderungen konfrontiert war. Das Argument der Sachverständigen, der derzeit - trotz der Hauptverhandlung - stabile Zustand des Angeklagten sei ein Anhaltspunkt dafür, dass nicht allein das im Jahr 2016 eingeleitete und dem Angeklagten bekannt gewordene Ermittlungsverfahren Auslöser für eine schwere Episode der depressiven Störung gewesen sei, verkennt, dass der Angeklagte selbst die Wirkung und die Folgen, die die Durchsuchung am
  9. November 2016 auf ihn hatte, als schwerwiegend („großer Blitzeinschlag“) und „ganz schlimm“ beschrieben hat. Ferner hat die Sachverständige insoweit nicht ausreichend miteingestellt, dass der Angeklagte seit dem
  10. November 2016 einen langwierigen, therapeutischen Prozess durchlaufen hat und die Hauptverhandlung mit den, dem Angeklagten seit fast drei Jahren bekannten Tatvorwürfen, im Gegensatz zur Durchsuchung seiner Wohnung und der "Aufdeckung" seiner Taten kein plötzliches, unerwartetes Ereignis darstellt. Randnu

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