, wenn der Zustellungsempfänger im Ausland lebt, sein Aufenthaltsort dort aber trotz Nachforschungen der Behörde unbekannt bleibt. (Rn.4)
LSA i.V.m. § 9 Abs. 1
vor, dass eine Zustellung im Ausland erfolgt (1.) durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist, (2.) auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, (3.) auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder (4.) durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist. Gemäß § 1 Abs. 1
LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
kann jedoch im Fall des § 9 die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn sie nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Eine Auslandszustellung verspricht u.a. dann keinen Erfolg, wenn der Zustellungsempfänger im Ausland lebt, sein Aufenthaltsort dort aber trotz Nachforschungen der Behörde unbekannt bleibt (vgl. Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann,
LSA i.V.m. §?9 Abs. 1 Nr. 4
kam nicht in Betracht. Diese richtet sich - wenn sie völkerrechtlich zulässig ist - nach §?5 Abs. 5
, verlangt also insbesondere, dass der Zustellungsadressat einen Zugang für die elektronische Kommunikation eröffnet hat und das Dokument mit elektronischer Signatur versehen ist (Schlatmann, a.a.O., § 9 Rn. 6; Danker,
4). Diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt gewesen sein. Die Eröffnung des Zugangs erfolgt durch eine entsprechende Widmung. Beim Bürger wird die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse heute nach der Verkehrsanschauung noch nicht dahingehend verstanden werden können, dass er damit seine Bereitschaft zum Empfang von rechtlich verbindlichen Erklärungen kundtut. Bei ihm kann in aller Regel von der Eröffnung eines Zugangs nur ausgegangen werden, wenn er dies gegenüber der Behörde oder allgemein ausdrücklich erklärt hat (Schlatmann, a.a.O., § 5 Rn. 12 f.). Dies ist hier nicht ersichtlich. Zudem verfügte der Beklagte seinen Angaben zufolge über keine elektronische Signatur (Bl. 296 des Verwaltungsvorgangs, Band I). Randnummer 7 Der öffentlichen Zustellung können die Kläger voraussichtlich nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Beklagte habe ihre Anschrift nicht nachgefragt, obwohl zwischen ihnen, dem Unternehmen Kleffel und dem Beklagten Kontakt bestanden habe. Nachdem die Klägerin zu 1 mit der E-Mail vom
scheitern würde. Randnummer 8 Der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie hätten das Unternehmen K. beauftragt, als Kontaktperson und Bevollmächtigter aufzutreten. Gemäß § 1 Abs. 1
LSA i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1
können Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Hat der Bevollmächtigte schriftliche Vollmacht vorgelegt, sind nach § 1 Abs. 1
LSA i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2
Zustellungen an ihn zu richten. Danach führt die Zustellung des Verwaltungsakts an den Betroffenen selbst auch bei Bestellung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und zum Lauf der durch diese ausgelösten Rechtsbehelfsfrist, sofern nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2
eine schriftliche Vollmacht für den Bevollmächtigten vorgelegt worden ist. Der Beteiligte oder Betroffene muss sich zweifelsfrei erklären, wenn er keine Zustellung an sich selbst, sondern eine solche an seinen Bevollmächtigten wünscht. Es stellt auch weder für den Vertretenen noch für den Vertreter eine unzumutbare Belastung dar, der Behörde bei Bestellung eines Bevollmächtigten eine Vollmacht vorzulegen, sofern der Vertretene die Bekanntgabe bzw. Zustellung von Verwaltungsakten an sich selbst nicht will. Das Ermessen der Behörde findet allerdings eine Grenze dort, wo der verfassungsrechtliche Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, nämlich des Gebotes gleicher Entscheidungen bei gleichem Sachverhalt, willkürlich verletzt worden ist. Die Behörde, die Zustellungen bislang ständig an den Bevollmächtigten gerichtet hat, darf nicht willkürlich wechseln. Insoweit tritt bei Ausübung des Wahlrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 1
eine Ermessensreduzierung auf null ein (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom
LSA i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1
die Kläger auffordern müssen, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 13. März 1973 - VII R 53/70 - juris Rn. 13). Eine solche Aufforderung kann gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1
nur bei der Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3
erfolgen. Dies bedeutet, dass die Behörde, wenn sie eine Auslandszustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder 3
durchführt, dem zuzustellenden Dokument die Anordnung beifügen darf, dass der Adressat innerhalb einer angemessenen Frist einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat (Preisner, in: BeckOK OWiG,
18). Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2
spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Da die vom Beklagten versuchte Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
aber ohne Erfolg blieb, weil das zuzustellende Schriftstück an den Beklagten mit einem Zeugnis über die Unzustellbarkeit zurückgesandt wurde, wäre auch eine dem Schriftstück beigefügte Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten den Klägern nicht zugegangen mit der Folge, dass spätere Zustellungen nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2
durch Aufgabe zur Post hätten erfolgen können. Randnummer 10 Die öffentliche Zustellung genügte auch den formellen Anforderungen des § 10 Abs. 2
. Danach erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung ist an einer von der Behörde dafür allgemein bestimmten Stelle (z.B. Benachrichtigungstafel/„Schwarzes Brett“, Amtsblatt, Zeitung, Website) oder wahlweise im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Entscheidung über die Bekanntmachungsform trifft der zeichnungsberechtigte Bedienstete nach pflichtgemäßem Ermessen (Smollich, in: Mann/Sennenkamp/Uechtritz, VwVfG 2. Aufl. 2019,
11). Der Standort, der für die Bekanntmachung allgemein bestimmt ist, muss der Öffentlichkeit bekannt und zugänglich gemacht werden (Ronellenfitsch, in: Bader/Ronellenfitsch VwVfG, 48. Aufl.,
22). Die Benachrichtigung muss (1.) die Behörde, für die zugestellt wird, (2.) den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, (3.) das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie (4.) die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Diesen Anforderungen genügt die vom Beklagten durchgeführte öffentliche Bekanntmachung (Bl. 422 des Verwaltungsvorgangs, Band I) durch Aushang in der Zeit vom 11. April 2016 bis zum 4. Mai 2016. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bekanntmachung nicht an der Stelle erfolgte, die der Beklagte dafür allgemein bestimmt hat. Randnummer 11 Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 6
gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Damit galten die Bescheide vom 29. Oktober 2015 mit Ablauf der zweiwöchigen Aushangfrist des § 10 Abs. 2 Satz 6
am
versprach wiederum keinen Erfolg. Randnummer 13 Auch diese Zustellung genügte den formellen Anforderungen des § 1 Abs. 1
LSA i.V.m. § 10 Abs. 2
. Die erforderlich öffentliche Bekanntmachung (Bl. 93 ff. des Verwaltungsvorgangs, Band IV) erfolgte durch Aushang in der Zeit vom
am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.