Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 3 Abs 1 Nr 4 SGB 7 - § 34 Abs 2 der Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt - Förderung der Allgemeinheit - Abgrenzung: ehrenamtliche Tä
§ 8Nr. 14 Rn. 10; Spellbrink, Wz
S 2011, 351; konkret Merten/Ziegler, SGb 2005, 434). Die so zu bestimmende objektivierte Handlungstendenz bleibt maßgeblich (vgl. ausführlich BSG, 12. Dezember 2006, B 2 U 28/05 R,
§ 8Nr.
20 Rn. 22), selbst wenn die konkrete Verrichtung dem Unternehmen dienlich ist. Entscheidend ist also, ob die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG,
- Januar 2020, B 2 U 2/18 R, juris, Rn. 29). Randnummer 39 Insoweit sind nach denen im Sozialversicherungsrecht geltenden Normen weitere Tatbestandsmerkmale insbesondere subjektiver Art maßgeblich, die bei der Prüfung der Gemeinnützigkeit im Steuerrecht nicht vorhanden sind (dazu Fischer, jurisPR-SteuerR 28/2017 Anm. 2). Im Übrigen kennt auch das Steuerrecht durchaus vergleichbare Unterschiede innerhalb der verschiedenen gemeinnützigen Körperschaften. Nicht abziehbar sind gemäß § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 Einkommensteuergesetz Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dies erfasst auch Laienchöre (ausdrücklich Gesetzentwurf vom
- Mai 2007 zu dieser Vorschrift des Einkommensteuergesetzes, BT-Drucks. 16/5200, 16; dazu Urban, DStZ 2018, 22, 24). Randnummer 40 Diese Unterscheidung zwischen jenen gemeinnützigen Vereinen, die überwiegend der Freizeitgestaltung dienen und jenen, in denen ein altruistisches Verhalten anderen Menschen zugutekommt, steht systematisch im Einklang mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII i.V.m. § 34 Abs. 2 der Satzung der Beklagten. Dort werden die (altruistisch tätigen) bürgerschaftlich Engagierten bei ihrer Tätigkeit ebenfalls unter den Versicherungsschutz gestellt. Schließlich besteht angesichts des Ziels der Bestimmung kein Grund, Menschen bei ihrer Freizeitgestaltung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Randnummer 41 Nach diesen Maßstäben hat hier keine versicherte Tätigkeit vorgelegen. Für den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles fehlt es an der Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Gemeinwohl dienende Verrichtung ausführen zu wollen (vgl. BSG,
- Mai 2009, B 2 U 12/08 R,
§ 8Nr.
33, Rn. 15-17). Der Senat geht nicht davon aus, dass die Klägerin das Singen in einem Chor zu einem wesentlichen Teil ausgeübt hat, um dem Gemeinwohl zu dienen. Es dient vielmehr der Befriedigung privater Interessen - der Freude am Gesang und der Gemeinschaft - und steht als im Wesentlichen eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht unter Unfallversicherungsschutz (vgl. LSG Hamburg, 23. August 2016, L 3 U 56/14, juris; a. A. Marburger, BPUVZ 2012, 244, 246). Ein objektiver Hinweis dafür ist bereits das Logo des Vereins mit dem Motto: "Musik ist unser Leben". Das Possessivpronomen indiziert bereits deutlich, dass es um den eigenen, persönlichen Lebensbereich geht. Ebenso prominent wird in der "Info" bei Facebook mitgeteilt, maßgeblich sei "die Freude am Singen". Konkret heißt es im Weiteren: "Wir singen, weil es uns Spaß und Freude macht." Die Klägerin hat auch jahrelang in dem Chor gesungen, ohne dass dieser gemeinnützig war. Dies belegt objektiv, dass diese Gemeinnützigkeit nicht ausschlaggebend war. Randnummer 42 Eine weitere Differenzierung nach den schwer feststellbaren subjektiven Beweggründen ist nicht möglich. Denn dies könnte dazu führen, dass hier in dem Unfallfahrzeug der Klägerin bei objektiv identischer Tätigkeit zwei Personen versichert wären und eine nicht. Randnummer 43
- g)Der Senat hat im übrigen Zweifel, ob die Klägerin in dem Chor "ehrenamtlich" tätig war. Dieser Begriff setzt nach der Rechtsprechung des BSG zu den systematisch vergleichbaren § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO und § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII nicht nur das Verrichten von Tätigkeiten für einen gemeinnützigen Verein voraus (BSG, 10. Oktober 2002, B 2 U 14/02 R, juris Rn. 23). Anders als in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII (Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind) ist nach der Satzung der Beklagten und § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII nicht jede unentgeltliche Tätigkeit unfallversichert und das Ehrenamt nur musterbeispielhaft genannt. Vielmehr könnte die Ausübung eines "echten" Ehrenamtes gefordert werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 d, e, Nr. 10 a, b SGB VII). Neben der hier vorliegenden Unentgeltlichkeit ("Ehre") wäre dann auch die Übertragung von Aufgaben ("Amt") erforderlich (vgl. Molkentin, BG 2006, 17, 21). Die reine Mitgliedschaft als einfaches Chormitglied würde dann nicht genügen, wenn der Chor öffentliche Auftritte hat (unklar insoweit Molkentin, BG 2006, 17, 19). Vom Wortsinn hatte die Klägerin kein Amt; sie war kein "ehrenamtliches Mitglied" im Chor. Wenn nach den Materialien zu dieser Satzungsbestimmung nicht die Einführung einer "Volksversicherung" bezweckt war, könnte eine enge, wortlautorientierte Auslegung geboten sein. Dies kann der Senat aber offenlassen. Randnummer 44
- h)Anhaltspunkte für eine Tätigkeit als "bürgerschaftlich Engagierte" im Sinne des § 34 Abs. 2 der Satzung der Beklagten liegen nicht vor. Zumindest fehlt es an einer entsprechenden Handlungstendenz der Klägerin; hier gelten die Ausführungen bei 4
- f)entsprechend. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Randnummer 46 Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Nahezu identische Regelungen zu dem Versicherungsschutz finden sich in den Satzungen der Unfallkassen von Bremen (§ 5 Abs. 1), Hamburg und Schleswig-Holstein (§ 6 Abs. 2 der UK Nord), Rheinland-Pfalz (§ 36 Abs. 2), Hessen (§ 5 Abs. 2; vgl. aber Hessisches LSG, 30. April 2013, L 3 U 231/10, juris), Niedersachsen (§ 4 Abs. 2) und Nordrhein-Westfalen (§ 5; vgl. aber LSG Nordrhein-Westfalen, 9. November 2017, L 15 U 131/16, juris; BSG, 20. März 2018, B 2 U 16/18 B, juris). Aus diesem Grunde geht der Senat davon aus, dass die hier relevanten Rechtsfragen nicht auf Sachsen-Anhalt beschränkt sind. Höchstrichterliche Rechtsprechung existiert hierzu bisher nicht.