(2)Ob sich ein Ausweisungsinteresse noch auf generalpräventive Gründe stützen lässt, erscheint zweifelhaft. Randnummer 37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 16 ff.) können zwar auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen, wobei allerdings ein generalpräventives Ausweisungsinteresse der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ebenfalls nur dann entgegensteht, wenn es noch aktuell ist, das heißt zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 18). Randnummer 38 Gemessen daran ist fraglich, ob das generalpräventiv begründete Ausweisungsinteresse noch aktuell ist. Randnummer 39 Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB beträgt die einfache Verjährungsfrist fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, und drei Jahre bei allen übrigen Taten. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Randnummer 40 Da die hier in Rede stehenden Delikte nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden können, beträgt die einfache Verjährungsfrist drei Jahre, die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB sechs Jahre. Der Tatbestand der unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist mit der Einreise beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 3 StR 358/15 - juris Rn. 33, m.w.N.), so dass die absolute Verjährungsfrist für die bereits im Jahr 2009 erfolgte erstmalige illegale Einreise bereits im Jahr 2015 und für die im Oktober 2014 erfolgte zweite illegale Einreise im Oktober 2020 ablief. Der Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Aufenthalt ohne den erforderlichen Pass) war nach der ersten Einreise im Jahr 2009 mit der Ausreise des Klägers im Dezember 2010 beendet, so das auch insoweit die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB von sechs Jahren abgelaufen ist. Nach der zweiten Einreise im Oktober 2014 war diese Tat mit der Vorlage des vietnamesischen Reisepasses am 16. April 2015 beendet, so dass die einfache Verjährungsfrist von drei Jahren bereits im April 2018 ablief und die absolute Verjährungsfrist im April 2021 - und damit zeitnah - ablaufen wird. Auch die Beklagte misst diesem Rechtsverstoß unter generalpräventiven Gesichtspunkten nunmehr keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Der Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Aufenthalt ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel und ohne Aussetzung der Abschiebung) war nach der ersten Einreise im Jahr 2009 ebenfalls mit der Ausreise im Dezember 2010 beendet. Nach der zweiten Einreise im Oktober 2014 war diese Tat mit der am 17. November 2014 gewährten Aussetzung der Abschiebung beendet, so dass die einfache Verjährungsfrist von drei Jahren bereits im November 2017 ablief und die absolute Verjährungsfrist im November 2020 abläuft. Auch insoweit geht die Beklagte nicht mehr von einer Aktualität des Ausweisungsinteresses aus. Randnummer 41 Soweit anzunehmen sein sollte, der Kläger habe sich mit den falschen Angaben zu seiner Person im Jahr 2010 nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht, spricht Vieles dafür, dass auch das sich aus diesem Verhalten des Klägers ergebende Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell ist. Da dieses Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist, beträgt die einfache Verjährungsfrist fünf Jahre und die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Vergehen nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist zwar regelmäßig frühestens mit der Erteilung der erschlichenen Duldung beendet, weil erst ab diesem Zeitpunkt der Angriff auf das von der Vorschrift geschützte Rechtsgut abgeschlossen sein kann (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2013 - 5 StR 130/13 - juris Rn. 12). Ist der Ausländer aber, nachdem er die Falschangaben zu seiner Person gemacht hat, ausgereist, bevor ihm eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung erteilt werden konnte, könnte die Tat bereits mit der Ausreise beendet sein und nicht - wovon die Beklagte offenbar ausgeht - erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer wieder in das Bundesgebiet einreist und seine falschen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde korrigiert. Allgemein ist eine Straftat dann beendet, wenn das Tatgeschehen über die eigentliche Tatbestandserfüllung hinaus seinen tatsächlichen Abschluss gefunden hat, insbesondere etwaige mit der Tat verknüpfte Absichten zur Realisierung gekommen sind; beendet ist die Tat allerdings auch schon dann, wenn eine weitere Rechtsgutsbeeinträchtigung ausgeschlossen ist (Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., vor § 22 Rn. 4, m.w.N.). Legt man den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Ende November / Anfang Dezember 2010 zugrunde, wäre nicht nur die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB von fünf Jahren abgelaufen; vielmehr würde auch die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB von zehn Jahren Ende November / Anfang Dezember 2020 und damit ebenfalls zeitnah ablaufen. Randnummer 42
- cc)Auch wenn anzunehmen sein sollte, dass aktuell noch ein Ausweisungsinteresse besteht, hindert dies nicht die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann in den Fällen des Familiennachzugs von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Randnummer 43 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 - juris Rn. 25 , m.w.N.) sind die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG in den Fällen des Familiennachzugs im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen. Bei der nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung kommt das Bleibeinteresse des § 55 AufenthG zum Tragen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Ausweisungsinteresse nach dessen Art, Aktualität und Gewicht die Versagung der Familienzusammenführung bzw. der weiteren Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zu rechtfertigen vermag. Dabei ist das durch das Ausweisungsinteresse hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsversagung mit dem individuellen, grundrechtlich geschützten Interesse des Ausländers und seiner Familienangehörigen abzuwägen. Ob diesen die mit der Trennung verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers. Je gewichtiger dieses öffentliche Interesse ist, umso eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG greift in derartigen Fällen dann ein, wenn die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären. Randnummer 44 Gemessen daran ist im vorliegenden Fall von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Es besteht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, da er mit seiner deutschen Tochter seit ihrer Geburt in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Randnummer 45 Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft könne auch in Vietnam gelebt werden. Seiner Tochter, die mit ihm und der über eine Niederlassungserlaubnis verfügenden Mutter zusammenlebt, ist ein Verlassen des Bundesgebietes zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nicht zumutbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Tochter des Antragstellers - soweit ersichtlich - nicht nur die deutsche, sondern auch die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitzt. Denn die weitere Staatsangehörigkeit führt nicht zu einer Beschränkung der Rechtswirkungen der deutschen, insbesondere des Rechts auf Aufenthalt in Deutschland nach Art. 11 GG (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 30). Abgesehen von den in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genannten Fällen besteht für deutsche Behörden keine Handhabe, den Aufenthalt eines Deutschen im Bundesgebiet zu beenden. Dies gilt auch bei Minderjährigen; deren Aufenthalt im Bundesgebiet kann nur auf der Grundlage einer aufenthaltsbestimmungsrechtlichen Entscheidung des bzw. der Personensorgeberechtigten beendet werden. Der Zwang, der auf einen deutschen Staatsangehörigen durch Vorenthaltung einer Aufenthaltserlaubnis für seinen ausländischen Familienangehörigen ausgeübt wird, entweder das Bundesgebiet verlassen oder die Trennung der familiären Gemeinschaft hinnehmen zu müssen, um im Bundesgebiet bleiben zu können, steht in Widerspruch zum Schutzgebot des Art. 6 GG (zum Ganzen: OVG RP, Urteil vom 18. April 2012 - 7 A 10112/12 - juris Rn. 37, m.w.N.). Selbst wenn anzunehmen sein sollte, die Beendigung des Aufenthaltes des Klägers verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil zur Erhaltung seiner Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter, die auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Familie des Klägers gemeinsam nach Vietnam ausreisen könnte, so gälte anderes jedenfalls vor dem Hintergrund von Art. 20 AEUV. Diese Bestimmung verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt, den Status eines Unionsbürgers. Dieser Status ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Unter diesen Umständen steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (so das Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011 - C-34/09 - "Ruiz Zambrano", Rn. 40 ff., m.w.N.). Würde die Tochter des Klägers, obwohl sie (auch) Unionsbürgerin ist, gezwungen, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten, wäre es ihr unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihr der Unionsbürgerstatus verleiht, tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011, a.a.O., Rn. 43; OVG RP, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O., Rn. 39). Den familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet hat im Übrigen auch die Beklagte Rechnung getragen, indem sie dem Kläger zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Tochter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt hat. Randnummer 46 Demgegenüber wiegt das möglicherweise noch bestehende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG weniger schwer. Die dem Kläger vorzuwerfenden Verletzungen (strafbewehrter) aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen haben kein solches Gewicht (mehr), dass sie das Interesse des Klägers und seiner Familie an einer Verfestigung ihrer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland verdrängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2019 - OVG 11 B 5.17 - juris Rn. 30, 33). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Aktualität des Ausweisungsinteresses aus den oben dargelegten Gründen zweifelhaft erscheint. Randnummer 47 Auf die Frage, ob es dem Kläger zumutbar wäre, ein Visumverfahren nachzuholen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Randnummer 48 Darauf, ob das bestehende Ausweisungsinteresse durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG am 27. September 2016 „verbraucht“ worden ist und, wenn ja, ob der Kläger ab diesem Zeitpunkt in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen durfte, die vorerörterten Ausweisungsgründe bzw. entsprechende Ausweisungsinteressen würden der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht mehr entgegengehalten, kommt es nach alledem ebenfalls nicht an. Randnummer 49
- c)Die übrigen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls erfüllt. Randnummer 50
- d)Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG steht auch nicht entgegen, dass der Kläger ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Randnummer 51 Gemäß § 39 Nr. 1 Satz 1 AufenthV kann ein Ausländer über die im AufenthG geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet u.a. dann einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. So liegt es hier. Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2020 (1 C 12.19 - juris Rn. 54 ff.) ist geklärt, dass § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV auch für den Fall Anwendung findet, dass dem Ausländer zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wurde und dieser nunmehr die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG begehrt. Randnummer 52 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 53 D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 54 E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Randnummer 55 F. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ergeht auf der Grundlage der §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.