Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheids - Rechtsschutzbedürfnis - gebundene Verwaltungsentscheidung - Verfahrensfehler - Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig wegen fehlendem Nachweis der Vertretervollmacht - Erforderlichkeit der schriftlichen Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht - fehlender Hinweis auf drohende Verwerfung des Widerspruchs Leitsatz 1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides zulässig, wenn der Betroffene durch einen Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren erstmalig oder gegenüber dem Ursprungsbescheid zusätzlich beschwert wird (vgl BSG vom 15.8.1996 - 9 RV 10/95 = SozR 3-1300 § 24 Nr 13, juris RdNr 14; vom 25.3.1999 - B 9 SB 14/97 R = SozR 3-1300 § 24 Nr 14, juris RdNr 20). (Rn.19) 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Vorgehen kann auch bei einer gebundenen Entscheidung vorliegen. Es setzt jedoch voraus, dass bei der sachlichen Befassung der Behörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine für den Betroffenen günstige Entscheidung zumindest möglich erscheint (ebenso: LSG Celle-Bremen vom 5.7.2012 - L 11 AS 759/11 = Breith 2013, 360, juris RdNr 30). (Rn.21) 3. Damit ein Widerspruch ohne Sachprüfung wegen des fehlenden Nachweises einer Vollmacht verworfen werden kann, bedarf es zunächst einer Aufforderung an den Vertreter, binnen einer bestimmten Frist die Vollmacht vorzulegen; diese Aufforderung ist grundsätzlich mit dem Hinweis zu verbinden, dass der Widerspruch anderenfalls als unzulässig verworfen werde. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 2. Dezember 2019, S 26 AS 2431/15, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die 1986 geborene Klägerin beantragte beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und ihre im Dezember 2014 geborene Tochter. Laut Vermerk in der Verwaltungsakte des Beklagten erfolgte die Antragstellung am 19. Januar 2015. Daraufhin bewilligte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 24. April 2015 Leistungen für die Zeit von Januar bis Juni 2015. Auf die Klägerin entfielen dabei, ausgehend von einem Bedarf i.H.v. 488,18 EUR pro Monat, Leistungsbeträge von 153,25 EUR für den Januar, 90,25 EUR für den Februar, 488,18 EUR für den März, je 294,37 EUR für April und Mai sowie 488,18 EUR für den Juni. Dabei berücksichtigte der Beklagte Mutterschafts- und Elterngeld als Einkommen der Klägerin und Kindergeld als Einkommen ihrer Tochter. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 (Datumsangabe: "15-05-13") legte der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen Widerspruch gegen den Bescheid ein. Ordnungsgemäße Legitimation werde vorerst anwaltlich versichert. Daraufhin bestätigte der Beklagte ihm mit Schreiben vom 28. Mai 2015 den Eingang des Widerspruchs und forderte ihn auf, bis zum 12. Juni 2015 eine Vollmachtsurkunde vorzulegen. Weiter hieß es in dem Schreiben: "Den Widerspruch bitte ich zu begründen. Sollte ich bis 19. Juni 2015 keine Antwort erhalten, werde ich davon ausgehen, dass Sie sich nicht weiter äußern wollen. Ich werde dann aufgrund des mir bekannten Sachverhaltes entscheiden." Randnummer 3 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er sei mangels eines schriftlichen Nachweises der Bevollmächtigung unzulässig. Randnummer 4 Am 3. Juli 2015 ging beim Beklagten ein Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin ein, das wiederum die Datumsangabe "15-05-13" trug. Im Betreff wurde Bezug genommen auf das Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens. Der Bevollmächtigte übersandte eine auf den 12. Mai 2015 datierte Vollmacht und kündigte eine Widerspruchsbegründung bis zum 10. Juli 2015 an. Randnummer 5 Am 9. Juli 2015 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, ein Schreiben des Beklagten vom 28. Mai 2015, in welchem ihr Prozessbevollmächtigter aufgefordert sein solle, die Vertretungsvollmacht vorzulegen, liege nicht vor. Sie hat zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 zur Gewährung von Leistungen in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 12. Dezember 2014 bis Juni 2015 zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zum einen habe der Beklagten den Leistungszeitraum falsch bestimmt, zum anderen habe er den Zufluss "weitergehender Sozialleistungen wie Kindergeld und Mutterschaftsgeld" bei der Leistungsberechnung "[u]ngenügend/nicht berücksichtigt", so dass sich ein "Anspruch auf Nachberechnung/Bewilligung" ergebe. Auf eine entsprechende Anregung des Kammervorsitzenden hin hat die Klägerin ihr Klagebegehren später auf die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides begrenzt. Randnummer 6 Mit Urteil vom 2. Dezember 2019 hat das SG den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2015 aufgehoben. Die Klage sei als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Klägerin habe ihr Rechtsschutzbedürfnis hinreichend dargelegt. Sie habe deutlich gemacht, dass sie davon ausgehe, dass sie einen höheren Leistungsanspruch habe und dass der Beklagte diesem bei inhaltlicher Prüfung auch nachkommen werde. Die Klage sei auch begründet, weil der Beklagte den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe. Eine Verwerfung hätte vorausgesetzt, dass der Beklagte zunächst eine Frist zur Vorlage der Vollmacht gesetzt und auf die drohende Verwerfung hingewiesen hätte. Gegen das Urteil sei die Berufung zulässig, weil der Beschwerdewert bei überschlägiger Betrachtung 750 EUR übersteige. Das Urteil ist dem Beklagten am 18. Dezember 2019 zugestellt worden. Randnummer 7 Mit seiner am 20. Januar 2020, einem Montag, erhobenen Berufung begehrt der Beklagte weiterhin eine Abweisung der Klage. Er ist der Auffassung, die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides komme hier nicht in Betracht. Eine solche sei nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Vorliegend sei schon nicht glaubhaft gemacht, dass es ohne den behaupteten Verfahrensfehler in der Sache zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Außerdem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil der geltend gemachte Fehler ggf. ohne Weiteres durch das Gericht geheilt werden könne. Dieses könne trotz Verwerfung des Widerspruchs selbst in der Sache entscheiden. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 das Urteil des SG Halle vom 2. Dezember 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keinen Antrag formuliert. Randnummer 11 Der Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Klarstellung gebeten, ob der Zugang des Schreibens vom 28. Mai 2015 bestritten werde. In diesem Fall bedürfe es der Erläuterung, woher ihm das in seinem späteren Schreiben angeführte Aktenzeichen des Beklagten bekannt gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, er könne nicht mehr feststellen, woher die Information zum Aktenzeichen gestammt habe. Randnummer 12 Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Randnummer 13 Der Senat hat die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. II. Randnummer 14 Der Senat weist die Berufung durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Randnummer 15 1. Die Berufung ist statthaft. Dies gilt unabhängig davon, ob bei der isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheides, mit dem ein Widerspruch gegen einen Leistungsbescheid als unzulässig verworfen wird, die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zur Anwendung kommt. Nach dieser Vorschrift bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Diese Einschränkung greift gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln bzw. anhand des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 3 Zivilprozessordnung (ZPO) schätzen. Lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen der Berufungsbeschränkung vorliegen, ist die Berufung nach der Grundregel des § 143 SGG grundsätzlich statthaft, es sei denn, die Feststellung ist allein aufgrund fehlenden Vortrags des Berufungsklägers nicht möglich, obwohl dieser dazu in der Lage wäre (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 144 Rn. 15b). Randnummer 16 Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Berufung auch bei Anwendung von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Klägerin geht es, soweit aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen zu erkennen ist, zum einen um Leistungen für 20 weitere Tage und zum anderen um eine Überprüfung der erfolgten Einkommensanrechnung. Angesichts eines vom Beklagten angenommenen Bedarfs von 488,18 EUR pro Monat und einer Leistungsminderung um insgesamt 1.120,48 EUR aufgrund der Anrechnung von Einkommen im gesamten Zeitraum ist davon auszugehen, dass die notwendige Berufungsbeschwer erreicht ist. Randnummer 17 Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Randnummer 18 2. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2015 zu Recht aufgehoben. Randnummer 19
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