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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 1/19 Urteil Nachweis der tatsächlichen Zahlung von sozialversicherungspflichtigem Lohn im Rahmen der

Nachweis der tatsächlichen Zahlung von sozialversicherungspflichtigem Lohn im Rahmen der Geltendmachung von Zeiten nach dem AAÜG - Glaubhaftmachung von sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteilen mithilfe von nachgewiesenen Beitragszahlungen zum FDGB Leitsatz

  1. Die tatsächliche Zahlung von sozialversicherungspflichtigem Lohn und arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnbestandteilen ist nicht nachgewiesen, wenn nur die Arbeitsverträge vorliegen. (Rn.37)
  2. Die Glaubhaftmachung von sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteilen (hier: leistungsorientierter Gehaltszuschlag) ist möglich, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart war. Zudem müssen die nachgewiesenen Beitragszahlungen zum FDGB einer Beitragsgruppe entsprechen, die allein mit dem Grundgehalt nicht erreicht werden konnte. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg
  3. Kammer,
  4. Dezember 2018, S 12 RS 2/14, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  5. Dezember 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom
  6. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  7. Januar 2014 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, weiteres Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung eines monatlichen leistungsorientierten Gehaltszuschlags für November 1987 sowie für Januar bis August 1988 i.H.v. jeweils 120 M und für September 1988 bis Oktober 1989 i.H.v. jeweils 200 M als glaubhaft gemacht festzustellen. Im Übrigen werden die Klage des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu 1/4 und für das Klageverfahren zu 1/8 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung, zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als weitere Entgelte einen leistungsorientierten Gehaltszuschlag (LOG) für die Zeit vom
  8. November 1981 bis
  9. Juni 1990 festzustellen. Randnummer 2 Dem am ... 1952 geborenen Kläger wurde mit Zeugnis der Fachschule für Ökonomie P. am
  10. Juni 1981 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Er war schon seit 1972 beim Rechtsvorgänger des VEB Rohrleitungsbau A. beschäftigt. Ab
  11. November 1981 war er als Gruppenleiter Materialwirtschaft und Disposition, ab
  12. November 1987 als Gruppenleiter Materialwirtschaft und stellvertretender KM-Leiter und ab
  13. November 1989 als Beauftragter für Sekundärrohstoffe eingesetzt. Nach den vorliegenden Arbeitsverträgen wurde im streitigen Zeitraum folgendes monatliches Grundgehalt gezahlt: Randnummer 3 - Ab
  14. November 1981: 1.030 M (Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom
  15. Februar 1982) bzw. 1.110 M (Änderung zum Arbeitsvertrag vom
  16. August 1983). Randnummer 4 - Ab
  17. Januar 1985: 1.160 M (Gehaltszulage vom
  18. Januar 1985 bei gleichzeitigem Wegfall der Leistungszulage von 55 M). Randnummer 5 - Ab
  19. November 1987: 1.265 M (Änderung zum Arbeitsvertrag, ohne Datum). Randnummer 6 - Ab
  20. September 1988: 1.300 M (Gehaltsmitteilung vom
  21. August 1988). Randnummer 7 Ab dem
  22. November 1981 wurde der Kläger in das System der LOG für H/F-Kader einbezogen. Laut Arbeitsvertrag vom
  23. Februar 1982 war der LOG von der Erfüllung zweier Leistungsziffern abhängig, die zwischen dem BD und der BGL vereinbart wurden. Er war - in Abhängigkeit von der Leistung - monatlich zunächst mit 120 M., ab November 1987 mit 135 M und ab September 1988 mit 200 M/Monat vertraglich vereinbart. Randnummer 8 Der Sozialversicherungs (SV) - Ausweis enthält für den streitigen Zeitraum die Eintragung eines beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes von 7.200 M/Jahr mit Ausnahme von 1983 (7.175,70 M.), 1987 (6.771,40 M) und
  24. Januar bis
  25. Juni 1990 (3.356,20 M). Der Kläger entrichtete im streitigen Zeitraum keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Randnummer 9 Der Kläger war seit Juni 1972 Mitglied des FDGB; das Mitgliedsbuch enthält im streitigen Zeitraum monatliche Beitragsmarken in unterschiedlicher Höhe. Randnummer 10 Lohnunterlagen über den streitigen Zeitraum sind nicht bekannt. Die Beklagte hatte bei der I. GmbH unter dem
  26. Oktober 2011 ohne Erfolg die Arbeitsentgelte für den streitigen Zeitraum abgefragt. Frühere Anfragen an die Rechtsnachfolger des VEB Rohrleitungsbau A. vom
  27. und
  28. November 2006 waren ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Randnummer 11 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom
  29. März 2013 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom
  30. Juni und
  31. Oktober 2013 fest, dass für den Zeitraum vom
  32. Juli 1981 bis
  33. Juni 1990 die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien. Dabei ermittelte sie das Arbeitsentgelt aus den Arbeitsverträgen und den Eintragungen im SV-Ausweis. Die LOG könnten nicht berücksichtigt werden, da diese nach den Arbeitsverträgen nur nach Erfüllung zweier Leistungskennziffern gezahlt worden seien. Die monatliche Zahlung sei nicht nachgewiesen. Randnummer 12 Im Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger zuletzt noch die Anerkennung von Jahresendprämien (JEP) und LOG. Der ehemalige Betriebsdirektor des VEB E. W. gab am
  34. Mai 2013 schriftlich an, für den jeweiligen Einzelfall keine konkreten Fragen beantworten zu können. Der LOG sei in der Regel voll zur Auszahlung gebracht worden. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom
  35. Januar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zahlungen seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Zeuge W. habe keine Angaben über die konkreten Zahlungen von LOG machen können. Randnummer 14 Dagegen hat der Kläger am
  36. Januar 2014 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und die Feststellung von JEP und LOG ab
  37. Juli 1981 bis
  38. Juni 1990 begehrt. Er habe stets alle Leistungskennziffern erfüllt. Der Zeuge W. habe bestätigt, dass die LOG zu keiner Zeit gekürzt worden seien. Die Zahlung von LOG werde auch durch die Mitgliedsbeiträge für den FDGB bestätigt. Hilfsweise komme auch eine Schätzung in Betracht. Randnummer 15 Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom
  39. Dezember 2018 verurteilt, die LOG ab
  40. November 1981 bis
  41. August 1988 i.H.v. monatlich 120 M und ab
  42. September 1988 bis
  43. Juni 1990 i.H.v. monatlich 200 M zu berücksichtigen. Die Zahlungen seien ab
  44. November 1981 glaubhaft gemacht, denn "im Arbeitsvertrag wurden die Beträge vereinbart". Entgegen dem Urteil des erkennenden Senats vom
  45. März 2013 (L ...) und dem Arbeitsrecht der DDR "sehe die Kammer es anders". Nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht seien jedoch die JEP vom
  46. Juli 1981 bis
  47. Juni 1990 sowie die LOG ab
  48. Juli bis
  49. Oktober
  50. Randnummer 16 Gegen das ihr am
  51. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat - nur - die Beklagte am
  52. Dezember 2018 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Es sei nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass in jedem Monat des streitigen Zeitraums LOG zugeflossen seien. Denn die Zahlung sei abhängig von vereinbarten betrieblichen Kennziffern gewesen. Die Mitgliedsbeiträge zum FDGB ließen ebenfalls keinen Rückschluss auf die LOG zu. Teilweise liege der Verdienst mit oder ohne LOG in der gleichen Beitragsgruppe. Die Erklärung des Herrn W. vom
  53. April 2013 enthalte keinen individuellen Bezug zu den Arbeitsumständen des Klägers. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  54. Dezember 2018 aufzuheben, soweit es sie zur Feststellung zusätzlicher Arbeitsverdienste in Form von monatlichen Gehaltszuschlägen verpflichtet, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Hinsichtlich der LOG sei der erforderliche Beweis geführt. Bei einer arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung gelte der Anscheinsbeweis einer regelmäßigen Leistung. Für die Behauptung, der LOG sei in einzelnen Monaten nicht zugeflossen, müsse daher die Beklagte Indiztatsachen beibringen. Der Nachweis der Zahlungen von LOG ergebe sich zumindest bis 1989 durch den Vergleich der Summe der Jahresbeiträge für den FDGB mit den jährlichen Einkommenshöhen. Randnummer 22 Der Kläger hat ferner eine Tabelle mit 15 Spalten für die streitigen Jahre vorgelegt, wegen deren Inhalt auf Bl. 205/206 der Gerichtsakte verwiesen wird. Er hat ausgeführt, die geringfügigen Differenzen von Beitragsmarken zum (behaupteten) beitragspflichtigen Verdienst erklärten sich durch den Mangel bestimmter Beitragsmarken beim FDGB-Kassierer. Dies sei dann aber innerhalb eines Jahres "weitgehend ausgeglichen worden". Der Zeitraum vom
  55. Januar bis
  56. Juni 1990 könne aufgrund der wirtschaftlichen politischen Umständen nicht in Betracht gezogen werden. Randnummer 23 Die Beklagte hat auf Nachfrage angegeben, die Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen der DDR habe 2011 geendet. Randnummer 24 Die Beteiligten haben sich mit den Erklärungen vom
  57. April und
  58. Mai 2020 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26
  59. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Beklagten ist in der von § 151 SGG geforderten Form und Frist eingelegt worden. Randnummer 27 a. Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 1, § 124 S. 2 SGG). Unschädlich ist, dass nach den vorgelegten Erklärungen nochmals Nachfragen bei der Beklagten hinsichtlich der Ermittlung von Arbeitsentgeltbescheinigungen erfolgt sind. Die Sach- und Rechtslage hat sich dadurch nicht verändert, da die Beklagte keine Lohnnachweise erheben konnte. Randnummer 28 b. Streitgegenständlich ist hier nur die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von LOG ab
  60. November 1981 bis
  61. August 1988 i.H.v. monatlich 120 M und ab
  62. September 1988 bis
  63. Juni 1990 i.H.v. monatlich 200 M. Randnummer 29 Die Klageabweisung hinsichtlich der Feststellung von JEP sowie von LOG vor dem
  64. November 1981 ist rechtskräftig geworden, da der Kläger selbst keine Berufung dagegen eingelegt hat. Randnummer 30 Der Kläger hat ebenfalls keine Berufung hinsichtlich der Feststellung von monatlichen LOG für die Zeit vom
  65. November 1987 bis
  66. August 1988 i.H.v. 120 M statt - wie arbeitsvertraglich vereinbart - 135 M eingelegt. Randnummer 31
  67. Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Ihr angefochtener Bescheid ist überwiegend rechtmäßig, so dass der Kläger nur im tenorierten Umfang im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist. Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb abzuändern. Der Zufluss der noch geltend gemachten weiteren Entgelte in Form der LOG ist nicht bewiesen (dazu a.). Er ist auch nur für die Teilzeiträume November 1987 sowie für Januar bis August 1988 i.H.v. jeweils monatlich 135 M und für September 1988 bis Oktober 1989 i.H.v. jeweils monatlich 200 M glaubhaft gemacht worden (dazu b.). Eine Schätzung ist nicht zulässig (dazu c.). Randnummer 32 a. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im Sinne des Vollbeweises verlangt diese Vorschrift, dass sich das erkennende Gericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen verschafft. Dabei ist zwar eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichend, es muss sich aber die volle richterliche Überzeugung begründen lassen. Danach ist eine Tatsache dann als bewiesen anzusehen, wenn sie in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  68. Auflage, § 128 Rdnr. 3b mit weiteren Nachweisen). Randnummer 33 In Anwendung dieser Grundsätze hält es der erkennende Senat nicht für bewiesen, dass dem Kläger die geltend gemachten LOG für die Zeit vom
  69. November 1981 bis
  70. Juni 1990 in der nunmehr geltend gemachten Höhe tatsächlich gezahlt worden sind. Randnummer 34 Nach dem Recht der DDR (§§ 116 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR)) war die Zahlung von individuellen und Kollektivprämien von mehreren Voraussetzungen abhängig. Im Regelfall war sie mit dem Betriebsergebnis verknüpft. Mit ihnen sollte eine die Leistung stimulierende Wirkung erzielt werden. Zahlungsquelle war ein Prämienfonds. Leistungsorientierte Gehaltszuschläge waren Teil des Arbeitseinkommens der Hoch- und Fachschulkader mit Monatsgehalt, die nach abrechenbaren Leistungskennziffern oder gleichwertigen Leistungskriterien arbeiteten (Oberstes Gericht der DDR (OG), Urteil vom
  71. Mai 1990, OAK 17/90, DtZ 1990, S. 219). Voraussetzung für die Zahlungen war, dass die Leistungskennziffern oder Leistungskriterien eingehalten bzw. überboten wurden (vgl. Arbeitsrecht von A bis Z, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987, Stichwort: Leistungsorientierter Gehaltszuschlag, Seite 219 f). Randnummer 35 Damit war die vom Kläger behauptete Zahlung kein automatischer Vorgang, sondern hing von der Erfüllung oder Übererfüllung der festgelegten Arbeitsnormen ab. Randnummer 36 Dies ergibt sich auch u.a. aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom
  72. Februar
  73. Danach war die Zahlung des LOG von monatlich 120 M unter Beachtung der Erfüllung aller Aufgaben von der Erfüllung zweier Leistungsziffern abhängig. Diese waren für den Kläger die Materialvorlauf IWP nach Monatsplan IWP (=70 M) sowie die QSS für Materialwirtschaft (= 50 M). Randnummer 37 Der Kläger muss in diesem Zusammenhang nachweisen, dass die genannten Voraussetzungen für jedes geltend gemachte Jahr vorgelegen haben und ihm die geltend gemachten Beträge auch tatsächlich gezahlt worden sind. Der Kläger trägt für die behaupteten Zahlungen von LOG zusätzlich zu dem arbeitsvertraglich vereinbarten Grundgehalt die objektive Beweislast. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Zahlung von LOG arbeitsvertraglich vereinbart war, kein "Anscheinsbeweis" mit einer daraus folgenden Verpflichtung der Beklagten zum Nachweis unterbliebener Zahlungen. Vielmehr kann die arbeitsvertragliche Vereinbarung nur als Indiz dafür gewertet werden, ob Zahlungen erfolgt sind. Randnummer 38 Die Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen Verfahrensweise - wie sie in der Auskunft des Zeugen W. vom
  74. Mai 2013 enthalten sind - genügen nicht, um den konkreten Zufluss eines genau zu beziffernden Geldbetrags für einen bestimmten Zeitraum nachzuweisen. Der Zeuge hat selbst eingeräumt, zu den individuellen Zahlungen an den Kläger keine Angaben machen zu können. Er hat angegeben, dass die Zahlungen "regelmäßig" erfolgt seien. Randnummer 39 Auch sonstige Unterlagen, die die tatsächliche Zahlung der LOG nachweisen könnten, liegen nicht vor. Die Anfragen der Beklagten an die Rechtsnachfolgebetriebe und an die DISOS sind ohne Erfolg geblieben. Randnummer 40 b. Der Kläger hat die behauptete Zahlung von LOG für die Jahre auch nur teilweise glaubhaft gemacht. Randnummer 41 Im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG ist eine Glaubhaftmachung möglich, denn § 6 Abs. 6 AAÜG lässt diesen Beweismaßstab ausdrücklich zu. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus. Randnummer 42 a.a. Eine Glaubhaftmachung lässt sich - teilweise - auf die entrichteten Mitgliedsbeiträge zum FDGB stützen. Randnummer 43 Nach den hier maßgeblichen Satzungen des FDGB von 1977 (beschlossen auf dem
  75. FDGB-Kongress) und 1982 (beschlossen auf dem
  76. FDGB-Kongress) bestand eine Beitragspflicht für den Monatsbruttolohn, bestehend aus dem Arbeitseinkommen einschließlich der Gehaltsprämien (Fassung 1977) bzw. des Leistungsprämienlohns (Fassung 1982). Daraus ergab sich die Zuordnung zu einer Beitragsgruppe. Randnummer 44 Die LOG waren Bestandteil des Monatsbruttolohns. Dies ergibt sich auch aus dem Änderungsvertrag vom
  77. Februar 1982, wonach der monatliche Gehaltszuschlag "zusätzlich zum Grundgehalt" gewährt wurde. Ein Fall der fehlenden Beitragspflicht dieses Lohnbestandteils zum FDGB liegt hier - unstreitig - nicht vor. Randnummer 45 Die im FDGB-Mitgliedsbuch des Klägers nachgewiesenen Beitragszahlungen lassen für die hier streitigen Jahre nur Rückschlüsse auf Zahlungen von mehr als dem Grundgehalt zu, soweit sich daraus eine höhere Beitragsgruppe ergibt. Soweit jedoch die Beitragsmarken auch für das Grundgehalt vorgesehen waren, lässt sich daraus kein Schluss auf einen weiteren beitragspflichtigen Lohnbestandteil ziehen. Randnummer 46 1.
  78. Für den Zeitraum vom
  79. November 1981 bis
  80. Oktober 1987 lässt sich aus den Beitragsmarken nicht auf ein höheres versicherungspflichtiges Entgelt, als von der Beklagten mit monatlich 1.110 M (November 1981 bis Dezember 1986) bzw. 1.160 M (Januar bis Oktober 1987) festgestellt, schließen. Denn insoweit fehlt es an einem nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den geklebten Beitragsmarken und einer vom Grundgehalt abweichenden Zahlung von weiteren Einkommensbestandteilen. Randnummer 47 Die in diesem Zeitraum vereinbarten monatlichen LOG von 120 M hätten nicht zu einer Beitragspflicht nach einer höheren Beitragsgruppe geführt bzw. die Beitragszahlung entsprach nicht den vorgesehenen Beitragsgruppen. Der von dem Kläger behauptete Gesamtbruttolohn von 1.130 M bzw. 1.280 M spiegelt sich somit nicht in den Beitragszahlungen wider: Randnummer 48 Die geklebten Monatsbeiträge von 12 M entsprechen einem Bruttolohn von 840 bis 1.080 M. Sie lagen somit schon deutlich unter der Beitragspflicht für das Grundgehalt. Randnummer 49 Die geklebten Monatsbeiträge von 15 M entsprechen einem Bruttolohn von 1.080 bis 1.320 M. Damit waren sowohl das Grundgehalt als auch die zusätzlichen LOG der gleichen Beitragsgruppe 13 zugeordnet. Randnummer 50 Die geklebten Monatsbeiträge von 18 bzw. 21 M entsprechen einem Bruttolohn von 1.320 bis 1.560 bzw. 1.560 bis 1.800 M. Dies würde einer Beitragsstufe entsprechen, die der Kläger auch mit den behaupteten LOG-Zahlungen nicht erreicht hätte. Randnummer 51 Soweit der Kläger behauptet, die unterschiedlichen Beitragsmarken seien auf fehlende Marken beim Kassierer zurückzuführen, lässt sich daraus eine Glaubhaftmachung von Beitragszahlungen für LOG nicht ableiten. So ergibt sich etwa für das Jahr 1982 eine Gesamtsumme von 180 M Jahresbeitrag, was zu einem Monatsbeitrag von 15 M führt. Die entsprechende Beitragsklasse 13 wäre aber sowohl für das Grundgehalt als auch für die zusätzlichen LOG maßgeblich. Randnummer 52 Es kann daher auch dahinstehen, dass der Kläger in den Jahren 1983 und 1987 wegen Arbeitsunfähigkeit jeweils mehrere Tage erkrankt war und insofern für das gezahlte Krankengeld eine Beitragszahlung zum FDGB zu tätigen hatte. Randnummer 53 2.
  81. Für den Zeitraum ab
  82. November 1987 bis
  83. Oktober 1989 lässt sich aus den gezahlten Beiträgen jedoch schließen, dass der Kläger neben dem Grundgehalt auch LOG erhalten hatte. Randnummer 54 Das Grundgehalt war zum
  84. November 1987 auf monatlich 1.265 M und zum
  85. September 1988 auf 1.300 M angehoben worden. Zugleich war der LOG auf monatlich 135 M bzw. 200 M festgesetzt worden. Randnummer 55 Die für November 1987 sowie für Januar 1988 bis Oktober 1989 geklebten Beitragsmarken mit einem Wert von jeweils 18 M entsprechen der Beitragsgruppe 14 mit einem Einkommen von über 1.320 M bis 1.560 M. Das Grundgehalt lag aber jeweils darunter, sodass insoweit der Schluss auf die Zahlung weiterer Einkommensbestandteilen zulässig ist. Randnummer 56 Dies gilt jedoch nicht für den Monat Dezember 1987, denn der dortige Beitrag von 15 M war auch für das Grundgehalt von 1.265 M vorgesehen. Randnummer 57 3.
  86. Da das Sozialgericht die Beklagte zur Feststellung von LOG i.H.v. 120 M/Monat u.a. für die Monate November 1987 und Januar bis August 1988 verpflichtet hat, kann zugunsten des Klägers kein Betrag von 135 M monatlich zugrunde gelegt werden. Denn insoweit ist das sozialgerichtliche Urteil für den Kläger rechtskräftig geworden. Dieser hat selbst gegen die Feststellung von LOG i.H.v. nur 120 M monatlich in dem genannten Zeitraum keine Berufung eingelegt. Randnummer 58 b.b. Für die Zeit ab
  87. November 1989 bis
  88. Juni 1990 ist eine Zahlung von LOG schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil sie nicht arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Randnummer 59 Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt betrieblich umgesetzt und als Beauftragter für Sekundärrohstoffe im VEB eingesetzt worden. Dafür erhielt er eine zusätzliche Vergütung von 75 M/Monat. Die Mitteilung an das Lohnbüro vom
  89. November 1989 enthält keinen Hinweis darauf, dass die für die vorherige Tätigkeit als Gruppenleiter bewilligten LOG i.H.v. 200 M sowie die dort vorgegebenen Leistungskennziffern und Leistungsziele weitergelten sollten. Randnummer 60 Darüber hinaus entsprechen die Beitragszahlungen von je 18 M für November und Dezember 1989 der Beitragsgruppe 18, die für das Grundgehalt von 1.375 M vorgesehen waren. Mit dem vom Kläger behaupteten Gesamtbruttolohn von 1.575 M hätte er Beiträge nach der Beitragsgruppe 15 i.H.v. 21 M zahlen müssen. Randnummer 61 Im Übrigen hat der Kläger selbst für die Zeit ab Januar bis Juni 1990 eingeräumt, dieser Zeitraum könne wegen der damaligen wirtschaftlichen und politischen Umstände nicht in Betracht gezogen werden. Randnummer 62 c. Eine Schätzung der LOG-Zahlungen gemäß § 287 ZPO sieht § 6 Abs. 5 AAÜG i.V.m. § 256b Abs. 1 und 256 c Abs. 1 und 3 SGB VI nicht vor. Die Beweismaßstäbe sind abschließend auf den Nachweis oder eine Glaubhaftmachung beschränkt (vgl. etwa BSG, Urteil vom
  90. Dezember 2016, B 5 RS 4/16 R (16 f.)). Randnummer 63
  91. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung der Beklagten war hinsichtlich der LOG überwiegend erfolgreich. Im Klageverfahren war der Kläger schon hinsichtlich der zunächst streitigen JEP erfolglos. Randnummer 64 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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