GO erforderliche Klagebefugnis gegen einen von der Immissionsschutzbehörde erlassenen Bescheid, mit dem eine bestimmte Zahl von Tierplätzen einer Tierhaltungsanlage als "geschützter Bestand" festgestellt wird, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Betrieb der Anlage mit den festgestellten Tierplätzen gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens bedurft hätte, an dem die Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu beteiligen gewesen wäre. (Rn.49) (Rn.51) 2. Liegt für eine Anlage eine immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigung vor, dann ist die Genehmigung Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob und ggf. in welchem Umfang sich eine Maßnahme als (wesentliche) Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darstellt. Ein
folgender Freistellungsbescheid
SchG kommt dagegen als Ausgangspunkt nicht in Betracht. (Rn.69)
gehend BVerwG,
SchG betriebene Tierhaltungsanlage. In der Kurzbeschreibung hieß es u.a., die für die Bewirtschaftung notwendigen Ferkel würden bisher überwiegend aus Holland per Achse angeliefert. Als Modernisierungsmaßnahme sei vorgesehen, einen Teil der Mastställe für die Sauenhaltung und Ferkelaufzucht umzunutzen und die Anlage als „geschlossenes System“ zu betreiben. Insgesamt sollten
Abschluss der Modernisierung 1.840 Sauenplätze, 328 Plätze für weibliche Jungschweine, 5.280 Plätze für Ferkel < 25 kg und 13.580 Mastschweineplätze bewirtschaftet werden. In der allgemeinen Verfahrensbeschreibung wurde bei der in der Übersicht zum Tierplatzbedarf und zur Stallbauplanung die Anzahl der Aufzuchtplätze mit 5.281 und die Zahl der Sauenplätze mit 1.839 angegeben; die Sauenplätze waren untergliedert in 1.090 Sauenplätze im Wartestall, 339 Sauenplätze im Deckzentrum und 410 Abferkelplätze in Abferkelbuchten. Im Abschnitt Luftreinhaltung wurden die maximalen Abluftmengen und der Reinigungswasseranfall auf der Grundlage folgender Tierplatzzahlen berechnet: Randnummer 3 Ferkel ca. 20 kg 5.280 Kont. Mast u.Ä. ca. 70 kg 13.580 Jungsauen 380 Altsauen 1.429 Sauen mit Ferkeln 410 Randnummer 4 In der allgemeinen Verfahrensbeschreibung wurde ferner angegeben, dass
der Umrüstung deckfähige Sauen in das Deckzentrum eingestallt und mit Rauscheeintritt besamt werden,
ca. 4 Wochen und Trächtigkeitskontrolle eine Umstallung in den Wartestall erfolge, wo die Sauen bis ca. vier Tage vor dem planmäßigen Abferkeltermin verblieben. Es erfolge eine Umstallung in jeweils einen von fünf Abferkelställen; dort finde die Abferkelung statt, die Säugezeit betrage durchschnittlich vier Wochen. Die Abferkelställe würden im Rein-Raus-System bewirtschaftet. Es erfolge eine Umstallung der Sauen in das Deckzentrum, und es beginne der neue Zyklus bzw. die Selektion zuchtuntauglicher Sauen zur Schlachtung. Die abgesetzten Ferkel würden in einen Ferkelaufzuchtstall umgestallt und dort bis zu einem Gewicht von ca. 25 kg aufgezogen. Bei Erreichen des vorgesehenen Ferkelgewichts würden die Mastferkel in die Mastställe umgestallt und verblieben dort bis zum Mastende bei ca. 110 kg. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 28. August 1995 erteilte das damalige Regierungspräsidium M-Stadt der V. Fleisch-Schweine G. GmbH die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine wesentliche Änderung der bestehenden Anlage zum Halten von Schweinen. Die Änderungsgenehmigung umfasste die Reduzierung von 25.600 Mastschweinen (3.072 Großvieheinheiten) auf 1.840 Sauen, 328 Jungsauen, 5.280 Ferkel und 13.580 Mastschweine (insgesamt 2.376 Großvieheinheiten). Randnummer 6 In einer Änderungsanzeige vom Mai 2001 kündigte die Schweinezucht G. GmbH als neue Betreiberin der Anlage die Änderung der Tierzahlen an. Danach sollten in den Stallbereichen 1-1-1 bis 1-5-04 die Plätze für die Mastschweine von 11.450 auf 6.525 reduziert werden. In den Stallbereichen 1-7-1 bis 1-12-10 sollten die Zahl der Sauen- und Eberplätze von 1.876 auf 3.600, die Zahl der Jungsauenplätze von 328 auf 1.020, die Zahl der Abferkelplätze inklusive
zucht von 624 auf 1.000 erhöht und die Mastschweineplätze von 2.070 auf 0 reduziert werden. Die Zahl der Großvieheinheiten sollte sich dadurch von insgesamt 2.236 auf insgesamt 2.416 erhöhen; die Geruchsemissionen sollten sich hingegen von insgesamt 71.210 GE/s auf 66.928 GE/s verringern. Mit Bescheid vom 14. Juni 2001 stellte das Regierungspräsidium M-Stadt fest, dass die Veränderung der Tierplatzzahlen in den einzelnen Haltungsstufen bei gleichzeitiger Senkung der Gesamttierzahl (von 16.348 auf 12.145) keines Genehmigungsverfahrens
dem BImSchG bedürfe. Randnummer 7 Eine weitere Änderungsanzeige vom Juli 2003 betraf den Umbau einer Lagerhalle zu einem Sauenstall mit einer Kapazität von 448 Abferkelplätzen auf Güllehaltung, die Erhöhung der Zahl der Jungsauenplätze von 2.340 auf 2.773 sowie die Verringerung der Zahl der Mastschweineplätze von 4.185 auf 2.400 durch Stilllegung der Schweinemastställe 1.2.3 und 1.3.1 bis 1.3.4. Die Zahl der Großvieheinheiten sollte dann 2.426,36 betragen, die Geruchsemissionen wurden mit 63.917 GE/s angegeben. Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 stellte das Regierungspräsidium M-Stadt fest, dass auch diese Änderung keines Genehmigungsverfahrens
dem BImSchG bedürfe. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
dem BImSchG bedürfe. Randnummer 10 Im Dezember 2006 beantragte die Beigeladene eine Änderungsgenehmigung zum Ausbau der Anlage einschließlich der Umstellung von Schweinemast auf Schweinezucht. Die vom Beklagten erteilte Genehmigung hob das Verwaltungsgericht auf die Klage der Klägerin mit Urteil vom
dem die Klägerin ihr Einvernehmen hierzu verweigert hatte. Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
SchG und dem Betreiberwechsel auf die Beigeladene seien zahlreiche Anzeige-, Änderungsgenehmigungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren durchgeführt worden. Der Bescheid diene der Klarstellung der in der Anlage nutzbaren Tierplätze. Randnummer 14 Gegen die im Bescheid vom
GB verletzt sei. Mit dem Bescheid werde die Zahl der nutzbaren Tierplätze und damit der Betriebsumfang verbindlich geregelt. Das Mitentscheidungsrecht der Gemeinde
GB sei möglicherweise verletzt. Der Bescheid führe de facto zur Umgehung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens einschließlich der Rechte der Gemeinde aus § 36 BauGB, da die Beigeladene durch den Feststellungsbescheid vor Anordnungen
SchG geschützt sei. Die letzte Genehmigung aus dem Jahr 1995 bestimme eine Kapazität von 2.376 Großvieheinheiten, während nunmehr der Feststellungsbescheid insgesamt 3.234,5 Großvieheinheiten zulasse. Eine solche Erhöhung hätte nur unter ihrer Beteiligung genehmigt werden dürfen. Es bestehe die Möglichkeit, dass öffentliche Belange
GB beeinträchtigt seien. Randnummer 16 Die Klage sei auch begründet. Der Umfang der genehmigten Nutzung in dem Feststellungsbescheid gehe deutlich über denjenigen der Änderungsgenehmigung vom 28. August 1995 hinaus. Die Änderungsanzeige vom Mai 2001 gehe von einem unzutreffenden Genehmigungstatbestand aus. In der Änderungsanzeige vom Mai 2001 würden 624 Abferkelplätze (einschließlich
zucht bis max. 30 kg) als Genehmigungstatbestand benannt, während mit der Änderungsgenehmigung vom 28. August 1995 410 Abferkelplätze zugelassen worden seien. Zudem sei die Zahl der „Ferkelaufzuchtplätze“ mit 5.280 festgeschrieben. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der in der VDI-Richtlinie 3471 enthaltenen Werte für Großvieheinheiten, die im Jahr 1995 angewandt worden seien. Die Tierzahl (alt) weiche in Bezug auf die Abferkelplätze vom Genehmigungstatbestand in erheblicher Weise ab, da mehr Abferkelplätze benannt worden seien und die separat genehmigten 5.280 Aufzuchtferkelplätze nunmehr als „
zucht bis maximal 30 kg“ benannt worden seien. Die Kapazität sei um 5 kg angehoben worden. Dieser Fehler setze sich in den
folgenden Änderungsanzeigen und Freistellungsbescheiden fort. Im angefochtenen Feststellungsbescheid seien zudem 858 Großvieheinheiten mehr ausgewiesen als in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr
SchG nicht zu hören. lm Übrigen seien die Bescheide längst bestandskräftig. Der angefochtene Bescheid bilde die zuvor genehmigungsfrei gestellte Kapazität genau ab. Es sei lediglich zu einer Neuberechnung der Großvieheinheiten gekommen, weil die Ferkelplätze bei der Berechnung berücksichtigt worden seien. Weder Tierplätze noch tatsächlicher Tierbestand seien geändert worden. Da keine neue Genehmigungssituation geschaffen worden sei, habe es keiner Beteiligung der Klägerin bedurft. Es sei auch nicht einzusehen, warum eine klagende Gemeinde, die bereits im Verfahren
SchG nicht zu beteiligten gewesen sei, beim bloßen Erlass eines feststellenden Bescheides weitergehende Rechte erfahren sollte. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, denn der Bescheid bilde die genehmigte Anlagenkapazität bei unveränderter Zahl der Tiere ab. Die Abweichung der Großvieheinheiten beruhe lediglich auf einer anderen rechnerischen Berücksichtigung der schon immer vorhandenen Ferkelplätze. Randnummer 25 Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Sie könne nicht in ihrem Beteiligungsrecht als Gemeinde
GB verletzt sein, das eingreife, wenn über die Zulässigkeit eines Vorhabens
den §§ 31, 33 und 35 BauGB entschieden werde. Ein Feststellungsbescheid sei grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Zulässigkeit eines Vorhabens
den genannten Vorschriften verbindlich zu regeln. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids bezwecke, den in Genehmigungen, Änderungsanzeigen
SchG und Freistellungserklärungen
SchG genehmigten und von Genehmigungen freigestellten Tierbestand verbindlich klarzustellen. Ein solcher Feststellungsbescheid gebe grundsätzlich nur wieder, was ohnehin Bestandteil von Genehmigungen, Änderungsanzeigen und Freistellungsbescheiden sei. Eine Gemeinde könne zwar auch dann in ihren subjektiven Rechten betroffen sein, wenn die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens unter Verletzung von Rechtsvorschriften unterblieben sei, etwa weil die Baugenehmigungsbehörde rechtsirrig von der Genehmigungsfreiheit des Vorhabens ausgegangen sei. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass mit einem Feststellungsbescheid eine an sich notwendige Beteiligung der Gemeinde umgangen werde. Das könne etwa der Fall sein, wenn der Feststellungsbescheid eine verbindliche Regelung über den Inhalt von Baugenehmigungen treffe und dabei (ggf. auch irrtümlich) über den genehmigten Bestand hinausgehe. Hätte in diesem Fall hinsichtlich des über den genehmigten Bestand hinausgehenden Teils ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen, sei die
GB gebotene Beteiligung der Gemeinde rechtswidrig unterblieben. Deshalb müsse der Gemeinde in solchen Fällen grundsätzlich ein Abwehrrecht zustehen. Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid sei aber eine
GB gebotene Beteiligung der Gemeinde nicht unterblieben. Darin werde nichts geregelt, was
GB im bauaufsichtlichen bzw. die Baugenehmigung ersetzenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren hätte entschieden werden müssen. Inhalt des Feststellungsbescheids solle die (klarstellende) Übernahme der Tierplätze und Großvieheinheiten aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. August 1995 sowie diverser Änderungsanzeigen
SchG und Freistellungserklärungen
SchG über das fehlende Erfordernis eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein. Soweit der angefochtene Feststellungsbescheid den Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. August 1995 verbindlich feststellen sollte, scheide ein Beteiligungsrecht der Klägerin
GB aus. Der Inhalt der Genehmigung vom
den beschränkten Rechtswirkungen der Freistellungserklärung keine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben
GB beinhalteten. Der Regelungsgehalt einer Freistellungserklärung beschränke sich auf eine Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens. Sie treffe keine verbindliche Erklärung darüber, ob das Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 31, 33 bis 35 BauGB in Einklang stehe und bewirke keine Änderung der materiell-rechtlichen Pflichten des Anlagenbetreibers. Gerade vor diesem Hintergrund sei die Anfechtbarkeit einer Freistellungserklärung durch die Gemeinde auch nicht geboten, um deren kommunale Planungshoheit zu sichern. Die Freistellungserklärung schütze den Betreiber der Anlage zwar vor Stilllegungsanordnungen
SchG und an die formelle Illegalität anknüpfende Straf- und Bußgeldsanktionen.
trägliche Anordnungen
SchG und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes bis zur Erfüllung der Anordnungen seien jedoch nicht ausgeschlossen. Da der Freistellungserklärung keine Konzentrationswirkung zukomme, könnten Drittbetroffene materielle Rechte im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geltend machen. Der Gemeinde könne auch ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten zustehen, wenn die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens unter Verletzung von Rechtsnormen unterblieben sei. Der Feststellungsbescheid schütze die Beigeladene zwar vor Anordnungen
SchG, nicht jedoch vor immissionsschutzrechtlichen Anordnungen
SchG. Die Klägerin habe also die Möglichkeit, ein entsprechendes Vorgehen beim Beklagten bzw. der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen, um gegen den ihres Erachtens unrechtmäßigen Betrieb der Anlage vorzugehen. Randnummer 26 Gegen das Urteil hat die Klägerin am
GO klagebefugt. Es sei nicht offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen, dass durch den Feststellungsbescheid ein
GB beteiligungspflichtiges immissionsschutzrechtliches Änderungsverfahren umgangen worden sei. Denn mit dem Feststellungsbescheid werde - im Vergleich zur Genehmigungs- und Freistellungssituation - eine Anlage mit einer höheren Kapazität formell legalisiert. Das Delta zwischen der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 28. August 1995 und dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid beinhalte einen Bestand von Tierplätzen bzw. Großvieheinheiten, der für sich genommen die Schwelle der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht deutlich überschreite. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Kommune im Sinne von § 36 Abs. 1 BauGB könne auch dann gegeben sein, wenn durch einen Bescheid rechtswidrig die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfreiheit einer Änderung festgestellt werde, die in einem
GB beteiligungspflichtigen immissionsschutzrechtlichen Änderungsverfahren hätte genehmigt werden müssen, wenn also der Bescheid selbst die rechtswidrige Weichenstellung in Bezug auf die Umgehung eines beteiligungspflichtigen Verfahrens regle. Im Blick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Verletzung des Beteiligungsrechts müsse es in einer solchen Konstellation möglich sein, denjenigen Verwaltungsakt anzufechten, der die rechtswidrige Verfahrenswahl anordne, die zu einer Umgehung der Beteiligungsrechte führe. Unabhängig davon, ob dem Feststellungsbescheid eine genehmigungsgleiche Wirkung beizumessen sei oder nicht, solle er
seinem Sinn und Zweck zumindest aus immissionsschutzrechtlicher Sicht den formell legalen Bestand verbindlich regeln, so dass die Beigeladene vor entsprechenden Anordnungen
SchG geschützt sei. Werde festgestellt, dass das im Feststellungsbescheid im Verhältnis zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1995 ausgewiesene Delta rechtswidrig bzw. von den Freistellungserklärungen nicht umfasst sei, sei die Beigeladene gehalten, ein beteiligungspflichtiges immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren in die Wege zu leiten. Der Feststellungsbescheid an sich bewirke eine zumindest faktische Entscheidung über die Zulässigkeit des Änderungsvorhabens. Zwar stelle das Verwaltungsgericht zutreffend fest, dass im Feststellungsverfahren selbst nicht überprüft werde, ob der festgestellte Bestand mit dem materiellen Immissionsschutzrecht in Einklang stehe, hier insbesondere mit der Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, die mit der Zulässigkeitsvoraussetzung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB korrespondiere, jedoch werde mit Blick auf das Beteiligungsrecht der Gemeinde eine Entscheidung getroffen, die faktisch dazu führe, dass das Vorhaben ohne materiell-rechtliche Prüfung in "zulässiger Weise" betrieben werden dürfe. Solange der Feststellungsbescheid in der Welt sei, sei eine Berufung auf den geringeren Umfang der Freistellungserklärung und damit den zulässigen Betriebsumfang abgeschnitten. Das Mitentscheidungsrecht der Gemeinde sei bereits dann verletzt, wenn mit einer Entscheidung faktisch die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt werde, ohne dass ein entsprechendes Prüfverfahren unter Beteiligung der Kommune durchgeführt werde. Soweit ein größerer Nutzungsumfang zugelassen werde, sei auch nicht ersichtlich, inwieweit sie ein bauaufsichtliches Einschreiten zur Durchsetzung ihrer Beteiligungsrechte erfolgreich betreiben könne. Der Feststellungsbescheid habe präjudizielle Wirkung für
folgende Änderungsgenehmigungsverfahren
SchG, die zu einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit führen könne. In zukünftigen Änderungs- und Erweiterungsverfahren werde für die immissionsschutzrechtliche Bewertung als "Ist-Zustand" der mit dem Feststellungsbescheid festgeschriebene Tierbestand herangezogen. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die anhand dieses Zustandes ermittelte Zusatzbelastung deutlich geringer zu bemessen sei als diejenige Zusatzbelastung, die unter Zugrundelegung des von ihr für zulässig erachteten Betriebsumfangs zu ermitteln wäre. Das von ihr geltend gemachte Delta zwischen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung aus dem Jahr 1995 und dem Feststellungsbescheid führe zu beträchtlichen Emissionen und damit auch Immissionen, die bei der Ermittlung der Zusatzbelastung außer Acht gelassen würden. Dies wiederum führe dazu, dass, in Abhängigkeit von der beantragten Änderung bzw. Erweiterung, die Zusatzbelastung deutlich geringer ausgewiesen werde als dies tatsächlich der Fall sei, was das Risiko berge, dass zusätzliche Belastungen als irrelevant angesehen werden könnten. In diesem Fall würde eine Ermittlung der Vor- und Gesamtbelastung in dem entsprechenden Verfahren unterbleiben. Dies könne dazu führen, dass unter Berufung auf eine Irrelevanzregelung eine Gesamtbelastung zugelassen werde, die tatsächlich als schädliche Umwelteinwirkung bzw. unzumutbare Belästigung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB anzusehen sei. Sie wäre in dieser Situation gehalten, auf eigene Kosten ein Immissionsschutzgutachten unter Zugrundelegung des von ihr für zulässig erachteten Betriebsumfanges in Auftrag zu geben. Sie würde in eine Rolle gedrängt werden, die eigentlich dem jeweiligen Vorhabenträger obliege, nämlich die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung der vom Änderungsvorhaben hervorgerufenen Immissionen auf eigene Kosten gutachterlich ermitteln zu lassen und diese Gutachten der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Randnummer 29 Die Klage sei auch begründet, da der Feststellungsbescheid über den zuvor formell zugelassenen Bestand hinausgehe. Die Diskrepanz zwischen dem immissionsschutzrechtlichen Änderungsbescheid vom
der 4. BImSchV bzw. dem UVPG zur Verfahrenswahl. Darüber hinaus sei es mit dem Sinn und Zweck des BImSchG und des UVPG offensichtlich nicht vereinbar, eine nicht definierte Anzahl von Ferkelaufzuchtplätzen als mit den Sauenplätzen „mitgenehmigt“ anzusehen. Die in der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 geregelten Emissionsfaktoren für Geruch, Ammoniak und Staub bezögen sich lediglich auf den jeweiligen Abferkelplatz einschließlich der innerhalb des Abferkelplatzes gehaltenen Ferkel. Für separate Tierplätze in anderen Ställen bzw. anderen Bereichen, seien für die Ferkelaufzucht separate Emissionsfaktoren ausgewiesen. Für die Ferkelaufzucht ergebe sich ein Geruchsstoffemissionsfaktor in Höhe von 75 GE/s*GV. Der Faktor in Höhe von 20 für den Abferkelbereich gelte nur für den Abferkelbereich für Sauen mit Ferkeln, jedoch nicht für separat aufgezogene Ferkel.
der Tabelle 24 der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 betrage der Ammoniak-Emissionsfaktor für die Ferkelaufzucht 0,5 kg/a*TP. Für den Abferkelbereich (Sauen inkl. Ferkel bis 10 kg) betrage der Faktor 8,3 kg/TP*a. Gleiches gelte für den Emissionsfaktor für Gesamtstaub. Unter Ansatz von 27.255 Ferkelplätzen und 1.448 Abferkelplätzen errechneten sich pro Abferkelplatz 19 Ferkelaufzuchtplätze bis 20 bzw. 25 kg. Für einen Ferkelaufzuchtplatz bis 25 kg werde in der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 ein GV-Wert in Höhe von 0,03 geregelt. Bei 19 Aufzuchtplätzen pro Abferkelplatz würde dies ein Wert in Höhe von 0,57 GV ergeben. Multipliziert mit dem Geruchsemissionsfaktor in Höhe von 75 GE/GV*s würde sich ein Geruchsstoffstrom in Höhe von 42,75 GE/s ergeben, der einem Geruchsstoffstrom pro Sauenplatz in Höhe von 8 GE/s gegenüberstehen würde. An diesem Beispiel werde deutlich, dass in der Genehmigung, so wie in der Genehmigung aus dem Jahr 1995 geschehen, die Aufzuchtplätze konkret in entsprechender Anzahl aufzuführen und explizit zu genehmigen seien. Dazugehörige Ferkelplätze beträfen von vornherein nur diejenigen Plätze, die im jeweiligen Abferkelplatz enthalten seien, also den Zeitraum vor Absetzen der Ferkel. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt, Randnummer 31 das angefochtene Urteil zu ändern und den Feststellungsbescheid des Beklagten vom
SchG durchzuführen sei zumindest erkennbar, dass
der vorliegenden Berechnung
teilige Auswirkungen der Erhöhung der Tierlebendmasse auf den Geruchsstoffmassenstrom nicht ableitbar seien. Die Tierplatzzahl (TP) sei bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren für die Berechnung des Ammoniak- und Gesamtstaubmassenstroms der Anlage, ausgedrückt als kg Ammoniak (NH3) je Jahr (a) bzw. als kg Gesamtstaub (Staub) je Jahr (a), ausschlaggebend. Anhand von Konventionswerten für Ammoniak- und Gesamtstaubemissionsfaktoren, ausgedrückt als kg NH3/TP * a bzw. kg Staub/TP * a, werde der Ammoniak- bzw. Gesamtstaubmassenstrom bestimmt. Zum Vergleich ergebe sich für den Ammoniak- bzw. Gesamtstaubmassenstrom zwischen dem immissionsschutzrechtlichen Änderungsbescheid vom 28. August 1995 und dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid vom 7. Dezember 2015 in der Fassung vom 28. August 2018 eine Differenz von - 3.751,1 kg NH3/a bzw. - 1.210,6 kg Staub/a. Ohne ein erneutes Anzeigeverfahren
SchG durchzuführen sei zumindest erkennbar, dass
der vorliegenden Berechnung
teilige Auswirkungen der Umstrukturierung der Tierplatzzahl auf den Ammoniak- und Gesamtstaubmassenstrom nicht ableitbar seien. Die Darstellung der Änderung der Emissionsmassenströme für Geruch, Ammoniak und Gesamtstaub für die Änderungsgenehmigung vom
SchG erteilt worden, die Anlage zur Lagerung von Gülle zu erweitern und zu betreiben. Zu dieser Genehmigung habe eine Berechnung des Gülleanfalls unter Heranziehung von 3.600 Sauenplätzen (einschließlich Eberplätze), 1.448 Sauenplätzen mit Ferkeln (sog. Abferkelplätze), 6.193 Mastschweineplätzen (3.793 unbesamte Jungsauenplätze und 2.400 Mastschweineplätzen bis 110 kg) und 17.480 Ferkelaufzuchtplätzen gehört. Diese Tierplatzzahlen stimmten im Wesentlichen für die Sauen- und Mastschweineplätze mit denen des streitgegenständlichen Feststellungsbescheides in der Fassung vom
SchG vom
Maßgabe
stehend aufgeführter Antragsunterlagen aus Sicht des Immissionsschutzes keine Einwände bestünden. Zu diesen
stehend aufgeführten Antragsunterlagen habe auch eine Betriebsbeschreibung des von der geänderten Errichtung betroffenen Anlagenbetriebes gehört. Auf Seite 3 dieser Betriebsbeschreibung seien die 16.016 Ferkelaufzuchtplätze benannt worden. Auch in diesem Baugenehmigungsverfahren müsse eine Beteiligung der Klägerin erfolgt sein. Damit wären ihr auch die 16.016 Ferkelaufzuchtplätze seit dem Jahr 2001 bekannt. Auf diese Bauantragsunterlagen sei auch deshalb abgestellt worden, weil mit Bescheid
SchG vom
forderung durch die zuständige Behörde bedurft. Die Diskussion zur Entwicklung der Plätze für Ferkel für die getrennte Aufzucht erübrige sich somit im Weiteren während des Bestehens des vorauf genannten Erlasses. Auch die Erläuterungen und Anmerkungen der Klägerin dazu, ob die Abferkelplätze mit dazugehörigen Ferkelplätzen oder ohne diesen Zusatz in den Anzeigen aufgeführt werden, erübrigten sich. Unter die Nrn. 7.1.8.1 G E und 7.1.8.2 V des Anhangs 1 der
gegenwärtiger Auffassung um Mastschweine (unbesamte Jungsauen) im Sinne des BlmSchG. Die Jungsauenplätze seien in der Änderungsgenehmigung vom 28. August 1995 gesondert aufgeführt worden. Die Klägerin habe in der Berufungsbegründung nur pauschal auf die "Sauenplätze (einschließlich Jungsauenplätze)" Bezug genommen. Diese Sicht sei überholt. Diese Jungsauenplätze verstünden sich
heutiger Auffassung jedoch nicht als Sauen-, sondern als Mastschweineplätze im Sinne des BlmSchG. Die von der Klägerin genannte Differenz von 660 Sauenplätzen zwischen der Änderungsgenehmigung vom 28. August 1995 und des in den Anzeigeunterlagen zum Bescheid
SchG vom 14. Juni 2001 in Bezug genommenen Ist-Zustandes der Tierplätze bleibe davon jedoch unberührt. Im Übrigen gehe von allen bestandskräftigen Bescheiden eine Tatbestandswirkung aus, die sich auf deren Existenz und den Regelungstenor erstrecke und auch die Klägerin binde mit der Folge, dass eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide nicht mehr stattfinde. Ferner sei ein eventueller Fehler nicht offensichtlich. Eben weil es so viele Genehmigungsfreistellungs- und Genehmigungsbescheide gegeben habe, habe sich der Feststellungsbedarf ergeben, und es sei nicht einfach gewesen, den genehmigten Bestand zu ermitteln. Die Notwendigkeit der späteren Korrektur des Feststellungsbescheides unterstreiche dies noch. Es sei nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen, dass ein Stall (Stall 3), der zunächst als Bestand gezählt worden sei, vom Landkreis
Erlass des Feststellungsbescheides - in einem überlangen Baugenehmigungsverfahren - dann 2016 genehmigt worden sei. Randnummer 38 Die von der Klägerin beantragte vollumfängliche Aufhebung des Feststellungsbescheides käme im Übrigen nur in Betracht, wenn es gar keinen genehmigten Bestand gäbe auf den die Beigeladene sich berufen könnte. Streitig sei im Grunde aber nur das von der Klägerin angeführte Delta und sein Zustandekommen. Randnummer 39 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 40 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 41 Sie macht geltend: Zu Unrecht stelle die Klägerin allein auf die Änderungsgenehmigung vom
Zulassung der Berufung hat die Klägerin dann aber den Teilrücknahmebescheid vom 28. August 2018 in zulässiger Weise in das Verfahren einbezogen. Der Zulässigkeit der Klageänderung stehen auch sonst keine Gründe entgegen. Insbesondere ist
GO davon auszugehen, dass der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in die Klageänderung eingewilligt hat, weil er sich, ohne ihr zu widersprechen, in den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen sowie in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Zudem ist die Klageänderung sachdienlich, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung der endgültigen Streitbereinigung dient (BVerwG, Beschluss vom
GO klagebefugt. Randnummer 47 Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint; daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig
keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (BVerwG, Urteil vom
den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Allein die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen führt zur Aufhebung einer Baugenehmigung; einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf es nicht. Der Gesetzgeber hat in dem Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit eine eindeutige Regelung getroffen, der zu Folge gegen den Willen der Gemeinde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zu einer gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf die Verpflichtungsklage des Bauwerbers hin keine Baugenehmigung erteilt werden darf. Im Anfechtungsprozess, in dem sich die Gemeinde gegen ein missachtetes Einvernehmenserfordernis wehrt, prüft das Gericht daher nicht, ob der Bauherr einen materiellen Anspruch auf die beantragte Genehmigung besitzt. Vielmehr ist Streitgegenstand des Anfechtungsprozesses allein die von der klagenden Gemeinde für sich in Anspruch genommene Rechtsposition. Materiell-rechtlicher Bezugspunkt ist die Planungshoheit der Gemeinde. Hinter dem gesetzlichen Einvernehmenserfordernis steht der Zweck, die gemeindliche Planungshoheit zu schützen. Die Gemeinde ist als Trägerin der Planungshoheit befugt, gerade auch in Reaktion auf einen Bauantrag durch politische Entscheidung die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen für ein Vorhaben noch - wenn auch unter Umständen nur gegen Entschädigung - zu ändern. Das gemeindliche Einvernehmen ist ein Sicherungsinstrument, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt werden soll (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 - 4 B 25.08 - juris Rn. 5, m.w.N.). Die gemeindliche Planungshoheit ist auch dann berührt, wenn ein Vorhaben auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen oder verwirklicht wird (BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 - juris Rn. 20). Randnummer 49 Die gleichen Grundsätze gelten für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren.
GB ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit
den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Hauptanwendungsfall ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung
den §§ 4?ff. BImSchG (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 36 Rn. 16). Für den Rechtsschutz von Gemeinden gegen Änderungsgenehmigungen
SchG gelten keine Besonderheiten gegenüber der Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Erstgenehmigung
SchG; eine Klagebefugnis ergibt sich bei einer möglichen Verletzung der Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, BImSchG § 16 Rn. 198, m.w.N.). Randnummer 50 Vom Sinn und Zweck der Beteiligungsregelung des § 36 Abs. 1 BauGB stellt es aus der Sicht der Gemeinde keinen Unterschied dar, ob die Baugenehmigungsbehörde sich rechtswidrig über ein ausdrücklich versagtes Einvernehmen hinwegsetzt (und keine ordnungsgemäße Ersetzungsentscheidung
GB trifft) und die Baugenehmigung gleichwohl erteilt oder ob sie rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens annimmt und aus diesem Grunde ein Baugenehmigungsverfahren unter Beteiligung der Gemeinde nicht einleitet. Auch im letzteren Fall verletzt sie objektiv die gemeindliche Mitwirkungsbefugnis. Wird in diesem Fall das Vorhaben errichtet, so kann die Planungshoheit der Gemeinde hierdurch ebenso beeinträchtigt sein wie im Fall einer ohne Einvernehmen erteilten Baugenehmigung. Müsste die Gemeinde die Verwirklichung eines zu Unrecht als genehmigungsfrei beurteilten Vorhabens hinnehmen, drohte ihrer Planungshoheit in gleicher Weise Gefahr, durch rechtswidriges Verhalten der Bauaufsichtsbehörde unterlaufen zu werden wie im Falle eines ausdrücklich versagten Einvernehmens. Angesichts dieser als gleich zu beurteilenden Interessenlage steht einer Gemeinde auch im Fall der rechtswidrigen Nichtdurchführung eines erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens grundsätzlich das Recht zu, sich dagegen - auch im Klagewege - gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zur Wehr zu setzen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 - juris Rn. 15). Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen die Immissionsschutzbehörde irrig davon ausgeht, dass ein Vorhaben nicht der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens bedarf, an dem die Gemeinde gemäß § 36 BauGB zu beteiligen wäre. Randnummer 51 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann auch ein Bescheid der hier streitigen Art, mit dem die einer Anlage „maximal zur Verfügung stehenden“ Tierplätze bzw. der „geschützte Bestand“ festgestellt werden, das der Gemeinde
GB zustehende Recht auf Beteiligung an einem immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren verletzen, wenn die in dem Feststellungsbescheid angegebenen Tierplätze über die in einer vorangegangenen (Änderungs-)Genehmigung angegebenen Zahlen hinausgehen. Ein solcher Bescheid trifft zwar keine Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit des Betriebs der Tierhaltungsanlage mit den festgestellten Tierplatzzahlen, sondern soll nur bewirken, dass der Anlagenbetreiber vor Maßnahmen
SchG geschützt ist und die Anlage in diesem Umfang betreiben darf. Feststellende Verwaltungsakte verändern die materielle Rechtslage vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen grundsätzlich nicht (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid für „geschützt“ erklärte Veränderung der Tierplatzzahl gegenüber dem Genehmigungsbescheid vom 25. August 1995 ein Änderungsgenehmigungsverfahren
SchG erfordert hätte, in dem die Klägerin zu beteiligen gewesen wäre und sie u.a. die Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen) hätte prüfen dürfen. Randnummer 52 Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, eine mögliche Verletzung ihres Beteiligungsrechts
GB begründe einen Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 BImSchG oder auf bauordnungsrechtlicher Grundlage oder zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag, aber kein Klagerecht gegen den Feststellungsbescheid. Randnummer 53 Für ein unterbliebenes Baugenehmigungsverfahren gilt zwar
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Dezember 1991, a.a.O., Rn. 16): Verletzt die Bauaufsichtsbehörde die Mitwirkungsbefugnis der Gemeinde im Sinne des § 36 Abs. 1 BauGB und wird infolgedessen ein Vorhaben eines privaten Bauherrn ohne das erforderliche gemeindliche Einvernehmen verwirklicht, kann im Regelfall verlangt werden, dass der Zustand wiederhergestellt wird, der bestanden hätte, wäre das Recht beachtet worden. Unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen eine Gemeinde im Einzelfall unter Zuhilfenahme der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen und letztlich durchsetzen kann, ist daher anhand derjenigen Regelungen zu prüfen, die das jeweilige Landesrecht in der die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten ermächtigenden Norm aufstellt. Auch wenn die Gemeinde danach eine Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände nicht selbst durchsetzen kann, so verlangt die ihr in § 36 Abs. 1 BauGB eingeräumte Rechtsstellung zumindest, ihr ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch jene Behörde zuzubilligen, die
Landesrecht die Befugnis zum Einschreiten und damit zur Herstellung rechtmäßiger Zustände besitzt. Randnummer 54 Wird jedoch durch Verwaltungsakt bescheinigt, ein Vorhaben sei nicht genehmigungsbedürftig, kann eine Gemeinde geltend machen, ihr werde durch die das Genehmigungserfordernis zu Unrecht verneinende Entscheidung die verfahrensrechtliche Rechtsposition rechtswidrig vorenthalten, die ihr in einem Genehmigungsverfahren zur Wahrnehmung ihrer materiellen Interessen eingeräumt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979 - IV C 40.75 - juris Rn. 28). Auch vorliegend steht nicht die bloße Nichtdurchführung eines Genehmigungsverfahrens in Rede, sondern die Feststellung eines bestimmten, vor behördlichen Anordnungen geschützten Tierbestandes durch Verwaltungsakt. Die erkennbare Zielrichtung des Feststellungsbescheides besteht - ähnlich wie bei einer Freistellungserklärung
SchG - darin, zusammenfassend verbindlich festzuschreiben, welche Zahl von Tierplätzen von der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 28. August 1995 in Verbindung mit den ihr
folgenden Freistellungserklärungen gedeckt ist. Ob die Klägerin einen Anspruch auf behördliches Einschreiten oder auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines darauf gerichteten Antrages gegen diesen als „geschützt“ festgestellten Tierbestand hat, ist unerheblich. Der Klägerin geht es nicht darum, dass der Beklagte oder ggf. die Bauaufsichtsbehörde gegen die Anlage der Beigeladenen einschreitet, etwa weil die Voraussetzungen für eine Genehmigung für einen Betrieb der Anlage mit verändertem Tierbestand nicht vorliegen, sondern in erster Linie darum, dass ihr Beteiligungsrecht
GB gewahrt wird. Zudem ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten überhaupt vorliegen. Randnummer 55 Ein Einschreiten
SchG bei Einhaltung der im Feststellungsbescheid festgesetzten Tierplatzzahlen wird nicht in Betracht kommen, weil mit dem Feststellungsbescheid gerade dies ausgeschlossen werden soll. Randnummer 56 Auch ein Einschreiten auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 BImSchG dürfte ausscheiden.
SchG können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten
Erteilung der Genehmigung sowie
einer
SchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird
Erteilung der Genehmigung sowie
einer
SchG angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die
barschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen
teilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde
trägliche Anordnungen treffen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer vollziehbaren
träglichen Anordnung nicht
und betrifft die Anordnung die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann
SchG die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.
SchG hat die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise
Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Anordnung eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.
trägliche Anordnungen
SchG dienen der Durchsetzung immissionsschutzrechtlicher Pflichten. Zur Durchsetzung von Pflichten, die sich aus baurechtlichen Vorschriften, insbesondere auch denen des BauGB, ergeben, bieten §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 BImSchG dagegen keine geeignete Grundlage. Bei § 17 BImSchG geht es um ein spezielles Durchsetzungs- und Konkretisierungsinstrument des Immissionsschutzrechts, die Eingriffsermächtigungen in anderen Gesetzen bleiben davon unberührt; deshalb können andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
träglich nicht durch eine Anordnung
SchG durchgesetzt werden (vgl. Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG § 17 Rn. 87, m.w.N.). Dies dürfte auch für die Durchsetzung der Pflicht der Immissionsschutzbehörde
GB gelten, die Gemeinde bei (Änderungs-)Vorhaben
den §§ 31, 33 bis 35 am Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Randnummer 57 Fraglich ist auch, ob die Klägerin ihre Rechte durch einen Antrag auf behördliches Einschreiten auf bauordnungsrechtlicher Grundlage, etwa in Gestalt einer (Teil-)Beseitigungsanordnung oder (Teil-)Nutzungsuntersagung
O LSA geltend machen könnte. Ebenso wie eine ordnungsbehördliche Generalklausel zumindest in der Regel keine Handhabe bietet, um gegen immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen einschreiten zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom
barn einer genehmigungsbedürftigen Anlage kein subjektives Recht zu, kraft dessen er sich gegen eine dem Anlagenbetreiber rechtswidrig erteilte Freistellungserklärung
SchG wenden kann. Der Regelungsinhalt der Freistellungserklärung beschränkt sich auf eine Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens. Sie stellt mit Bindungswirkung ausschließlich fest, dass die geplante Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Die von ihr erzeugte verbindliche Rechtswirkung
außen besteht (und erschöpft sich) darin, dass die Änderung formell rechtmäßig ist und daher weder Stilllegungsanordnungen
SchG ergehen noch an die formelle Illegalität anknüpfende Bußgeld- oder Straftatbestände eingreifen können. § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 BImSchG gewährleisten einen hinreichenden Schutz materieller
barrechte. Zudem lässt die Freistellungserklärung etwaige
anderen Fachgesetzen bestehende Genehmigungserfordernisse unberührt, weil ihr keine Konzentrationswirkung zukommt mit der Folge, dass etwa
Maßgabe des Landesrechts ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen sein können, an welchem der Dritte als
bar gegebenenfalls beteiligt werden muss. Letztlich stehen dem Dritten auch zivilrechtliche Abwehransprüche, wie etwa solche aus §§ 858, 862, 869, 1004 (gegebenenfalls i.V.m. §§ 906 ff. BGB) und § 823 Abs. 1 BGB zur Seite, da im Falle einer Freistellung
SchG wiederum § 14 BImSchG keine Anwendung findet. Daraus lässt sich aber, unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auch auf einen Feststellungsbescheid der vorliegenden Art Anwendung findet, nicht ableiten, dass auch den Gemeinden die Klagebefugnis gegen eine Freistellungserklärung
SchG fehlt. Denn der Gemeinde geht es nicht (nur) um die Einhaltung drittschützender Vorschriften des materiellen Rechts, sondern um die Wahrung des ihr
GB zustehenden Beteiligungsrechts. Randnummer 59 Ob die im angefochtenen Feststellungsbescheid angegebenen Tierplatzzahlen über den genehmigten und durch die Freistellungserklärungen modifizierten Bestand hinausgehen und dies die Annahme rechtfertigt, dass für den Betrieb der Anlage mit den festgestellten Tierplätzen ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist eine Frage der Begründetheit der Anfechtungsklage und nicht der Klagebefugnis der Klägerin
GO. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn offensichtlich wäre, dass die im Feststellungsbescheid festgesetzten Tierplatzzahlen nicht über die in den "Basisbescheiden" zugelassenen Zahlen hinausgehen oder in nur so geringem Umfang, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Änderungsgenehmigungsverfahren
SchG ausgeschlossen erscheint. Dies ist aber nicht der Fall. Denn im angegriffenen Feststellungsbescheid vom
Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Entscheidend für den Beginn der Klagefrist ist, dass der Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger
VfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ) bekannt gegeben wird. Eine Bekanntgabe des - ursprünglich allein streitgegenständlichen - Feststellungsbescheides vom
dem auch im Verwaltungsrecht geltenden, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ableitbaren Rechtsgedanken der Verwirkung kann ein Kläger sein Recht zur Erhebung der Klage nicht mehr ausüben, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist anzunehmen, wenn ein Kläger unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt. Die Klägerin erhielt
ihren von den übrigen Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben im Zusammenhang mit dem Verfahren 4 A 337/15 MD durch das gerichtliche Schreiben vom
Kenntniserlangung Klage erhoben. Da nicht ersichtlich ist, dass sie bereits zuvor auf andere Weise Kenntnis von dem Feststellungsbescheid erlangt hatte, bestand weder für eine längere Zeit die Möglichkeit der Klageerhebung noch liegen besondere Umstände vor, die eine Klageerhebung als Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB erscheinen lassen. Mangels Zeit- und Umstandsmoment hatte die Klägerin daher im Zeitpunkt der Klageerhebung ihr Klagerecht noch nicht verwirkt. Randnummer 63
der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten sind die im angegriffenen Feststellungsbescheid angegebenen Tierplatzzahlen und die sich daraus ergebende Vorbelastung von wesentlicher Bedeutung für das begonnene Bauleitplanverfahren und ein sich daran anschließendes Änderungsgenehmigungsverfahren. Randnummer 64 III. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 65 Der Feststellungsbescheid verletzt die dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinden dienende Vorschrift des § 36 Abs. 1 BauGB, wonach über die Zulässigkeit von Vorhaben
den §§ 31, 33 bis 35 im bauaufsichtlichen Verfahren oder in einem anderen Verfahren - wie etwa im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren - im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird. Der Betrieb der Tierhaltungsanlage der Beigeladenen mit den im angefochtenen Bescheid festgestellten Tierplatzzahlen bedarf der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens
SchG, an dem die Klägerin zu beteiligen ist. Randnummer 66
SchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung
teilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung
Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (Anhang 1 zur 4. BImSchV) erreichen.
SchG ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene
teilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Randnummer 67
folgender Freistellungsbescheid
SchG kommt dagegen als Ausgangspunkt nicht in Betracht. Denn ein Freistellungsbescheid lässt den ursprünglichen Genehmigungsbescheid unberührt und verändert dessen Regelungs- und Gestattungsumfang nicht (vgl. Urteil des Senats vom 15. Januar 2015 - 2 L 40/12 - juris Rn. 82 ; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 15 Rn. 40). Zwar mögen auch Anzeigen
SchG, die der Genehmigungsbehörde im Anzeigeverfahren vorgelegt worden sind und die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG zu der Mitteilung der Behörde an den Betreiber geführt haben, dass eine Genehmigung der angezeigten Änderung nicht erforderlich ist, für die Bestimmung dessen, was zum bereits legal errichteten und betriebenen Bestand der Anlage gehört, von Bedeutung sein (so Reidt/Schiller, a.a.O., Rn. 67, m.w.N.). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass Ausgangspunkt für die Frage, ob eine weitere Änderung der Anlage (nunmehr) der Genehmigungspflicht
SchG unterliegt, nur der letzte Genehmigungsbescheid sein kann. Würde man in einer solchen Fallgestaltung als Bezugspunkt die (letzte) Änderungsanzeige bzw. den daraufhin ergangenen Freistellungsbescheid zugrunde legen, hätte es der Anlagenbetreiber in der Hand, durch mehrere für sich genommen nicht genehmigungspflichtige Änderungen ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren zu umgehen. Ob die Beigeladene bzw. ihre Rechtsvorgänger eine solche Absicht verfolgten oder nicht, ist für die allgemeine Bestimmung des Bezugspunktes unerheblich. Für diesen rechtlichen Ansatz spricht auch der Umstand, dass für den Anlagenbetreiber keine Verpflichtung besteht, die Änderung in dem angezeigten Umfang vorzunehmen, und auch das Rückgängigmachen einer solchen angezeigten Änderung trotz
teiliger Wirkungen nicht genehmigungsbedürftig ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom
folgenden Änderungsanzeige vom Januar 2005 ist beim „Genehmigungsbestand“ die Änderungsgenehmigung vom
SchG stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs 1 zur
SchG den Inhalt von (Änderungs-) Genehmigungen unberührt lassen, ist auch für die Wesentlichkeit einer Änderung der (letzte) Genehmigungsbescheid der maßgebliche Bezugspunkt und nicht der in einer Freistellungserklärung ausgewiesene (Mehr-)Bestand. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anlagenkatalog genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist
SchV jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. Maßgeblich ist der rechtlich und tatsächlich mögliche Betriebsumfang der Erweiterung, nicht hingegen eine dahinter möglicherweise zurückbleibende Absicht des Betreibers (Reidt/Schiller, a.a.O., § 16 Rn. 90, m.w.N.). Daher sind für die Frage, ob der mit dem Bescheid vom 7. Dezember 2015 in der Fassung vom 28. August 2018 festgestellte Betriebsumfang
SchG einer genehmigungspflichtigen Änderung gleichkommt, die im Genehmigungsbescheid vom
den Beständen von Mastschweinen, Sauen und Ferkeln für die getrennte Aufzucht und den insoweit maßgeblichen Nrn. 7.1.7.2, 7.1.8.2 und 7.1.9.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zu beurteilen und nicht
der Nr. 7.1.11 für gemischte Bestände. Erreicht bei der Neuerrichtung einer Tierhaltungsanlage mit verschiedenen in Nr. 7.1.1 bis 7.1.10 des Anhangs 1 zur
Nr. 7.1.1 bis 7.1.10 geltenden Schwellenwert erreicht. Dann ist zu prüfen, ob die Summe der Vomhundertanteile der einzelnen Tierbestände zu den dazugehörigen Schwellenwerten den Wert von 100 übersteigt. Übertragen auf die Fälle der Änderung eines bereits genehmigten gemischten Tierbestandes bedeutet dies: Erreicht bereits bei einem einzelnen Tierbestand die Differenz zwischen Neu- und Altbestand den für ihn geltenden Schwellenwert für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht
den Nrn. 7.1.1 bis 7.1.10 des Anhangs 1 zur
Nr. 7.1.9 des Anhangs 1 der
dem Genehmigungsantrag vom 6. März 1995 waren 410 Plätze für Sauen mit Ferkeln vorgesehen.
der Abferkelung sollten die Ferkel ca. vier Wochen gesäugt werden. Die dann abgesetzten Ferkel sollten in einen Ferkelaufzuchtstall umgestallt und dort bis zu einem Gewicht von 25 kg aufgezogen werden. Genehmigt wurden 5.280 Plätze für Ferkel. Fremderzeugte Ferkel sollten in der Anlage offenbar nicht mehr aufgezogen werden.
der in den Antragsunterlagen vorhandenen Kurzbeschreibung des Änderungsvorhabens war vorgesehen, dass die bisher durchgeführten Transporte aus den Niederlanden vermieden werden sollten, um den Tieren Stress zu ersparen; die Anlage sollte als „geschlossenes System“ betrieben werden. Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei den Sauenplätzen Plätze für weitere 10.736 Ferkel enthalten sein sollten. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Beklagten genannten Erlass des Ministeriums für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom
Erteilung der Änderungsgenehmigung erging und daher keinen Rückschlüsse darauf zulässt, wie das Regierungspräsidium M-Stadt den Begriff der „dazugehörigen Ferkel“ im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung auslegte. Zudem ist - wie bereits dargelegt - nicht ersichtlich, dass neben den in der Anlage selbst erzeugten Ferkeln weiterhin fremderzeugte Ferkel in der Anlage aufgezogen werden sollten, so dass bei einer Verfahrensweise, wie sie im späteren Erlass vom 13. Januar 1998 vorgegeben wurde, die Angabe von 5.280 Ferkelplätzen überflüssig gewesen wäre. Randnummer 82 Der Umstand, dass
dem Bescheid vom
den oben dargestellten Grundsätzen der getrennten Betrachtung der verschiedenen Tierbestände für die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht der Änderung des Betriebs der Anlage unerheblich. Randnummer 83 Auch wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen anzunehmen sein sollte, dass sich die Genehmigungspflicht der Änderung der Tierplatzzahlen in der Anlage der Beigeladenen nicht getrennt
den einzelnen Tierbeständen, sondern
der für gemischte Bestände geltenden Nr. 7.1.11.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV richtet mit der Folge, dass auch die Reduzierung eines Tierbestandes rechnerisch zu berücksichtigen wäre, ergäbe sich hier eine Genehmigungspflicht. Dann würden sich folgende Werte ergeben: Bei den Mastschweinen würde sich aufgrund der Reduzierung dieses Bestandes ein negativer Vomhundertanteil von - 605,8 v.H. (- 9.087 Plätze : 1.500 Plätze
Nr. 7.1.7.2) ergeben. Bei der Sauenhaltung betrüge der Anteil 514,3 v.H. (2.880 Plätze : 560 Plätze
Nr. 7.1.8.2) und bei den Ferkelplätzen 238,6 v.H. (10.736 Plätze : 4.500 Plätze
Nr. 7.1.9.2), insgesamt also 147,1 v.H. Der Vomhundertanteil würde mithin den Wert von 100 überschreiten. Randnummer 84 bb) Hiernach kann offenbleiben, ob eine Genehmigungspflicht
SchG besteht, weil durch die mit dem Feststellungsbescheid ausgewiesene Änderung der Zahl der Tierplätze
teilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung
SchG erheblich sein können. Randnummer 85 2. Die Genehmigungspflicht des Betriebs der Anlage mit der im Feststellungsbescheid angegebenen Tierplatzzahl entfällt auch nicht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Danach ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene
teilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Offensichtlich geringfügig sind
teilige Auswirkungen nur dann, wenn sie ohne nähere Prüfung aus der Sicht einer mit den einschlägigen Sach- und Rechtsfragen vertrauten Behörde vernünftigerweise ausgeschlossen werden können; bedarf es einer vertieften Prüfung, fehlt es an der Offensichtlichkeit (Reidt/Schiller, a.a.O., § 16 Rn. 96). Letzteres ist hier der Fall. Ob die Veränderung der Zahl der Tierplätze
teilige Auswirkungen haben kann, kann nicht ohne nähere Prüfung beurteilt werden. Dies folgt schon daraus, dass im Bescheid vom
GB nicht teilbar. Im Übrigen ist es der Beigeladenen auch bei vollständiger Aufhebung des Feststellungsbescheides weiterhin gestattet, ihre Anlage jedenfalls mit der im Genehmigungsbescheid angegeben Zahl von Tierplätzen zu betreiben. Randnummer 87 B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen erfolgreichen Sachantrag gestellt hat. Randnummer 88 C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 89 D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.