1 eingehalten werden:[…]
1 Satz 2 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann (z. B. in engen Gängen, bei unvermeidbarer gemeinsamer Nutzung von Fahrzeugen) eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung
2 zu tragen. Für Einrichtungen der Kultur können die Landkreise und kreisfreien Städte Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 zulassen. Randnummer 6 „§ 4a Randnummer 7 Abweichende Regelungen zu Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen Randnummer 8
1 beachtet werden und Randnummer 14 2. die Unterkunft vor einer Weitervermietung vom Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren. Randnummer 15 Für den Betrieb, Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen wie z. B. Duschen oder Gemeinschaftsküchen gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände, muss ermöglicht Randnummer 16 werden. § 4 Abs. 3 Nrn. 21 und 22 bleibt unberührt. Randnummer 17
verfolgung von Kontaktpersonen sei anhand der hinterlegten Kontaktdaten der Gäste gewährleistet. Randnummer 26 Es sei keine Regelung getroffen worden, die danach differenziere, welche Gefahr im Einzelfall von dem jeweiligen Betrieb unter Berücksichtigung des Hygienekonzepts ausgehe. Insbesondere sei nicht das mildeste Mittel - regelmäßige und in kurzen Abständen zu wiederholende Antigen-Schnelltests - vom Verordnungsgeber gewählt worden. Randnummer 27 Sie, die Antragstellerin verfüge für beide Hotels über ein von ihrem Geschäftsführer - einem approbierten Arzt und gleichzeitig Geschäftsführer Mutter/Vater-Kind Kurklinik in Nordrhein-Westfalen - entwickeltes Hygiene- und Sicherheitskonzept mit führender PoC-Covid-19-Antigen-Schnelltest-Strategie. Der Geschäftsführer sei mit Testkonzepten, die wesentlicher Bestandteil von Klinikschutzkonzepten seien, vertraut. Danach werde u.a. jeder Gast und Mitarbeiter des Hotels verpflichtet, eine Eingangstestung (Testergebnis in 15 Minuten) durchzuführen. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolge eine Stunde später ein Zweittest, um ein falsch-positives Testergebnis auszuschließen. Bei zweimaliger Positivtestung gelte der Gast als infektiös, müsse abreisen und sich in häusliche Quarantäne begeben. Erst mit der Freitestung dürfe das Hotel betreten werden. Der Test werde jeweils im Abstand von 48 Stunden bei Gästen und 72 Stunden bei Mitarbeitern wiederholt. Die Maßnahmen würden medizinisch durch eine externe medizinische Fachkraft begleitet und seien für alle Gäste und Mitarbeiter kostenfrei. Nur Kinder im testfähigen Alter (10 Jahre) dürften im Hotel Aufenthalt nehmen. Das Konzept könne in Zusammenhang mit lokalen Gesundheitsdienstleistern umgesetzt werden und beanspruche keine limitierten Ressourcen. Die Kosten pro Person beliefen sich auf 28 € (Test und Fachkraft). Auf der Grundlage ihres Hygiene- und Sicherheitskonzepts mit Schnelltest-Strategie könne medizinisch fundiert das Risiko einer Covid-19-Infektion weitestgehend ausgeschlossen werden, weil bei einem negativen Schnelltest eine infizierte Person mit einer Wahrscheinlichkeit von über 95% nicht infektiös sei und eine andere Person höchstwahrscheinlich nicht infizieren werde. Über die von wissenschaftlichen Fachkreisen empfohlenen Antigen-Schnelltests sei das örtliche Gesundheitsamt informiert. Es habe die Vorgehensweise gebilligt. Entscheidende Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie sei „Viel testen mit sofortigen Ergebnissen!“. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) habe mittlerweile über 200 nationale, europäische sowie weltweite Schnelltesthersteller und Händler für die Herstellung und den Vertrieb der Schnelltests zugelassen. Die Anzahl der Zulassung spreche für die Verfügbarkeit von Antigen-Schnelltest, zumal durch die Schnelltest-Konzeptionen die Labor-PCR-Testkapazitäten entlastet würden, da diese effektiver eingesetzt werden könnten und die Effektivität der Arbeit der Gesundheitsämter steigern könne. Das Sicherheitsniveau in ihren Hotelbetrieben erreiche und übertreffe sogar dasjenige von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, da dort nur wöchentlich getestet werde und die überwiegende Mehrheit der Hotelgäste nicht zu Risikogruppen zähle. Randnummer 28 Ihre Teststrategie sei so formuliert und ausgedehnt, dass Auffälligkeiten im privaten Umfeld der Mitarbeiter beachtet und entsprechende Reaktionen darauf in das Hygiene- und Sicherheitskonzept integriert werden könnten. Im konkreten Fall eines Mitarbeiters sei die Infektionskette gleich zu Beginn der Erkrankung erfolgreich unterbrochen worden (vgl. Falldokumentation). Randnummer 29 Der in Gesundheitsbetrieben seit Längerem praktizierte Standard könne auch in Teilen des Beherbergungs- und Gaststättengewerbes etabliert werden. Der Ansatz von Schnelltests werde durch das Sozialministerium des Landes abgelehnt (vgl. Artikel in der Mitteldeutsche Zeitung vom 26. November 2020). Randnummer 30 Der Betrieb des Spa-Bereichs und die Einzelanwendungen würden mit hohem Schutz- und Hygieneaufwand (z.B. FFP-2-Maske und Face-Shield) durchgeführt. Es gälten Zugangsbeschränkungen und die Platzkapazität sei vergrößert worden, um die Mindestabstände zu wahren. Randnummer 31 Im Übrigen sei der Eingriff auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Schließung des Geschäftsbetriebs von Nichtstörern sei allenfalls möglich, wenn der Verordnungsgeber eine angemessene und schnell zur Verfügung stehende Kompensation des Schadens vorgesehen hätte. Hieran fehle es. Selbst fünf Wochen
der Ankündigung der Politik sei festzustellen, dass die November-Hilfen den Unternehmen faktisch nicht zur Verfügung stünden, die bereits Liquiditätskredite - wie aus den aufgelegten KfW-Programmen - in Anspruch genommen haben und dass die angekündigten Hilfen nicht hinsichtlich ihrer Programminhalte feststünden und damit erst recht nicht flössen. Die Antragstellerin habe seit März 2020 150 Tsd. € Zuschüsse (Überbrückungshilfe I, ohne Kurzarbeitergeld) erhalten und selbst 1,6 Mio. € aufgewandt, um die Verluste zu finanzieren. Es zeichne sich ein Jahresverlust von 2 bis 3 Mio. € ab. Im Frühjahr 2020 habe sie zudem einen zurückzuzahlenden Corona-KfW-Liquiditätskredit in Höhe von 650 Tsd. € in Anspruch genommen. Dies führe
aktueller Rechtslage dazu, dass die Antragstellerin wegen der Beihilfeobergrenze von 800 Tsd. € nicht mehr anspruchsberechtigt sei, um an den Corona-November-/Dezember-Hilfen zu partizipieren. Folglich müsse die Antragstellerin die Schließung ihrer Beherbergungsbetriebe entschädigungslos tolerieren. Dies sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der über Monate andauernden Schließungen von besonderer Relevanz und ein unerträglicher Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Randnummer 32 Zudem habe die Antragstellerin 2019/2020 das „Hotel F.“ saniert, erweitert und erst im Juli 2020 wiedereröffnet, so dass kein Umsatz im Vorjahresmonat
gewiesen werden könne und sich dieser Betrieb
der langen Schließzeit in einer „Start-up“-Phase befinde. Da sie kein neu gegründetes, sondern ein Bestandsunternehmen sei, das eine Investitionsentscheidung getroffen habe, könne auf sie auch nicht die Regelung über Neugründungen angewandt werden, was wiederum zu einer entschädigungslosen Schließung eines Nichtstörers führe. Randnummer 33 Europarechtlich wäre es zwar aufgrund des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19 vom
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren
GO sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
4 GG geboten erweisen dürfte. Erweist sich, dass Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren
teile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen dann nicht zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die
teile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12). Randnummer 42 B. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung der von der Antragstellerin angegriffenen §§ 5a Abs. 1, 4a Abs. 3 Nr. 16 und 17 der 8. SARS-CoV-2-EindV aus.
der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Regelungen voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 43
SG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Randnummer 44 Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der aktuellen zuletzt durch Verordnung vom
vollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurückgeführt. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden. Eine Verordnungsermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Schon aus der Ermächtigung muss daher erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom
SG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Gemäß § 28 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 die Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Randnummer 49 In Absatz 1 des durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu eingefügten § 28a IfSG hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich verschiedene Maßnahmen aufgelistet, die der Verordnungsgeber als notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ergreifen kann. § 28a Abs. 1 Satz 1 IfSG bindet die Verordnungsermächtigung zudem an die Feststellung einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite
SG durch den Bundestag als Gesetzgeber und beschränkt sie für deren Dauer.
SG liegt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.
dem Ende einer durch den Bundesgesetzgeber festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können Schutzmaßnahmen durch den Verordnungsgeber nur angewendet werden, soweit und solange sich die COVID-19-Krankheit nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parlament des betroffenen Bundeslandes die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 28a IfSG dort feststellt (vgl. § 28a Abs. 7 IfSG). Randnummer 50 Weitere (tatbestandliche) Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen des Verordnungsgebers zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 sind in den Absätzen 2 bis 6 des § 28a IfSG geregelt. Dies betrifft insbesondere die bei der Entscheidung über die Ergreifung von Schutzmaßnahmen in den Blick zu nehmenden Schutzinteressen, die (über-)örtliche Ausrichtung der Maßnahmen, die Festlegung bestimmter Schwellenwerte als Maßstab für das zulässige Schutzniveau, die zwingende zeitliche Befristung der Maßnahmen auf grundsätzlich vier Wochen, die Bereiche, welche von Schutzmaßnahmen ausgenommen werden können und die bei der Entscheidung über die Maßnahmen einzubeziehenden und zu berücksichtigenden Auswirkungen (vgl. § 28a Abs. 3, 5 und 6 IfSG). Mit dieser gesetzlichen Ausschärfung der sachlichen Voraussetzungen für die Maßnahmen des Verordnungsgebers zur Eindämmung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der konkretisierenden Regelung der Eingriffsmodalitäten dürfte der Gesetzgeber jedenfalls nunmehr dem Parlamentsvorbehalt und dem Bestimmtheitserfordernis in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend Rechnung getragen haben. Randnummer 51 2. Die angegriffenen Vorschriften des § 5a Abs. 1 der 8. SARS-CoV-2-EindV und des § 4a Abs. 3 Satz 1 Nr. 16 und 17 der 8. SARS-CoV-2-EindV halten sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a IfSG. Randnummer 52 2.1. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass es sich bei der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger im Sinne von § 2 Nr. 1 IfSG ausgelösten Erkrankung um eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG handelt (wegen der Einzelheiten zum Erreger und zum Krankheitsbild siehe Epidemiologischer Steckbrief des Robert-Koch-Instituts zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 27. November 2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, Abruf am 9. Dezember 2020). Randnummer 53
der für die streitgegenständliche Verordnung maßgeblichen Risikobewertung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) handelt es sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Ab Ende August (KW 35) seien wieder vermehrt Übertragungen in Deutschland beobachtet worden. Dieser Trend habe sich im Laufe der Herbstmonate intensiviert.
dem Teil-Lockdown ab dem 1. November habe der anfängliche exponentielle Anstieg in ein Plateau überführt werden können, die Anzahl neuer Fälle sei allerdings weiterhin sehr hoch. Darüber hinaus sei die Zahl der zu behandelnden Personen auf den Intensivstationen stark angestiegen. Das Infektionsgeschehen sei zurzeit diffus, in vielen Fällen könne das Infektionsumfeld nicht mehr ermittelt werden. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinke, könnten auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden. Noch gebe es keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und langwierig. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland werde derzeit „insgesamt als hoch“ eingeschätzt, „für Risikogruppen als sehr hoch“. Zwar verlaufe danach bei der überwiegenden Zahl der Fälle die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme aber mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko könne anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So könne es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch
leichten Verläufen, seien derzeit noch nicht abschätzbar (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 1. Dezember 2020; Abruf am 9. Dezember 2020). Randnummer 54 Hiervon ausgehend sind
SG die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 erforderlich ist. Die Befugnis
SG steht sowohl inhaltlich („soweit“) als auch zeitlich („solange“) unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden ist. Unter den Begriff des Verhinderns gehört als ein Weniger auch die Begrenzung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit (vgl. OVG MV, Beschluss vom
SG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
SG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, und die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten sein. Die Entscheidungen über derartige Schutzmaßnahmen sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Randnummer 57 Gemäß § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG sollen die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten
Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist
SG insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei einer Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind
SG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind
SG bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Randnummer 58 Diese Vorgaben hat der Verordnungsgeber hinreichend beachtet. Randnummer 59 Der Verordnungsgeber durfte bei seiner Entscheidung davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie gegenwärtig eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates gebietet (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom
SG zur Ergreifung umfassender Schutzmaßnahmen auffordert, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Deutschlandweit betrachtet lag die Inzidenz der letzten sieben Tage bei 136 Fällen pro 100.000 Einwohner, wobei nur in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein der Schwellenwert von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern knapp unterschritten wurde (vgl. S. 4 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom
den Statistiken des RKI seien die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 v. H. der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage sei es deshalb erforderlich, mit einer befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen würde das weitere Wachstum der Infektionszahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen. Dies zeige sich auch im europäischen und internationalen Vergleich. In manchen
barstaaten sei die Inzidenz der Neuinfektionen bis zu vier Mal höher als in Deutschland. Dies habe bereits zu erheblichen Engpässen im Gesundheitswesen und einem Anstieg schwer und tödlich verlaufender Krankheitsverläufe geführt. Durch die zuletzt ergriffenen Maßnahmen seien die Kontakte
dem Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung um 40 v. H. reduziert worden, was zunächst zu einer Stabilisierung der Infektionszahlen geführt habe. Eine Entwarnung könne jedoch längst nicht gegeben werden, da die Infektionszahlen vielerorts hoch seien. Außerdem sei die gesamte Infektionsdynamik zu betrachten, wie der R-Wert oder die Verdopplungszeit. Die erhoffte Trendwende habe im November nicht erreicht werden können. Bisher sei lediglich ein „Seitwärtstrend“ zu beobachten. Am
SG sind bundesweit umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abgestimmte Maßnahmen bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen anzustreben. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass mit Erreichen einer bestimmten Anzahl von Neuinfektionen eine Abstimmung zwischen den Verordnungsgebern der Bundesländer erfolgen kann, wie sie vorliegend im Beisein der Bundeskanzlerin vorgenommen wurde. Dessen ungeachtet hat der Verordnungsgeber die vorgenommenen Beschränkungen - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - auch (mehrseitig) begründet (vgl. Begründung der
wie vor durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen, kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, in dem nunmehr durch den (Bundes-)Gesetzgeber in § 28a IfSG vorgegebenen rechtlichen Rahmen ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist,
welchem an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfcheninfektion zwischen Menschen sowie durch Aerosole, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z. B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, sowie durch Schmierinfektionen (vgl. siehe zu den Übertragungswegen die Informationen des Robert-Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html [Stand: 27. November 2020, zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020]). Durch die Minimierung von Kontakten zwischen Menschen wird mithin die Ausbreitung des Virus eingedämmt. Das Verbot der Beherbergung von Touristen ist zur Erreichung dieses Ziels zumindest förderlich. Hierdurch können Touristen-/Bewegungsströme
Sachsen-Anhalt aber auch innerhalb des Bundeslandes und damit verbundene Sozialkontakte jedenfalls reduziert werden. Dies trägt dazu bei, dass sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt und sich die Infektionsdynamik verzögert (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom
verfolgbar angesehene Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken, liegt in Anbetracht der Wege, auf denen das Coronavirus SARS-CoV-2 übertragen wird, auf der Hand. Randnummer 71 Die Eignung der streitgegenständlichen Maßnahme, eine weitere Ausbreitung des Coronavirus durch die Reduzierung von Kontakten der Menschen zu verhindern, wird nicht dadurch grundlegend in Frage gestellt, dass mit dem bereits aufgrund der
wie vor nicht zur Verfügung stehen, vielmehr auch in den entsprechenden Fachkreisen ganz unterschiedliche Sichtweisen dazu vertreten werden, welche Strategie in der laufenden Pandemie ergriffen werden sollte, bis ein wirksamer Impfstoff für weite Teile der Bevölkerung zur Verfügung steht. Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Infektionszahlen beobachtet, um sodann erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom
Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts das Beherbergungsgewerbe nicht zum Treiber der Pandemie zählt (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom
den Statistiken des Robert-Koch-Institutes die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle zwischenzeitlich unklar (vgl. Präambel der aktuellen SARS-CoV-2-EindV). Also ist nicht ausgeschlossen, dass es auch in Beherbergungsbetrieben zu Virusübertragungen kommt. Randnummer 76 Dem kann auch nicht entgegenhalten werden, dass die konkrete Ausgestaltung des Betriebs der Antragstellerin (überschaubare Gästezahl, aus max. zwei Haushalten, separierte Unterbringung, Einhaltung von Abständen im Restaurant und Spa-Bereich [Anzahlbegrenzung], solitäre Alleinanlagen im Wald bzw. am Ortsrand) das Infektionsgeschehen unberührt lasse. Randnummer 77 Entscheidend ist vor allem, dass das Beherbergungsverbot nicht vordringlich darauf abzielt, Infektionen gerade in den betroffenen Unterkünften zu unterbinden Vielmehr dienen die Maßnahmen dem Zweck, das Infektionsgeschehen durch Einschränkungen der privaten Freizeitgestaltung einschließlich des Tourismus und die damit einhergehende Verminderung der persönlichen Kontakte effektiv zu begrenzen. Ziel ist es, durch Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die
verfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Dies erfordert
vollziehbarer Einschätzung des Verordnungsgebers großflächige Maßnahmen, da ohne weitere Einschränkungen zu erwarten ist, dass sich das SARS-CoV-2 in derzeit schwächer betroffenen Regionen mit einer nur kurzen Verzögerung stark ausbreitet. Die Unterbindung touristischer Beherbergungen wirkt massiv auf die Bewegungsströme der Gäste ein. Sie sorgt dafür, dass die Zahl der touristischen Aufenthalte und die damit im Zusammenhang stehenden Sozialkontakte (Reiseweg, Aufenthalt am Ort und im Beherbergungsbetrieb, touristische Nutzung öffentlicher Angebote) reduziert werden und dient damit auch der
verfolgbarkeit von Infektionsketten. Randnummer 78 Den mit touristischen Aufenthalten verbundenen Risiken aufgrund der Vielzahl von Kontaktmöglichkeiten kann allein durch die Anwendung auch konsequenter Abstands- und Hygieneregeln innerhalb der Beherbergungsbetriebe nicht wirksam begegnet werden. Randnummer 79 Dies gilt auch, soweit der Geschäftsführer der Antragstellerin als approbierter Arzt ein Hygiene- und Sicherheitskonzept mit führender PoC-Covid-19-Antigen-Schnelltst-Strategie entwickelt hat und zur Anwendung bringen könnte. Das von der Antragstellerin vorgelegte Konzept (Eingangs[frei]testung der Gäste, Wiederholung des Testes je
Aufenthaltsdauer [alle 48 h], regelmäßige Testung der Mitarbeiter [alle 72 h]) ist zwar als solches schlüssig und in der von der Antragstellerin beschriebenen Weise durchaus geeignet, auf das Infektionsgeschehen jedenfalls im Beherbergungsbetrieb positiv Einfluss zu nehmen. Der Senat folgt indes der Auffassung der Antragstellerin schon nicht, dass hierdurch keine limitierten Ressourcen beansprucht würden. Mag es zutreffend sein, dass mittlerweile über 200 Hersteller und Händler für die Herstellung und den Vertrieb von Schnelltests durch die BfArM zugelassen sind. Dies genügt für sich betrachtet jedoch nicht, angesichts der weltweiten Corona-Pandemie von einer unbegrenzten Verfügbarkeit beim unbeschränkten Einsatz in den unterschiedlichsten Lebenslagen auszugehen, zumal die Verwendung der Tests in Beherbergungsbetrieben der Nationalen Teststrategie widerspricht. Randnummer 80 Voranzustellen ist, dass die Antragstellerin allein durch ihren Geschäftsführer in seiner Funktion als Arzt in die Lage versetzt wird, Antigen-Schnelltests zu beziehen.
4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) erfolgt die Abgabe ausschließlich an Ärzte, ambulante und stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen, Großhandel und Apotheken, Gesundheitsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, Blutspendedienste, pharmazeutische Unternehmen sowie Beratungs- und Testeinrichtungen für besonders gefährdete Personengruppen. Die - wie hier - angestrebte regelmäßige Abgabe von Antigen-Schnelltests an Beherbergungsbetriebe ist hiervon nicht umfasst. Dies dürfte
summarischer Prüfung auch gelten, soweit der Bezug von Testmaterial - wie hier - über eine der vorbezeichneten Stellen erfolgt. Denn die Nationale Teststrategie ist von einem zielgerichteten Vorgehen getragen, das den Freizeitsektor und insbesondere Beherbergungsbetriebe jedenfalls derzeit nicht einschließt. Randnummer 81 Das Robert-Koch-Institut führt in Bezug auf den von der Antragstellerin avisierten PoC-Covid-19-Antigen-Schnelltest, der seit Oktober 2020 Teil der Nationalen Teststrategie ist, u.a. aus: Randnummer 82 “Zur Sicherstellung auch weiterhin ausreichender Testkapazität für die Versorgung von symptomatischen COVID-19-Fällen und zum Schutz vulnerabler Gruppen sollte sichergestellt werden, dass ausschließlich die Personengruppen, die in der Nationalen Teststrategie genannt sind, getestet und bei begrenzter Kapazität entsprechend priorisiert werden. Von der Testung von Personen, die nicht Teil der Nationalen Teststrategie sind, wird ausdrücklich abgeraten, da Testen ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver Ergebnisse erhöht und die vorhandene Testkapazität belastet. Testen ohne Anlass führt zu einem falschen Sicherheitsgefühl. Denn auch ein negatives Testergebnis ist nur eine Momentaufnahme und entbindet nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen (Stichwort AHA+L-Formel). Daher gilt: Testen, Testen, Testen - aber gezielt “ (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html; abgerufen am
Deutschland aus dem Ausland]). Zudem hat das Robert-Koch-Institut Empfehlungen für eine Teststrategie für Schulen sowie Präventionsmaßnahmen für Schulen entwickelt, die den Bedarf von PoC-Covid-19-Antigen-Schnelltests weiter erhöhen und der von der Antragstellerin behaupteten Verfügbarkeit entgegengehalten können. Randnummer 84 Dessen ungeachtet berücksichtigt die Antragstellerin auch nicht, dass die begehrte Ausnahme vom touristischen Beherbergungsverbot bei Anwendung ihrer PoC-Covid-19-Antigen-Schnelltest-Strategie landesweit und sodann ggf. bundesweit Testkapazitäten durch Beherbergungsbetriebe zu allein touristischen Zwecken binden würde. Zwar dürfte angesichts des hiermit verknüpften sachlichen und personellen Aufwands für den jeweiligen Beherbergungsbetrieb nicht damit zu rechnen sein, dass jeder Betrieb von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Aus Gleichheitsgesichtspunkten dürfte es aber auch durchgreifenden rechtlichen Zweifeln begegnen, nur Beherbergungsbetrieben die Möglichkeit der „Freitestung“ einzuräumen, ohne vergleichbare Ausnahmen für weitere Bereiche des Freizeitsektors zu schaffen. Danach ist der Bedarf an Schnelltest für den Freizeitsektor jedenfalls derzeit ebenso wenig einschätzbar wie die damit verbundene Verringerung der (derzeit noch) begrenzten Testkapazität. Dass die Wissenschaft für häufiges Testen mit schnellen Ergebnissen plädiere, führt somit zu keiner anderen Betrachtung und berücksichtigt insbesondere nicht die Notwendigkeit der Zielgerichtetheit der Testungen. Randnummer 85
alledem kommt es nicht darauf an, dass das Sicherheitsniveau in Beherbergungsbetrieben bei Anwendung der Schnellteststrategie der Antragstellerin dasjenige in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen übertreffen würde. Der in Gesundheitsbetrieben praktizierte Standard kann - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - dann nicht in Teilen des Beherbergungs- und Gaststättengewerbes etabliert werden, wenn es - wie hier - an der Verfügbarkeit der sachlichen (und ggf. auch personellen) Mittel zur Durchführung der Test fehlt. Die Nationale Teststrategie wird durch den Antragsgegner auch geteilt, wie der von der Antragstellerin vorgelegte Artikel in der Mitteldeutschen Zeitung vom 26. November 2020 belegt. Danach seien Antigen-Tests für den Pflege- und Gesundheitsbereich
dem Testkonzept von Sachsen-Anhalt einzusetzen und Selbsttestungen in Hotels nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund begegnet es
summarischer Prüfung auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber keine Ausnahmeregelung von § 5a Abs. 1 der
der vorzunehmenden Zweck-Mittel-Relation steht die mit der Maßnahme erreichbare Wirkung in Bezug auf den Eingriffszweck in einem angemessenen Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Randnummer 87 Fraglos berechtigt die derzeitige Pandemielage - insbesondere auch vor dem Hintergrund fortlaufend steigender Fallzahlen - den Antragsgegner dazu, im Verordnungswege Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie - auch für den Freizeit- und Tourismussektor - zu ergreifen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind.
SG können Schutzmaßnahmen - wie hier mit der
und
wieder aufgehoben bzw. angepasst wurden. Der Fokus der Verordnungsbestimmungen war zwischenzeitlich (vgl.
folgend
SG können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit nicht zwingend erforderlich ist. Hiervon ausgehend ist die von der Antragstellerin gerügte Ungleichbehandlung gegenüber dem Einzelhandel bzw. ÖPNV von rechtfertigenden Gründen getragen. Randnummer 90 Das Verbot der touristischen Beherbergung ist Teil des vom Verordnungsgebers ergriffenen, nunmehr mit der 3. Verordnung zur Änderung der 8. SARS-CoV-2-EindV aufrechterhaltenen und - wie ausgeführt - mit Anordnungen in anderen Bereichen ergänzten Maßnahmenbündels,
dem auch zahlreiche andere Betriebe, Einrichtungen und Institutionen, die ebenfalls der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind (Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Messen, Kinos, Freizeitpark und Anbieter von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen, Spielhallen, Freizeit- und Amateursportbetrieb [mit Ausnahme des Individualsports], Fitnessstudios, Schwimm-, Spaßbäder, Saunen und Thermen) zu schließen sind. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden mit Ausnahme von Profisportveranstaltungen, die ohne Zuschauer stattzufinden haben, ebenso untersagt wie der Betrieb von Gaststätten, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme des Kantinenbetriebs und Lieferservice (vgl. §§ 2a, 4a, 6a, 7a, 8a der 8. SARS-CoV-2-EindV). Der Verordnungsgeber hat mithin die Möglichkeiten, (gewerblich) angebotenen bzw. vermittelten Freizeitbetätigungen
zugehen, insgesamt eingeschränkt, um Bewegungsströme und damit verbunden Kontaktmöglichkeiten von Menschen massiv zu reduzieren. Die Schließung von Beherbergungsbetrieben für touristische Zwecke fügt sich
der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung schlüssig in dieses Gesamtkonzept ein. Ferner fordert der Verordnungsgeber die Bürgerinnen und Bürger in einer Art Appell dringlich auf, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und nunmehr generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - sowie auf überregionale tagestouristische Ausflüge, private Feiern, Freizeitaktivitäten und Besuche in Bereichen mit Publikumsverkehr und insbesondere auf nicht notwendige Aufenthalte in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr oder nicht notwendige Fahrten mit öffentlichen Beförderungsmitteln zu verzichten (vgl. Präambel der 8. SARS-CoV-2-EindV in der aktuellen Fassung). Randnummer 91 Es kommt
alledem nicht darauf an, ob und inwieweit in Beherbergungsbetrieben generell eine besondere Infektionsgefahr besteht. Das Gleiche gilt, soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Kontaktnachverfolgung vollständig gewährleistet sei bzw. ihr Hygiene- und Sicherheitskonzept umgesetzt werde. Von einer besonderen Infektionsgefahr in Beherbergungsbetrieben geht selbst der Verordnungsgeber nicht aus. Denn weiterhin ist die zwingend notwendige und unaufschiebbare Beherbergung von Personen aus familiären und beruflichen Gründen unter Anwendung der Regelung des § 5 Abs. 1 der
richtlich juris) heißt es u.a. entsprechend hierzu: Randnummer 96 „Die sogenannte "Novemberhilfe" für von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20.12.2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen (im Weiteren: Unternehmen) durch die Krise zu helfen, kann seit dem 25.11.2020, die außerordentliche Wirtschaftshilfe ("Novemberhilfe") beantragt werden. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20.12.2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75% des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen. Da in vielen Wirtschaftszweigen die Geschäftstätigkeit weiterhin nur eingeschränkt möglich sein wird, haben sich Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier außerdem darauf verständigt, die bisherige Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 zu verlängern und noch einmal deutlich auszuweiten. Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. […] Randnummer 97 Die Dezemberhilfe im Überblick: Randnummer 98 o Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Mrd. Euro pro Woche der Förderung belaufen. o Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe. o Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75% des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete
weise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro
der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der EU-Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Mio. Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen. o Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen. Die Überbrückungshilfe III im Überblick: […]“ Randnummer 99 Soweit die Antragstellerin dem entgegenhalten sollte, dass es an einer mit der Norm des § 28 IfSG explizit korrespondierenden gesetzlichen Entschädigungsregelung fehle, können die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen jedenfalls für das Eilverfahren dahinstehen. Dass die im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinne und Regierungschefs vom
der Bundesregelung Fixkostenhilfe genehmigt hat und diese der Dezemberhilfe als Obergrenze zugrunde gelegt werden sollen, wobei das konkrete Antragsverfahren wohl noch vorbereitet wird. Daneben setzt sich die Bundesregierung auch dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Lediglich für Zuschüsse von über 4 Mio. € sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen (vgl. Pressemitteilung vom
der aktuellen Risikobewertung des RKI vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.