Bauschutts angeordnet wurde. (Rn.10) 2. Ob bei Annahme der Einsturzgefahr eines Gebäudes angesichts möglicherweise noch standsicherer Gebäudeteile ein vollständiger Abriss
Gebäudes angeordnet werden kann oder ob es geboten wäre, lediglich eine Teilbeseitigung der Gebäudeteile bis auf die Grundmauern in bestimmter Höhe anzuordnen, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Von der Verhältnismäßigkeit der Anordnung
vollständigen Abrisses ist auszugehen, wenn eine Sanierung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist und der Verpflichtete keine konkreten Handlungen in Richtung einer Sanierung erkennen lässt. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg
anfallenden Bauschutts sowie zum Abbruch eines Stall- und Wirtschaftsgebäudes verpflichtet wurde. Randnummer 2 Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Stadt A-Stadt, Ortsteil Sch., das mit einer Scheune sowie Stall- und Wirtschaftsgebäuden bebaut ist. Bei einer Ortsbesichtigung im Januar 2015 stellten Mitarbeiter
Antragsgegners laut einem Vermerk vom
Gebäudes angekündigt hatte. Mit Änderungsbescheid vom 13. November 2019 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, das Scheunengebäude vollständig abzubrechen und den anfallenden Bauschutt in einer zugelassenen Deponie zu entsorgen. Nachdem das Verwaltungsgericht in einem Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes darauf hingewiesen hatte, dass nach Durchführung einiger baulicher Maßnahmen nicht erkennbar sei, ob die vorhandenen Gebäudeteile aktuell akut einsturzgefährdet seien und ob die abfallrechtliche Entsorgungsanordnung erforderlich sei, hob der Antragsgegner diesen Bescheid auf und brach eine geplante Ersatzvornahme ab. Nach einer Besichtigung
Grundstücks erstellte der Mitarbeiter
Antragstellers Dipl.-Bauingenieur G. unter dem 30. Juni 2020 eine „Standsicherheitseinschätzung Scheune und angrenzendes Nebengebäude“. Darin hieß es, dass die komplette Dachkonstruktion der Scheune statisch instabil sei und jederzeit unkontrolliert einstürzen könne. Der obere Wandbereich sei akut einsturzgefährdet. Wenn das Mauerwerk bis zu einer Höhe von 2,31 m stehen bleiben solle, sei dieses mit einem Wetterschutz zu versehen, um einen weiteren Verfall zu verhindern. Bei dem Stall und dem Nebengebäude weise die Dachkonstruktion in der Sparrenlage erhebliche Schäden durch zunehmenden Wassereintritt auf. Die Durchfeuchtung der vorhandenen Stahlsteindecke führe zu einer Korrosion der Stahlträger. Diverse Dachziegel seien locker und drohten herunterzufallen. Es müsse mit einem zunehmenden Versagen der Sparrenlage gerechnet werden, das zu Dachflächeneinbrüchen führen werde. Der komplette Dachstuhlbereich
Nebengebäudes sei einsturzgefährdet. Ohne Wetterschutz sei die vorhandene Stahlsteindecke in ihrer Tragfähigkeit stark gefährdet. Weiter wurde beschrieben, auf welche Weise Beseitigungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen seien. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
Scheunengebäudes stelle gegenüber einer Sicherung eine geringere Belastung dar, da der sehr schlechte Bauzustand eine sinnvolle Weiterverwendung der vorhandenen Bausubstanz ausschließe. Eine Wegnahme
Mauerwerks auf die Höhe von 2,31 m stelle einen Mehraufwand dar, da die Außenwände in diesem Fall „von Hand“ abgetragen und die Mauerwerkskrone nach dem Abtragen mit einem Witterungsschutz versehen werden müssten. Der Abbruch
Stall- und Wirtschaftsgebäudes bis auf die Höhe der Kappendecke sei erforderlich, da jederzeit damit gerechnet werden müsse, dass Teile der Dacheindeckung oder Teile
Dachs in den öffentlich zugänglichen Bereich stürzen könnten. Zur Verringerung von Durchfeuchtungen der Auflagenbereiche der Stahlträger solle auf die Außenmauer ein Zementmörtelschlag aufgebracht werden. Durch die Öffnungen im Mauerwerk solle verhindert werden, dass größere Wassermengen auf der Decke stünden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil es im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden könne, dass Leben und Gesundheit von Personen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf weiterhin erheblich gefährdet würden. Das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit sei wesentlich höher zu bewerten als das persönliche Interesse
Antragstellers, zumal sich in nächster Umgebung eine von Schulkindern stark frequentierte Bushaltestelle befinde. Randnummer 5 Die Standsicherheitseinschätzung war dem Bescheid trotz entsprechenden Hinweises nicht beigefügt. Mit Schreiben vom
Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine bauaufsichtliche Anordnung seien erfüllt. Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Scheune und das angrenzende Stall- und Wirtschaftsgebäude nicht mehr ausreichend standsicher seien. Die drohende Verletzung elementarer Rechtsgüter, namentlich der körperlichen Unversehrtheit und
Lebens vorbeilaufender Passanten sei hinreichend wahrscheinlich. Dies ergebe sich aus dem Gutachten vom
halb unverhältnismäßig, weil eine Teilbeseitigung etwa ab einer Höhe der Außenwände von 2,31 m ausreichend gewesen wäre und
halb nur diese hätte gefordert werden dürfen. Für den Fall, dass mehrere Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kämen, genüge es gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA , wenn eines davon bestimmt werde. Dem Betroffenen sei lediglich auf Antrag - insoweit als Austauschmittel - zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt werde ( § 6 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA ). Bei Beseitigungsverfügungen sei es grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde, in eingehende Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht auch durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte. Der Antragsgegner sei in der Begründung
Bescheides ausdrücklich darauf eingegangen, dass alternativ auch die Wegnahme
Mauerwerks ab einer Höhe von 2,31 m möglich wäre, habe dies jedoch als Mehraufwand angesehen. Dem sei der Antragsteller nicht nachvollziehbar entgegengetreten. Ein von ihm als milder empfundenes zur Beseitigung
rechtswidrigen Zustands ebenfalls geeignetes Mittel habe er bisher nicht angeboten. Insbesondere sei er auf die Wegnahme
Mauerwerks ab einer Höhe von 2,31 m nicht eingegangen und habe lediglich vorgetragen, dass er die Gebäudesubstanz erhalten und wieder aufbauen wolle. Dieser Vortrag genüge für das Angebot eines Austauschmittels nicht, da der Antragsteller das Angebot seit Jahren mache, ohne dass Handlungen in dieser Richtung sichtbar seien. Zudem sei der Antragsteller auch der Stellungnahme
Antragsgegners nicht entgegengetreten, dass eine Sanierung der Scheune mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich sei. Randnummer 7 Die Anordnung der Beseitigung
Abbruchguts auf einer zugelassenen Deponie sei nicht zu beanstanden. Die Maßnahme sei erforderlich, weil der Zustand eines Grundstücks nach dem Abbruch
Gebäudes regelmäßig gegen die Anforderungen
O LSA verstoße, der für die Beseitigung baulicher Anlagen nach § 3 Abs. 4 BauO LSA sinngemäß gelte. Ein Vorrang
bundesrechtlichen Abfallregimes bestehe nur, soweit Maßnahmen gerade aus Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen würden. Sei der Anknüpfungspunkt
behördlichen Handelns nicht oder nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern die von bestimmten Sachen ausgehende Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter, so bleibe es bei den für die Abwehr der Gefahr maßgebenden rechtlichen Regeln auch dann, wenn die Sachen gleichzeitig - gewissermaßen „zufällig“ - Abfälle seien. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass im konkreten Fall das Belassen
ungeordneten Abbruchguts auf dem Grundstück eine erneute Gefahr für Leben und Gesundheit von Passanten begründe, weil sich dadurch Bauschutt hoch auf dem Grundstück
Antragstellers auftürmen würde. Das Grundstück sei nicht eingezäunt und grenze an zwei Seiten an den öffentlichen Verkehrsraum. Der aufgetürmte Bauschutt könne durch Witterungseinflüsse ins Rutschen geraten und dadurch Passanten verletzen. Mit diesen Erwägungen habe der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass er nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen durchsetzen wolle, sondern eine Gefahr für Leib und Leben von Passanten zu verhindern suche. Soweit der Antragsteller dem entgegenhalte, dass er die in der Vergangenheit abgetragenen Ziegelsteine geputzt und für eine anderweitige Verwendung eingelagert habe, was er auch nun beabsichtige, dürfte beim Abbruch neben Ziegelsteinen auch Bauschutt anfallen, der sich schwer lagern oder wiederverwenden lassen werde. Außerdem sei damit nicht der Vorhalt
Antragsgegners entkräftet, dass mit der Lagerung
Materials eine weitere Gefahrenquelle einhergehe. Randnummer 8 Die Androhung der Ersatzvornahme sei rechtmäßig, auch soweit die dem Antragsteller gesetzte Frist einen Monat betrage. Es sei nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller zur fristgerechten Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten nicht genügend Zeit bliebe. Zwar sei angesichts der vom Gutachter geforderten „sicheren Abbruchtechnologie“ mehr Zeit für die Planung und den Abbruch der Gebäudeteile einzuplanen. Andererseits habe sich der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2020 bereits zur Vorgehensweise geäußert, was entsprechende Vorüberlegungen
Abbruchunternehmens entbehrlich mache. Überdies habe der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller bereits aus dem vorangegangenen Verfahren ein Abbruchunternehmen bekannt sei, das er jederzeit habe beauftragen können. Der Antragsteller habe auch nicht substantiiert - etwa durch entsprechende Bestätigungen - vorgetragen, dass Bauunternehmen nicht in der Lage seien, die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen. II. Randnummer 9 A. Die Beschwerde
Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 10 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen
GO. Diese Regelung verlangt regelmäßig eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung
Interesses an der sofortigen Vollziehung; gleichwohl dürfen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Die Begründung hat zum einen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen; zum anderen soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Diese Funktion erfordert regelmäßig, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung auf den konkreten Fall abstellt und nicht nur formelhaft ist und dass die Behörde erkennen lässt, dass sie die Besonderheit einer sofortigen Vollziehung in ihrer Entscheidungsfindung beachtet hat (Beschluss
Senats vom 26. Oktober 2012 - 2 M 124/12 - juris Rn. 10 ). Randnummer 11 Diesen Anforderungen wird die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerecht. Der Antragsgegner hat in ausreichender Weise das besondere öffentliche Interesse begründet und ist mit dem Hinweis auf die Lage
Grundstücks in der Nähe einer auch von Schülern frequentierten Bushaltestelle auch auf Besonderheiten
Einzelfalls eingegangen. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Interessen
Antragstellers ist für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht geboten. Aus dem Hinweis
Antragstellers darauf, dass neben der Beseitigung von Gebäudesubstanz auch die Entsorgung
Abbruchmaterials verfügt worden sei, ergeben sich keine weiteren Begründungspflichten. Enthält eine behördliche Verfügung mehrere selbständige Verwaltungsakte und ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung insgesamt an, muss sie zwar das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug hinsichtlich jeder Teilregelung begründen (Beschluss
Senats vom 27. Oktober 2014 - 2 M 58/14 - juris Rn. 4 ). Es fehlt daher an der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotenen Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Beseitigung der beim Gebäudeabbruch anfallenden Schuttmassen, wenn zur Begründung
Sofortvollzugs nur auf die Gefahren durch den drohenden Einsturz
fraglichen Gebäudes eingegangen wird (vgl. Beschluss
Senats vom 27. Oktober 2014, a.a.O. Rn. 5). Die vorliegende Begründung der Anordnung
Sofortvollzugs, in der auf die Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen hingewiesen wurde, erstreckt sich jedoch auf die Verfügung zur Entsorgung
Bauschutts. Denn auch die Beseitigung
Bauschutts dient - wie das Verwaltungsgericht herausgestellt hat - dem Schutz von Leben und Gesundheit, weil die Maßnahme der Gefahr begegnen soll, dass sich Passanten durch ein Abrutschen der aufgetürmten Baumaterialien verletzen. Randnummer 12 2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen bauaufsichtlichen Eingriff nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA erfüllt sind, weil die Standsicherheit der Gebäude i.S.
O LSA nicht gewährleistet und
halb von einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß § 3 Abs. 1 BauO LSA auszugehen ist. Randnummer 13 a) Die Standsicherheitseinschätzung
Dipl.-Bauingenieurs G. vom 30. Juni 2020 belegt die mangelnde Standsicherheit
Scheunengebäudes. Darin heißt es, dass das Mauerwerk der straßenseitigen Außenwand nur bis zu einer Höhe von 2,31 m als standsicher einzustufen sei, wenn keine innenliegenden einsturzgefährdeten Bauwerksteile einbänden. Das darüber liegende Mauerwerk sei ohne ausreichende Längs- und Queraussteifung. Die ehemals dafür vorgesehene Dachtragkonstruktion sei nur noch teilweise und in einem nicht mehr tragfähigen Zustand vorhanden. Die komplette Dachkonstruktion sei statisch instabil und könne jederzeit unkontrolliert einstürzen. Dabei sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass das komplette Vordach einbezogen werde. Ein unkontrollierter Dachtragwerkseinsturz werde zu einer so hohen Instabilität speziell der beiden Längswände führen, dass diese teilweise oder großteils einstürzen könnten. Bei einem fehlenden Dach seien auch größere Windlasten auf die oberen Wandbereiche zu erwarten. Es sei damit zu rechnen, dass die bereits jetzt sehr lockeren fünf bis sechs Schichten am oberen Wandabschluss unkontrolliert in den öffentlichen Verkehrsraum stürzten. Der obere Wandbereich über 2,31 m sei damit nach wie vor akut einsturzgefährdet. Randnummer 14 Diese Erwägungen lassen sich ohne weiteres nachvollziehen. Der in der Standsicherheitseinschätzung beschriebene Zustand ergibt sich auch anschaulich aus den Lichtbildern, die der Standsicherheitseinschätzung in der Anlage beigefügt sind. Es gibt keinen Zweifel daran, dass der Verfasser der Standsicherheitseinschätzung - ein Diplom-Bauingenieur - über hinreichende Fachkenntnisse zur Beurteilung der Standsicherheit verfügt. Der Umstand, dass der Verfasser Bediensteter
Antragsgegners ist, spricht nicht gegen die Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen und Beurteilungen. Randnummer 15 Zudem entspricht die Standsicherheitseinschätzung vom 30. Juni 2020 der Statischen Stellungnahme
Dipl.-Ing. L. vom
in beiden Beurteilungen festgestellten Ergebnisses der mangelnden Standsicherheit in Zweifel zu ziehen ist. Die Unterschiede werden in der Standsicherheitseinschätzung vom 30. Juni 2020 plausibel erklärt. Darin wird die Berechnung
Dipl.-Ing. L. überprüft und als „vom Grundsatz her richtig“ bezeichnet. Lediglich bei Ansätzen „geminderter Windlasten“ ließen sich Standsicherheitsnachweise von 2,96 m bis 3,55 m erbringen. Da bei ca. 2,65 m eine Lage Pappe eingezogen und ab dieser Höhe die Wandstärke verringert sei, müsse bei dieser Höhe die kritische Kippebene angesetzt werden. Randnummer 16 Der Umstand, dass die Grundmauern nach vollständiger Beseitigung der Dachkonstruktion und von Teilen
oberen Mauerwerks für sich gesehen noch standsicher wären, ändert nichts daran, dass das Gebäude „in seinen einzelnen Teilen“ nicht i.S.
O LSA standsicher ist. Randnummer 17 Ob angesichts möglicherweise noch standsicherer Gebäudeteile ein vollständiger Abriss
Gebäudes angeordnet werden kann oder ob es geboten wäre, lediglich eine Teilbeseitigung der Gebäudeteile bis auf die Grundmauern in bestimmter Höhe anzuordnen, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die Aufforderung
Antragsgegners, das Scheunengebäude vollständig abzubrechen, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden sei. Der Antragsgegner habe - alternativ - eine Wegnahme
Mauerwerks ab einer Höhe von 2,31 m zwar für möglich gehalten, um die Standsicherheit zu gewährleisten, dies jedoch als Mehraufwand und
halb den Komplettabriss als das den Antragsteller weniger belastende Mittel angesehen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auf die Darstellung
Antragsgegners hingewiesen, dass die Außenwände in diesem Fall von Hand abgetragen werden müssten, ein Witterungsschutz für das Mauerwerk erforderlich sei und ein Teilabbruch wegen der sehr hohen einsturzgefährdeten Wände und der fehlenden Sicherung sehr gefährlich sei. Der Antragsgegner habe unwidersprochen vorgetragen, dass eine Sanierung der Scheune mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich sei. Dem ist der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. Er hat lediglich seine Bekundungen wiederholt, die Gebäudesubstanz erhalten und die Dachkonstruktion reparieren zu wollen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass dieses Vorbringen nicht als Angebot eines Austauschmittels i.S.
2 Satz 2 SOG LSA genüge, zumal der Antragsteller dieses Angebot nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag
Antragsgegners schon seit Jahren mache, ohne dass konkrete Handlungen in dieser Richtung erkennbar seien. Die vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 23. November 2020 aufgeführten „Veränderungen“ („Entfernen von Teilen der maroden Dachkonstruktion und einzelner loser Steine von der Mauerkrone“) sind bezogen auf den Gesamtzustand
Gebäudes marginal und
halb nicht geeignet, konkret eingeleitete oder bevorstehende Renovierungsarbeiten zu belegen. Soweit der Antragsteller nunmehr die baupolizeilich genehmigten Ausführungsplanungen der Scheune aus dem Jahr 1937 vorlegt und ausführt, dass die Reparatur „genauso erfolgen“ solle, handelt es sich weiterhin um eine unsubstantiierte Absichtserklärung, die keinen Anlass zur Annahme bietet, dass die Durchführung der Baumaßnahmen durch den Antragsteller tatsächlich bevorsteht. Randnummer 18 b) Gegen die Anordnung in Ziffer 2, das an die Scheune grenzende Stall- und Wirtschaftsgebäude auf die Höhe der Stahlsteindecke abzubrechen und die verbleibenden Außenmauern mit einem Zementmörtelschlag und zwei Öffnungen zum Ablauf von Niederschlagswasser zu versehen, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine substantiierten Einwände erhoben. Randnummer 19 3. Die Anordnung
Antragsgegners, den anfallenden Bauschutt der abgerissenen Scheune auf einer zugelassenen Deponie zu entsorgen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit dieser Maßnahme soll - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Gefahr für Leib und Leben von Passanten durch den anfallenden Bauschutt verhindert werden, der sich auf dem Grundstück auftürmen würde und durch Witterungseinflüsse ins Rutschen geraten könnte. Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Bekundung
Antragstellers, er wolle die abgetragenen Mauerziegelsteine für eine weitere Verwendung einlagern, stellt diese Gefahr nicht in Abrede. Es ist nicht ersichtlich, wie es dem Antragsteller gelingen sollte, die große Menge der beim Abbruch anfallenden Materialien auf dem Grundstück zu lagern, ohne dass dadurch weitere Gefahrenquellen entstehen. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Randnummer 20 Der Einwand
Antragstellers, dass das Grundstück erst durch das Abtragen oder den Abriss der Scheunenmauern zugänglich würde, greift nicht durch. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Anordnung
vollständigen Abrisses
Scheunengebäudes um eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Maßnahme, die den Antragsteller weniger belasten dürfte als die Anordnung eines Teilabrisses unter Erhaltung der Grundmauern in einer Höhe von 2,31 m bzw. 2,65 m. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Beurteilung geboten ist, weil durch den vollständigen Abriss die Außenmauern zum öffentlichen Verkehrsraum wegfallen und eine (sofortige) Entsorgung
Bauschutts erforderlich ist, hat auch der Antragsteller nicht vorgetragen. Soweit er auch in diesem Zusammenhang auf seine Absicht verweist, das Gebäude zu reparieren, bleibt sein Vorbringen unsubstantiiert. Randnummer 21
Bescheides angekündigt war. Der Bescheid entspricht auch ohne Beifügung
Standsicherheitsnachweises dem Begründungserfordernis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG. Insbesondere sind die tragenden Ermessenserwägungen erkennbar (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Es kann keine Rede davon sein, dass die Verfügung ohne die Standsicherheitseinschätzung „nicht ansatzweise nachvollziehbar“ sei, zumal die wesentlichen Ergebnisse der Standsicherheitseinschätzung in dem Bescheid wiedergegeben werden. Randnummer 22
Antragsgegners vom 17. August 2020 unterbreitete Angebot, die Standsicherheitseinschätzung als PDF-Datei zu übersenden, nicht wahrgenommen hat, hätte er sich sofort nach Zustellung
Bescheides mit einer kurzen telefonischen oder schriftlichen Bitte - unter Hinweis auf besondere Eilbedürftigkeit - um eine Übersendung der Standsicherheitseinschätzung oder um eine kurzfristige Einsichtnahme in den Räumen der Behörde bemühen können. Tatsächlich hat der Antragsteller erst in seinem Widerspruchsschreiben vom 11. August 2020, das am 14. August 2020 - 14 Tage nach der Zustellung
Bescheides - beim Antragsgegner eingegangen ist, das Fehlen der Standsicherheitseinschätzung gerügt, ohne gleichzeitig unter Hinweis auf eine besondere Dringlichkeit um deren Übersendung zu bitten. Es ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller die Standsicherheitseinschätzung auf eine solche Bitte innerhalb weniger Stunden oder Tage bekanntgegeben worden wäre. Die Zwischenzeit hätte der Antragsteller effektiv nutzen können, um mit Entsorgungsunternehmen in Kontakt zu treten und Angebote für die Beseitigungsarbeiten einzuholen, selbst wenn er vor der Einsichtnahme in die Standsicherheitseinschätzung noch keine kostenauslösenden Maßnahmen ergreifen wollte. Randnummer 23 Die Frist ist auch nicht aufgrund der Verfahrensdauer für die Anordnung der Straßensperrung oder etwaiger Inanspruchnahmen von Nachbargrundstücken unangemessen kurz bemessen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt A-Stadt nicht bereit und in der Lage ist, die für die Beseitigungsmaßnahme gebotene Straßensperrung innerhalb kürzester Zeit durchzuführen. Die Stadt A-Stadt hatte den Antragsgegner mit ihrem Schreiben vom
Antragstellers, der Antragsgegner habe für die Erstellung der Standsicherheitseinschätzung einen Zeitraum von 11 Tagen und für die Erstellung der anschließenden Verfügung einen Monat benötigt, lässt sich nichts dafür ableiten, dass Entsorgungsunternehmen einen entsprechenden Zeitraum für die dem Antragsteller aufgegebenen Beseitigungsarbeiten benötigen. Hinsichtlich
Vorbringens
Antragstellers, die Monatsfrist zeuge von „Weltfremdheit“, weil selbst für kleine und kleinste Handwerkerarbeiten und sonstige Bauaufträge mehrere Monate eingeplant werden müssten, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das pauschale Bestreiten
Antragstellers keinen Anlass zu der Annahme biete, dass kein Abbruchunternehmen in der Lage sei, die Maßnahmen innerhalb der Frist zu durchzuführen. Dem Antragsteller ist bekannt, dass die Fa. L. Abriss, Erdbau und Transport OHG gegenüber dem Antragsgegner bereits ein Angebot für die Durchführung der Maßnahmen erstellt hat und mit der Sache vertraut ist. Jedenfalls dieses Unternehmen dürfte in der Lage sein, die Arbeiten innerhalb eines kurzen Zeitraums durchzuführen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine Belege dafür vorgelegt, dass in Betracht kommende Entsorgungsunternehmen nicht bereit oder in der Lage sind, die geforderten Arbeiten fristgemäß durchzuführen. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Vorlage entsprechender Bestätigungen von Entsorgungsunternehmen naheliegend gewesen wäre. Randnummer 26 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 27 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 28 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.