Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt im Landkreis Harz in Sachsen-Anhalt - Angemessenheitsprüfung - kein schlüssiges Konzept - Heizkosten - fehlende Differenzierung nach Wohnstandard und Beheizungsart Leitsatz Ein Konzept zu den angemessenen Kosten der Heizung ist unschlüssig, wenn die Grenze im Median aller erhobenen Werte für Wohnungen einfacher, mittlerer und gehobener Ausstattung plus Standardabweichung zur Beachtung eines abweichenden Heizverhaltens des Leistungsempfängers ermittelt wird, da ungünstigere Energiekonzepte im einfachen Wohnungsstandard und erhebliche Abweichungen in den Aufwendungen nach der Beheizungsart dann jedenfalls keine hinreichende Berücksichtigung finden würden. (Rn.56) Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 1. April 2014 in der Gestalt des Teilanerkenntnisses mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom - 1. Mai bis 31. Juli 2014 in Höhe von 25,30 EUR monatlich, - 1. August bis 31. Oktober 2014 in Höhe von 25,90 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ½. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kosten der Unterkunft und Heizung, betreffend den Leistungszeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2014. Umstritten ist hierbei insbesondere die Anwendbarkeit des nachgebesserten Konzepts für die angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung. Randnummer 2 Der am ... 1960 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seit dem 1. Januar 2005. Er bewohnte seit 2004 eine 2-Raum-Mietwohnung in Ballenstedt mit einer Wohnfläche von 51 m² bei einer Nettokaltmiete iHv 275,00 EUR, Vorauszahlungen für Betriebskosten iHv 45,00 EUR und für Heizkosten iHv 90,00 EUR monatlich laut Mietbescheinigung. Die Wohnung werde mit Gasheizung beheizt und mit Warmwasser dezentral versorgt. Randnummer 3 Mit seinem Sohn D., geboren am ... 2002, besteht eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft. D. wird zeitweise in der Woche, an den Wochenenden und in den Ferien von seinem Vater - dem Kläger - betreut, versorgt und erzogen. Im Jahr 2013 schlossen die Eltern von D. einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Kläger sein Umgangsrecht mit D. alle 2 Wochen von sonnabends 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, einmal wöchentlich 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr, 2 Wochen in den Sommerferien und die Hälfte der Schulferien wahrnehme. Randnummer 4 Der Beklagte hatte den Kläger bereits im September 2012 und nochmals im Jahr 2013 auf die seiner Ansicht nach unangemessenen Unterkunftskosten hingewiesen und zur Kostensenkung aufgefordert. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 bewilligte der Beklagte auf den Fortzahlungsantrag des Klägers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2014 iHv 719,50 EUR monatlich. Eingeflossen waren Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 258,50 EUR plus 70,00 EUR. Hiergegen wandte sich der Kläger am 19. Mai 2014 mit Widerspruch, der unbegründet blieb. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf die Kostensenkungsaufforderung vom 26. September 2012 und die Richtlinie zu den angemessenen Unterkunftskosten. Randnummer 7 Der Kläger hat am 13. Januar 2015 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er mache ausschließlich weitere Ansprüche bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung geltend. Er rügt, dass ein schlüssiges Konzept für die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung beim Beklagten nicht vorliege. Das angewandte Konzept begegne ernsthaften Bedenken. Zudem übe der Kläger regelmäßigen Umgang mit seinem minderjährigen Sohn aus. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu übernehmen. Randnummer 8 Mit Änderungsbescheid vom 1. April 2015 hat der Beklagte unter Berücksichtigung der Fortschreibung seiner Richtlinie weitere Leistungen für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2014 gewährt. Hierbei hat er nunmehr Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 265,00 EUR plus 70,00 EUR zugrunde gelegt. Randnummer 9 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 ein Teilanerkenntnis über die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung iHv insgesamt 132 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum erklärt, nachdem das nachgebesserte Konzept vom Februar 2020 zu den angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung vorgelegen hat. Randnummer 10 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 11 den Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 1. April 2015 und des Teilanerkenntnisses mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2014 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage über das Teilanerkenntnis hinaus abzuweisen. Randnummer 14 Der Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im Vorverfahren. Ihm fehle die Aufstellung der Umgangszeiten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts. Ein zusätzlicher Wohnraumbedarf wegen des Umgangsrechts liege nicht vor. Zwischenzeitlich sei eine Nachbesserung des Konzepts zu den angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung erfolgt. Vergleichsraum sei nunmehr der Bereich Quedlinburg, bestehend aus den Gemeinden Quedlinburg, Thale, Falkenstein, Ballenstedt und Harzgerode. Randnummer 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten zu den Parallelverfahren S 5 AS 3910/15, S 5 AS 2702/17 und S 5 AS 2724/17 ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Richtiger Beklagter ist der Landkreis Harz. Dies ist von Amts wegen zu beachten. Durch Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom Randnummer 17 1. Dezember 2010 (BGBl. I 2010, Nr. 61) ist seit dem 1. Januar 2011 der Landkreis Harz für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II zuständig. Diese erfolgt durch die Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis Harz, einem Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012 - L 5 AS 436/10 ). Gültigkeit hat das Rechtsträgerprinzip, lediglich ausnahmsweise das Behördenprinzip, wenn es landesrechtlich vorgesehen ist. Weder im Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AG SGG Sachsen-Anhalt) noch im Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt ist die Beteiligtenfähigkeit der Behörde geregelt (vgl. § 70 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Nach § 1 Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt sind (Rechts-)Träger die Landkreise und kreisfreien Städte. Randnummer 18 Die Klage ist zulässig. Die Bezeichnung der Behörde genügt nach § 92 SGG. Randnummer 19 Die Klage ist teilweise begründet. Randnummer 20 Der Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014, in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 1. April 2015 und des Teilanerkenntnisses mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Randnummer 21 Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2014. Er hat einen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Auf diesen abtrennbaren Streitgegenstand hat er sein Klagebegehren mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 zulässigerweise beschränkt, so dass allein dieser Teil der Bewilligungsentscheidung des Beklagten gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R). Randnummer 22 Der Kläger bildete im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft mit seinem Sohn D. Er erfüllte die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 SGB II (idF vom 20. Dezember 2011). Der Kläger hat das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig, hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 23 Zu den zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für Unterkunft und Heizung, die gemäß § 22 Abs. 1 SGB II (idF vom 13. Mai 2011) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Randnummer 24 Der Beklagte ging von einer Unangemessenheit der Unterkunftskosten aus und hat diese zuletzt auf die nach seiner nachgebesserten Richtlinie angemessenen Kosten begrenzt. Er hat zuletzt Kosten iHv 267,50 EUR (Bruttokaltmiete) nebst 84,50 EUR (Heizkosten) für die Monate Mai bis Juli 2014 und iHv 273,50 EUR (Bruttokaltmiete) nebst 82,00 EUR (Heizkosten) für die Monate August bis Oktober 2014 berücksichtigt. Die tatsächlichen Kosten betrugen monatlich 320,00 EUR (Bruttokaltmiete) sowie 90,00 EUR (Heizkostenvorauszahlung). Sie überstiegen damit die nach Ansicht des Beklagten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Die erforderlichen Kostensenkungsaufforderungen erfolgten in den Jahren 2012 und 2013. Randnummer 25 Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) und der Heizung waren unangemessen. Der Begriff der "Angemessenheit" der Kosten der Unterkunft unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R). Randnummer 26 Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist. Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Randnummer 27 Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, a.a.O mit weiteren Nachweisen). Randnummer 28 Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt für den Kläger 50 m², weil es sich um einen Ein-Personen-Haushalt handelt. Der Sohn des Klägers kann auf der Ebene der abstrakten Angemessenheit nicht als weiteres Haushaltsmitglied berücksichtigt werden, da er seinen Lebensmittelpunkt nicht beim Kläger hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG erst ab einem in etwa hälftigen Betreuungsanteils im Sinne eines Wechselmodells und nicht schon bei der Wahrnehmung eines Umgangs der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 23/18 R; Urteil vom 29. August 2019 - B 14 AS 43/18 R). Die Frage, ob bei dem Kläger wegen der Wahrnehmung seines Umgangsrechts ein zusätzlicher Wohnraumbedarf anzuerkennen ist, betrifft die Prüfungsstufe der konkreten Angemessenheit (BSG, a.a.O.). Für eine Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus 1 Person, ist der Wohnraum bis zu 50 m² als angemessene Wohnungsgröße anzusehen (gemäß RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993 - MBl LSA Nr. 27/1993, S. 1281 iVm der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993 und RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 10. März 1995 - MBl LSA Nr. 31/1995, S. 1133; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. März 2011 - L 5 AS 181/07 ). Für diese angemessene Wohnfläche ist die Referenzmiete zu bestimmen. Die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen müssen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen, und ohne solche Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden. Randnummer 29 Prüfungsgegenstand ist der Korrekturbericht 2012/2014 vom Februar 2020 zum Konzept "Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Harz 2012" mit seiner Fortschreibung 2014. Es handelt sich um eine Nachbesserung des Konzepts, da die Herangehensweise nicht vollständig anders gewählt worden ist. Er basiert weiterhin auf den von Dezember 2011 bis Mai 2012 erhobenen Rohdaten. Eine Nachbesserung ist nach der Entscheidung des BSG zulässig (vgl. Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 12/18 R). Randnummer 30 Im Weiteren ist es erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmten. Der maßgebliche örtliche Vergleichsraum ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein insgesamt betrachtet homogener Lebens- und Wohnbereich mit ausreichend großen Räumen der Wohnbebauung, zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit. Dies ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen. Der maßgebliche örtliche Vergleichsraum ist hier der Bereich Quedlinburg. Wie schon durch die ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH in der Mietwerterhebung festgestellt, verfügt der Landkreis Harz über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt. Der Landkreis weist - wie in der Mietwerterhebung ebenfalls erwähnt - größere regionale Unterschiede auf. Die Nachbesserung ist bezüglich der Bestimmung des Vergleichsraums plausibel. Randnummer 31 Die Ausführungen zur Bestimmung des Vergleichsraums Quedlinburg im nachgebesserten Konzept sind nachvollziehbar (vgl. insoweit zur Bildung sog. Raumschaften in Flächenlandkreisen BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, Rn. 16). Die Unterteilung der Landkreise erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, Rn. 33). Die gerichtliche Prüfung erschöpft sich in der nachvollziehenden Kontrolle auch bezüglich der Vergleichsraumbildung (vgl. BSG, Terminsbericht vom 3. September 2020 - B 4 AS 11/20 R; Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R). Der Beklagte hat dargelegt, aus welchen Gründen die einzelnen Vergleichsräume den oben genannten Kriterien - insbesondere im Hinblick auf den räumlichen Zusammenhang, die einheitlichen Lebensverhältnisse, der Bezogenheit der einzelnen Gemeinden auf die jeweiligen Zentren Halberstadt, Wernigerode und Quedlinburg hinsichtlich der Angebundenheit an den örtlichen Personennahverkehr, Behörden, Schulen und andere Einrichtungen - entsprechen (vgl. auch SG Magdeburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - S 16 AS 2296/18 , Rn. 40 ff). Es existiert ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung mit mehr als 38.500 Wohnungen und 18.330 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (laut Zensus 2011 für die genannten Gemeinden). Die Einteilung erfolgte nachvollziehbar basierend auf dem sogenannten "Zentrale-Orte-System" des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung. Von jeder Kommune im Kreisgebiet ist nach der Darstellung im Korrekturbericht vom Februar 2020 das nächstgelegene Mittelzentrum - hier also Quedlinburg - in zumutbarer Zeit erreichbar. Insbesondere hat die Kammer auch bezüglich des Umstandes, dass sich im Vergleichsraum Gebiete mit durchschnittlich höheren und günstigeren Kosten der Unterkunft befinden, keine Bedenken (a.A.: SG Magdeburg, Urteil vom 14. September 2020 - S 20 AS 3691/17 ). Die Lage ist - wie oben dargestellt - nämlich einer der preisbildenden Faktoren auf dem Wohnungsmarkt. Für die Großstadt München hat das BSG den Vergleichsraum München (Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 22), obwohl auch hier die Stadtgebiete ein unterschiedliches Preisniveau haben, bestätigt. Maßgeblich für die Vergleichsraumbildung ist danach ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit. Dies ist im nachgebesserten Konzept beachtet worden. Randnummer 32 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, Rn. 20 mit weiteren Nachweisen) ist von der Schlüssigkeit des Konzepts auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: Randnummer 33 - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; Randnummer 34 - Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße); Randnummer 35 - Angaben über den Beobachtungszeitraum; Randnummer 36 - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel); Randnummer 37 - Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten; Randnummer 38 - Validität der Datenerhebung; Randnummer 39 - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; Randnummer 40 - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwerte, Kappungsgrenze). Randnummer 41 Die Entwicklung des Konzepts unterliegt unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der Methodenfreiheit, wie das BSG bereits in mehreren Entscheidungen betont hat (vgl. zB BSG, Urteile vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R). Die Mindestvoraussetzungen sind nach der Überzeugung der Kammer mit dem vorgelegten nachgebesserten Konzept erfüllt. Die Unterkunftsbedarfe müssen als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 13). Randnummer 42 Die vorliegenden Rohdaten belegen eine Datenerhebung über alle Bereiche des gesamten Vergleichsraums. Es finden sich Mietdaten der Gemeinden Quedlinburg, Falkenstein/Harz, Thale, Harzgerode und Ballenstedt. In den Bereichen, in denen weniger Wohnraum zu Wohnzwecken vermietet wird, sind den Rohdaten weniger Mietwerte zu entnehmen (Beispiele:
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