Arbeitsförderung - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - italienischer Urlaubsabgeltungsanspruch nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses auf einem Kreuzfahrtschiff - Arbeitsvertrag nach italienischem Recht in englischer Sprache - sozialgerichtliches Verfahren - keine Notwendigkeit der Übersetzung des Vertragsinhalts Leitsatz 1. Die nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses auf einem Kreuzfahrtschiff nach italienischem Recht gezahlte Urlaubsabgeltung führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. (Rn.28) 2. Ohne vertragliche Grundlage kann der zum Ausgleich für die hohe Arbeitsleistung an jedem Wochentag gewährte Urlaubsanspruch von acht Tagen je Beschäftigungsmonat nicht teilweise in einen Freizeitausgleich umgedeutet werden. (Rn.32) 3. Ob ein Sozialgericht einen in fremder Sprache gefassten Vertragstext übersetzen lässt, liegt in seinem Ermessen. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg 20. Kammer, 24. Oktober 2019, S 20 AL 29/17, Urteil nachgehend BSG, 11. März 2021, B 11 AL 47/20 B, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III). Streitig ist, ob ihm vom Arbeitgeber eine zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führende Urlaubsabgeltung gezahlt wurde. Randnummer 2 Der Kläger war zuletzt vom 2. April 2016 bis zum 1. Oktober 2016 bei der A. GmbH (Arbeitgeberin) angestellt und an Bord der von A. C. betriebenen Hochseekreuzfahrtschiffe tätig. Nach dem in englischer Sprache verfassten Arbeitsvertrag nach italienischem Recht ("Seafarer Employment Agreement") war das Arbeitsverhältnis entsprechend befristet worden. Im Arbeitsvertrag ist in einem durch einen durchgehenden Rahmen gekennzeichneten Text zusätzlich zum Lohn vermerkt: "Paid Leave Days: Holidayentitlementdays: 8.0". Nachfolgend ist zu dem Punkt "Monthly Consolidated Wage" Folgendes ausgeführt: "The salary includes all overtime work performed and as well work performed on Randnummer 3 Saturdays, Sundays and Holidays." Der Vertrag enthält den weiteren Passus "Leave Entitlement". Dort heißt es unter anderem: "For temporary contracts, leave days will be paid out at end of contract in any event.") Randnummer 4 Am 6. Oktober 2016 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit G. arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er überreichte eine Bescheinigung U1 des italienischen Trägers der Arbeitslosenversicherung, wonach er im Beschäftigungszeitraum 11.607,00 Euro verdient hatte. Zudem bescheinigte er in Ziffer 4.3, dass der Kläger eine Urlaubsabgeltung von 48 Tagen erhalten hat oder beanspruchen konnte (Im Original: " 4.3 ha percepito o deve percepire un´indennità sostitutiva delle ferie, pari a 3.118,00 per 48,00 giorni dal 02/04/2016 al 01/10/2016"). Des Weiteren ist als Zusatz auf einem gesonderten Blatt vermerkt: "Crew is also working on Saturdays, Sundays und public holidays which needs to be considered for the calculation." Randnummer 5 Am 7. November 2016 nahm der Kläger eine mehr als 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung auf. Randnummer 6 Die Beklagte lehnte den Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld ab (Bescheid vom 3. Januar 2017). Der Kläger habe von seinem bisherigen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten. Der Urlaub hätte bis 18. November 2016 gedauert. So lange ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Randnummer 7 Dem widersprach der Kläger am 12. Januar 2017, weil der Ausgleich für 48 Tage nicht für Resturlaub, sondern als Ausgleich für nicht genommene freie Tage gewährt worden sei. Auf dem Schiff gebe es diese nicht; es werde sieben Tage in der Woche gearbeitet. Randnummer 8 Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2017). Nach ihren Feststellungen sei wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsanspruch i.H.v. 48 Tage abgegolten worden. Sie verweise auf die Angaben in der Bescheinigung U1. Sie gehe von der Richtigkeit der Bescheinigung aus. Erfahrungsgemäß hätten die Arbeitnehmer an Bord ein Urlaubsanspruch von acht bis 12 Tagen pro Monat. Sie hätten eine 7-Tage-Arbeitswoche, arbeiteten durchgängig und könnten ihren Urlaub nicht an Bord nehmen. Dies erkläre die hohe Anzahl von Urlaubsabgeltungstagen. So läge es auch hier. Bei einer sechs Monate andauernden Beschäftigung und acht Urlaubstagen pro Monat errechneten sich die bescheinigten 48 Tage Urlaubsabgeltung. Hätte der Kläger im Anschluss an das Arbeitsverhältnis Urlaub genommen, hätte dieser Urlaub bis zum 18. November 2016 gedauert. Bis dahin ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben bereits ab dem 7. November 2016 eine Arbeit aufgenommen habe, bestehe auch ab dem 19. November 2016 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Randnummer 9 Am 15. Februar 2017 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 3. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2017 Klage erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe begehrt. Er habe für die Arbeitgeberin sieben Tage in der Woche und auch an Feiertagen auf einem Schiff gearbeitet. Nach dem Ende der Beschäftigung habe er von der Arbeitgeberin eine Ausgleichszahlung für nicht genommene freie Tage erhalten. Dies erscheine in der Arbeitsbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers als Urlaubsabgeltung für 48 Tage, weil das standardisierte Formular U1 keine Möglichkeit zur Angabe eines Freizeitausgleichs beinhalte. Es sehe lediglich Angaben zu Lohn, Abfindungen oder abfindungsähnlichen Leistungen und Urlaubsabgeltung vor. Bei der von der Arbeitgeberin geleisteten Ausgleichszahlung handele es sich nicht um eine Urlaubsabgeltung, sondern um einen hiervon zu unterscheidenden Freizeitausgleich, also um eine grundsätzlich unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers wegen Mehrarbeit. Sofern ein Freizeitausgleich gewährt werde, stehe dieser einer Urlaubsabgeltung nicht gleich und die Vorschrift zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sei hierauf nicht entsprechend anzuwenden. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses habe er lediglich einen Urlaubsabgeltungsanspruch von acht Tagen gehabt. Denn auf der ersten Seite des Arbeitsvertrages heiße es: "Paid Leave Days: Holidayentitlementdays: 8.0". Darüber hinaus ergebe sich der Urlaubsanspruch von nur acht Tagen auch aus der Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin vom 3. August 2017. Aus dieser gehe hervor, dass die Urlaubstage bis zum Ende des Vertrages angespart und dann in Form von Urlaubsgeld ausgezahlt würden und dass die Arbeitszeit an Bord bei einer 7-Tage-Woche täglich durchschnittlich zehn Stunden betrug. Randnummer 10 In der vom Kläger eingereichten Bestätigung des Arbeitgebers vom 3. August 2017 heißt es, dass der Kläger unter anderem vom 2. April bis zum 30. September 2016 in seinem Unternehmen angestellt und an Bord der von A. C. betriebenen Hochseekreuzfahrtschiffe im Einsatz gewesen sei. Während dieser Zeit seien Beiträge zur italienischen Sozialversicherung entrichtet worden. In der Sozialversicherung sei ebenfalls die Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung enthalten. Die Arbeitszeiten an Bord betrügen durchschnittlich zehn Stunden am Tag bei einer 7-Tage-Woche. Urlaubstage würden bis zum Ende des Vertrages angespart und dann in Form von Urlaubsgeld ausgezahlt. Hierzu werde auch auf den Passus "Leave Entitlement" im "Seafarers Bargain Agreement" (Arbeitsvertrag) verwiesen. Randnummer 11 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt. Die Bescheinigung U1 weise die Abgeltung der Urlaubstage zutreffend aus. In dem Arbeitsvertrag seien die Anspruchstage für den Urlaub mit "8.0" angegeben. Dies entspreche bei einem Arbeitsvertrag für sechs Monate rechnerisch genau den bescheinigten 48 Tagen. Art. 5 der Verordnung 883/2004 regele in Bezug auf das nationale Recht eine Tatbestandsangleichung. Mithin sei das für Zeiten des Urlaubs angesparte und dem Kläger ausgezahlte Entgelt nach § 157 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) zu berücksichtigen. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Oktober 2019). Die Klage sei unbegründet. Zwar sei ein Arbeitslosengeldanspruch am 6. Oktober 2016 entstanden. Jedoch ruhe der Anspruch für die Dauer von 48 Tagen aufgrund der für diese Zeitdauer gewährten Urlaubsabgeltung. Dies ergebe sich schon aus der Bescheinigung U1, in der unter Punkt 4.3 eine Urlaubsabgeltung mit 48 Tagen ausgewiesen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass diese fehlerhaft ausgestellt worden sei. Überdies ergebe sich die Urlaubsabgeltung aus dem Arbeitsvertrag des Klägers. In diesem sei ausdrücklich geregelt, dass die monatliche Vergütung auch eine Mehrarbeit sowie jegliche Arbeit an Wochenenden, Sonntagen bzw. Feiertagen abgelte. Dass aus dem Arbeitsvertrag eine Zahlung für Freizeitausgleich beansprucht werden könne, sei nicht ersichtlich. Dieses würde auch der genannten Regelung widersprechen. Zudem ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag nicht, dass lediglich ein Urlaubsanspruch von insgesamt acht Tagen erworben worden sei. Der Passus "Paid Leave Days: Holidayentitlementdays: 8.0" sei nicht so zu verstehen, dass dies der gesamte Urlaubsanspruch für den Beschäftigungszeitraum sein sollte. Vielmehr handele es sich um die monatliche Zahl von Urlaubsanspruchstagen. Dies folge daraus, dass das Gehalt in dem Arbeitsvertrag ebenfalls monatlich angegeben sei. Zum anderen ergebe sich aus der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 3. August 2017, dass Urlaubstage bis zum Ende des Vertrages angespart und dann in Form von Urlaubsgeld ausgezahlt würden. Auch rechnerisch ergebe sich dann die Summe von 48 Tagen. Zudem würde ein geringerer Urlaubsanspruch als der hier bescheinigte den Regelungen der Richtlinie 2003/88/EWG widersprechen, wonach Arbeitnehmer einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu erhalten hätten. Dem Kläger habe daher bei einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten mindestens einen Anspruch auf zwei Wochen Urlaub eingeräumt werden müssen. Nachdem der Kläger am 7. November 2016 ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, sei er nicht mehr arbeitslos gewesen und habe daher ab dann auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Randnummer 13 Der Kläger hat gegen das ihm am 13. November 2019 zugestellte Urteil am 5. Dezember 2019 Berufung eingelegt. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld habe nicht geruht. Er habe keine Urlaubsabgeltung im Sinne des Gesetzes, sondern einen Freizeitausgleich erhalten. Diese grundsätzlich unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers wegen Mehrarbeit sei der Urlaubsabgeltung nicht gleichzustellen. Er hat beantragt, den Arbeitgeber zu befragen, wieviel Tage originärer Urlaubsanspruch und wie viele Tage Freizeitausgleich in der bescheinigten Anzahl enthalten seien. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass es sich bei den angegebenen "Paid Leave Days: Holidayentitlementdays: 8.0" um den monatlichen Urlaubsanspruch gehandelt habe. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2017 sowie des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Oktober 2019 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung verweist sie auf das Urteil des Sozialgerichts. Auf Anfrage hat sie mitgeteilt, dass dem Kläger hypothetisch Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 25,20 Euro (monatlich 756,00 Euro) zugestanden hätte. Randnummer 19 Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass unklar sei, aus welchem vertraglichen Passus bzw. welcher gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Freizeitausgleich bestanden haben solle, hat sich der Kläger auf Ziffer 4.3 des Arbeitsvertrages bezogen. Er hat angeregt, eine amtliche Übersetzung des Arbeitsvertrages einzuholen. Hierzu ist er vom Berichterstatter darauf hingewiesen worden, dass der Arbeitsvertrag keine entsprechende Klauselnummer habe und dass wohl die Arbeitsbescheinigung gemeint sei. Die Befragung des Arbeitgebers werde unterbleiben. Es werde wegen der Auskunft des Arbeitgebers vom 3. August 2017 keine Notwendigkeit der Übersetzung des Arbeitsvertrages gesehen. Zudem könne der auch ohne Übersetzung leicht verständliche Inhalt des Arbeitsvertrages herangezogen werden. Hierauf hat sich der Kläger nicht geäußert. Randnummer 20 Die Beteiligten konnten sich zu der in Aussicht gestellten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss äußern. Randnummer 21 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Randnummer 22 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 23 1. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Randnummer 24 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Oktober 2019 und die hiermit abgewiesene statthafte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 SGG) gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2017 und auf Leistung von Arbeitslosengeld in "gesetzlicher Höhe". Randnummer 25 3. Die Berufung ist danach statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 144, 151 SGG). Die für eine zulassungsfreie Berufung notwendige Beschwer von mehr als 750 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist erreicht. Der Kläger begehrt sinngemäß Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 6. Oktober bis 6. November 2016, weil er sich im Verfahren nicht gegen die Annahme eines fehlenden Arbeitslosengeldanspruchs ab dem 7. November 2016 gewandt hat. Nach der Berechnung der Beklagten würde dessen Höhe 25,20 Euro/Kalendertag betragen. Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage geleistet, wobei für einen vollen Kalendermonat immer 30 Tage anzusetzen sind (vgl. § 154 Satz 1 SGB III). Danach stünde dem alleinstehenden und kinderlosen Kläger bei seiner Steuerklasse I Arbeitslosengeld für 26 Tage im Oktober und sechs Tage im November 2016 (insgesamt 32 Tage) und damit in Höhe von insgesamt 806,40 Euro zu. Randnummer 26 4. Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat für den Zeitraum vom 6. Oktober bis 6. November 2016 keinen Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld. In diesem Zeitraum ruhte der Leistungsanspruch. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.