Wirksamkeit ordentliche Kündigung - Anhörung Betriebsrat Orientierungssatz Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung muss dieser Kenntnis von der Kündigungsfrist respektive dem Kündigungstermin erlangt haben. (Rn.20) (Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 8 Sa 502/21) Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2020 – der Klägerin zugegangen am 28.09.2020 – nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.03.2021 fortbestand. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Der Streitwert wird auf 18.750,- € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und einer Befristungsabrede. Randnummer 2 Die Klägerin war seit dem 01.04.2019 bei der Beklagten als pädagogische Fachkraft in der Funktion einer Fachbereichsleiterin im Bereich Erziehungshilfe beschäftigt. Vereinbart wurde im § 1 des dem zugrunde liegenden „Dienstvertrags“ u. a., dass für das „Dienstverhältnis“ die Grundlagen für Arbeitsverhältnisse in Einrichtungen und Unternehmen im Kolpingwerk Deutschland, das pädagogische Rahmen-/Richtzielkonzept und die Stellenbeschreibung gelten; ferner, dass die Tätigkeit der Klägerin alle anfallenden Arbeiten nach Maßgabe und Weisung der Geschäftsführung umfasst. Ihre monatliche Bruttovergütung belief sich zuletzt auf 3.125,- €. Die zunächst bis zum 31.03.2020 vereinbarte Befristung wurde am 10.03.2020 („Änderung zum Dienstvertrag“) bis zum 31.03.2021 verlängert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Verträge vom 26.03. 2019 und 10.03.2020 (Anl. K1 = Bl. 6 f. d. A./ Anl. K2 + B6 = Bl. 8 + 106 d. A.) verwiesen. Randnummer 3 Mit Anhörungsschreiben vom 24.09.2020 (Anl. B8 = Bl. 109 f. d. A.) informierte die Beklagte ihren Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung, woraufhin dieser ihr umgehend zustimmte. Mit Schreiben vom 28.09.2020 (Anl. K3 = Bl. 9 d. A.), der Klägerin zugegangen am selben Tag, kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.10.2020. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage ging am 07.10.2020 beim Arbeitsgericht Halle ein. Randnummer 4 Die Klägerin bestreitet eine ordnungsgemäß durchgeführte Betriebsratsanhörung mit Nichtwissen. Wirksame Kündigungsgründe hält sie für nicht gegeben. Die im Änderungsvertrag vom 10.03.2020 getroffene Befristungsabrede hält sie für unwirksam. Sie meint, die Parteien haben mit der Befristung eine Vertragsänderung verbunden. In der Vereinbarung liege, wie sich aus ihrer Titulierung und der Aufnahme des § 5 ergebe, keine Verlängerung, sondern ein neuer Vertrag, der mit einer zeitlichen Zäsur zum vorangegangenen Vertrag zu betrachten sei. Zwischen den Verträgen vom 26.03.2019 und 10.03.2020 habe eine „logische juristische Sekunde“ gelegen. Den Inhalt des Beklagtenschriftsatzes vom 18.05.2021 rügt sie als präkludiert. Randnummer 5 Die Klägerin, die ihre Klage mit Schriftsatz vom 21.04.2021, dem Gericht und der Beklagten am selben Tag zugegangen, erweitert hat, beantragt nunmehr, Randnummer 6 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2020 – ihr zugegangen am 28.09.2020 – nicht aufgelöst worden ist; Randnummer 7 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.03.2021 fortbesteht Randnummer 8 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch den Vertrag vom 10.03.2020 mit Ablauf der 31.03.2021 endet, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte behauptet, der Betriebsrat sei bei Personalgesprächen zwischen der Klägerin und der Geschäftsführung der Beklagten im Vorfeld der Kündigung zugegen gewesen. Sie meint, die streitgegenständliche Kündigung sei als verhaltensbedingte Kündigung wirksam. Weiter meint sie, der Vertrag vom 10.03.2020 habe eine Abänderung des ursprünglich bis zum 31.03.2020 befristeten Arbeitsverhältnisses in Form einer gesetzeskonformen Befristungsverlängerung bewirkt. Dies ergebe sich bereits aus der hierin enthaltenen Bezugnahme auf § 1 des Vertrags vom 26.03.2019. Randnummer 12 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 13 Die Klage ist zulässig. Randnummer 14 Es liegt eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses vor, sodass sich die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG ergibt. Die formale Bezeichnung der dem streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Verträge vom 26.03.2019 und 10.03.2020 als „Dienstvertrag“ und „Änderung zum Dienstvertrag“ vermag hieran schon aufgrund der dezidierten Weisungsregelungen sowie der Verweisung auf die Grundlagen für Arbeitsverhältnisse in Einrichtungen und Unternehmen im Kolpingwerk Deutschland nichts zu ändern (vgl.LAGKöln,Beschl.v. 12.07. 2007 – 11 Ta 165/07, Rn. 33, juris). II. Randnummer 15 Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Randnummer 16 1. Die Klageanträge zu 1) und zu 2) sind begründet, da die streitgegenständliche Kündigung jedenfalls nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG unwirksam ist. Darauf, ob die Voraussetzungen für den rechtswirksamen Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung vorlagen respektive ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war, kommt es ebenso wenig an wie auf das Vorliegen anderer Unwirksamkeitsgründe. Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.