Voraussetzungen der Haftung eines juristischen Mitarbeiters einer Anwaltskanzlei als Scheingesellschafter Leitsatz Die Haftung eines juristischen Mitarbeiters einer Anwaltskanzlei als Scheingesellschafter in entsprechender Anwendung des § 130 HGB kommt nur dann in Betracht, wenn er in zurechenbarer Weise als Rechtsanwalt und Sozius aufgetreten ist; alleine das Führen von Mandantengesprächen in den Kanzleiräumen reicht hierfür nicht aus, vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die üblicherweise auf eine Anwaltsposition hindeuten. (Rn.20) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; Beschluss: Der Streitwert wird auf 88.138,03 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Schlechterfüllung eines anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines nachlassrechtlichen Mandates auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte aufgrund gewillkürter Erbfolge am 30.07.2014 die Erteilung eines Erbscheins nach der am 18.06.2014 in W. verstorbenen W. S., ihrer ehemaligen Nachbarin. Sie berief sich auf zwei handschriftlich auf Notizzetteln verfasste Texte vom 01.11.2013 mit dem Wortlaut: Randnummer 3 "Frau H., bekommt Geld + alle meine Sachen! Weil sie immer so lieb ist! W. S. W. 1.11.13" Randnummer 4 sowie vom 28.04.2014 mit dem Wortlaut: Randnummer 5 "Frau H. bekommt den Schrank, Tisch + Stühle, Bestecke + mein ganzes Geld! W. S. W.B. 28.4.14" Randnummer 6 Zuvor hatte die Erblasserin 2004 in einem öffentlichen Testament ihre Nichte als Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlasswert belief sich auf etwa 180.000,00 €. Im weiteren Verfahren ließ sich die Klägerin von der Beklagten zu 1). vertreten, wobei der Beklagte zu 3) die Mandantengespräche in den Kanzleiräumen und die Beklagte zu 2) das gerichtliche Verfahren führte. Die Nichte war im Nachlassverfahren durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten. Sie bezweifelte dort Urheberschaft, Testierfähigkeit sowie Testierwillen der Erblasserin und äußerte mehrere Verdachtsmomente, die aus ihrer Sicht dafür sprächen, dass die Klägerin die Texte verfasst habe. Im Verlaufe des Verfahrens nahm die Klägerin ein erstes Angebot der Nichte der Erblasserin, gegen Zahlung von 20.000,00 € auf Ansprüche aus dem Nachlass zu verzichten, nicht an. Im Termin am 10.11.2014 vernahm das Amtsgericht W. den Betreuer der Erblassern als Zeugen und stellte in Aussicht, der Klägerin wie beantragt einen Erbschein zu erteilen. Mit Beschluss vom 27.11.2014 erließ es einen entsprechenden Vorbescheid . Auf die Beschwerde der Nichte der Erblasserin hob das Oberlandesgericht N. unter Verwertung eines im Ermittlungsverfahren … (Staatsanwaltschaft D.-R.) eingeholten Schriftgutachtens mit Beschluss vom 21.03.2016 die Entscheidung auf und wies den Erbscheinsantrag der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, dass beide Schriftstücke Zusätze enthielten, die nachträglich aufgenommen worden seien und hinsichtlich derer eine Schreiburheberschaft der Erblasserin nicht feststellbar bzw. sogar auszuschließen sei. Dies führe zwar nicht zwingend zur Gesamtnichtigkeit, die formwirksamen Bestandteile ließen jedoch nicht zwingend auf einen Testierwillen schließen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 21.03.2016 Bezug genommen. Randnummer 7 Die Klägerin behauptet, im Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme am 10.11.2014 habe der Richter vorgeschlagen, den Nachlass hälftig zu teilen, worin die Nichte der Erblasserin sofort eingewilligt habe. Die Beklagte zu 2) habe dieses Vergleichsangebot spontan und ohne Rücksprache mit der Klägerin abgelehnt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Nichte der Erblasserin (und jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin) habe das Angebot am 13.11.2014 gegenüber dem Beklagten zu 3), mit dem die Klägerin ausschließlich gesprochen habe und der zumindest als Scheinsozius hafte, telefonisch erneuert. Dieser habe erklärt, das Angebot mit der Klägerin zu erörtern, was nicht geschehen sei. Die Klägerin sei von dem Termin am 10.11.2014 nicht in Kenntnis gesetzt worden, obwohl sie daran habe teilnehmen wollen. Sie habe sich mehrmals vergeblich um Gesprächstermine bemüht und erst am 10.12.2014 den Beschluss des Amtsgerichts übersandt bekommen. Durch das für die Klägerin letztlich erfolglose Erbscheinsverfahren sei der Klägerin ein Verfahrenskostenschaden von 7.139,10 € entstanden, der ihr neben dem hälftigen Nachlasswert zustehe. Von dem Vergleichsangebot habe die Klägerin erst im September 2016 über ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten erfahren. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 80.998,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2017 sowie weitere 7.139,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2017 zu zahlen, Randnummer 10 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin über einen Betrag in Höhe von 1.120,62 € gegenüber der MP-Anwaltskanzlei als Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung freizustellen. Randnummer 11 Die Beklagten beantragen, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie halten die Klage für unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen verstoße. Der Beklagte zu 3. sei nicht passivlegitimiert, weil er der Beklagten zu 2) im Mandatszeitraum lediglich als juristischer Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zugearbeitet habe und – wie sich aus der als Kopie (Bl. 117 d. A.) vorgelegten Zulassungsurkunde ergebe - erst seit dem 28.05.2015 als Rechtsanwalt zugelassen sei. In der Sache behaupten die Beklagten, der Beklagte zu 3) habe der Klägerin bei einer Besprechung am 14.10.2014 auf deren Frage mitgeteilt, dass sie am Termin zur Beweisaufnahme am 10.11.2014 teilnehmen könne aber nicht müsse, weil ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden sei. Das Amtsgericht habe keinen konkreten Vergleichsvorschlag unterbreitet, sondern nur allgemein geäußert, auf eine Einigung der Verfahrensbeteiligten hinwirken zu wollen. Auch im Zuge des Telefonats am 13.11.2014 sei über keinen konkreten Vorschlag gesprochen worden. Dennoch seien am 19.11.2014 in den Räumen der Beklagten zu 1) anlässlich einer weiteren Besprechung Vergleichsmöglichkeiten erörtert worden. Die Klägerin habe dabei erklärt, sie habe auf nichts zu verzichten und wolle eine gerichtliche Entscheidung. Dies habe der Beklagte zu 3) in den Handakten vermerkt. Randnummer 14 Das Gericht hat die Klägerin sowie die Beklagten zu 2) und 3) persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Nichte der Erblasserin, der Zeugin K., des Nachlassrichters des Amtsgerichts W., des Zeugen Richter am Amtsgericht W., des Betreuers der Erblasserin, des Zeugen B., sowie des damaligen Prozessbevollmächtigten der Nichte der Erblasserin und nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, des Zeugen Rechtsanwalt K1. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen sowie der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 22.03.2019 (Bl. 141 ff. d. A.) sowie 06.09.2019 (Bl. 215 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 15 Die Akten des Erbscheinsverfahrens (Gesch.-Nr. …) sowie des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft D.-R. (Gesch.-Nr. …) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe I. Randnummer 16 Die Klage ist zulässig. Unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin in den letzten beiden Terminen auch durch Rechtsanwalt M. wirksam vertreten wurde, steht ein in Betracht kommender Verstoß des Rechtsanwalts K1. gegen das Tätigkeitsverbot nach § 43a Abs. 4 BRAO der Wirksamkeit einer erteilten Prozessvollmacht und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (BGH, Urt. vom 14.05.2009 – IX ZR 60/08, zitiert nach Juris). II. Randnummer 17 Die Klage ist unbegründet. 1. Randnummer 18 Gegenüber dem Beklagten zu 3) besteht schon deshalb kein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag nach § 280 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte zu 3) weder als Gesellschafter noch als Scheingesellschafter der Beklagten zu 1) für etwaige Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag mit der Beklagten zu 1) haftet. Randnummer 19 So kommt eine – grundsätzlich mögliche (BGH NJW 2003, 1803) - Haftung als Gesellschafter für (frühere) Verbindlichkeiten der Gesellschaft in entsprechender Anwendung von §§ 128, 130 HGB nicht in Betracht, weil der Beklagte zu 3) zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der Beklagten war. Entgegenstehendes hat die Klägerin weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Randnummer 20 Der Beklagte zu 3) haftet aber auch nicht als Scheingesellschafter in entsprechender Anwendung von § 130 HGB für frühere Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zwar können Personen, die in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt haben, Gesellschafter zu sein, wie die Gesellschafter selbst in Anspruch genommen werden (z. B. BGH NJW 2001, 1056, 1061). Dies gilt aber nur, soweit der Gläubiger sich auf den Rechtsschein verlassen hat, also für Verbindlichkeiten, die nach Setzung des Rechtsscheins entstanden sind (Münchener Kommentar/Schäfer, Rdnr. 40 zu § 714 BGB m. w. N.). Dass durch den Beklagten zu 3) bereits zum Zeitpunkt der vermeintlichen Pflichtverletzung im November 2014 dieser Rechtsschein gesetzt wurde, hat die Klägerin nicht bewiesen. So wurde der Beklagte zu 3) erst am 28.05.2015 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Dies ergibt sich aus der von den Beklagten in Kopie vorgelegten Zulassungsurkunde, welcher die Klägerin nicht entgegengetreten ist. Dass der Beklagte zu 3) vor diesem Zeitpunkt in zurechenbarer Weise als Rechtsanwalt und Sozius auftrat, ist nicht ersichtlich. Schriftsätze der Beklagten zu 1), die auf eine derartige Benennung des Beklagten zu 3) im Briefkopf hinweisen und die vor diesem Datum verwendet wurden, hat die Klägerin nicht vorgelegt. So ist der Beklagte zu 3) etwa auf dem Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 21.01.2015 in der beigezogenen Nachlassakte nicht benannt. Zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts steht auch nicht fest, dass der Beklagte zu 3) durch sein Auftreten in der Kanzlei einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt hat. Allein dass der Beklagte zu 3) Mandantengespräche mit der Klägerin führte, genügt hierfür nicht. Dass er sich ausdrücklich aus Rechtsanwalt vorgestellt hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Vielmehr war etwa – unwidersprochen - das Namensschild an seinem Zimmer im Gegensatz zu den Räumen der Sozien nicht mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" versehen. Auch trat im gerichtlichen Termin allein die Beklagte zu 2) auf. 2. Randnummer 21 Indes haften auch die Beklagten zu 1) und 2) nicht wegen einer Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag nach §§ 280 Abs. 1 BGB.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.