Einstweiliger Unterlassungsanspruch eines nahen Angehörigen hinsichtlich einer Umbettung Leitsatz Beabsichtigen zwei nahe Angehörige das ihnen zustehende Totenfürsorgerecht in unterschiedlicher Weise auszuüben, so ist der zu ermittelnde Wille des Verstorbenen maßgeblich; haben zwei Totenfürsorgeberechtigte die Beisetzung des Verstorbenen zwar einvernehmlich aber nicht entsprechend dessen Willen durchgeführt, kommt eine Umbettung im Hinblick auf die dann vorrangige Totenruhe nicht in Betracht. (Rn.21) (Rn.28) Tenor Die einstweilige Verfügung vom 08.06.2020 wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien sind neben W. W. die Kinder der am ##.##.2020 verstorbenen M. H. (im Folgenden „Verstorbene“). Der Ehemann der Verstorbenen, G. H., zugleich Stiefvater der Parteien, war am ##.##.2018 vorverstorben. Mit notariellem Testament vom ##.##.2006 hatten die Eheleute die Parteien und W. W. jeweils als Erben eingesetzt und den Parteien umfangreichen Grundbesitz, zum größeren Anteil jedoch der Verfügungsklägerin, der Verfügungsbeklagten indes das elterliche Haus in K., im Wege von Vermächtnissen vermacht. In § 4 des Testaments findet sich darüber hinaus folgende Regelung: Randnummer 2 Jeder von uns macht der Erbin C. R. <der Verfügungsbeklagten> zur Auflage, nach dem Tod des Letztversterbenden von uns, die Grabpflege für unser künftiges gemeinsames Grab, das auf dem Friedhof von K. sein wird, auf die Dauer von 30 Jahren zu übernehmen. Randnummer 3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindliche Ablichtung des Testaments (Bl. 30 ff d. A.) Bezug genommen. Randnummer 4 Der Ehemann der Verstorbenen wurde zunächst auf dem Friedhof in K. beigesetzt. Im Oktober 2019 ließ die Verfügungsklägerin den Leichnam auf den Friedhof in B. umbetten. In dem parallel – gleichfalls vor dem erkennenden Gericht - geführten Rechtsstreit zur Geschäftsnummer 2 O 132/20 begehrt die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin die Rückbettung bzw. Zustimmung zur Rückbettung des Sarges nach K.. Mit am 10.06.2020 der Verfügungsbeklagten zugestelltem Schriftsatz beantragt die Verfügungsklägerin widerklagend festzustellen, dass ihr das alleinige Totenfürsorgerecht für die Verstorbene zusteht und sie berechtigt ist, deren Urne in B. beizusetzen. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 22.05.2020 zur Geschäftsnummer # hat das Amtsgericht Zerbst der Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Verstorbene in B. oder auf einem anderen Friedhof als den durch die Erblasserin testamentarisch bestimmten Friedhof in K. bestatten zu lassen. Randnummer 6 Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat die 2. Zivilkammer durch den Einzelrichter am 08.06.2020 im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim angerufenen Gericht zur Geschäftsnummer 2 O 132/20 anhängigen Hauptsacheverfahrens untersagt, die Urne der Verstorbenen auf dem Friedhof in K. bestatten zu lassen. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt. Randnummer 7 Die Verfügungsklägerin behauptet, alleinige Totenfürsorgeberechtigte zu sein. Nach ihrer Auffassung enthalte die testamentarische Regelung lediglich eine Verpflichtung zur Grabpflege, keinesfalls aber die Bestimmung eines Totenfürsorgeberechtigten. Das alleinige Totenfürsorgerecht stehe indes ihr zu, da ihr die Verstorbene – unstreitig – eine Vorsorgevollmacht erteilt habe, die auch über den Tod hinausgelte, und im Übrigen sie die Verstorbene in den letzten Lebensjahren überwiegend gepflegt und zu ihr ein sehr enges Verhältnis aufgebaut habe. Im Rahmen dieses Verhältnisses habe die Verstorbene auch den Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass sie, die Verfügungsklägerin, sie mit nach B. nehmen solle. Dies habe sie – auch wenn die Verstorbene dies so nicht ausdrücklich geäußert habe – so verstanden, dass sie auch in B. beigesetzt werden wolle. Unabhängig hiervon könne sich die Verfügungsbeklagte auf den ursprünglichen Wunsch der Verstorbenen, in K. beigesetzt zu werden, nicht mehr berufen. Denn sie habe einer Umbettung des Ehemanns der Verstorbenen nach und einer Beisetzung der Verstorbenen in B. in Rahmen eines Gesprächs nach dem Tod des Stiefvaters zugestimmt. So sei die Verpflichtung zur Grabpflege im Hinblick auf die Übertragung des elterlichen Wohnhauses an die Verfügungsbeklagte ausgesprochen worden. Anlässlich eines Gesprächs habe die Verfügungsbeklagte allerdings erklärt, das Haus zu verkaufen. Auf Äußerung der Verfügungsklägerin, dass sie dann den „Opa“ (den (Stief –) Vater) und später auch die „Oma“ (die Verstorbene) mit zu sich nach B. nehmen wolle, habe die Verfügungsklägerin geantwortet „mach doch“, ihr sei es egal und der Vater würde sowieso nichts mehr merken. Randnummer 8 Die Verfügungsklägerin beantragt, Randnummer 9 die einstweilige Verfügung vom 08.06.2020 aufrechtzuerhalten. Randnummer 10 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 11 die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Nach ihrer Auffassung sei das angerufene Gericht örtlich und sachlich unzuständig, zumal bereits das Amtsgericht Zerbst eine einstweilige Verfügung erlassen habe. Auch stehe ihr aufgrund der testamentarischen Regelung das alleinige Totenfürsorgerecht für die Verstorbene und deren Ehemann zu. Nach dem testamentarisch geäußerten Willen der Verstorbenen und ihres Ehemanns seien beide in K. beizusetzen. Dementsprechend sei auch der Ehemann wieder umzubetten. Im Übrigen stehe dem Erlass der einstweiligen Verfügung das Bestattungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt entgegen, das innerhalb einer bestimmten Frist zur Beisetzung verpflichte. Randnummer 13 In der gemeinsam mit dem Hauptsacheverfahren 2 O 132/20 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 17.07.2020 hat das Gericht die Parteien persönlich angehört. Randnummer 14 Die Verfügungsklägerin hat ihren Vortrag, insbesondere zu dem vermeintlichen Gespräch, mittels eidesstattlicher Versicherung (Bl. 8 ff. Akte) glaubhaft gemacht. Randnummer 15 Die Klageschrift der Verfügungsbeklagten im Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht Zerbst wurde der Verfügungsklägerin nicht vor Rechtshängigkeit der Widerklage zugestellt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte und Beiakte 2 O 132/20 gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom 08.06.2020 zu bestätigen. I. Randnummer 18 Das angerufene Gericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 943 Abs. 1 ZPO örtlich und sachlich zuständig. Denn beim angerufenen Gericht ist unter der Geschäftsnummer 2 O 132/20 ein Verfahren anhängig, in dem die Verfügungsklägerin widerklagend mit der Verfügungsbeklagten um das Totenfürsorgerecht für die Verstorbene und den Ort der Beisetzung streitet. Streitgegenstand jenes Verfahrens ist damit letztlich der Sachverhalt, der durch die einstweilige Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig geregelt werden soll. Jene Widerklage hat die Verfügungsklägerin zeitgleich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhoben. Randnummer 19 Auch wenn die Verfügungsbeklagte zuvor ein Hauptsacheverfahren (mit umgekehrtem Rubrum) vor dem Amtsgericht Zerbst anhängig gemacht haben sollte, steht dies der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 943 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Denn auch der im Bezugsverfahren 2 O 132/20 widerklagend geltend gemachte Anspruch ist „Hauptsache“ im Sinne des § 943 Abs. 1 ZPO. Das in dem Verfahren zum Erlass der einstweiligen Verfügung angerufene Gericht der Hauptsache hat in dem Fall, dass die Hauptsache bereits anhängig ist, nicht zu prüfen, ob es für die Hauptsache örtlich und sachlich zuständig ist. Auch entfällt seine Zuständigkeit nicht, wenn sich nachträglich eine Unzuständigkeit für die Hauptsache ergibt (BeckOK/Mayer, Rdnr. 5 ff zu § 919 ZPO). So würde der Zuständigkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung selbst nicht entgegenstehen, wenn die Widerklage wegen vorheriger Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens vor dem Amtsgericht Zerbst unzulässig wäre. Dann kann es aber erst recht nicht darauf ankommen, wenn die vor dem Amtsgerichts Zerbst erhobene Klage – wie hier – unzulässig ist, weil die Widerklage im Bezugsverfahren vorher zugestellt wurde. II. Randnummer 20 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch in der Sache begründet. 1. Randnummer 21 Der Verfügungsklägerin steht aufgrund ihres Totenfürsorgerecht für die Verstorbene analog § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten und damit ein Verfügungsanspruch zu. Das Totenfürsorgerecht ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt und begründet insoweit einen Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB (z. B. NJW-RR 2019, 727, 729).
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