Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts; maßgeblicher Zeitraum Leitsatz 1. Die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt in Bezug auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) voraus, dass der Ausländer (nahezu) dauerhaft erwerbsgemindert ist, also - etwa aufgrund einer Krankheit - (nahezu) dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2019 - 2 L 120/16 - juris Rn. 19 , m.w.N.). (Rn.30) 2. Für die Frage, ob der Ausländer im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genannten Gründen nicht erfüllen „kann“, kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung daran gehindert ist, künftig (weitere) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für die private Altersvorsorge zu erbringen, sondern darauf, ob er aufgrund der Erkrankung oder Behinderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen ist, die erforderlichen 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für eine vergleichbare private Altersvorsorge zu leisten. (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 5. September 2019, 4 A 316/18, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Randnummer 2 Die am (…) 1961 geborene Klägerin ist Staatsangehörige des Kosovo und reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern am 13. Dezember 1999 in das Bundesgebiet ein. Die Asylanträge der Familie lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 14. Mai 2002 ab. Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 2. Juli 2003 die Bundesrepublik Deutschland festzustellen, dass beim Ehemann der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. Ab dem 26. Januar 2006 wurde die Abschiebung der Klägerin ausgesetzt; eine Erwerbstätigkeit wurde zunächst nicht, ab dem 23. Januar 2007 mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und später wiederum nicht gestattet. Am 12. Juni 2008 erteilte ihr die Beklagte eine bis zum 31. Dezember 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und am 13. Juli 2010 eine bis zum 31. Dezember 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Am 7. März 2014 erteilte ihr die Beklagte eine bis zum 7. März 2015 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Sämtliche Aufenthaltserlaubnisse sowie die zwischenzeitlich ausgestellten Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG enthielten jeweils die Nebenbestimmung, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist. Randnummer 3 Den von der Klägerin am 18. April 2016 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2018 ab, weil der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert sei (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Von der Erfüllung dieser Voraussetzung könne nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG abgesehen werden. Das vom Jobcenter erstattete Gutachten habe ergeben, dass die Klägerin täglich weniger als drei Stunden und wöchentlich weniger als 15 Stunden leistungsfähig sei und diese aufgehobene Leistungsfähigkeit laut Einschätzung der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme voraussichtlich bis zu sechs Monate dauere. Nach dieser Einschätzung sei die Klägerin weiterhin als erwerbsfähig anzusehen, wenn auch mit Einschränkungen. Dem Gutachten sei auch zu entnehmen, dass durch medizinische Reha-Maßnahmen eine ausreichende Leistungsfähigkeit hergestellt werden solle. Zudem würde sich eine deutliche Reduzierung des Körpergewichts positiv auf die gesundheitliche Situation auswirken. Auch habe die Klägerin laut Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung keine 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 6 Satz 2 AufenthG sei auch insoweit nicht gegeben. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, einen fast zehn Jahre währenden Bezug öffentlicher Mittel und die Nichtleistung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung mit einer Niederlassungserlaubnis zu belohnen. Randnummer 4 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2018 zurück. Randnummer 5 Am 6. November 2018 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die vorgelegten fachärztlichen Atteste und Bescheinigungen belegten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen unverschuldet an der Aufnahme einer sozialabgabenpflichtigen Erwerbstätigkeit gehindert sei. Sie wiesen eine schwere Rheumaerkrankung aus und bestätigten den hohen Schweregrad der Erkrankung. Aus einem Attest lasse sich ein zudem behandlungsbedürftiger Bandscheibenvorfall entnehmen. Zwischenzeitlich habe die Bundesagentur für Arbeit in einer sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 festgestellt, dass die Klägerin nicht arbeitsfähig und damit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Das Gutachten spreche von schweren Funktionsstörungen des Nervensystems sowie des Stütz- und Bewegungssystems. Aus einem weiteren Attest der H-Fachklinik ergebe sich ein umfangreiches und multiples Krankheitsbild. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 7 den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 8. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, Randnummer 8 hilfsweise, Randnummer 9 die Beklagte zu verpflichten, nach Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis neu zu bescheiden. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hat u.a. vorgetragen: Die Klägerin sei nicht als dauerhaft erwerbsunfähig anzusehen. Dies werde auch nicht durch die vorgelegten Atteste belegt. Zudem gehe aus den umfangreichen ärztlichen Stellungnahmen hervor, dass die Klägerin wiederholt ärztlichen Empfehlungen nicht nachgekommen sei. Sie habe ihren derzeitigen gesundheitlichen Zustand in gewissem Umfang auch selbst zu verantworten. Im Übrigen verfüge die Klägerin nach dem eingereichten Versicherungsverlauf nicht über die notwendigen 60 Monate Beitragsleistungen. Die Klägerin treffe für den von ihr geltend gemachten Ausnahmetatbestand die materielle Beweislast. Randnummer 13 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die begehrte Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 4 bis 9 AufenthG erfülle die Klägerin. Dies ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang und werde im Übrigen von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG, die die Klägerin unstreitig nicht erfülle, sei nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG abzusehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes sei die Zuerkennung der Niederlassungserlaubnis. Die Krankheit bzw. Behinderung der Klägerin hindere sie auf nicht absehbare Zeit, jedenfalls für länger als sechs Monate, an der Erfüllung der Integrationsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts sowie der weiteren Erbringung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung. Dies ergebe sich aus der Vielzahl der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen. Aus der Entwicklung in den vergangenen Jahren sei ersichtlich, dass sich die Erkrankungen und daraus folgenden Einschränkungen offensichtlich nicht innerhalb von sechs Monaten beheben ließen; es sei auch nicht erkennbar, dass dies nunmehr innerhalb von sechs Monaten geschehen werde. Die letzten sozialmedizinischen Begutachtungen durch die Bundesagentur für Arbeit stellten jeweils fortlaufend und mittlerweile für fast zwei Jahre eine Einschränkung von voraussichtlich unter sechs Monaten fest. Das der Beklagten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen sei auf Null reduziert. Die dazu nötige Ausnahmesituation liege darin begründet, dass die Beklagte allein die fehlenden Integrationsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG als für den Anspruch schädlich ansehe. Weitere Gesichtspunkte, die gegen einen verfestigten Aufenthalt der Klägerin in Deutschland sprechen könnten, seien auch nicht ersichtlich. Die denkbaren Ermessenserwägungen, also die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, die Straffälligkeit von Personen, mit denen der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebe, selbst geschaffene oder verschuldete Duldungsgründe, soweit sie nach § 102 Abs. 2 AufenthG anrechenbar seien, und die Fortdauer des Aufenthaltszwecks bzw. der Schutzgründe, die die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigten, seien hinsichtlich der Klägerin ersichtlich positiv zu werten. Die Klägerin spreche gut Deutsch, ihre mittlerweile erwachsenen Kinder seien gut integriert und arbeiteten. Sie habe jedenfalls in der Vergangenheit gearbeitet und sich in dem Psychologischen Zentrum für Flüchtlinge und Integration engagiert. Anhaltspunkte, die gegen eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts sprächen, lägen somit nicht vor. Randnummer 14 Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet: Es könne nicht lediglich auf die aktuelle gesundheitliche Situation und die nunmehr gegebene Erwerbsunfähigkeit der Klägerin abgestellt werden. Die Klägerin sei zwar derzeit nicht imstande, täglich mehr als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Tätigkeit nachzugehen. Diese Einschränkungen bestünden jedoch nicht dauerhaft. Erwerbsgemindert sei nur, wer „auf nicht absehbare Zeit“, also länger als sechs Monate, diesen Einschränkungen unterliege. Dies sei nach den vorliegenden sozialmedizinischen Stellungnahmen und Gutachten nicht der Fall. Selbst wenn in der Person der Klägerin eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorläge und man bei der Beurteilung dieses Rechtsbegriffes auf die jetzige Sachlage abstelle, folge daraus nicht zwingend die Verpflichtung, die begehrte Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Das ihr eingeräumte Ermessen sei nicht auf Null reduziert. Auch insoweit dürfe nicht ausschließlich auf die jetzige vermeintliche Erwerbsunfähigkeit der Klägerin abgestellt werden. Andernfalls wäre bei jedweder fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts infolge einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen, so dass die Ermessensregelung des § 26 Abs. 4 AufenthG praktisch leerliefe. Insbesondere sei für die Ermessensentscheidung erheblich, dass die Klägerin in der Vergangenheit keine Anstrengungen unternommen habe, um die geforderten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten zu erwerben. Sie sei nachweisbar und aktenkundig nur in untergeordneter Art und Weise einer Beschäftigung nachgegangen. Nach Aktenlage habe sich die Klägerin (auch wenn nicht alle Zeiten belegt seien) in den Jahren 2010 bis 2013 durchschnittlich 12 Stunden im Monat für Übersetzungsleistungen ehrenamtlich engagiert und hierfür eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten erhalten. Aus dem am 23. März 2020 bei ihr eingereichten Rentenversicherungsverlauf vom 18. Oktober 2019 gehe hervor, dass sie bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. In diesem Verlauf seien lediglich Zeiten enthalten, in denen durch das Jobcenter bis zum 31. Dezember 2010 Pflichtbeiträge abgeführt worden seien, sowie Zeiten mit geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen. Nach den darin enthaltenen Erläuterungen und Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung seien während der mit „geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung“ gekennzeichneten Zeiten Arbeitsentgelte erzielt worden, für das ausschließlich der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil getragen habe. Diese Tätigkeiten seien jedoch so geringfügig, dass sie für eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätten. Der Klägerin müsse somit entgegengehalten werden, dass sie offensichtlich zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen habe, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit aufzunehmen, um eine Altersvorsorge zu betreiben. Gründe, die dem entgegengestanden haben könnten, seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin habe während ihres nunmehr über 20-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet (davon über 12 Jahre mit einem Aufenthaltsrecht) ausreichend Gelegenheit gehabt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und rentenrechtliche Anwartschaften zu erzielen. Ihr Gesundheitszustand habe eine solche Erwerbstätigkeit zugelassen. Von einer gelungenen Integration könne deshalb keine Rede sein. Die Vorschrift des § 26 Abs. 4 AufenthG habe auch die wirtschaftliche Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland im Blick. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie trägt vor: Sie sei auch in der Vergangenheit aufgrund ihrer schweren Erkrankung unverschuldet nicht in der Lage gewesen, die notwendigen 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu erbringen. Sie sei über einen sehr langen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen. Auch dies ergebe sich aus den vorliegenden Befundberichten. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 I. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Randnummer 22 II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die von ihr begehrte Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Klägerin hat hierauf keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Erlaubnisantrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 24 Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG entsprechend. Randnummer 25 1. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld, Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Da die Klägerin und ihr Ehemann nach den im erstinstanzlichen Verfahren zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichten Unterlagen Leistungen nach dem SGB II beziehen und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit (wieder) aufgenommen haben oder wiederaufnehmen werden, die zur Deckung des Bedarfs der Familie ausreicht, ist der Lebensunterhalt der Klägerin nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Randnummer 26 2. Die Klägerin hat auch nicht mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen. Randnummer 27 § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG fordert nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ein Aufbringen der Beiträge durch den Ausländer selbst; Beiträge, die bis zum Jahr 2010 während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II von der Arbeitsverwaltung erbracht wurden, sollen diese Voraussetzung nicht erfüllen (BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 19 ZB 14.2293 - juris Rn. 7 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 47 f.; Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 10; a.A.: Maor, in: BeckOK Kluth/Heusch, AufenthG § 9 Rn. 11). Dafür spricht der Wortlaut des Gesetzes sowie der Umstand, dass die den Pflichtbeiträgen aufenthaltsrechtlich gleichwertigen freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung gemäß §§ 7, 171, 173 SGB nur vom Versicherten selbst geleistet werden konnten und können (BayVGH, Urteil vom 7. Dezember 2015, a.a.O.). Folgt man dieser Auffassung, erfüllt die Klägerin die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG schon deshalb nicht, weil der von der Beklagten zuletzt vorgelegte Rentenversicherungsverlauf für die Klägerin vom 18. Oktober 2019 lediglich von der Arbeitsverwaltung in der Zeit vom 17. Juni 2008 bis 31. Dezember 2010 geleistete Pflichtbeiträge während des Bezugs von Arbeitslosengeld II ausweist sowie geringfügige nichtversicherungspflichtige Beschäftigungen, in denen Arbeitsentgelte erzielt wurden, für die ausschließlich der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil getragen hat. Randnummer 28 Selbst wenn die von der Arbeitsverwaltung und ausschließlich vom Arbeitgeber aufgebrachten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als ausreichend anzusehen sein sollten, wären lediglich für 56 Monate (Juni 2008 bis Dezember 2010 (31 Monate) und März 2013 bis März 2015 (25 Monate) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden. Randnummer 29 3. Der Klägerin kommt auch nicht die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG zugute, wonach von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen wird, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen, mithin wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, nicht erfüllen kann. Randnummer 30
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