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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 R 297/20 Beschluss Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote, Behe

Obsah (4)§ 4§ 5§§ 3§ 2a

Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote, Beherbergungsverbote, Gaststättenschließungen und Untersagung von Sportbetrieben während der Corona-Pandemie Leitsatz Es bleibt offen

§ 4Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-Co

V-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/

§ 5Abs. 1 der 5. SARS-Co

V-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/

§ 4Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-Co

V-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/

§§ 3Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-Co

V-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/

§ 4Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-Co

V-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/

§ 5Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-Co

V-2-EindV in der Fassung vom

  1. September 2020 [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]; Beschluss vom
  2. November 2020 - 3 R 218/

§ 2aAbs.

2 [Veranstaltungen], § 5a Abs. 1 [touristisches Beherbergungsverbot], § 6a Abs. 1 [Gaststätten]; § 8a Abs. 1 [Sportstätten] der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 30. Oktober 2020). Randnummer 18 Vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 28a Abs. 1 IfSG durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) hatte der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -). Inzwischen geht der Senat davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 -). Randnummer 19

  1. b)Die angegriffenen Vorschriften des § 2 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 2 und 4 und § 8 der 9. SARS-CoV-2-EindV halten sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a IfSG. Randnummer 20 Nach der für die streitgegenständliche Verordnung maßgeblichen Risikobewertung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) handelt es sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit nehme die Anzahl der Fälle weiter zu. Der im Oktober sehr steile Anstieg der Fallzahlen in Deutschland habe durch den Teil-Lockdown ab dem 1. November zunächst in ein Plateau überführt werden können. Die Anzahl neuer Fälle bleibe aber auf einem sehr hohen Niveau und steige seit Anfang Dezember inzwischen wieder stark an. Darüber hinaus seien die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und die Anzahl der Todesfälle stark angestiegen. Das Infektionsgeschehen sei zurzeit diffus, in vielen Fällen könne das Infektionsumfeld nicht mehr ermittelt werden. COVID-19-bedingte Ausbrüche beträfen private Haushalte, das berufliche Umfeld sowie insbesondere auch Alten- und Pflegeheime. Die aktuelle Entwicklung weise darauf hin, dass neben der Fallfindung und der Kontaktpersonennachverfolgung auch der Schutz der Risikogruppen, den das RKI seit Beginn der Pandemie betont habe, noch konsequenter umgesetzt werden müsse. Dies betreffe insbesondere den Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinke, könnten auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden. Impfstoffe seien noch nicht flächendeckend verfügbar und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und langwierig.Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Diese Einschätzung könne sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 11. Dezember 2020, abgerufen am 7. Januar 2021). Randnummer 21 Hiervon ausgehend sind nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 erforderlich ist. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 4. November 2020 ( 3 R 218/20 ) ausgeführt hat, steht die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden ist. Auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen, sind von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen, wobei fraglich ist, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 66 f. m.w.N.). Jedenfalls steht mit § 28a IfSG nunmehr eine rechtliche Grundlage speziell für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zur Verfügung, die - wie der (nicht abschließende) Maßnahmenkatalog in Abs. 1 zeigt - gerade auch Personenkreise adressieren, welche selbst nicht Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind. Randnummer 22 Das in § 5 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV bestimmte Verbot touristischer Beherbergungen sowie die weiteren von den Antragstellerinnen beanstandeten Regelungen - Verbot von Veranstaltungen und Zusammenkünften (§ 2 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV), Schließung von Gaststätten (§ 6 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV) und Untersagung des Sportbetriebs (§ 8 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV) - stellen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Randnummer 23 Nach § 28a Abs. 1 Satz 1 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung (Nr. 8), von Versammlungen und Ansammlungen (Nr. 10), von Übernachtungsangeboten (Nr. 12) und des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen (Nr. 13) sein. Die Entscheidungen über derartige Schutzmaßnahmen sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Randnummer 24 Gemäß § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG sollen die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist nach § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei einer Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nach § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Randnummer 25 Diese Vorgaben hat der Verordnungsgeber hinreichend beachtet. Randnummer 26 Der Verordnungsgeber durfte bei seiner Entscheidung davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie gegenwärtig eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates gebietet. Der Senat verweist insoweit auf den Beschuss vom 4. November 2020 ( 3 R 218/20 ). Der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der aktuellen 9. SARS-CoV-2-EindV im Hoheitsgebiet des Antragsgegners mit einer Inzidenz von 152 deutlich überschritten (S. 4 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 15. Dezember 2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-15-de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 7. Januar 2021), was den Verordnungsgeber nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG zur Ergreifung umfassender Schutzmaßnahmen auffordert, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Deutschlandweit betrachtet lag die Inzidenz der letzten sieben Tage zu diesem Zeitpunkt bei 174 Fällen pro 100.000 Einwohner, wobei in allen Bundesländern der Schwellenwert von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten wurde (vgl. S. 4 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 15. Dezember 2020, a.a.O.). Randnummer 27 Die mit der 9. SARS-CoV-2-EindV vom 15. Dezember 2020 ergriffenen Maßnahmen zielen auf die Verhinderung der (weiteren) Verbreitung der COVID-19-Krankheit und sind insbesondere - wie in § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG vorgesehen - am Schutz von Leben und Gesundheit und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet. Ausweislich der Präambel zur 9. SARS-CoV-2-EindV legt der Verordnungsgeber den beschlossenen Maßnahmen zugrunde, dass die Zahl der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 trotz der Eindämmungsmaßnahmen mit Beginn der Herbst- und Wintermonate in ganz Europa und nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik angestiegen sei. Dies habe dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr habe gewährleistet werden können, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beitrage. Während die Zahl der Infektionen Ende Oktober bei insgesamt 520.000 Fällen gelegen habe, sei diese bis Ende November auf über eine Million angestiegen. Auch die Zahl der an COVID-19 erkrankten Intensivpatienten habe sich in diesem Zeitraum verdoppelt. Nach den Statistiken des RKI seien die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 v. H. der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage sei es deshalb erforderlich, mit einer befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen würde das weitere Wachstum der Infektionszahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen. Dies zeige sich auch im europäischen und internationalen Vergleich. Es habe bereits erhebliche Engpässe im Gesundheitswesen und einen Anstieg schwer und tödlich verlaufender Krankheitsverläufe gegeben. Die steigenden Infektionszahlen führten neben den gesundheitlichen Folgen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens und der Wirtschaft. Durch den hohen Krankenstand und die vielen Quarantänefälle werde die Wirtschaft erheblich beeinträchtigt und die Infrastruktur geschwächt. Wesentlich komme es deshalb darauf an, jetzt schnell zu reagieren. Je später die Infektionsdynamik umgekehrt werde, desto länger oder umfassender seien Beschränkungen erforderlich. Durch die Beschlüsse Ende Oktober seien die Kontakte nach dem Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung um 40 v.H. reduziert worden. Die Infektionszahlen hätten hierdurch zunächst stabilisiert werden können. Eine Entwarnung könne jedoch längst nicht gegeben werden, da die Infektionszahlen vielerorts hoch seien. Außerdem sei die gesamte Infektionsdynamik zu betrachten, wie der R-Wert oder die Verdopplungszeit. Die erhoffte Trendwende habe im November nicht erreicht werden können. Bisher sei lediglich ein „Seitwärtstrend“ zu beobachten. Am 11. Dezember 2020 habe das RKI für Deutschland einen neuen Höchstwert in Höhe von 29.875 Neuinfektionen innerhalb von 24 Stunden verzeichnet. Die Sieben-Tage-Inzidenz habe am 14. Dezember 2020 einen Höchststand von 176 erreicht. Damit sei das Ziel einer deutlichen Reduktion der Neuinfektionen bisher nicht erreicht. Randnummer 28 Mit dem Ziel der Senkung der Zahl der Neuinfektionen auf die Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche greift der Verordnungsgeber die vom Gesetzgeber der Regelung in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG zugrunde gelegte Annahme auf, wonach eine individuelle Kontaktnachverfolgung ab einer Überschreitung dieses Schwellenwertes nicht mehr leistbar ist und es deswegen massiver Einschränkungen des öffentlichen Lebens bedarf, um ein dynamisches Infektionsgeschehen einzudämmen (vgl. die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/23944, S. 34). Randnummer 29 Die Einschätzung des Verordnungsgebers zur grundsätzlichen Notwendigkeit umfassender Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit wird gestützt durch die - bereits dargestellte - aktuelle Risikobewertung des RKI (a.a.O.). Danach hänge die Belastung des Gesundheitssystems maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie sei aktuell in weiten Teilen Deutschlands bereits angespannt und könne sehr schnell weiter zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung örtlich stark belastet würden. Um Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich so weit wie möglich zu vermeiden, sei eine Intensivierung der gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen nötig. Es sei von entscheidender Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern. Hierdurch solle die Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und von Impfstoffen gewonnen werden. Auch sollten Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden werden. Randnummer 30
  2. c)Die mit den von den Antragstellerinnen angegriffenen Regelungen der 9. SARS-CoV-2-EindV verbundenen Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie sind geeignet und erforderlich (aa), um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen. Es kann jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz keine Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen bestimmt sind (bb). Randnummer 31
  3. aa)Das Verbot touristischer Beherbergungen, die Schließung von Gaststättenbetrieben sowie das Verbot von Zusammenkünften und von Sportbetrieben sind geeignete und erforderliche Mittel, um das bereits dargestellte - legitime - Ziel des Verordnungsgebers zu erreichen, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die Entstehung neuer Infektionsketten und damit verbunden die weitere Verbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 4. November 2020 (a.a.O.), an deren Aktualität sich nichts geändert hat und denen die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten sind. Randnummer 32
  4. bb)Es spricht viel dafür, dass die von den Antragstellerinnen angegriffenen Regelungen bei derzeitiger Betrachtung auch verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Die gegenwärtige Pandemielage berechtigt den Antragsgegner weiterhin dazu, im Verordnungswege Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie - auch für den Tourismussektor - zu ergreifen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Auch insoweit hat sich seit dem Beschluss des Senats vom 4. November 2020 (a.a.O.) nichts Grundlegendes geändert. Randnummer 33 Ob eine andere Beurteilung - wie die Antragstellerinnen meinen - deshalb geboten ist, weil es an gesetzlichen Entschädigungsregelungen zur Abmilderung der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe fehlt, bedarf einer eingehenden Prüfung komplexer und schwieriger Rechtsfragen, die im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend erfolgen kann und daher einer eingehenden Befassung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Randnummer 34 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt. Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - juris Rn. 259; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 89). Ausgleichsregelungen in diesem Sinne bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muss die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden (BVerfG, a.a.O. Rn. 93). Randnummer 35 Ob bei den pandemiebedingten Betriebsschließungen ein Fall vorliegt, in dem der Gesetzgeber verpflichtet ist, gesetzliche Ausgleichsregelungen zu schaffen, ist zweifelhaft. Da ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, dürfte eine Pflicht zum Erlass entsprechender Regelungen nicht in der 9. SARS-CoV-2-EindV - einer Rechtsverordnung - sondern nur im IfSG in Betracht kommen, in dem die Verordnungsermächtigung sowie die gesetzlichen Grundlagen für Schutzmaßnahmen, insbesondere verschiedene Maßnahmen speziell zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), geregelt sind (vgl. § 28a IfSG). In der Rechtsprechung wurde - soweit ersichtlich - das IfSG bislang nicht aufgrund fehlender Ausgleichsregelungen zu pandemiebedingten Betriebsschließungen für verfassungswidrig gehalten. In der Literatur gibt es unterschiedliche Auffassungen, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, Ausgleichsregelungen zu normieren (so etwa Frenz, Zweiter Lockdown und Verfassungsrecht, COVuR 2020, 794; Shirvani, Defizitäres Infektionsschutz-Entschädigungsrecht, NVwZ 2020, 1457; ablehnend: Bergwanger, NVwZ 2020, 1804; differenzierend Schwintowski, Haftung des Staates für [rechtmäßige] hoheitliche Corona-Eingriffe, NJOZ 2020, 1473, 1477 f.). Zwar werden die von Beherbergungsverboten und den weiteren Maßnahmen betroffenen Betriebsinhaber in besonders schwerwiegender Weise in ihren Grundrechten eingeschränkt. Gleichwohl lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres auf pandemiebedingte Betriebsschließungen auf der Grundlage des IfSG übertragen. Die Fallgestaltungen, in denen das Bundesverfassungsgericht vom Erfordernis ausgleichspflichtiger Inhaltsbestimmungen ausgegangen ist, betrafen jeweils Einzelfälle. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Maßnahme „sonst“, also ohne die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs, als unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig zu bewerten wäre. Die Corona-Pandemie hat es erfordert, diverse Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu treffen. Angesichts des Gewichts der mit den Maßnahmen verfolgten gewichtigen Gemeinwohlbelange können die Maßnahmen trotz der gravierenden Auswirkungen bei den Betroffenen auch ohne Berücksichtigung staatlicher Hilfsleistungen nicht ohne weiteres als unzumutbar und unangemessen angesehen werden (vgl. hierzu Bergwanger, a.a.O. S. 1806). Die Maßnahmen haben bei einem großen Teil der Bevölkerung und einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Eingriffen in Grundrechte wie auch zu tiefgreifenden Einschnitten in deren Erwerbsmöglichkeiten geführt, die - schon angesichts des langdauernden Zeitraums und begrenzter Mittel des Staates - nicht vollständig kompensiert werden können (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 - juris Rn. 51). Eine vergleichbare Lage, in der über Einzelfälle hinaus eine Vielzahl sofortiger grundrechtseinschränkender Maßnahmen zum Schutz schwerwiegender Gemeinwohlbelange notwendig waren, lag den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht zugrunde. Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars; Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O.: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern; Beschluss vom 23. Februar 2010, a.a.O.: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Beschluss vom 6. Dezember 2016, a.a.O.: Abschaltung von Atomkraftwerken). Eine staatliche Pflicht zur Schaffung gesetzlicher Ausgleichsregelungen lässt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Gesichtspunkt ableiten, dass die in der 9. SARS-CoV-2-EindV geregelten Maßnahmen existenzvernichtend wirken können. Im Hinblick auf die gebotenen weitreichenden Einschnitte und die begrenzten staatlichen Mittel dürfte es eher zweifelhaft sein, ob der Staat (verfassungs-)rechtlich verpflichtet ist, durch die Maßnahmen bedingte Insolvenzen in allen Fällen durch Hilfsmaßnahmen zu verhindern. Randnummer 36 Eine gesetzliche Ausgleichspflicht lässt sich auch nicht zwingend darauf stützen, dass Ausgleichsregelungen zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer zu gewähren seien (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. März 1999, a.a.O. Rn. 90). Ob die von den Maßnahmen der 9. SARS-CoV-2-EindV betroffenen Unternehmen ein Sonderopfer zu erbringen haben, ist im Hinblick darauf, dass große Teile der Wirtschaft gleichermaßen betroffen sind, jedenfalls nicht unzweifelhaft (vgl. etwa Schmitz/Neubert, Praktische Konkordanz in der Covid-Krise, NVwZ 2020, 666, 670; Zehehlein, Infektionsbedingte Schließungsanordnungen in der COVID-19-Pandemie, NZM 2020, 390, 401; Stöß/Putzer, Entschädigung von Verdienstausfall während der Corona-Pandemie, NJW 2020, 1465, 1467). Randnummer 37 Vor diesem Hintergrund gibt es jedenfalls plausible Gründe, die dagegen sprechen, dass der Staat verpflichtet ist, Regelungen zum finanziellen Ausgleich der durch die Maßnahmen erlittenen Beeinträchtigungen unmittelbar im Gesetz zu bestimmen. Randnummer 38 Im Übrigen geht der Senat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht davon aus, dass sich die von den Antragstellerinnen angegriffenen Maßnahmen mangels hinreichender staatlicher Unterstützungsleistungen als unverhältnismäßig erweisen. Die staatlichen Hilfsprogramme (vgl. hierzu die Aufstellung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/C-D/coronahilfen-foerderinstrumente-infografik.pdf?__blob=publicationFile&v=26, abgerufen am 7. Januar 2021) tragen jedenfalls dazu bei, die Auswirkungen der Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht der betroffenen Unternehmen abzumildern. Hierauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 4. November 2020 (a.a.O.) hingewiesen. Dass sich diese Leistungen als offensichtlich unzureichend darstellen und deshalb die Belastung für die betroffenen Unternehmen gegenüber dem verfolgten Ziel des Gesundheits- und Lebensschutz als unangemessen zu bewerten ist, liegt für den Senat nicht auf der Hand (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 51), auch wenn es Defizite bei der Umsetzung geben sollte, wie sie die Antragstellerinnen etwa hinsichtlich der „Novemberhilfe Plus“ geltend machen. Randnummer 39 Eine die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begründende Unzumutbarkeit der getroffenen Maßnahmen dürfte auch nicht aus der Erwägung abzuleiten sein, dass die Hilfsmaßnahmen möglicherweise nicht ausreichend sind, um Existenzbedrohungen für Unternehmen abzuwenden. Wie bereits ausgeführt, dürfte der Staat angesichts der beträchtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf eine Vielzahl von Unternehmen und der begrenzten finanziellen Mittel nicht verpflichtet sein, durch die Maßnahmen bedingte Insolvenzen in allen Fällen zu verhindern. Randnummer 40 Ob die Antragstellerinnen hinsichtlich des Umfangs von Hilfsmaßnahmen im Vergleich zu nicht konzernangehörigen Unternehmen in gleichheitswidriger Weise benachteiligt sind, kann dahinstehen. Denn ein etwaiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergäbe sich in diesem Fall nicht aus den von den Antragstellerinnen angegriffenen Regelungen der 9. SARS-CoV-2-EindV, sondern aus Regelungen oder Entscheidungen des Bundes. Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegenüber dem Bund geltend zu machen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 58). Randnummer 41
  5. d)Angesichts der nicht abschließend geklärten Frage, ob das IfSG den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, weil es hinsichtlich der Maßnahmen nach §§ 28, 28a IfSG an Regelungen über den finanziellen Ausgleich der damit verbundenen Belastungen fehlt und ob ggf. deshalb keine hinreichende Rechtsgrundlage für die von den Antragstellerinnen angegriffenen Maßnahmen nach der 9. SARS-CoV-2-EindV besteht, ist von offenen Erfolgsaussichten des noch zu stellenden Normenkontrollantrags der Antragstellerinnen auszugehen. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung kommt zu dem Ergebnis, dass der Eilantrag der Antragstellerinnen abzulehnen ist. Randnummer 42 Durch den weiteren Vollzug der angegriffenen Bestimmungen kommt es zwar zu erheblichen Grundrechtseingriffen, die - wie die Antragstellerinnen vorgetragen haben - für ihre Unternehmen existenzbedrohend sein könnten. Randnummer 43 Würde hingegen der Vollzug der streitgegenständlichen Regelungen ausgesetzt, wäre angesichts der derzeit feststellbaren Infektionsdynamik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit (deutlich) vermehrten Infektionsfällen zu rechnen, die auch nach der aktuellen Risikobewertung des RKI vom 11. Dezember 2020 (a.a.O.) zwingend - so weit wie möglich - zu verhindern sind, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern und damit Zeit für die Bereithaltung notwendiger Behandlungskapazitäten sowie für die Durchführung und Entwicklung von Schutzmaßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten zu gewinnen. Das Konzept des Antragsgegners zur Eindämmung des Virus wäre mit der Außervollzugsetzung der Regelungen zu Veranstaltungen und Zusammenkünften (§ 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV), zu Beherbergungsbetrieben und Tourismus (§ 5 der 9. SARS-CoV-2-EindV), zu Gaststätten (§ 6 der 9. SARS-CoV-2-EindV) und zu Sportstätten (§ 8 der 9. SARS-CoV-2-EindV) weitgehend außer Kraft gesetzt. Es kommt hinzu, dass eine auf das Fehlen von Ausgleichsregelungen im IfSG gestützte Außervollzugsetzung von Regelungen der 9. SARS-CoV-2-EindV mit den gleichen Erwägungen für andere Maßnahmen dieser Verordnung beansprucht werden könnte. Das gilt etwa für Verbote und Schließungen im Kultur- und Freizeitbereich (§ 4 der 9. SARS-CoV-2-EindV) und im Bereich der Ladengeschäfte, Messen, Ausstellungen, Märkte, Dienstleistungen der Körperpflege (§ 7 der 9. SARS-CoV-2-EindV). Randnummer 44 Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. Beschluss des Senates vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 74 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Folgen für die von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen - wie ausgeführt - durch Hilfsmaßnahmen abgemildert werden. Soweit die Antragstellerinnen meinen, unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes unzureichende Unterstützungsleistungen zu erhalten, können sie - wie bereits ausgeführt - Ansprüche auf Gleichbehandlung gegenüber dem Bund geltend machen. Randnummer 45 2. Auch der Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerinnen begehren, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zum 31. Januar 2021 Entschädigungsregelungen zu erlassen, die den Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerinnen (weitgehend) abmildern und Verluste der Antragstellerinnen ersetzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Als Inhalt der einstweiligen Anordnung kommt nur eine vorläufige Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Rechtsvorschrift bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Betracht. Eine Verpflichtung des Normgebers auf Änderung oder Schaffung einer Norm kann im Wege des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht begehrt werden (NdsOVG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 12 MN 290/12 - juris Rn. 18; VGH BW, Beschluss vom 27. September 1999 - 1 S 2122/99 - juris Rn. 18; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 403). Randnummer 46 3. Soweit die Antragstellerinnen schließlich einen sachlichen Hinweis des Senats erbitten, der ihren Interessen gerecht wird, geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerinnen mit ihrem Antrag zu 1. einen sachgerechten Antrag gestellt haben, der ihrem Begehren entspricht. Für weitergehende Hinweise (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) sieht der Senat keinen Anlass. Randnummer 47 B. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Randnummer 48 C. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. Dabei bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für die Antragstellerinnen ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) mit jeweils 15.000,00 €. Der Antrag zielt jedenfalls faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, da die Rechtwirkungen der angegriffenen Bestimmungen von vornherein bis zum Ablauf des 10. Januar 2021 begrenzt sind (§ 17 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV) und auch eine zeitliche Begrenzung der beabsichtigten Verlängerungsregelung bis zum 31. Januar 2021 geplant ist (vgl. den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 5. Januar 2021, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1834306/75346aa9bba1050fec8025b18a4bb1a3/2021-01-05-beschluss-mpk-data.pdf?download=1, abgerufen am 7. Januar 2021). Randnummer 49 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.