Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente - Anwendung der Neuregelungen des § 6 UnbilligkeitsV - Widerspruchsbescheid vor dem 31.12.2016 - Abschluss Eingliederungsvereinbarung kein atypischer Umstand Leitsatz
(2)rechtmäßig. Randnummer 38 Entgegen der Ansicht der Klägerin hebt der Bescheid vom 27. Mai 2014 nicht den Bescheid vom 21. Februar 2014 im Sinne eines Zweitbescheides auf. Ein Zweitbescheid liegt nur dann vor, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass sie ein Verfahren nicht wieder aufgreifen will. Ein solcher Bescheid enthält insofern keine materiell-rechtliche, sondern nur eine formell-rechtliche Entscheidung zu der Frage, ob eine Neueröffnung des Verfahrens erforderlich gewesen ist und eine neue Sachentscheidung hätte getroffen werden müssen (vgl. hierzu Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 31 SGB X [Stand: 27.11.2018], Rdnr. 44 f.). Randnummer 39 Der Bescheid vom 27. Mai 2014 stellt vielmehr eine "wiederholende Verfügung" dar. Dies ist Ergebnis der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, also danach, wie die Klägerin die Willenserklärung des Beklagten vom 27. Mai 2014 unter Berücksichtigung der bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte. Randnummer 40 Wird ein bereits ergangener Verwaltungsakt lediglich wiederholt, so liegt hierin keine erneute Regelung. Der weitere Bescheid ist somit kein eigenständiger Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R-, juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 31 SGB X, Stand: 27.11.2018, Rdnr. 44). Werden lediglich die Verfügungssätze des Ursprungsbescheides in einem weiteren Bescheid wiederholt, so ist dieser selbst dann kein Verwaltungsakt, wenn der weitere Bescheid die bisher fehlende Begründung der Verwaltungsentscheidung nachholt (Engelmann in: v. Wulffen, SGB X, § 31 SGB X Rdnr. 32) und dies in Form eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und Gründen erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 1991 – 1 RR 2/89 –, juris, Rdnr. 14). So liegt der Fall hier. Der "Bescheid" vom 27. Mai 2014 wiederholt den Verfügungssatz des Bescheides vom 21. Februar 2014 und greift die vorgebrachten Argumente des laufenden Widerspruchverfahrens auf. Der Beklagte hat im Widerspruchsverfahren erkannt, dass der Bescheid vom 21. Februar 2014 keine Begründung im Sinn einer Mitteilung der tragenden Ermessenserwägungen enthielt. Er hat nunmehr Ausführungen zu den Einwendungen und Bedenken der Klägerin gemacht – möglicherweise, weil er diese in der Begründung des ursprünglichen Verwaltungsakts für nicht erwähnenswert erachtete hatte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 – VI C 123.59 –, BVerwGE 13, 99-107, Rdnr. 13). Damit sollte keine neue Verfahrensfrist in Gang gesetzt werden. Dies konnte die Klägerin auch durch die mehrmalige Verwendung des Wortes "umgehend" erkennen. Mithin war aus Sicht des Empfängers - trotz erneuter Rechtsmittelbelehrung - erkennbar, dass der Beklagte sein Handeln auf die Bindungswirkung des Erstbescheides stützen wollte (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 31 SGB X, Stand: 27.11.2018, Rdnr. 44). Randnummer 41 Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung an die Klägerin und die Ersatzvornahme ist § 12a SGB II in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Gemäß § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, vor Vollendung des 63. Lebensjahrs eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger, wenn die Leistungsberechtigten trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Randnummer 42 1. In formeller Hinsicht ist die Aufforderung vom 21. Februar (und dessen Ergänzung mit Schreiben vom 27. Mai 2014) in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. August 2014 rechtmäßig. Randnummer 43
- a)Der Umstand der fehlenden Anhörung (§ 24 SGB X) ist hier durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens – in welchen die Klägerin umfassend ihre Ansichten vortrug - geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X, vgl. BSG, Urteil vom 09. März 2016 – B 14 AS 3/15 R –, juris, Rdnr. 17). Randnummer 44
- b)Die ihr für die Antragstellung bei der DRV Bund durch Bescheid vom 21. Februar 2014 gesetzte Frist bis zum 10. März 2014 eine Antragstellung nachzuweisen, ist unbedenklich. Die Länge der Frist ist gesetzlich nicht geregelt (vgl. Bieback in Gagel, Stand September 2015, § 5 SGB II Rdnr. 88). Eine starre Vorgabe wäre auch nicht sachgerecht. Denn nach Auffassung des Senats (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2016 – L 4 AS 550/16 B ER –, juris, Rdnr. 39) kann, soweit der Betroffene und Leistungsträger bereits im Austausch über das Für und Wider der Antragstellung waren, auch eine kurze Frist noch angemessen sein. Diese sollte jedoch eine Woche nicht unterschreiten. Hier standen die Beteiligten seit Januar 2014 über die Frage der Antragstellung im Kontakt. Die verbleibende Frist im Aufforderungsbescheid vom 21. Februar 2014 beträgt - in Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X (Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post) - 15 Tage. Mithin war diese Frist ausreichend. Jedoch kann eine zu kurz gesetzte Frist die Aufforderung nicht unwirksam machen. Sie würde aber die ersatzweise Antragstellung erst nach Ablauf der angemessenen Frist ermöglichen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. März 2016 - L 5 AS 25/16 B ER -, juris, Rdnr. 47). Randnummer 45
- c)Der Bescheid war hinreichend bestimmt. Das Nachschieben der Begründung mit Schreiben vom 27. Mai 2014 hätte dahin stehen können, da die Begründungsanforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X und die hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X bei etwaigen Mängeln auch durch den Widerspruchsbescheid geheilt werden konnte (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X). Hier wird im Widerspruchsbescheid mit hinreichender Deutlichkeit dargestellt, warum und ab wann die Klägerin die vorzeitige Altersrente zu beantragen hatte (vgl. zur grundsätzlichen Heilungsmöglichkeit bei Mängeln im Verwaltungsakt: BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 – 6 RKa 24/96 –, juris, Rdnr. 14). Randnummer 46 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 47 Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Aufforderung sind die Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a SGB II, eine vorrangige Leistung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, und die fehlerfreie Ermessensentscheidung des Leistungsträgers nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, den Leistungsberechtigten zur Antragstellung aufzufordern. Ebenfalls darf die Anwendbarkeit von § 12a SGB II nicht ausnahmsweise ausgeschlossen sein und die den Regelfall bildende Verpflichtung zur Antragstellung und Inanspruchnahme in Sinne des § 13 Abs. 2 SGB II nicht zur Vermeidung von Unbilligkeiten tatsächlich nicht bestehen (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, juris, Rdnr. 20, 22). Randnummer 48
- a)Einer Verpflichtung der Klägerin nach § 12a SGB II steht nicht die sog. 58er-Regelung aus § 65 Abs. 4 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 428 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 SGB III entgegen. Diese schützt den von ihr erfassten Personenkreis vor der Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin fällt jedoch nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der Regelung, weil sie erst nach dem 1. Januar 2008 das 58. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 65 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Randnummer 49
- b)Vorliegend war die Beantragung der vorzeitigen Altersrente auch erforderlich, um die Dauer des SGB II-Leistungsbezuges zu reduzieren. Erforderlich in diesem Sinne ist jede Inanspruchnahme, die Hilfebedürftigkeit vermeidet, also nicht eintreten lässt, beseitigt, also eine bestehende Hilfebedürftigkeit beendet bzw. wegfallen lässt, verkürzt, also die Dauer begrenzt, oder vermindert, also die Höhe verringert (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, juris, Rdnr. 21). Randnummer 50
- aa)Die Klägerin war erwerbsfähige Leistungsberechtigte, da sie die Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt von Alg II dem Grunde nach erfüllte. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Alg II, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und sie nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen sind. Der Beklagte hatte der Klägerin aufgrund dessen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt. Randnummer 51
- bb)Sie hätte auch mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente beziehen können. Nach der Rentenauskunft der DRV Bund vom 18. Februar 2014 hätte die Klägerin - bei rechtzeitiger Antragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI) – ab dem 1. April eine Altersrente für langjährige Versicherte mit 8,7 % Abschlag beziehen, können. Randnummer 52
- cc)Die Klägerin ist zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente auch verpflichtet, denn diese ist im Sinne des § 12a Satz 1 SGB II erforderlich, weil sie zur Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt. Dies ist unabhängig von dem Umstand, dass eventuell die Höhe der Rente nicht ausreicht, um ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten und sie deshalb Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII benötigt. Sie scheidet trotzdem aus dem existenzsicherungsrechtlichen Leistungssystem des SGB II aus, was für die Anwendung der Norm ausreichend ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, juris, Rdnr. 33). Randnummer 53
- dd)Eine Antragstellung durch die Klägerin ist im Sinne des § 12a Satz 1 SGB II auch erforderlich. Sie ist zu dieser verpflichtet, weil Renten aus eigener Versicherung nur auf Antrag geleistet werden (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Dies hat der Beklagte der Klägerin in der Aufforderung in hinreichender Weise dargelegt. Randnummer 54
- c)Ein Ausnahmetatbestand nach der UnbilligkeitsV, der die Klägerin von der Verpflichtung nach § 12a Satz 1 SGB II zur Beantragung und Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente befreit, liegt nicht vor. Die Ausnahmetatbestände regelt die UnbilligkeitsV abschließend (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, juris, Rdnr. 23). Randnummer 55
- aa)Insbesondere ist § 6 UnbilligkeitsV, der zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, - unabhängig der Frage, ob dessen Voraussetzungen hier vorliegen - auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Randnummer 56 Danach ist die Inanspruchnahme unbillig, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII werden würden. Jedoch ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Danach gilt hier: Randnummer 57 Da der Beklagte den Widerspruchsbescheid (= die letzte Behördenentscheidung) bereits am 28. August 2014 erlassen hat, kann diese Norm im Falle der Klägerin keine Anwendung finden (ebenso für bis zum 31. Dezember 2016 ergangene Widerspruchsbescheide: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 2017 – L 5 AS 340/16 B ER –, juris, Rdnr. 34; Sächsisches LSG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – L 3 AS 330/17 –, juris, Rdnr. 50; Adolph, in: Adolph, Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz [109. Erg.-Lfg., August 2019], § 12a SGB II Rdnr. 35). Für eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung und einer rückwirkenden Anwendung fehlt es an einer notwendigen Sonderregelung, obwohl der Verordnungsgeber die vorherige Rechtslage als änderungswürdig angesehen hat. Denn mit der Änderung für die Zukunft hat er auf die bis dahin aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reagiert (vgl. Sächsisches LSG, a.a.O., Rdnr. 51: im Ergebnis auch: Bayrisches LSG, Beschluss vom 21. November 2016 – L 11 AS 721/16 B ER –, juris, Rdnr. 25; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2017 – L 18 AS 426/17 –, juris, Rdnr. 14). Randnummer 58
- bb)Die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente würde bei der Klägerin nicht zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) führen (§ 2 UnbilligkeitsV), da sie keinen Anspruch auf Alg nach dem SGB III hat. Randnummer 59
- cc)Sie ist auch nicht deshalb unbillig, weil die Klägerin in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen könnte (§ 3 UnbilligkeitsV). Denn abschlagsfrei in Anspruch nehmen kann sie eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Ein Zeitraum von zwei Jahren bis zur abschlagsfreien Inanspruchnahme ist aber nicht eine bevorstehende abschlagsfreie Altersrente "in nächster Zukunft" bzw. "alsbald" (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, juris, Rdnr. 35). Randnummer 60
- dd)Ebenfalls liegen die Voraussetzungen der §§ 4, 5 UnbilligkeitsV nicht vor. Gemäß § 4 UnbilligkeitsV ist die Inanspruchnahme unbillig, solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen. Die Klägerin übt keine Erwerbstätigkeit aus, sie erzielt kein Einkommen und eine solche Einkommenserzielung aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder in sozialversicherungspflichtiger Höhe steht auch nicht in näherer Zukunft bevor (§ 5 UnbilligkeitsV). Denn die Klägerin besitzt keinen auf eine zukünftige Beschäftigung gerichteten Arbeitsvertrag, noch wurde ihr verbindlich eine Arbeitsaufnahme in Aussicht gestellt. Randnummer 61
- d)Das aufgrund der Verpflichtung der Klägerin, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen und zu beantragen, eröffnete Ermessen hinsichtlich des "Ob" einer Aufforderung hat der Beklagte erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Randnummer 62 Seine Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (§ 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob er sein Ermessen überhaupt ausgeübt, ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle"). Dabei hat das durch § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II dem Leistungsträger hinsichtlich des "Ob" einer Aufforderung eingeräumte Ermessen seinen Ausgangspunkt beim Grundsatz der gesetzlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten, nach § 12a SGB II zur Realisierung vorrangiger Sozialleistungen zu nehmen (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, juris, Rdnr. 37). Randnummer 63
- aa)Dass der Beklagte sein Entschließungsermessen erkannt hat, ergibt sich neben den Formulierungen im Schreiben vom 27. Mai 2014 aus den Formulierungen im Widerspruchsbescheid, dass es der Klägerin "zuzumuten" sei, eine vorzeitige Altersrente "in Kauf zu nehmen" und sie "im Lichte der staatlichen Fürsorgepflicht und unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebotes" aufgefordert werden "konnte", einen Antrag auf vorzeitige Altersrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Randnummer 64
- bb)Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2014 steht - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entgegen, dass sich eine umfassende und detaillierte Ermessensausübung erstmals aus dem Widerspruchsbescheid ergibt. Hierbei geht es um die Beseitigung des Fehlens der Ermessensbetätigung im Ausgangsbescheid durch das Widerspruchsverfahren auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG, wonach auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen ist. Der Beklagte ist im Widerspruchsverfahren befugt und bei einem Ermessensausfall oder -fehlgebrauch im Ausgangsbescheid auch gehalten, selbst Ermessenserwägungen anzustellen und einzusetzen (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, juris, Rdnr. 38) Randnummer 65
- cc)Im Rahmen seiner Ermessensausübung hat sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid mit den von der Klägerin vorgebrachten Gründen gegen die Aufforderung zur Antragstellung und ihre spätere Durchsetzung auseinandergesetzt. Diese lässt auch in ihrer Knappheit Ermessensfehler nicht erkennen. Andere Gründe, weshalb vom gesetzlichen Regelfall, der vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres den Vorrang vor dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einzuräumen, abgewichen werden könnte, hat der Beklagte nicht erkennen können. Randnummer 66 Insbesondere wäre die grundsätzliche Verpflichtung, ergänzend SGB XII Leistungen in Anspruch zu nehmen, im Regelfall nicht ausreichend, um eine abweichende Ermessensentscheidung zu rechtfertigen, denn nach § 12a Satz 1 SGB II genügt schon eine Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Verpflichtung zur Inanspruchnahme und das Nachrangprinzip gilt auch im SGB XII (§ 2 SGB XII). Es bedurfte daher keiner weiteren Ermessenserwägungen und keiner weiteren Begründung, weil Anhaltspunkte für atypische Umstände fehlen, mit Blick auf die zu erwägen gewesen wäre, ob vorliegend vom gesetzlichen Regelfall abzuweichen ist. Randnummer 67 Soweit die Klägerin auf die abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarungen verweist, ändert dies nichts an dieser getroffenen Einschätzung. Denn die Eingliederungsvereinbarung steht der Rechtmäßigkeit der Aufforderung, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, nicht entgegen. Aus dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit der Klägerin im Jahr 2012 folgen keine atypischen Umstände. Eingliederungsvereinbarungen sind ihrer Rechtsqualität nach öffentlich-rechtliche Verträge in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs. 1 Satz 2, § 55 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 30/15 R –, juris, Rdnr. 16). Sie hindern jedoch nicht die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des SGB II. Bis zur Rentenbewilligung bleibt die Klägerin allen Regelungen des SGB II unterworfen. Daher musste die Eingliederungsvereinbarung im Rahmen der Ermessensausübung nicht als besonderer Umstand berücksichtigt werden. Insbesondere liegt keine fortdauernde, dokumentierte Nähe der Klägerin zum Arbeitsmarkt vor. Die Klägerin ist bereits seit mehreren Jahren arbeitslos. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund dieser Eingliederungsvereinbarung zeitnah in Arbeit hätte vermittelt werden können. Aufgrund dessen war es ausreichend, dass der Beklagte im Rahmen der Prüfung der UnbilligkeitsV die Aussicht auf Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung geprüft und verneint hat (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 2017 – L 5 AS 340/16 B ER –, juris, Rdnr. 31f.). Randnummer 68 II. Für den Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf vorzeitige Altersrente zurückzunehmen, ist die echte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Denn der von einem Jobcenter für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ersatzweise gestellte Antrag auf eine andere, vorrangige Sozialleistung ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – L 3 AS 330/17 –, juris, Rdnr. 68; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. März 2016 – L 5 AS 25/16 B ER –, juris, Rdnr. 55; Bayrisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2016 – L 7 AS 233/16 B ER –, juris, Rdnr. 45; Thüringisches LSG, Beschluss vom 1. Juni 2017 – L 4 AS 851/16 B –, juris, Rdnr. 29; Stachnow-Meyerhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 5 Rdnr. 102.1 [Aktualisierung vom 30.01.2017]). Randnummer 69 1. Die Leistungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Grundsätzlich bedarf es, wenn der Beklagte den Antrag nach erfolglosen Fristablauf ersatzweise für den Leistungsberechtigten gestellt hat und der Aufforderungsbescheid angefochten ist, keines weiteren, auf die Verpflichtung des Jobcenters zur Rücknahme des ersatzweise gestellten Antrages gerichteten Rechtsschutzverfahrens. Denn der Beklagte ist durch seiner Bindung an Gesetz und Recht (vgl. Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]) verpflichtet, von selbst und nicht erst auf gerichtliche Anordnung hin den Rentenantrag zurückzunehmen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2019, a. a. O., Rdnr. 34). Der Verweis hierauf, führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit eines gestellten Antrags. Randnummer 70 2. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme des vom Beklagten ersatzweise für sie gestellten Antrages auf vorzeitige Altersrente hat. Randnummer 71 Anspruchsgrundlage ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Thüringisches LSG, Beschluss vom 1. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 30; Lange, a. a. O., Sächsisches LSG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – L 3 AS 330/17 –, juris, Rdnr. 71). Jedoch ist materiell-rechtlich die Antragstellung durch den Beklagten nicht zu beanstanden, weil die in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II festgelegten Handlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Beklagte hat – wie oben ausgeführt – sein Ermessen fehlerfrei gegenüber der Klägerin ausgeübt. Das Antragsbegehren des Beklagten war auch für den Rentenversicherungsträger klar erkennbar. Randnummer 72 III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 SGG. Randnummer 73 IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Vorliegend wurde eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage getroffen.