Umfang des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses entsprechend der Notwendigkeit ärztlicher Behandlung Orientierungssatz 1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des V
§ 109Nr 13, Rd
Nr 9 mwN; BSGE 104, 15 =
§ 109Nr 17, Rd
Nr 12) und begründet. Randnummer 11 Der Klägerin steht wegen der stationären Behandlung der Versicherten der gesamte abgerechnete Betrag zu, so dass die zu Unrecht mit anderen unstreitigen Ansprüche verrechnete Betrag von 1023,11 EUR noch offen ist. Randnummer 12 Die Klägerin erfüllte die Grundvoraussetzungen eines Anspruchs auf Krankenhausvergütung, indem sie die Versicherte vom 24.10. bis 26.10.2011 stationär behandelte. Die Zahlungsverpflichtung einer KK entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - wie hier - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und zusätzlich iS von § 39 Abs 1 S 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr, vgl zB BSGE 102, 172 =
§ 109Nr 13, Rd
Nr 11; BSGE 104, 15 =
§ 109Nr 17, Rd
Nr 15; BSG
§ 109Nr 19 Rd
Nr 11; BSG SozR 4-5565 § 14 Nr 10 RdNr 11; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 13; alle mwN). Randnummer 13 Ein Krankenhaus hat stets, auch bei der Vergütung der Krankenhausbehandlung durch Fallpauschalen, einen Vergütungsanspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nur für eine erforderliche, wirtschaftliche Krankenhausbehandlung (stRspr, vgl BSGE 99, 111 =
§ 39Nr 10, Rd
Nr 15 ff, 27 ff; BSG Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 62/12 R -
§ 12Nr 4 Rd
Nr 17 ff, auch für BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 10.3.2015 - B 1 KR 2/15 R - für BSGE und SozR vorgesehen, unter Berücksichtigung von Wortlaut, Regelungssystem und Zweck der Vergütung sowie der Entwicklungsgeschichte des Gesetzes). Randnummer 14 Diese Voraussetzungen waren für den gesamten Behandlungszeit erfüllt. Nach dem Inhalt der Patientendokumentation geht das Gericht davon aus, dass die Behandlung der Versicherten bis zum 26.10.2011 medizinisch erforderlich war und eine Entlassung bereits am 25.10.2011 ausschied. Aus dem im Tatbestand geschilderten Inhalt ergibt sich, dass die Entlassung der Versicherten am
- postoperativen Tag nicht möglich war, da sie morgens kollabierte und auch im Spätdienst, der um 14 Uhr beginnt noch zur Toilette begleitet wurde. Auch die Drainage förderte noch 50 ml Wundsekret. Das Gericht geht nach den Erfahrungen mit Gutachten über die Frage der Möglichkeit der Entlassung von Patienten mit "liegender Drainage" davon aus, dass diese zwar grundsätzlich als möglich erachtet werden kann, wenn die Patienten im Übrigen beschwerdefrei sind und eine einfache Möglichkeit besteht bei auftretenden Komplikationen schnell ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Im vorliegenden Fall erhielt die Versicherte jedoch am ersten postoperativen Tag zusätzlich zu der Drainage, die mit 50 ml eine nicht unwesentliche Menge förderte, Schmerzmittel und kollabierte gegen 8:00 Uhr. Auch wird sie auch nach 14 Uhr noch zur Toilette begleitet, was darauf schließen lässt, dass sie nicht ausreichen stabil war, sie nach Hause zu entlassen. Der Einwand der Beklagtenseite, aus der Begleitung der Patientin ergebe sich nicht, dass diese auch erforderlich gewesen sei, liegt neben der Sache, da Krankenschwestern in deutschen Krankenhäusern nicht an Langeweile leiden und Patientinnen zur Toilette begleiten, wo dies nicht erforderlich zu sein scheint. Auch spricht nicht viel dafür, dass die Versicherte (Jahrgang 1982) gerne mal in Begleitung zur Toilette gehen wollte, wenn dies nicht aus Vorsicht heraus geboten gewesen wäre. Damit scheidet eine Entlassung auch in den Nachmittagsstunden des
- postoperativen Tages aus, so dass die gesamte Verweildauer medizinisch gerechtfertigt war. Randnummer 15 Da die Höhe der Vergütung für die Behandlung der Versicherten im weiteren zwischen den Beteiligten unstreitig war, braucht auf die Frage der zutreffenden Kodierung nach dem Fallpauschalensystem für Krankenhäuser nicht mehr eingegangen zu werden. Auch die Frage des Prüfverfahrens kann dahinstehen, da der Anspruch des Krankenhauses sich aus der erforderlichen Krankenhausbehandlung über den gesamten Zeitraum ergibt. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Randnummer 17 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.