Schwerbehindertenrecht - rückwirkende GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Morbus Crohn - keine Berücksichtigung einer zukünftigen Verwendungsprognose im Polizeidienst Leitsatz 1. F
§ 69Abs.
1 und 3 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (
§ 69Abs.
1 Satz 1 SGB IX a.F.) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Randnummer 37 Diese Regelung knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Nach der seit dem
- Januar 2018 anzuwendenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Nach der bis
- Dezember 2017 gültigen Fassung dieser Vorschrift sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Randnummer 38 Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (
§ 69Abs. 1 Satz 4 bzw. Satz 5 SGB IX a.F.) sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als Gd
B nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX (
§ 69Abs. 3 Satz 1 SGB IX a.F.) der Gd
B nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Randnummer 39 Zwar muss der Kläger für die rückwirkende Feststellung des GdB ab
- April 1996 ein besonderes Interesse glaubhaft machen. Das Erfordernis eines über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinausgehenden besonderen Interesses für eine rückwirkende Feststellung ist mit Wirkung zum
- Dezember 2016 in § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. bzw. in § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX aufgenommen worden. Damit hat der Gesetzgeber aber nur die in der Rechtsprechung bereits
anerkannten Grundsätze kodifiziert (Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 152 Rn. 25 mwN). Hier kann aber dahingestellt bleiben, ob das vom Kläger beabsichtige Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, das zu seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis geführt hatte, zur Glaubhaftmachung des besonderen Interesses ausreicht. Denn nach den medizinischen Ermittlungen ist die Klage jedenfalls unbegründet. Randnummer 40 Die für diese Feststellung maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Deren Anlage "Versorgungsmedizinische Grund- sätze" (VMG) ist nach § 2 VersMedV Bestandteil dieser Verordnung und ist deshalb der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Die
anzuwendenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" (in den Fassungen 1996 bis 2008) haben für die Bewertung des Morbus Crohn keinen davon abweichenden Maßstab, sodass nachfolgend die aktuelle Fassung der VMG zitiert wird. Randnummer 41 Bei der hier streitigen Bemessung des GdB ist die Tabelle zum Grad der Schädigungsfolgen (GdS) der VMG (Teil B) anzuwenden. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B Nr. 1 a) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle die Teilhabe beeinträchtigenden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A Nr. 2 e VMG genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B Nr. 1 a VMG). Randnummer 42 Nach diesem Maßstab ist wegen der Erkrankung des Klägers an Morbus Crohn für die Zeit vom
- April 1996 bis zum
- Juni 2018 kein GdB von 20 und für die Zeit ab
- Juli 2018 kein höherer GdB als 60 festzustellen. Randnummer 43 Der Teilhabebeeinträchtigungen aufgrund des Morbus Crohn sind nach Teil B Nr. 10.2.2 VMG zu bewerten: Randnummer 44 Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis) Randnummer 45 mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle) 10- 20 Randnummer 46 mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle) 30-40 Randnummer 47 mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle) 50-60 Randnummer 48 mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie) 70-80 Randnummer 49 Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z. B. Kurzdarmsyndrom, Stoma-komplikationen), extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind zusätzlich zu bewerten. Randnummer 50 Der Senat folgt den Feststellungen der Sachverständigen Dr. H. zu den medizinischen Auswirkungen der Erkrankung. Diese hat überzeugend ausgeführt, dass das Ausmaß des Morbus Crohn unter retrospektiver Sichtung der vorhandenen Befundberichte keinen höheren GdB rechtfertigt. Randnummer 51 Die Feststellung des GdB folgt den Teilhabebeeinträchtigungen aufgrund der nachgewiesenen Funktionsbeeinträchtigungen. Für den Zeitraum vom
- April 1996 bis
- Juni 2018 sind keine dauerhaften Funktionseinschränkungen nachgewiesen, die eine höhere Bewertung als mit einem GdB von 10 rechtfertigen. Randnummer 52 Im April 1996 waren nach den Feststellungen von Dr. H. die Funktionseinschränkungen so gering, dass zwar der Bewertungsrahmen von 10 bis 20 anzuwenden, aber nicht auszuschöpfen war. Der Kläger selbst hatte im April 1996 Beschwerden und Durchfälle gegenüber der Polizeiärztin Dr. M. verneint. Sein Kräfte- und Ernährungszustand war nach den Feststellungen der Ärztin nicht beeinträchtigt. Die Stuhlproben vom März 1996 waren negativ. Die wegen auffälliger Blutwerte bei Dr. S. im Jahre 1994 begonnene internistische Behandlung hat der Kläger im Jahre 1995 wegen Beschwerdefreiheit nach erfolgter Therapie abgebrochen. Auch die Unterlagen der weiteren behandelnden Ärzte haben – soweit noch vorhanden – keinerlei Funktionseinschränkungen für den April 1996 und die nachfolgenden Monate dokumentiert, die Grundlage für eine Bewertung mit einem höheren GdB als 10 hätten sein können. Insbesondere lässt der Röntgenbefund vom
- April 1996, mit dem Dr. F. einen ausgeprägten Morbus Crohn von Ileum und Colon mit teilweisen Verwachsungen und Verklebungen festgestellt hatte, keine höhere Bewertung zu. Denn nicht die bildgebenden Befunde sind für die Bewertung des GdB maßgeblich, sondern die mit einer Erkrankung einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen. Auch Dr. M. hat keine Funktionseinschränkungen im April 1996 aufgezeigt. Schließlich ist aus ihrer Prognose für die weitere Verwendung im Polizeidienst kein Rückschluss auf die Bewertung des GdB zu ziehen. Denn Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, können bei der Feststellung des GdB nicht berücksichtigt werden (Teil A Nr. 2h VMG). Randnummer 53 Eine höhere Bewertung lässt sich auch nicht für die Folgezeit bis zum
- Juni 2018 begründen. Dauerhafte, also mindestens sechs Monate anhaltende, GdB-relevante Beschwerden aufgrund des Morbus Crohn sind nicht dokumentiert. Regelmäßige Behandlungen aufgrund der Erkrankung sind bis zum Jahre 2018 nicht erfolgt, sodass keine weitere Sachaufklärung möglich war. Der Kläger hat weder bei seinem erstmaligen Antrag auf Feststellung des GdB im Jahre 2012 noch während des weiteren Verfahrens ärztliche Behandlungen angegeben. Er hat im Erörterungstermin im Oktober 2016 mitgeteilt, dass er sich nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinde. Er hat weder den Krankenhausaufenthalt im Jahre 1999 erwähnt, noch seitdem bestehende Funktionseinschränkungen geschildert. Daher rechtfertigt auch nicht der Klinikaufenthalt im Jahre 1999 die Annahme eines GdB, denn insoweit ist von einem akuten Behandlungsleiden auszugehen. Auch waren bis zum Jahre 2018 keine dauerhaften Auswirkungen auf den Ernährungs- und Kräftezustand des Klägers feststellbar. Im Erörterungstermin im Jahre 2016 hat er über ein konstantes Gewicht von 80 kg seit dem Jahre 2002 berichtet. Bei Aufnahme im Krankenhaus im Jahre 2018 hat sein Gewicht 85 kg betragen, sodass auch für die Folgezeit keine Beeinträchtigungen des Kräfte- und Ernährungszustands nachgewiesen sind. Der akute Gewichtsverlust auf 44 kg kann damit nicht als dauerhafte Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands bewertet werden. Randnummer 54 Für den Zeitraum ab dem
- Juli 2018 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 2019 beim Kläger einen GdB von 60 - wie von Dr. H. vorgeschlagen - festgestellt. Unter Zugrundelegung des oben dargelegten Maßstabs ist diese Bewertung rechtmäßig. Der GdB von 60 für den Morbus Crohn entspricht dem Ausmaß einer schweren Erkrankung, wobei der Bewertungsrahmen von 50 bis 60 auszuschöpfen ist. Dr. H. hat überzeugend dargelegt, dass der perforierte Dünndarm als Komplikation eines Entzündungsschubs der chronisch entzündlichen Darmerkrankung zu sehen ist. Bei der Feststellung des GdB sind als weitere Komplikationen der künstliche Darmausgang und die Notwendigkeit zur Fortführung einer parenteralen Ernährung sowie die Auswirkungen auf den Kräfte- und Ernährungszustand zu berücksichtigen. Für einen GdB von 60 spricht schließlich, dass ein künstlicher Darmausgang nach Teil B Nr. 10.2.4 VMG mit einem GdB von 50 zu bewerten ist, der Kläger aber darüber hinaus unter Auswirkungen auf seinen Kräfte- und Ernährungszustand leidet. Randnummer 55 Eine höhere Bewertung als mit einem GdB von 60 lässt sich unter Zugrundelegung der VMG nicht begründen, denn schwerste Auswirkungen des Morbus Crohn - wie nach dem oben dargelegten Maßstab vorausgesetzt - sind medizinisch nicht nachgewiesen. Dr. H. hat nachvollziehbar gegen eine Bewertung als "schwerste Auswirkung" angeführt, dass eine ausgeprägte Anämie zu keinem Zeitpunkt feststellbar gewesen sei. Auch das Gewicht des Klägers spricht gegen eine schwerste Auswirkung der Erkrankung. Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus im September 2018 hat sein Gewicht 72,8 kg betragen, sodass auch keine schweren Beeinträchtigungen des Kräfte- und Ernährungszustandes vorlagen. Randnummer 56 Schließlich kann auch für den Zeitraum des Klinikaufenthalts im Jahre 2018 kein höherer GdB angenommen werden. Denn die Dauer des Krankenhausaufenthalts hat weniger als sechs Monate betragen, sodass der Gesundheitszustand während der Behandlung im Krankenhaus nicht als Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu bewerten ist. Randnummer 57 Weitere GdB-relevante Erkrankungen hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie lassen sich auch aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ableiten. Insbesondere die von Dipl.-Med. F. am
- Juli 2018 mitgeteilten Diagnosen (Haarausfall, psychische Dekompensation, Pharyngitis) sind nicht mit dauerhaften Teilhabebeeinträchtigungen verbunden, denn Folgebehandlungen sind nicht nachgewiesen. Daher ist bezüglicher dieser Erkrankungen lediglich von einem Behandlungsleiden auszugehen. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf die durch Dr. H. nachgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustands durch ein entsprechendes Vergleichsangebot reagiert hat, sodass auch keine Kostenübernahme durch den Beklagten gerechtfertigt ist. Randnummer 59 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.