Regress des Versicherungsträgers nach Arbeitsunfall: Anforderungen an eine betriebliche Tätigkeit des Schädigers Orientierungssatz Ein Regress ist gemäß § 110 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII nur dann möglich, wenn der Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit des Schädigers herbeigeführt worden ist. Dabei sind betrieblich alle Tätigkeiten, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen worden sind oder die vom Schädiger im Betriebsinteresse ausgeführt werden (vgl. u.a. BGH,
- Oktober 1976, VI ZR 271/75). Es genügt, wenn der Schädiger zu einer betriebsbezogenen, dem Interesse des Betriebs dienenden Tätigkeit befugt ist, die Tätigkeit muss ihm nicht eigens aufgetragen sein (BAG, 22, April 2004, 8 AZR 159/03). (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg
- Zivilkammer,
- April 2010, 11 O 2189/09, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.04.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der
- Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten und die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 140.652,25 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Auf Grund eines Arbeitsunfalls des bei ihr versicherten Herrn H. Sch. am 01.08.2005 erbrachte die Klägerin Leistungen, deretwegen sie den Beklagten in Regress nimmt. Darüber hinaus begehrt sie Feststellung der Verpflichtung zur Übernahme künftiger Aufwendungen. Randnummer 2 Herr H... Sch... und der Beklagte waren bei der Streithelferin beschäftigt. Am Tage des Unfalls waren der Beklagte, Herr Sch... und der Zeuge H...-D... K... auf einer Baustelle. Randnummer 3 Es mussten Fensterelemente für den Einbau im Obergeschoss eines Hauses transportiert werden. Da dies durch das Gebäude nicht möglich war, erfolgte der Transport über ein Gerüst, das ohne jegliche Verankerung aufgestellt war. Von der ersten Gerüstebene wurde eine Leiter zur Balkonbrüstung aufgestellt und hierüber die Fensterelemente transportiert. Nach Beendigung der Arbeiten ging Herr Sch... wieder auf diesem Wege nach unten. Dabei stürzte das Gerüst um. Herr Sch... verletzte sich erheblich und ist zwischenzeitlich arbeitsunfähig. Randnummer 4 Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 09.12.2009 Aufwendungen über bisher insgesamt 110.652,25 € geltend gemacht. Randnummer 5 Bereits mit Schreiben vom 30.08.2005 hatte die Klägerin gegenüber ihrem Versicherten Schmitt mitgeteilt, dass sie die Kosten der medizinischen Behandlung übernommen habe. Randnummer 6 Die Klägerin hat behauptet, Herr Sch... habe eine LWS-II-Fraktur erlitten, die Behandlungsmaßnahmen nach sich gezogen und schließlich zur Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Der Kläger habe die Arbeiten als leitender Tischlermeister durchgeführt und festgelegt, dass der Transport über das Gerüst erfolgen solle. Dieses sei jedoch augenscheinlich nicht befestigt und auch nicht auf befestigtem Boden aufgestellt gewesen. Damit habe der Beklagte den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Randnummer 7 Die Klägerin hat ihre Aufwendungen im Einzelnen dargelegt. Hinsichtlich der Darlegung insoweit wird auf Seite 3 des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Randnummer 8 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Anspruch sei nicht verjährt, die erste bindende Leistungsfeststellung gegenüber dem Versicherten sei mit Bescheid vom 08.06.2006 erfolgt. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 110.652,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 11
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftige Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu ersetzen, die sie aus Anlass des Arbeitsunfalls des Versicherten H. Sch... vom 01.08.2005 zu erbringen hat. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er hat die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 15 Im Übrigen hat er bestritten, dass er als Vorarbeiter oder anderweitig Verantwortlicher auf der Baustelle tätig gewesen sei. Vielmehr habe er zusammen mit den beiden Tischlergesellen Sch... und K... entschieden, die Fenster über das vorhandene Gerüst auf den Balkon des Obergeschosses zu transportieren. Weder er noch die anderen hätten vor dem Unfall erkannt, dass das Gerüst nicht verankert und unter Verstoß gegen einschlägige Unfallverhütungsvorschriften errichtet und standunsicher gewesen sei. Randnummer 16 Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin. Randnummer 17 Der Streithelfer beantragt ebenfalls, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Er vertritt die Auffassung, der Arbeitsunfall sei nicht grob fahrlässig verursacht worden. Randnummer 20 Die Klägerin sei verpflichtet, von einem Rückgriff Abstand zu nehmen, da der Beklagte nicht in den Versicherungsschutz der für die Streithelferin bestehenden Haftpflichtversicherung einbezogen sei und der Beklagte in bescheidenen Einkommensverhältnissen lebe. Die Geltendmachung der Forderung ruiniere ihn. Randnummer 21 Auch die Streithelferin erhebt die Einrede der Verjährung. Randnummer 22 Der Anspruch sei gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII begrenzt. Randnummer 23 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 24 Zur Begründung hat es angeführt, gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII sei ein Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs geboten. Dies entspreche dem billigen Ermessen. Die Klägerin habe wahrscheinlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten nicht berücksichtigt. Dessen Existenz solle aber nicht gefährdet oder unzumutbar belastet werden. Randnummer 25 Im Übrigen sei der Anspruch aber auch verjährt. Die bindende Feststellung der Eintrittspflicht sei bereits mit Schreiben vom 30.08.2005 erfolgt. Randnummer 26 Gegen das der Klägerin am 30.04.2010 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 27.05.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nachdem die Begründungsfrist bis zum 30.07.2010 verlängert worden war, mit einem am 29.07.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 27 Die Klägerin rügt das erstinstanzliche Urteil. Es habe sich um eine Überraschungsentscheidung gehandelt, da das Gericht eine Beweisaufnahme angekündigt habe. Randnummer 28 Die Begründung, die Klägerin habe auf den Anspruch verzichten müssen, überzeuge nicht. Das Gericht habe dabei nicht ausgeführt, inwieweit eine Ermessensreduzierung vorliege. Im Übrigen sei der Beklagte auch in die betriebliche Haftpflichtversicherung des damaligen Arbeitgebers einbezogen, sodass ein Verzicht nicht angezeigt sei. Randnummer 29 Die Forderung sei auch nicht verjährt. Eine bindende Feststellung der Leistungspflicht sei in dem Schreiben vom 30.08.2005 nicht enthalten. Es handele sich bei dem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt. Eine endgültige Klärung sei damit auch noch nicht erfolgt. Randnummer 30 Soweit das Landgericht den Schaden nicht als substantiiert dargelegt angesehen habe, habe es an einem entsprechenden Hinweis gefehlt. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, Randnummer 32 das landgerichtliche Urteil abzuändern und nach den Schlussanträgen der Klägerin in erster Instanz zu entscheiden. Randnummer 33 Der Beklagte und die Streithelferin beantragen, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, es sei Verjährung eingetreten. Das Schreiben vom 30.08.2005 habe die Leistungspflicht der Klägerin festgestellt. Der Beklagte genieße keinen Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung. Im Übrigen seien seine wirtschaftlichen Verhältnisse solchermaßen gestaltet, dass eine Inanspruchnahme nicht in Betracht komme. Randnummer 36 Die Streithelferin vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und sieht bereits keine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten. Der Beklagte habe keinerlei leitende Funktion auf der Baustelle gehabt. Im Übrigen sei der Unfall nicht geschehen, als Materialien auf den Balkon transportiert gewesen seien, sondern erst nach Beendigung der Arbeiten als der Versicherte Schmitt wieder vom Gerüst heruntergegangen sei. Randnummer 37 Die Aufwendungen der Klägerin werden weiterhin bestritten. Randnummer 38 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn H... A... N..., Herrn H... Sch..., Herrn D... K.... und des Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.05.2011 (Bd. II Bl. 168 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 39 Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. Randnummer 40 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. Randnummer 41 In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Randnummer 42 In Berufungsverfahren sind Entscheidungen des ersten Rechtszuges gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder ob die der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsrechtsstreites nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 43 Der Senat hat die vom Landgericht festgestellten Tatsachen nicht als für die Entscheidung ausreichend angesehen. Allerdings hat das Landgericht in sich konsequent Beweis nicht erhoben, da es von einer Verjährung ausgegangen war. Randnummer 44 Aus diesem Grunde hatte der Senat selbst Beweis zu erheben. Randnummer 45 Nach Durchführung der Beweisaufnahme stellt sich das landgerichtliche Urteil als im Ergebnis richtig dar. Randnummer 46 Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten liegen nicht vor. Randnummer 47 Ein Regress gegenüber dem Beklagten ist gemäß § 110 Abs. 1 in Verb. mit § 105 Abs. 1 SGB VII nur dann möglich, wenn der Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit des Schädigers herbeigeführt worden ist. Dabei sind betrieblich alle Tätigkeiten, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen worden sind oder die vom Schädiger im Betriebsinteresse ausgeführt werden (vgl. BGHZ 67, 279
(281); BGH VersR 1971, 564, VersR 1972, 145). Die Beurteilung nach objektiven Gesichtspunkten. Es genügt, wenn der Schädiger zu einer betriebsbezogenen, dem Interesse des Betriebs dienenden Tätigkeit befugt ist, die Tätigkeit muss ihm nicht eigens aufgetragen sein (BAG, NJW 2004, 3360
(3362)). Randnummer 48 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 49 Eine betriebliche Tätigkeit im zitierten Sinne wäre dann gegeben gewesen, wenn der Beklagte die Leitung auf der Baustelle übertragen bekommen hätte oder diese Leitung von ihm im Betriebsinteresse übernommen worden wäre. Randnummer 50 Ein haftungsbegründendes Verhalten wäre auch darin zu sehen, wenn dem Beklagten zwar die Leitung übertragen worden wäre, er diese aber nicht wahrgenommen hätte. Randnummer 51 All diese Voraussetzungen vermag der Senat nach durchgeführter Beweisaufnahme jedoch nicht zu erkennen. Randnummer 52 Der Inhaber der Streithelferin hat erklärt, der Beklagte sei als Vorarbeiter und Meister beschäftigt gewesen. Er sei als Facharbeiter und Vorarbeiter eingestellt gewesen. Er habe wohl 80 % hergestellt, also in der Werkstatt gearbeitet, und vielleicht 20 % an Einbauarbeiten mitgewirkt. Der Beklagte sei als Vorarbeiter den anderen Betriebsangehörigen vorgestellt worden. Dabei gewesen sei auch Herr K..., der auch Vorarbeiter gewesen sei. Ob Herr K... ebenfalls im Arbeitsvertrag als Vorarbeiter ausgewiesen sei, sei ihm nicht bekannt. Herr K... sei seit 36 Jahren bei ihm tätig gewesen und habe fast nur auf Baustellen gearbeitet. Herr K... habe auch den Lieferschein der Lieferung am Unfalltage unterzeichnet. Er, der Zeuge, habe sich niemals Gedanken darüber gemacht, wie es auf der Baustelle ablaufe. Randnummer 53 Er gehe davon aus, dass es eine interne Einigung über die Abläufe auf der Baustelle gegeben habe. Randnummer 54 Bereits aus dieser Aussage ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Beklagte für die Abläufe auf der Baustelle verantwortlich gewesen wäre. Zwar handelte es sich auch bei dem Beklagten nach Angaben des Zeugen N... um einen Vorarbeiter, nach seiner Auffassung war aber auch Herr K... ein Vorarbeiter. Da Herr K... überwiegend auf Baustellen tätig war und der Beklagte überwiegend die Fertigung von Elementen in der Werkstatt übernahm, spricht demgegenüber einiges dafür, dass verantwortlich auf der Baustelle eher Herr K... gewesen wäre. Randnummer 55 Auch Herr Sch..., Opfer des Unfalls, hat erklärt, Herr K... sei hauptsächlich Vorarbeiter gewesen. Dieser sei eigentlich stets der Vorarbeiter gewesen und nur dann, wenn der Beklagte dazugekommen sei, sei dieser auch Vorarbeiter gewesen. Randnummer 56 Auch hieraus kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte die Aufgabe gehabt hätte, die Arbeiten zu beaufsichtigen und zu überwachen. Im Übrigen hat der Zeuge Sch... ebenfalls bekundet, dass der Beklagte, Herr K... und er gemeinsam entschieden hätten, dass über das Gerüst gegangen wird. Randnummer 57 Der Zeuge K... hat ebenfalls erklärt, es sei gemeinsam überlegt worden, wie die Elemente transportiert werden. Er sei meist auf der Montage gewesen und der Beklagte sei ein frisch eingestellter Meister gewesen. Der Zeuge K... hat zwar erklärt, bei Meinungsverschiedenheiten hätte er wohl nach einer Diskussion eher den Kürzeren gezogen, weil der Beklagte Meister gewesen sei.Aber auch hieraus kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte eine irgendwie geartete leitende Tätigkeit auf der Baustelle inne gehabt hätte. Mangels eindeutiger Anweisungen des Betriebsinhaber konnte der Beklagte davon ausgehen, dass der erfahrenere Herr K... die Leitung inne hat. Randnummer 58 Dies hat der Beklagte in seiner Vernehmung als Partei bekundet. Bei aller Vorsicht, die im Rahmen der Würdigung einer Parteivernehmung vorzunehmen ist, hat der Senat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beklagten. Dieser versuchte, nichts zu beschönigen, sondern war erkennbar bemüht, die tatsächlichen Verhältnisse zum damaligen Zeitpunkt darzulegen. Randnummer 59 Der Beklagte hat bekundet, gleichberechtigter Mitarbeiter gewesen zu sein. Er sei erst frisch dabei gewesen, während Herr K... bereits 34 Jahre Berufserfahrung gehabt habe. Er, der Beklagte, wäre wohl der letzte gewesen, der Herrn K... Vorschriften gemacht hätte. Randnummer 60 Die Vorarbeiterstellung habe er lediglich im Fertigungsbereich gehabt. Ein konkreter Auftrag sei von Herrn N... nicht erteilt worden. Er sei lediglich deshalb mitgefahren, weil ein Mitarbeiter gefehlt habe. Er selbst habe sich nur als Vorarbeiter im Innenbereich gesehen, nicht für den Außenbereich. Randnummer 61 Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte keinerlei Berechtigung und damit auch keine Verpflichtung hatte, gegenüber den übrigen Mitarbeitern auf der Baustelle irgendwelche Weisungen zu erteilen. Randnummer 62 Weder war er hierzu tatsächlich vom Betriebsinhaber ermächtigt oder beauftragt worden, noch hat er dies so empfunden. Randnummer 63 Damit hat der Beklagte den Schaden nicht durch eine betriebliche Tätigkeit herbeigeführt, sodass die Klage der Abweisung unterliegt. III. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 65 Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Randnummer 66 Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Randnummer 67 Mit ihrer Berufung hat die Klägerin auch keine die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründende klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen. Randnummer 68 Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Randnummer 69 Den Streitwert hat der Senat gemäß § 47 GKG festgesetzt.