1 Satz 1 VOB/A für die Öffnung und Verlesung der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten.
3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A werden im Eröffnungstermin die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet. (Rn.30) Nebenangebote stellen wesentliche Teile eines Angebotes dar. (Rn.33)
1 VOB/A sind Bauleistungen so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird. In der Regel werden die Bauleistungen zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Vertragsunterlagen anzugeben ist, vergeben. In geeigneten Fällen erfolgt eine Vergabe für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist. (Rn.39) Sonstiger Kurztext des gerügten Vergabeverstoßes in der Öffentlichen Ausschreibung der ... Neubau Technisches Rathaus, Rohbauarbeiten in ..., Vergabe-Nr ... Tenor 1....Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu durchzuführen. 2....Kosten werden nicht erhoben. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung am
3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen
4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 26 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 27 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Randnummer 28 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA festgestellt werden kann. Randnummer 29 Das streitbefangene Vergabeverfahren verstößt gegen § 14 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A. Randnummer 30 Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist bei Ausschreibungen
1 Satz 1 VOB/A für die Öffnung und Verlesung der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten.
3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A werden im Eröffnungstermin die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet. Das bedeutet, dass alle wesentlichen Angebotsbestandteile, die zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen, entweder einheitlich (z. B. durch Lochung) gekennzeichnet oder aber (z. B. durch Siegelung) verbunden werden, um einen nachträglichen versehentlichen oder bewussten Austausch einzelner Bestandteile des Angebots bzw. deren Entfernung zu verhindern. Randnummer 31 Die VOB/A selbst trifft keine Aussage, in welcher Form die Angebote im Eröffnungstermin zu kennzeichnen sind. Als weitgehend sichere Kennzeichnungsmethode gegenüber späteren Manipulationen empfiehlt sich die Lochung mittels Datums- oder Kreuz-Lochstempel, zusätzlich dazu bietet das Verplomben der Angebote eine weitergehende Sicherheit (vgl. VK Thüringen, Beschluss v. 04.04.2017, Az. 250-4002-2196/2017-N-007-EF). Randnummer 32 Die der Vergabekammer im strittigen Vergabeverfahren durch die Antragsgegnerin vorgelegten Hauptangebote waren mittels Datumslochstempel ordnungsgemäß gekennzeichnet. Das Nebenangebot war dagegen völlig ohne Kennzeichnung, so dass nicht erkennbar war, welche Inhalte wann bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben. Randnummer 33 Nebenangebote stellen wesentliche Teile eines Angebots
3 Nr. 2 VOB/A dar, so dass eine Kennzeichnung nicht unterbleiben kann. Randnummer 34 Mit der unterlassenen Kennzeichnung des Nebenangebots im Eröffnungstermin ist nicht gewährleistet, dass die bei der Prüfung und Wertung des Angebots zugrunde liegenden Unterlagen tatsächlich alle rechtzeitig mit dem bei der Prüfung festgestellten Inhalt vorgelegen haben. Daran ändert auch nichts, dass die Anzahl der eingegangenen Nebenangebote im Eröffnungsprotokoll vermerkt ist. Die unterlassene Kennzeichnung lässt einen sicheren Ausschluss...der...Manipulierbarkeit...nach...Ablauf der Angebotsfrist nicht zu....Einordnungsgemäßer Wettbewerb ist objektiv nicht mehr gewährleistet. Randnummer 35 Im strittigen...Fall...führt die Wertung des...Nebenangebots zu einer Verschiebung...der Bieterrangfolge. Die Antragsgegnerin muss schon daher zweifelsfrei nachweisen können, dass genau dieses Nebenangebot im Eröffnungstermin vorgelegen hat. Mit fehlender Kennzeichnung ist dies nicht möglich. Randnummer 36 Die unterlassene vollständige Kennzeichnung der Angebote im Eröffnungstermin (hier des Nebenangebots) führt zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens
3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A und damit zur Nichtwertbarkeit des Nebenangebots. Randnummer 37 Das Nebenangebot wäre aber auch bei ordnungsgemäßer Kennzeichnung aus den nachfolgend genannten Gründen von der Wertung auszuschließen. Randnummer 38 Das streitbefangene Vergabeverfahren verstößt auch gegen § 4 Abs. 1 VOB/A. Randnummer 39
1 VOB/A sind Bauleistungen so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird. In der Regel werden die Bauleistungen zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Vertragsunterlagen anzugeben ist, vergeben. In geeigneten Fällen erfolgt eine Vergabe für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist. Randnummer 40 Bei einem solchen Pauschalvertrag heißt das zum einen, dass alle wesentlichen Gesichtspunkte, die Gegenstand des Leistungsverzeichnisses und Grundlage der Kalkulation des Bieters sind, genau definiert sein müssen. Zum anderen bedeutet dies, dass nach Vertragsschluss mit einer Änderung der Ausführungsart und/oder des Leistungsumfangs nicht zu rechnen ist. Randnummer 41 Im strittigen Fall hat die Antragsgegnerin die Rohbauarbeiten für den Bau ihres Technischen Rathauses ausgeschrieben. Ein Bestandteil des Leistungsverzeichnisses waren die Tiefbauarbeiten für das Gebäude. Gerade bei diesen muss mit unerwarteten Baugrundverhältnissen, die Auswirkungen auf die Ausführungsart oder den Leistungsumfang haben, gerechnet werden (vgl. Urteil des OLG Naumburg vom 20.12.2012, Az. 2 U 92/12 ). Randnummer 42 Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Pauschalvertrages sind damit hier nicht erfüllt. Das Nebenangebot ist aber auch auszuschließen, da es inhaltlich widersprüchlich ist. Einerseits beinhaltet das Angebot das verpreiste Leistungsverzeichnis zu Einheitspreisen (mit den Preisen des Hauptangebots, Seite 2-9) und andererseits endet das Angebot mit einem Pauschalpreis. Damit handelt es sich um unterschiedliche Willenserklärungen, nämlich ein Einheitspreisangebot und ein Pauschalpreisangebot. Randnummer 43 Auf Grund der aufgezeigten Mängel des Vergabeverfahrens sah sich die erkennende Kammer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebots der Transparenz zur Gewährleistung des freien Wettbewerbes und zur Herstellung der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA veranlasst, das Vergabeverfahren in den Stand vor Prüfung und Wertung der Angebote zu versetzen. Sofern die Antragsgegnerin an ihrer Beschaffungsabsicht festhält, hat sie das Vergabeverfahren ab der Prüfung und Wertung der Angebote zu wiederholen. Randnummer 44 Auf die weiteren in der Beanstandung von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe kommt es daher nicht mehr an, einer Entscheidung durch die Vergabekammer hierüber bedarf es nicht. Randnummer 45 Insofern die Antragsgegnerin bereits einen Vertrag für die Rohbauarbeiten des Technischen Rathauses geschlossen hat, ist dieser unter Verstoß gegen § 19 Abs. 1, 2 LVG LSA zustande gekommen und
Randnummer 46 Abschließend weist die Vergabekammer darauf hin, dass das von der Antragsgegnerin zur Information an die Bieter verwendete Formblatt 334 „Informations-, Absageschreiben nach § 134 GWB“ aus dem VHB Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 der Information nicht berücksichtigter Bieter in Vergabeverfahren nach § 134 GWB (EU-weite Vergabeverfahren) dient und daher auch hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens anderen Regelungen als denen des § 19 LVG (anderer Rechtsweg) unterliegt. Randnummer 47
(Anlage 5) der Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 (GVBl. LSA 2013, 190) ist das Formular „Information
1 LVG“ bei nationalen Vergabeverfahren zu verwenden. III. Randnummer 48 Kosten Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Randnummer 50 Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben. IV. Randnummer 51 Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Randnummer 52 Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.